…des Beschuldigten ist aber ins Treffen zu führen, dass sich die gegenständlichen Teilhandlungen der Abgabenhinterziehung bereits vor 6 bis 10 Jahren zugetragen haben, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine entscheidende Abschwächung erfahren hat. Dieser Zeitablauf und der Umstand, dass L - wie von ihm angeführt…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes…
…gewesen. Darüber hinaus ist der nunmehr eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der schuldspruchgegenständlichen Finanzvergehen durch J zu beachten, wodurch sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgeschwächt hat. Dies ist nach Ansicht des Berufungssenates mit einem Abschlag um die Hälfte des obgenannten Geldstrafenbetrages zu berechnen…
…ist. Als mildernd zugunsten für den Beschuldigten ist zu berücksichtigen seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, der teilweise Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, wodurch sich die Intensität des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich reduziert hat, seine Erkrankung, welche ihn bei der Befolgung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich behindert hat (bezüglich…
…zwischenzeitlich, also nach den geprüften und strafrelevanten Zeiträumen, in steuerlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich durch den Zeitablauf seit den von A begangenen Finanzstraftaten entscheidend abgeschwächt worden. Zusätzlich sind als mildernd zu beachten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Tatsache…
…Österreich entdeckt worden ist. Diese Strafbarkeit tritt in Konkurrenz zur Strafbarkeit des Finanzvergehens in Deutschland nach § 31b der deutschen Bußgeldvorschriften (siehe oben), wobei eine Bestrafung entweder nach österreichischem oder deutschem Recht den Strafverfolgungsanspruch jeweils der anderen Behörde beendet. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich…
…Tatfolgen, konnte, da sich darüber hinaus auch der staatliche Strafverfolgungsanspruch infolge des seit der Tatbegehung bzw. seit der Verfahrenseinleitung eingetretenen Zeitablaufes massiv abgeschwächt hat und auch die nunmehrige Situation der Beschuldigten üblicherweise im Strafverfahren zusätzlich heranzuziehende spezialpräventive Überlegungen weitgehend in den Hintergrund treten lässt, ohne…
…geänderten Lebenssituation (das Lebensalter der AG, die Einstellung des ihr zuzurechnen gewesenen Einzelbetriebes, die fehlenden finanziellen Mittel für neue kaufmännische Abenteuer) ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich stark abgemildert worden; der spezialpräventive Aspekt ist wesentlich in den Hintergrund getreten, auch der generalpräventive Gedanke ist beeinträchtigt…
…aber dann in der Stellungnahme keine oder eine nur unzureichende Erwähnung gefunden haben, der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich verbraucht wäre - dem finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren ist insoweit ein Anklagegrundsatz ähnlich dem in der Strafprozessordnung fremd (VwGH 28.4.1994, 93/16/0193 - SWK 1994 R 166) - hatte…
…berücksichtigen. Berücksichtigt man die finanzielle Situation des Beschuldigten und den Umstand, dass durch den Zeitablauf seit den Tatbegehungen durch den Beschuldigten (seit seiner letzten Tat sind bereits 7 Jahre vergangen) der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgeschwächt worden ist, konnte mit einer (Zusatz-)Geldstrafe iHv…
…fraglichen Telebankanweisungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen tatsächlich erteilt habe, wobei außer für den Fall, dass ein allfälliger Strafverfolgungsanspruch gegen AS infolge bereits eingetretener Verjährung weggefallen sei, dieser in einem gegen ihn gegebenenfalls von der Erstbehörde einzuleitenden und zweckmäßigerweise mit dem berufungsgegenständlichen Finanzstrafverfahren gemäß § 61 Abs…
…ist darüber hinaus ins Treffen zu führen, dass sich die gegenständlichen Tathandlungen der Abgabenhinterziehung bereits vor 9 bis 10 Jahren zugetragen haben, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine entscheidende Abschwächung erfahren hat. Dieser Zeitablauf und der Umstand, dass der Beschuldigte sich laut Aktenlage in…
…Durch den Zeitablauf seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der E (seit dem letzten Teilfaktum sind zwischenzeitlich immerhin achteinhalb Jahre vergangen) hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt. Auch wird wohl nicht mehr von der dringenden Notwendigkeit einer strengen Bestrafung gesprochen werden können…
…erschwerend, wäre auch in Anbetracht der Wohlhabenheit des Finanzstraftäters der Ausgangswert auf etwa € 40.000,-- zu verringern gewesen. In Anbetracht des Zeitablaufes seit der Tatbegehung (1994 bis 1999) hat aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich nunmehr nach neun Jahren eine entscheidende Verringerung erfahren, wenngleich…
…1 FinStrG bedarf. Zudem wird der Strafverfolgungsanspruch durch die anstehende absolute Verjährung der verbliebenen Finanzordnungswidrigkeit bedeutend relativiert. Aus der Gesamtsicht dieser Umstände gelangte der Berufungssenat - angesichts wesentlichem Überwiegens gewichtiger Milderungsgründe - zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe im…
…den Zeitablauf seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der AK (seit dem Einschreiten der Steuerfahndung sind zwischenzeitlich immerhin sechseinviertel Jahre vergangen) hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt. Auch wird wohl nicht mehr von der dringenden Notwendigkeit einer strengen Bestrafung gesprochen werden können…
…den Zeitablauf seit der Tatbegehung durch W (so sind seit der Einreichung der falschen Steuererklärungen für 2001 nunmehr ca. fünf Jahre vergangen) hat auch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine empfindliche Abschwächung erfahren. Diese Abschwächung schlägt nach Ansicht des Berufungssenates mit einem Drittel zu Buche…
…auszukommen und andererseits - gleichsam noch ein letztes Mal - von der Verhängung einer Freiheitsstrafe Abstand zu nehmen. Durch den Zeitablauf seit der Tatbegehungen durch die Beschuldigten (seit seiner letzten Tat sind immerhin ungefähr vier Jahre vergangen) ist aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgeschwächt worden…
…dass ST sich ja seit Begehung der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten wohlverhalten hat, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgemildert ist. Da sich sohin in der Gesamtschau die mildernden und erschwerenden Umstände im gegenständlichen Fall die Waage halten, bleibt zunächst der Ausgangswert von € 22.000,-…
…Dinge besonderes Gewicht zu, weshalb der obgenannte Betrag um ein Fünftel auf € 24.000,-- zu verringern ist. Der eingetretene Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt: Immerhin sind seit Begehung des letzten Teilfaktums im Juni 2002 nunmehr viereinhalb Jahre vergangen. Der Zeitablauf schlägt…