Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0016-G/05
Steuerliches U-Boot in der Baubranche, Schwarzarbeiter beschäftigend; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-G/05vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig
sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Ing. Johann Zötsch als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a und b
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten
vom 24. Mai 2005 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt
Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 26. Jänner 2005, StrNr. 2002/00553-001, nach der am 19.
Dezember 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch im Beisein des
Amtsbeauftragten OR Dr. Harald Hochstrasser sowie der Schriftführerin
Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge
gegeben
und die bekämpfte, im
Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem
Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die über P
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
verhängte
Geldstrafe
auf
€
15.000,--
(in
Worten: Euro fünfzehntausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwei
Monate
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Akten ist
folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der mehrfach wegen Diebstahls,
Zuführung zur Prostitution, Verletzung der Unterhaltspflicht und schwerem
Betrug gerichtlich vorbestrafte P ist finanzstrafrechtlich unbescholten (Abfrage
des Strafregisters vom 14. November 2006; Abfrage Finanzstrafregister,
Finanzstrafakt Bl. 3).
Bereits jedenfalls 1991 und
1992 ist P als selbständiger Unternehmer tätig gewesen und wurden ihm
in diesem Zusammenhang Einkommen- und Umsatzsteuern vom Finanzamt Graz-Stadt
vorgeschrieben (siehe die Abfrage seines Abgabenkontos vom 15. November 2006 und
den dort gegebene Rückstandsaufgliederung, in welcher noch immer ein
Rückstand dieser Abgaben ausgewiesen ist).
In weiterer Folge ist die
Finanzverwaltung offenbar davon ausgegangen, dass P keine Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit mehr erzielt und nicht mehr unternehmerisch
tätig ist.
In den Jahren vor 1997 war P
auch entweder als Arbeitnehmer gemeldet oder hat Arbeitslose bzw. Notstandshilfe
bezogen (BP-Bericht vom 23. September 2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1).
Ab 1997 war P nicht mehr als
Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet bzw. hat auch kein
Arbeitslosenentgelt oder Notstandshilfe bezogen (BP-Bericht vom 23. September
2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1).
Anlässlich einer
Kassenbeitragsprüfung im April 2000 konstatierte das Prüfungsorgan die
Auszahlung von Schwarzlöhnen durch P (siehe den im
Lohnsteuerprüfungsakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend P, StNr.
270/1107, abgelegten Aktenvermerk vom 28. Juli 2004).
Der Vorgang blieb jedoch ohne
weitere Folgen und P wurde in der Arbeitnehmerveranlagung des Amtes geführt
(BP-Bericht vom 23. September 2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1).
Durch diverse
Kontrollmitteilungen wurde dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt, dass P für
zwei Grazer Innenausbaufirmen ab Mitte 2001 als Subunternehmer unter der Firma
"P - Innenausbau und Spachtelarbeiten" gearbeitet hatte, weshalb im August 2002
bei P eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Die Anmeldung des
Prüfers bei P erfolgte am 16. August 2002 (BP-Bericht vom 23. September
2002 zu ABNr. 107085/02, Tz. 12.1).
Im Rahmen dieser
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass P offenbar seit
einschließlich 1997 seinen Lebensunterhalt aus selbstständiger
Schwarzarbeit bestritten hatte, wobei der Gewinn für 1997 bis 2000 mit
jeweils ATS 120.000,-- sowie für 2001 neben den Einnahmen aus den
Werkverträgen mit den obgenannten Auftraggebern in Höhe von netto ATS
655.176,40 mit ATS 50.000,-- geschätzt wurde; die Betriebsausgaben des P
für 2001 wurden mit ATS 200.000,-- geschätzt. Die Umsätze des P
für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2002 wurden mit
€ 43.064,09 ermittelt (Niederschrift über die genannte Prüfung
vom 23. September 2002, Tz.1).
In freier Beweiswürdigung
geht der Berufungssenat davon aus, dass sich die Summe der festgestellten
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juli 2002
gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume
verteilen.
Der Tatplan des P hat
offenkundig darin bestanden, seine gewerbliche Betätigung und die von ihm
daraus erzielten Umsätze, Gewinne, sowie die Tatsache der
Beschäftigung von Arbeitnehmern und die dabei anfallenden Lohnabgaben auf
Dauer gegenüber der Abgabenbehörde zu verheimlichen, um damit eine
Steuervermeidung im Höchstausmaß herbeizuführen.
Dieser Plan hat vorerst
offenbar aus der Sicht des P funktioniert.
Erst mit Verlauf der
Betriebsprüfung im Jahre 2002 war P jedenfalls gezwungen, von seinem
Vorhaben in Bezug auf Einkommen- und Umsatzsteuer abzulassen.
Trotzdem aber hat P noch
weiterhin Schwarzarbeiter beschäftigt und Schwarzlöhne ausbezahlt.
Anlässlich von Erhebungen
der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurden am 5. Februar 2003 auf einer
von P betreuten Baustelle drei illegal in Österreich beschäftigte
Ungarn festgenommen und in ihre Heimat abgeschoben.
P wurde am 6. und 7. Februar
2003 als Verdächtiger vernommen, wobei er entsprechende Einlassungen
tätigte (Erhebungsakt).
Anlässlich einer
Lohnsteuerprüfung im April 2004 stellte der Prüfer fest, dass - auf
Basis der mit den ehemaligen Arbeitnehmern des P durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Februar 2003 geführten
Einvernahmen - P (jedenfalls) in den Monaten Juni bis September 2001, Februar
2002 bis Februar 2003 ohne Führung von Lohnkonten Schwarzlöhne
ausbezahlt hatte, von welchen er jeweils bis zum 15. des nächstfolgenden
Monats Lohnsteuern in Höhe von ATS 958,-- (07/01) + ATS 1.065,-- (08/01) +
ATS 354,-- (09/01) + € 55,46 (02/02) + € 1.051,04 (03/02) + €
1.202,55 (04/02) + € 1.178,62 (05/02) + € 811,82 (06/02) + €
811,82 (07/02) + € 811,82 (08/02) + € 1.118,62 (09/02 + € 924,20
(10/02) + € 953,14 (11/02) + € 575,27 (12/02) + € 1.169,71
(01/03) + € 287,55 (02/03) einzubehalten und abzuführen und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von ATS 74,-- (07/01) + € 315,-- (03/02) + € 373,-- (04/02)
+ € 378,-- (05/02) + € 213,-- (06/02) + € 213,-- (07/92) + €
213,-- (08/02) + € 280,-- (09/02) + € 233,-- (10/02) + € 247,--
(11/02) + € 140,-- (12/02) + € 271,65 (01/03) + € 74,27 (02/03)
zu entrichten gehabt hätte - was nicht geschehen ist (Zusammenstellung im
Lohnsteuerprüfungsakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend P, StNr.
270/1107; Bericht vom 5. April 2004 zu ABNr. 400237/04).
Sowohl anlässlich seiner
Einvernahme als Beschuldigter am 3. November 2004 als auch vor dem Spruchsenat
hat sich P geständig verantwortet.
Eine Schadensgutmachung liegt
nicht vor (siehe Abfrage Abgabenkonto).
Der Beschuldigte übt
derzeit - laut eigenen Angaben - keine Beschäftigung aus und wird durch
seine Mutter finanziell unterstützt (Finanzstrafakt Bl. 8).
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 26. Jänner 2005, StrNr. 2002/00553-001, wurde P schuldig
erkennt, er hat im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtiger
vorsätzlich
a.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis
2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS
194.334,-- (1997: ATS 11.382,-- + 1998: ATS 11.384,-- + 1999: ATS 11.384,-- +
2000: ATS 7.324,-- + 2001: ATS 152.860,--) sowie betreffend das Veranlagungsjahr
2001 an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 134.369,-- bewirkt, indem er [den
Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Bauleister
ohne Berufsbefugnis und] die von ihm daraus erzielten Erlöse bzw. Einnahmen
gegenüber dem Fiskus verheimlichte, [wodurch die obgenannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben infolge der Unkenntnis der
Abgabenbehörden von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist am 31. März
1999 bzw. nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage
ab dem 13. Jänner 1999, BGBl I 1999/28) am 31. März 1999, am 31.
März 2000, am 31. März 2001 und am 31. März 2002 festgesetzt
werden konnten,]
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen -
indem er solche bei der Abgabenbehörde nicht einreichte - betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni
und Juli 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer [in
Höhe von jeweils € 1.178,49,] insgesamt € 8.249,46 bewirkt [,
indem er keinerlei derartige Vorauszahlungen entrichtete,] und dies nicht nur
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
c.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten
- indem er solche nicht führte - betreffend die Lohnzahlungszeiträume
"2002" [Februar bis Dezember 2002] und "2003" [offenkundig: Jänner und
Februar 2003] eine Verkürung an Lohnsteuern in Höhe von €
9.494,26 (2002) und € 1.457,26 (2003) bzw. an Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.604,--
(2002) und € 346,-- (2003) bewirkt [, indem er die selbst zu berechnenden
Abgaben bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage nicht entrichtet bzw.
abgeführt hat]
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
FinStrG [zu Pkt. a.)], nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Pkt. b.)] und nach
§ 33 Abs.2 lit.b FinStrG [zu Pkt. c.)] begangen,
weswegen über ihn [nach
dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG]
eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit [gemäß
§ 20 FinStrG] eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurden.
Überdies wurde P der
Ersatz von pauschalen Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a]
FinStrG in Höhe von € 363,-- auferlegt.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd das umfassende Geständnis des P und seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
Laut Aktenlage
wurde der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses keine
Rechtsmittelbelehrung beigeschlossen, womit an sich gemäß
§ 140
Abs.2 FinStrG die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.
Diese Rechtsfolge unterblieb
jedoch hinsichtlich des Beschuldigten im gegenständlichen Fall, da dieser
noch nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung einen
Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte (Spruchsenatsakt Bl. 13).
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates hat jedoch der Amtsbeauftragte hinsichtlich des
Strafausspruches Berufung erhoben und eine Erhöhung von Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe begehrt. Die Geldstrafe betrage lediglich 10,86 % des
angedrohten Strafrahmens, was im Verhältnis zu gleichgelagerten
Hinterziehungsfällen zu wenig sei.
Zur
Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen, weshalb - aufgrund der ausreichend geklärten
Akten- und Beweislage - der Berufungssenat in Abwesenheit des P verhandelt
hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
In Anbetracht der Rechtskraft
des Schuldspruches ist auch die offenkundige gewerbsmäßige
Vorgangsweise des P im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG im
Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgreifbar.
Mit seiner
Berufung ist der Amtsbeauftragte im Recht.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des P in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des in der
- in Bezug auf illegale Abgabenvermeidung bekanntermaßen sensiblen -
Baubranche tätigen Beschuldigten, welcher in völliger Verneinung
seiner abgabenrechtlichten Pflichten jahrelang als steuerliches "U-Boot" lebte
und sich auch durch seine offenkundige Entdeckung durch den Fiskus vorerst von
weitren Verkürzungen nicht abhalten hat lassen, in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Finanzvergehen, verbunden mit der
grundsätzlichen Gefahr der dauernden späteren Uneinbringlichkeit der
verkürzten bzw. nicht bekannt gegebenen Abgaben, mit ausreichender Sanktion
zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter im
geschäftlichen Milieu des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe voraussichtlich nicht oder nicht innerhalb
angemessener Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Zusätzlich kann
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm § 15 Abs.3 FinStrG auch auf
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten erkannt werden.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe
zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden
Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1, Abs.2
lit.a und Abs.2 lit.b FinStrG in Höhe von ATS 11.382,-- + ATS 11.384,-- +
ATS 11.384,-- + ATS 7.324,-- + ATS 152.860,-- + ATS 134.369,-- + € 1.178,49
+ € 1.178,49 + € 1.178,49 + € 1.178,49 + € 1.178,49 + €
1.178,49 + € 1.178,49 + € 55,46 + € 1.051,04 + € 1.202,55 +
€ 1.178,62 + € 811,82 + € 811,82 + € 811,82 + €
1.118,62 + € 924,20 + € 953,14 + € 575,27 + € 1.169,71 +
€ 287,55 + € 315,-- + € 373,-- + € 378,-- + € 213,-- +
€ 213,-- + € 213,-- + € 280,-- + € 233,-- + € 247,-- +
€ 140,-- + € 271,65 + € 74,27, insgesamt sohin, teilweise
umgerechnet, € 46.039,71, zum Vorwurf gemacht mit einem Betrag von €
46.038,87, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 46.038,87 X 2 = €
92.077,74.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 8.249,46 X 2 = € 16.498,92 : 3 = €
5.499.64), was einen Rahmen von etwa € 86.000,-- ergäbe), wäre
also eine Geldstrafe von ungefähr € 43.000,-- zu verhängen
gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - an sich eine strenge Bestrafung
des Täters.
Als erschwerend zu bedenken ist
der die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von etwa
sechs Jahren hinweg und dass hartnäckige Verharren des P in seinem
deliktischen Verhalten.
Diesen erschwerenden
Umständen stehen jedoch als mildernd gegenüber die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des P, seine geständige
Verantwortung und seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte.
Auch scheint P durch seine
angespannte finanzielle Lage zu seinem Fehlverhalten verleitet worden zu sein.
Es scheint hier eine milieubedingte, den offiziellen Wirtschaftskreislauf
gleichsam verdrängende Schattenwirtschaft vorzuherrschen, in welcher sich
der Beschuldigte, wollte er mit seiner Betätigung seinen Lebensunterhalt
verdienen, nur unter völliger "Ausblendung" der steuerlichen
Verpflichtungen behaupten konnte.
Einerseits schwächt dieser
Aspekt den Unrechtsgehalt der Vorgangsweise des Beschuldigten ab, andererseits
gebietet gerade diese Pervertierung des Marktverhaltens - wie oben bereits
angedeutet - eine deutliche, gleichsam exemplarische Sanktionierung der
gegenständlichen Straftaten des Beschuldigten.
In Abwägung dieser
Argumente ist daher der obgenannte Mittelwert vorerst auf € 50.000,-- zu
erhöhen.
Andererseits kann bei dieser
Ausmessung der Geldstrafe zumal in Anbetracht der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des P diesmal noch von der Verhängung einer
Freiheitsstrafe abgesehen werden.
Der eingetretene Zeitablauf
seit Begehung der Finanzstraftaten durch P hat überdies den
Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt, sodass
der Wert auf € 40.000,-- verringert werden kann.
Die Sorgepflicht des P
schlägt nochmals mit € 10.000,-- zu seinen Gunsten zu Buche.
Bedenkt man zusätzlich die
eingeschränkte Einkommens- und Vermögenslage des P,
beeinträchtigt die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß,
welche ja grundsätzlich gemäß
§ 171 Abs.1 FinStrG in voller
Höhe binnen Monatsfrist nach Verkündung fällig geworden ist, die
wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten. So gesehen berechtigt die schlechte
Finanzlage des Beschuldigten den Berufungssenat, den obgenannten Betrag nochmals
um die Hälfte auf letztendlich € 15.000,-- zu verringern.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu
beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die obigen
Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten
Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich zwei
Monaten das Auslangen gefunden werden.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß das Ausmaß sowohl der Geldstrafe als auch der in
diesem Zusammenhang vorzuschreibenden Ersatzfreiheitsstrafe im
Berufungsverfahren zu erhöhen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Graz-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz,
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Steuerliches U-BootSchwarzarbeitLohnkontoAnzeigepflichtOffenlegungspflichtUnternehmerUmsatzsteuervorauszahlungHinterziehungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-G/05
- Stammnummer
- 32758
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF