Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0007-K/06
Schwarzumsätze und Schwarzlöhne bei einem von einer Bordellinhaberin betriebenen Würstelstand; Strafbemessung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-K/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein zwischen der Interessensvertretung der Bordellbetreiber, der Fremdenpolizei und der Finanzverwaltung abgeschlossenes Übereinkommen, die in den Bordellen beschäftigten Prostituierten als selbständige Unternehmerinnen und deren Einkommen als solches aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, von welchem durch die Bordellbetreiber eine Abzugssteuer gemäß §§ 98 Abs.1 Z.3 und 99 Abs.1 Z.1 EStG 1988 einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist (als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen betreffend die Prostituierten), hindert – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht eine Bestrafung derjenigen Bordellbetreiber wegen schuldhafter Verkürzung der Abzugssteuern gemäß § 33 Abs.1 und 3 lit.b FinStrG (allenfalls iVm § 34 Abs.1 leg.cit.), welche schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens schuldhaft auch keine Lohnsteuer (als eine Erhebungsform der Einkommensteuer ebenso wie die Abzugssteuer) betreffend die im Betrieb beschäftigten Prostituierten einbehalten und abgeführt haben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Michael Kopetz und Mag. Christian Inzko als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen AK, vertreten durch Dr.
Hans Jalovetz, Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in 9500 Villach,
Postgasse 8, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen
gemäß
§§ 33 Abs.1 und 2 lit.a und b, 38 Abs.1 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten
vom 9. Februar 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juni 2005, StrNr.
061/2000/00000-001 bzw. Sp II-14/05, nach der am 29. März 2007 in
Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Hans Jalovetz, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der Schriftführerin Melanie
Zuschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge gegeben und die Entscheidung des Erstsenates betreffend Schuld- und
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
I.A.
AK ist schuldig, sie hat als abfuhr- und abgabepflichtige Betreiberin eines
Würstelstandes im Amtsbereich des Finanzamtes Villach
absichtlich
I.A.1.
unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahre 1998 betreffend die
Veranlagungsjahre 1996 und 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 135.000,-- (1996: ATS 64.400,-- + 1997: ATS 70.600,--) und an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 147.500,-- (1996: ATS 62.500,-- + 1997: ATS
85.000,--) bewirkt, indem sie in das steuerliche Rechenwerk des Betriebes
Erlöse in Höhe von netto ATS 502.000,-- (1996) und ATS 573.000,--
(1997) nicht aufgenommen hat, weshalb die genannten bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben in angegebenen Höhe zu niedrig festgesetzt worden
sind,
I.A.2.
unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahre 2000 betreffend das Veranlagungsjahr
1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 71.200,-- und an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 91.500,-- bewirkt, indem sie in das
steuerliche Rechenwerk des Betriebes Erlöse in Höhe von netto ATS
596.000,-- nicht aufgenommen hat, weshalb die genannten bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben in angegebener Höhe zu niedrig festgesetzt worden
sind; dabei ist es ihr darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I.A.3.
unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen in den Jahren
1999 und 2000 betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Dezember 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von jeweils ATS 5.250,-- (insgesamt ATS 63.000,--) und betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2000 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils ATS 8.024,--
(insgesamt ATS 72.216,--) bewirkt, indem sie in das steuerliche Rechenwerk des
Betriebes Erlöse in Höhe von netto ATS 540.000,-- (1999) und ATS
513.000,-- (2000) nicht aufgenommen hat; dabei ist es ihr darauf angekommen,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen,
I.A.4.
unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten in den Jahren
1997 und 1998 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1997 bis
November 1998 eine Verkürzung von Lohnsteuern bzw.
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von jeweils ATS 3.750,-- (insgesamt ATS 86.250,--) bewirkt,
sowie
I.A.5.
unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten in den Jahren
1998 bis 2000 eine Verkürzung von Lohnsteuern bzw.
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
betreffend die Lohnzahlungszeiträume Dezember 1998 bis Dezember 1999 in
Höhe von jeweils ATS 3.750,-- und betreffend die Lohnzahlungszeiträume
Jänner 2000 bis Oktober 2000 in Höhe von ATS 4.500,-- (insgesamt ATS
93.750,--); dabei ist es ihr darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
AK
hat hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG (Fakten Pkt. I.A.1.) und nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG (Fakten Pkt.
I.A.4.) sowie der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG (Fakten Pkt. I.A.2), nach
§§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG (Fakten Pkt. I.A.3.) und
nach §§ 33 Abs.2 lit.b, 38 Abs.1 lit.a FinStrG (Fakten Pkt. I.A.5)
begangen, weshalb über sie gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG, tw. iVm § 38 Abs.1 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
20.000,--
(in
Worten: Euro zwanzigtausend)
sowie
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
in Höhe von
zwei
Monaten
verhängt
werden.
I.B.
Das gegen AK beim Finanzamt Spittal
Villach unter der StrNr. 61/2000/00000-001 überdies wegen des Verdachtes,
sie habe auch betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember
1996 Hinterziehungen an Lohnabgaben gemäß
§ 33 Abs.2 lit.b
FinStrG zu verantworten, wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c
letzte Alternative, 136, 157 FinStrG infolge eingetretener absoluter
Verjährung eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. Juni 2005 wurde AK der Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.1 und 2 lit.b FinStrG schuldig gesprochen, weil sie in Amtsbereich des
Finanzamtes Villach als Betreiberin [eines Würstelstandes vor] der X Bar
vorsätzlich
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der
Veranlagungsjahre 1996 bis 2000 [in Höhe von netto ATS 502.000,-- (1996) +
ATS 573.000,-- (1997) + ATS 596.000,-- (1998) + ATS 540.000,-- (1999) + ATS
513.000,-- (2000), insgesamt ATS 2,724.000,-- (siehe BP-Bericht vom 30. Mai
2001, ABNr. 103028/00, Tz.13, Finanzstrafakt des Finanzamtes Spittal Villach
betreffend die Beschuldigte zu 061/2000/00000-001, Bl. 14) in den steuerlichen
Rechenwerken] die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender
Abgaben, nämlich an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von ATS 341.420,-- [(1996:
ATS 64.400,-- + 1997: ATS 70.600,-- + 1998: ATS 71.200,-- + 1999: ATS 63.000,--
+ 2000: ATS 72.220,--)] und an Einkommensteuer im Gesamtbetrag von ATS
239.000,-- [(1996: ATS 62.500,-- + 1997: ATS 85.000,-- + 1998: ATS 91.500,--)]
bewirkt hat, sowie
2. unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten für die Lohnzahlungszeiträume
1996 bis 2000 eine Verkürzung von Lohnsteuern bzw.
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von [jeweils ATS 45.000,--,] insgesamt ATS 225.000,--, bewirkt
[(genannter BP-Bericht, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.
Mai 2001, Beilage, Tz.2, Finanzstrafakt Bl. 25 verso) und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat].
Gemäß
§ 33
Abs.5 iVm § 21 [Abs.1 und 2] FinStrG wurde über sie aus diesem Grund
eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen verhängt.
Die von AK ebenfalls zu
tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a]
FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
In seinen dem
Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen führte der Erstsenat aus
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer], dass die
Beschuldigte [im strafrelevanten Zeitraum] in V das Bordell "X Bar" und in
diesem Zusammenhang auch einen davon getrennt betriebenen Würstelstand
geführt hat.
[Im steuerlichen Rechenwerk
für diesen Würstelstand] hat sie nach den Ergebnissen eines
abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens in den Jahren 1996 bis 2000
Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt [netto] ATS 2,724.000,-- [siehe
bereits oben] nicht zum Ansatz gebracht, woraus [weshalb]
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben an Umsatzsteuer [betreffend 1996
bis 2000] um insgesamt ATS 341.420,-- und an Einkommensteuer betreffend 1996 bis
1998 um insgesamt ATS 239.000,-- [zu niedrig festgesetzt wurden].
Darüber hinaus hat AK, die
[als Arbeitgeberin] zur Führung von Lohnkonten verpflichtet war, unter
Verletzung dieser Verpflichtung für die Jahre 1996 bis 2000 eine
Verkürzung kumulierter Lohnabgaben in Höhe von insgesamt ATS
225.000,-- bewirkt [, indem sie diese bei Fälligkeit nicht entrichtet bzw.
abgeführt hat. Offenkundig waren mit einem Teil der unversteuerten
Erlöse des Würstelstandes auch dort Beschäftigte "schwarz"
entlohnt worden (genannter BP-Bericht, Tz.26, Finanzstrafakt Bl. 18).
Mangels weiterer Anhaltspunkte
sind diese Lohnabgaben in Höhe von jeweils jährlich ATS 45.000,-- in
freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Monate mit
jeweils ATS 3.750,-- aufzuteilen.]
Diese Verkürzungen
bewirkte AK vorsätzlich [absichtlich].
Für die Strafbemessung
wertete der Erstsenat als mildernd das umfassende Geständnis der AK, ihre
gezeigte Schuldeinsicht, ihre Mitwirkung an der Aufklärung des
[strafrelevanten] Sachverhaltes, ferner den Umstand, dass die Straftaten relativ
lange zurückliegen und sie den Schaden zumindest teilweise wieder
gutgemacht hat, als erschwerend den langen Deliktszeitraum.
Unter weiterer
Berücksichtigung der [derzeit ungünstigen] wirtschaftlichen Situation
der Beschuldigten, die mit Bankverbindlichkeiten in Höhe von €
500.000,-- belastet sei und für einen neunzehnjährigen Sohn zu sorgen
habe, erweise sich die verhängte Geldstrafe von € 12.000,-- als tat-
und tätergerecht.
Nicht
aufgegriffen hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine offenkundig
schuldhafte Mitwirkung der Bordellbetreiberin AF an der im strafrelevanten
Zeitraum nicht erfolgten Besteuerung der Einkommen der in ihrem Bordell
beschäftigten Prostituierten in Höhe von ATS 4,200.000,-- (siehe Tz.2
der Beilage zur Schlussbesprechung vom 23. Mai 2001, Finanzstrafakt Bl. 25)
selbst; dies mit dem Hinweis, dass die nach herrschender Rechtssprechung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielenden Arbeitnehmerinnen
aufgrund einer Übereinkunft zwischen der Finanzverwaltung, der
Fremdenpolizei und den Etablissement-Inhabern im Rotlichtmilieu aus
Praktikabilitätsgründen als selbständige Unternehmerinnen zu
qualifizieren seien, bei welchen lediglich gemäß
§§ 98
Abs.1 Z.3 und 99 Abs.1 Z.1 EStG 1998 eine Abzugssteuer in Höhe von €
300,-- pro Monat und Prostituierte an die Abgabenbehörde durch den
Bordellbetreiber abzuführen sind (Finanzstrafakt Bl. 54 ff).
Der Berufungssenat enthält
sich hinsichtlich dieser erstaunlichen Regelung einer Bewertung, weist jedoch
darauf hin, dass das Verwaltungshandeln auf Basis der Rechtsordnung
stattzufinden hat. Dieses Gebot ist auch von den Entscheidungsträgern der
Finanzverwaltung bei Erstellung neuer Erlässe zu beachten.
Unter der Annahme, dass solches
auch bei der gegenständlichen Regelung der Besteuerung der in Bordellen
beschäftigten Prostituierten stattgefunden hat, und unter Bedachtnahme des
in der Finanzverwaltung gegebenen Weisungsprinzips ergibt sich die
Schlussfolgerung, dass auch die im gegenständlichen Fall einschreitende
Finanzstrafbehörde erster Instanz sich diese neue Rechtsansicht zu eigen
machen musste und das Verhalten der Beschuldigten auf Basis dieser zu
überprüfen gehabt hätte.
Da sowohl die Abzugssteuer
(Rechtsmeinung neu) als auch die Lohnsteuer (Rechtsmeinung alt) lediglich
Erhebungsformen ein und derselben Einkommensteuer sind, welche den
Prostituierten als Steuerpflichtige auferlegt wird und von den Bordellbetreibern
einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist, also eine entsprechende
Steuer vom Einkommen unter deren Mitwirkung zu bezahlen gewesen ist (was
letzteren in Anbetracht des jahrzehntelangen Andrängens des Fiskus in der
Regel wohl nicht verborgen geblieben sein kann), wäre
höchstwahrscheinlich nach wie vor insoweit von einer schuldhaften
Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs.1 iVm 3 lit.b FinStrG
auszugehen, welche im gegenständlichen Fall allenfalls in Anbetracht der
Unsicherheit der Rechtslage auf eine bloß fahrlässige
Abgabenverkürzung abzumildern gewesen wäre.
Gegen das
obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates hat der Amtsbeauftragte fristgerecht
Berufung erhoben, wobei er im Wesentlichen ausführte:
Ausgehend von der
möglichen Höchststrafe erweise sich die über die Beschuldigte
verhängte Geldstrafe als unangemessen niedrig. Ein nur geringes Einkommen
stehe der Verhängung einer [offenbar: adäquaten] Geldstrafe nicht
entgegen, auch wären verstärkt generalpräventive
Überlegungen anzustellen gewesen.
Insbesondere wäre
verstärkt auf den fünfjährigen Begehungszeitraum Bedacht zu
nehmen gewesen, zumal die Beschuldigte die Betriebseinnahmen bzw. Umsätze
aus dem - neben dem Bordell - getrennt geführten Würstelstand
gänzlich gegenüber der Abgabenbehörde verschwiegen worden
seien.
AK habe sich in
gewerbsmäßiger Begehung jahrelang wiederkehrende und fortlaufende
Einnahmen verschafft.
Überdies wäre das
Zusammentreffen zweier strafbarer Tatbestände als erschwerend zu werten
gewesen.
Es werde daher - wie vom
Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung auf Befragen präzisiert -
beantragt, das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten der Beschuldigten
als gewerbsmäßig zu qualifizieren und die vom Erstsenat
ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatgerecht zu
erhöhen.
Eine Berufung
der Beschuldigten liegt nicht vor.
Im Zuge der
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert, wobei
die Beschuldigte insbesondere mit dem Hinweis auf das lange Zurückliegen
der Taten eine Abweisung der Berufung des Amtsbeauftragten beantragte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufung
des Amtsbeauftragten erweist sich teilweise als berechtigt.
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also AK als Betreiberin
des Bordelles und des davor etablierten Würstelstandes) spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hatte.
Dabei waren in den den
Abgabenerklärungen zugrunde zu legenden diesbezüglichen steuerlichen
Rechenwerken in Entsprechung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - siehe oben
- sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze bzw. Erlöse
anzugeben.
Die Umsatz- bzw.
Einkommensteuererklärungen waren - bis zur Einführung der
elektronischen Abgabenerklärungen mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003
und hier nicht relevant - bis einschließlich betreffend dem
Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals
geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen gewesen, wobei das Finanzamt im Falle von durch den
Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen
Einkünften betreffend die Einkommensteuererklärung eine generelle
Nachfrist bis zum 15. Mai des Folgejahres sowie - auf Antrag - weitere
individuelle Nachfristen gewährte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie die Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hielt.
In diesem Zusammenhang war
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden waren.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG
schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem er auf
irgendeine Weise erreicht hat, dass die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er
bestimmte erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den
Steuererklärungen verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde
die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen
möge, was tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, erste
Alternative).
In gleicher Weise machte sich
derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, wer beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der
obgenannten Offenlegung- und Wahrheitspflicht im Sinne der § 119 BAO
falsche Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreichte mit dem Plan,
die Einkommensteuer möge - basierend auf seinen unrichtigen bzw.
unvollständigen Angaben über die Höhe seiner Einnahmen -
antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden, und solches auch
tatsächlich geschieht.
Befindet sich die
Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches in
Bezug auf eine Einkunftsquelle, beispielsweise weil ihr vom Abgabepflichtigen
diese nicht bekannt gegeben worden ist, so ist gegebenenfalls eine
Abgabenverkürzung hinsichtlich bescheidmäßig festzusetzender
Abgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer dann bewirkt, wenn infolge dieser
Unkenntnis die Abgaben nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Rechtslage bis zum 12. Jänner 1999) bzw. nicht mit
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage ab dem 13. Jänner
1999) festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, zweite
Alternative).
Im gegenständlichen Fall
kommt diese letztgenannte Alternative nicht in Betracht , weil laut Aktenlage -
entgegen dem Vorbringen des Amtsbeauftragten - dem Fiskus die Einkunftsquelle
der AK in Form des von ihr betriebenen Würstelstandes offenbar sehr wohl
bekannt gewesen ist: So hat die Beschuldigte in den am 13. Jänner 2000
eingereichten Steuererklärungen samt Beilagen betreffend das
Veranlagungsjahr 1998 ganz konkret die Tatsache eines von ihr betriebenen
Würstelstandes und daraus erzielter Umsätze und Erlöse offen
gelegt (wenngleich auch nur Teile derselben) (Veranlagungsakt des Finanzamtes
Spittal Villach betreffend die Beschuldigte zu StNr. 018/9904, Veranlagung 1998
und Bilanzakt 1998). Hinweise darauf, dass dieser Teilbetrieb erstmals zu diesem
Zeitpunkt bekannt gegeben worden wäre, sind jedenfalls den vorgelegten
Akten (die Aktenteile des Veranlagungsaktes für 1997 und Vorjahre wurden in
der Folge nicht mehr aufgefunden) nicht zu entnehmen. Auch im obgenannten
Prüfungsbericht vom 30. Mai 2001, welcher die Ergebnisse der
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen verarbeitet hat, ist lediglich jeweils
von "Umsatzerhöhungen beim Würstelstand", auch betreffend 1996 und
1997, die Rede (vgl. z.B. Tz. 25 des Berichtes).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- bzw.
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht
mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu
niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 79 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist im gegenständlich
strafrelevanten Zeitraum dem Arbeitgeber aufgetragen gewesen, die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zu
entrichten.
Ebenso hatte der Arbeitgeber
gemäß
§ 76 EStG 1988 für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen, in welchem bestimmte Angaben betreffend diesen zu vermerken
waren.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.b FinStrG machte sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung derartiger
Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuern oder Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkte und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Dabei galten gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Lohnabgaben - gleich wie die
Umsatzsteuervorauszahlungen, siehe oben - als verkürzt, wenn sie ganz oder
teilweise nicht mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet bzw.
abgeführt worden sind.
Eine
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a
FinStrG hat zu verantworten, wer beispielsweise eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.1 oder 2 lit.b leg.cit. begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(geltende Rechtslage gemäß BGBl 1999/28 ab 13. Jänner
1999).
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Analysiert man
die gegenständliche Akten- bzw. Beweislage, so ist vorerst festzuhalten,
dass von den Parteien der strafrelevante Sachverhalt, wie vom Erstsenat
vorgeworfen, in objektiver Hinsicht außer Streit gestellt ist. Auch der
Berufungssenat findet keinen Anlass, von diesen Festsstellungen
abzuweichen.
In subjektiver Hinsicht ist
nach Ansicht des Berufungssenates von einer planmäßigen,
absichtlichen Vorgangsweise der Beschuldigten auszugehen:
Ein auch ihr zumal als
langjähriger Unternehmerin zur Verfügung stehendes steuerliches
Basiswissen, wonach sämtliche Umsätze bzw. Erlöse eines
Gastronomiebetriebes wie hier eines florierenden Würstelstandes
gegenüber dem Fiskus offenzulegen und zu versteuern sind, Arbeitnehmer
nicht ohne Führung von Lohnkonten beschäftigt werden dürfen, von
ausbezahlten Löhnen entsprechende Lohnsteuern einbehalten und
abgeführt werden müssen bzw. die Entlohnung für einzelne
Arbeitnehmer von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Dienstgeberbeiträge nicht ausgeschlossen werden darf, wird von der
Beschuldigten nicht bestritten und wäre das Fehlen eines solchen für
AK auch schwerlich erfolgreich argumentierbar.
An Anbetracht der Höhe der
steuerlich nicht erfassten Geldströme und der Dauer derselben gelangt der
Berufungssenat zu dem Schluss, dass AK in voller Kenntnis ihrer
abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Ziel einer rechtswidrigen
Steuervermeidung im Höchstausmaß anlässlich ihrer
geschäftlichen Dispositionen für den Würstelstand fortlaufend die
Entscheidung getroffen hat, umfangreiche Teile der Tageslosung vor dem Fiskus zu
verbergen und bestimmte Löhne unversteuert auszubezahlen.
Sie hat sohin mit der Absicht
gehandelt, die spruchgegenständlichen Abgaben zu verkürzen, wobei das
Motiv für ihre Handlungsweise ebenso offenkundig ist: Die Einbehaltung und
Nichtabfuhr der von den Kunden gleichsam treuhändisch kassierten
Umsatzsteuern, die Verheimlichung der Erlöse und der bezahlten Löhne,
um sich die Bezahlung der Umsatz-, Einkommensteuern und der Lohnabgaben zu
ersparen, um diese so immer wieder verfügbar gemachten Mittel anderweitig
für andere, beispielsweise private Zwecke zu verwenden, somit also sich
fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Solches ist ihr auch gelungen.
Völlig zu Recht hat daher
der Amtsbeauftragte in seiner Berufung gefordert, das deliktische Handeln der
Beschuldigten als gewerbsmäßig zu qualifizieren.
Als eigenes Tatbestandsmerkmal
ist diese Qualifikation für Taten anwendbar, welche - siehe oben - nach dem
13. Jänner 1999 begangen worden sind.
Zu prüfen ist in diesem
Zusammenhang, ob nicht etwa das deliktische Verhalten der AR als "fortgesetztes
Delikt" zu bewerten ist. Ein solches wäre nach Rechtslage der letzten
Teilhandlung zu beurteilen, sodass - so eine Rechtsauffassung - im
gegenständlichen Fall die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des §
38 Abs.1 lit.a FinStrG auch für vor dem genannten 13. Jänner 1997
liegende Teilhandlungen anzunehmen wäre.
Nach der sogenannten
subjektiv-objektiven Theorie besteht bei einem solchen "fortgesetzten Delikt"
zwischen den einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung dann der geforderte
Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf
einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz
zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der
einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des
Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine
einzige Handlung zu beurteilen sind.
Ein derartiges "fortgesetztes
Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den
Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang
steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist
nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der
Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen
Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist,
dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH
4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299;
VwGH 25.6.1998, 96/15/0167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).
Ein derartiger
Willensentschluss ist aber nunmehr nach so langer Zeit im Zweifel zugunsten
für die Beschuldigte nicht erweislich. Denkmöglich wäre ja auch
die Geschehensvariante, dass AR beständig bzw. in kurzen Abständen die
Entscheidung getroffen hätte hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitnehmer
beim Würstelstand, diese "schwarz" zu bezahlen, sowie hinsichtlich der
diesbezüglichen Erlöse, einen Großteil nicht ins steuerliche
Rechenwerk aufzunehmen, ohne aber zu Beginn des deliktischen Geschehens schon
einen weitläufigen, in die Zukunft gerichteten Tatplan zu
entwickeln.
Unter Beachtung der Bestimmung
des § 98 Abs.3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde im Falle von
Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil der Beschuldigten als erwiesen
annehmen darf, war daher im Zweifel zu Gunsten von AR nicht von einem
fortgesetzten Delikt auszugehen.
Daraus folgt weiters, dass AR
tatsächlich gewerbsmäßige Hinterziehungen nach § 33 Abs.1
und 2 lit.a und b iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat für
diejenigen verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen, bei welchen der
Eintritt des deliktischen Erfolges erst nach dem 13. Jänner 1999
stattgefunden hat.
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit von Finanzvergehen durch
Verjährung, wobei diese beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte
Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand - wie bei den der Beschuldigten im
gegenständlichen Fall zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen - ein Erfolg
(hier: das Bewirken der Abgabenverkürzungen), so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährung für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Dazu bestimmt § 208 Abs.1
lit.a BAO, dass letztere - hinsichtlich der gegenständlichen Abgaben - mit
Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist
beträgt bei Abgabenhinterziehungen fünf Jahre.
Begeht der Täter
während der Verjährungsfrist für eine von ihm begangene
Finanzstraftat ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25
FinStrG (Verschulden geringfügig und keine oder nur unbedeutende Tatfolgen)
nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch
für diese Tat die Verjährung abgelaufen ist (authentische
Interpretation des Gesetzgebers in § 31 Abs.3 leg.cit idF des BGBl I
2007/44).
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für welche die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Sohin ist betreffend die
strafrelevanten Lohnabgaben des Jahres 1996, für welche die
abgabenrechtliche Verjährung am 31. Dezember 1996 begonnen ist,
zwischenzeitlich (betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis
November 2006 am 31. Dezember 2006 und betreffend Dezember 2006 am 15.
Jänner 2007) eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten - weil ja,
siehe oben, das Verhalten der AR im Zweifel nicht als sogenanntes fortgesetztes
Delikt zu bewerten war.
AK hat daher -
wie vom Erstsenat festgestellt - betreffend die Veranlagungsjahre 1996 und 1997
(Eintritt des deliktischen Erfolges mit Zustellung der am 12. Mai 1998 bzw. am
2. November 1998 antragsgemäß gebuchten Bescheide) eine Hinterziehung
an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 64.000,-- und ATS 70.600,--, sowie an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 62.500,-- und ATS 85.000,--
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich des
Veranlagungsjahres 1998 ist der deliktische Erfolg mit Zustellung der
antragsgemäß am 7. Februar 2000 gebuchten Bescheide eingetreten; AK
hat daher diesbezüglich eine gewerbsmäßige Hinterziehung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 71.200,-- und an Einkommensteuer in Höhe
von ATS 91.500,-- gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG
zu verantworten.
Betreffend das Veranlagungsjahr
1999 wurde von AK eine - korrekte - Umsatzsteuerjahreserklärung am 13. Juni
2001 eingereicht, in welcher die Ergebnisse der Betriebsprüfung offenkundig
berücksichtigt worden sind (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
1999).
AK hat daher laut Aktenlage
offensichtlich ihren Tatplan, auch betreffend 1999 eine Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer bewirken zu wollen, bereits nach dem Einschreiten der
Steuerfahndung und der am 13. Dezember 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung
abgebrochen, sodass der diesbezügliche Handlungsablauf noch nicht in ein
Versuchsstadium in Bezug auf eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG getreten ist.
Wohl jedoch verbleibt die
Strafbarkeit der Tatsache, dass AK absichtlich - ursprünglich als
Vorbereitung für die spätere Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer - in
den Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999 die
spruchgegenständlichen Umsätze des Würstelstandes und die sich
daraus ergebenden Zahllasten (teilweise) verheimlicht und diese Zahllasten auch
nicht bis jeweils zum Ablauf der Fälligkeitstage entrichtet hatte.
Mangels weiterer Anhaltspunkte
ist der Gesamtbetrag an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von ATS 63.000,-- in freier Beweiswürdigung gleichmäßig auf die
einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 1999 zu verteilen.
AK hat daher eine
gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von jeweils ATS 5.250,--
gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Gleiches gilt auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2000 mit einem
Gesamtbetrag an hinterzogenen Umsatzsteuern in Höhe von ATS
72.220,--.
AK hat eine
gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
Jänner bis September 2000 in Höhe von jeweils ATS 8.024,--
gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Auch die festgestellten
Gesamtbeträge an hinterzogenen Lohnabgaben sind mangels weiterer
Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die
einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen.
Demnach hat AK betreffend die
Monate Jänner bis Dezember 1997, Jänner bis November 1998 (fällig
am 15. Dezember 1998) Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge in Höhe von
jeweils ATS 3.750,-- gemäß
§ 33 Abs.2 lit.b FinStrG hinterzogen,
sowie betreffend die Monate Dezember 1998 (fällig am 15. Jänner 1999),
Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von jeweils ATS 3.750,--, Jänner
bis Oktober 2000 in Höhe von jeweils ATS 4.500,-- gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.b, 38 Abs.1 lit.a FinStrG gewerbsmäßig
hinterzogen.
Soweit der Amtsbeauftragte
einen Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise auch für
Finanzvergehen der AR, bei welchen der deliktische Erfolg vor dem 13.
Jänner 1999 eingetreten ist, fordert, ist er auf die obigen
Ausführungen zu verweisen.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der AK in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die der
Beschuldigten, welche unter Negierung ihrer abgabenrechtlichten Pflichten
jahrelang in Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Teilbetrieb umfangreiche
Schwarzumsätze tätigte und Schwarzlöhne auszahlte, in ihrer
Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
empfindlicher Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.
Dazu kommt, dass die
Beschuldigte in ihrem Hauptgeschäft als Inhaberin eines Bordellbetriebes
sich in einem Milieu zu bewegen pflegt, welchem für seine Geschäfte
zwar in der Regel umfangreiche Geldmittel zur Verfügung stehen, dem aber
traditionellerweise ein Naheverhältnis zu den abgabenrechtlichen Normen des
Staates nicht zu eigen ist. Umso wichtiger ist es daher, im Falle eines
Strafverfahrens wie hier wegen der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten
durch eine strenge Bestrafung anzuzeigen, dass die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften - zumindest aus der Sicht der
Finanzstrafbehörden - keine vernachlässigbare Angelegenheit
ist.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht auf
einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, hindert nicht
die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Mit einer Geldstrafe bis zum
Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge ist hingegen zu
bestrafen, wer wie AK gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG teilweise
derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begangen hat.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 und 2
lit.b FinStrG in Höhe von ATS 64.400,-- + ATS 70.600,-- + ATS 62.500,-- +
ATS 85.000,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,--, insgesamt ATS 371.750,--,
umgerechnet € 27.016,12 X 2 = € 54.032,24, zuzüglich ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach §§ 33 Abs.1 und
2 lit.a und b, 38 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 71.200,-- + ATS
91.500,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS
5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS
5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS
8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS
8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS
4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,-- + ATS 4.500,--, insgesamt
ATS 391.666,--, umgerechnet € 28.463,47 X 3 = 85.390,41, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 139.422,65.
Neben der Geldstrafe ist
gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1, 15 FinStrG auf eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf,
um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von
Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Konstellation ist hier
ursprünglich aufgrund der zu beachtenden Generalprävention zu
überdenken gewesen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS
5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS
5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 5.250,-- + ATS 8.024,-- + ATS
8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS
8.024,-- + ATS 8.024,-- + ATS 8.024,-- = ATS 135.220,--, umgerechnet €
9.826,82 X 3 : 3 = € 9.826,82, was einen Rahmen von etwa € 130.000,--
ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 65.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - eine strenge Bestrafung der
Täterin.
Als erschwerend zu bedenken ist
der Zeitraum von immerhin dreieinhalb Jahren, innerhalb welchem AK
beständig mit einer Vielzahl deliktischer Angriffe entsprechende
Abgabenverkürzungen bewirkt hat.
Ein zusätzlicher
Erschwerungsgrund der Deliktskonkurrenz in Form von zwei Tatbeständen, wie
vom Amtsbeauftragten behauptet, liegt hingegen nicht vor, da sämtliche
Taten der AK bei der Ausmessung des Strafrahmens im Sinne des § 21 Abs.1
und 2 FinStrG berücksichtigt worden sind (siehe oben).
Den Erschwerungsgründen
stehen - wie vom Erstsenat ausgeführt - als mildernd gegenüber die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der AK, eine Schadensgutmachung
im Ausmaß von (nunmehr) ATS 593.615,04 laut Abfrage des Abgabenkontos, das
abgelegte Geständnis, ihre Mitwirkung an der Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes und ihr - laut den vorgelegten Akten -
nachfolgendes Wohlverhalten entgegen.
So gesehen wäre der obige
Ausgangswert trotz des generalpräventiven Aspektes dennoch leicht auf
€ 60.000,-- abzusenken.
Sowohl die laut den eigenen
Angaben der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung bestehende Sorgepflicht
für ihren in Wien studierenden Sohn als auch die zur Zeit angespannte
wirtschaftliche Situation der Beschuldigten, welche sich zumal in der
Vorbereitungsphase auf die Fußballeuropameisterschaft einem aggressiven
Andrängen der Konkurrenten ausgesetzt sieht, rechtfertigen einen weiteren
Abschlag von jeweils einem Sechstel auf nunmehr € 40.000,--.
Durch den Zeitablauf seit
Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der AK (seit dem
Einschreiten der Steuerfahndung sind zwischenzeitlich immerhin sechseinviertel
Jahre vergangen) hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik
Österreich entscheidend abgeschwächt.
Auch wird wohl nicht mehr von
der dringenden Notwendigkeit einer strengen Bestrafung gesprochen werden
können, um die Beschuldigte selbst von weiteren Finanzvergehen abhalten zu
können, da sich diese ja - jedenfalls laut den vorgelegten Akten, soweit
erkennbar - steuerlich wohlverhalten hat und überdies den Würstelstand
laut ihren Angaben vor dem Berufungssenat verpachtet hat (womit sich jedenfalls
für sie diesbezüglich nicht mehr dieselben steuerlichen Aufgaben
ergeben).
Derartige Überlegungen
sollten auch für Dritte bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung
einsichtig sein.
In Abwägung dieser
Argumente ist von der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe
jedenfalls Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der Geldstrafe
schlägt der Zeitablauf mit Abschlag von der Hälfte des obigen
Zwischenwertes zu Buche, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von lediglich
€ 20.000,-- (das sind lediglich 14,34 % des Strafrahmens) als tat- und
schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Ebenso wird die vom
Amtsbeauftragten geforderte Erhöhung der Geldstrafe durch die oben
dargelegten Umstände begrenzt.
Die obigen
Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt
der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
durchaus eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa drei Monaten gerechtfertigt
gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß dieser drei Monate im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt kann
zur Wahrung einer ausgewogenen Relation mit einer auf zwei Monate verringerten
Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Die
Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich der
Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist
sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
29. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-K/06
- Stammnummer
- 34518
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF