Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/06
Versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer oder vollendete Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-L/06vom 04.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
entstehenden und zu entrichtenden Abgabenschulden der Rückstand am
Abgabenkonto in Höhe rund ATS 740.000,-- an sich sofort zu bezahlen gewesen
wären; ein am 22. Juni 1995 formlos vereinbarter Ratenzahlungsplan
(Veranlagungs-akt 1995, Bl.1 verso) wurde nicht eingehalten - den verzweifelten
Entschluss, die Zusammen-arbeit mit der Abgabenbehörde hinsichtlich der
Selbstbemessungsabgaben wiederum zu beenden, keine Vorzahlungen zu leisten und
keine Voranmeldungen einzureichen. In diesem Sinne zutreffend beschreibt der
Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift seine Über-legung, er
könne die auflaufenden strafrelevanten Abgabenschulden, hinsichtlich derer
er vom Fiskus einen rechtswidrigen Kredit erzwang, nach ihrer Bekanntgabe im
Zuge der Jahresteuer-veranlagung mit künftigen Aufträgen begleichen -
was sich offensichtlich als vergebliche Hoffnung erwies.
Wenn in der Berufung auf
höhere Gewalt verwiesen wurde (Brand des Sortimentschleppers) und daraus
abgeleitet werden sollte, dass der Berufungswerber in schwere Angstzustände
versetzt worden sei, welche panikartige Reaktionen auslösten und er sich
(auch) dadurch zu wenig um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
gekümmert habe, ist entgegenzuhalten, dass bereits die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1991 eine massive Restschuld ausweist, das
dies offensichtlich verursachende deliktische Verhalten aber im Jahre 1991
gesetzt wurde, der Brand des Sortimentschleppers zugestandenermaßen aber
erst im Frühjahr 1993 stattge-funden hatte. Andererseits folgt aber auch
nach 1993 wiederum eine über den Zeitraum eines Jahres dauernde Phase des
steuerlichen Wohlverhaltens, was die gegenständlichen
Selbstbe-messungsabgaben betrifft. Eine Panik, welche E seiner Behauptung nach
dem Maschinenbrand ergriffen hätte, nach
Meyers Enzyklopädischen Lexikon
begrifflich "ein heftiger Schrecken und Angst, der ein Individuum in einer
gefahrvollen oder vermeintlich gefährlichen Situation unvermutet
befällt und die unkontrollierte Fluchtreaktionen auslöst", ist damit
vom Zeitablauf und Dauer der deliktischen Verhaltensweise her nicht
erklärbar.
In der Gesamtschau zeigt sich
somit, dass der Argumentation des Berufungswerbers hinsicht-lich der subjektiven
Tatseite betreffend die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen von
Seite des Berufungssenates nicht zu folgen war.
Laut genanntem Veranlagungsakt
bzw. Buchungsabfrage wurde vom Finanzamt die Zahllast für Jänner bis
März 1996 am 12. Juli 1996 mit ATS 70.000,--, für April bis Juni 1996
am 6. Dezember 1996 mit ATS 75.000,--, für Juli bis September 1996 am
21. Jänner 1997 mit ATS 80.000,--, sowie für Oktober bis Dezember 1996
am 18. April 1997 mit ATS 60.000,-- geschätzt. Der Beschuldigte konnte
- in Anbetracht seiner Erfahrungen mit der Abgabenbe-hörde - wohl nicht
damit rechnen, dass das Finanzamt etwa auf diese Schätzungen vergessen und
die Jahresumsatzsteuer unter deren Höhe bzw. allenfalls sogar unter der
tatsächlichen Höhe der Jahresumsatzsteuer für 1996 festsetzen
würde. Eine versuchte Hinterziehung an Jahrsumsatzsteuer für 1996
durch E ist daher wohl wie auch betreffend die Vorjahre nicht erweislich.
Der Beschuldigte hat daher
neben den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG
eine Hinterziehung von Vorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit. a FinStrG in Höhe von jeweils ATS 17.960,-- betreffend
Jänner bis Dezember 1996 zu verantworten.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhält-nisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanz-straftaten
der E in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des
Beschuldigten, welcher seinen abgaben-rechtlichten Pflichten jahrelang nicht
entsprochen hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen grundsätzlich mit empfindlicher Sanktion zu be-denken
sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der
Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten
soll.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhält-nisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht auf einmal oder nicht
innerhalb ange-messener Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit ent-richteten bzw. abgeführten
Beträge geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbe-stimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG in Höhe von ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS
17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- +
ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS
17.960,--, insgesamt ATS 215.520,--, umgerechnet € 15.662,45 X 2 =
€ 31.324,90, zuzüglich ausgehend von den erwiesenen strafrelevanten
Beträgen nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG in Höhe von ATS
29.999,60 + ATS 18.325,-- + ATS 2.157,--, insgesamt ATS 50.481,60,
umgerechnet € 3.668,64 : 2 = € 1.834,32, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
€ 33.159,22.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durch-schnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit. a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorüber-gehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Straf-drohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 31.324,90 : 3 = € 10.441,63, was einen
Rahmen von etwa € 22.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe
von rund € 11.000,-- zu verhängen gewesen.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall somit verbleibende Strafrahmen beträgt somit neu
umgerechnet € 33.160,09.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage, lägen durchschnittliche
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten vor und
berücksichtigt man den Umstand der tatbildimmanenten nur
vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel der
Strafdrohung, ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein Ausgangswert
von rund € 11.000,--.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - ansich eine strenge Bestrafung der
Täterin.
Durch den Zeitablauf seit
Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der E (seit dem
letzten Teilfaktum sind zwischenzeitlich immerhin achteinhalb Jahre vergangen)
hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich
entscheidend abgeschwächt.
Auch wird wohl nicht mehr von
der dringenden Notwendigkeit einer strengen Bestrafung gesprochen werden
können, um den Beschuldigte selbst von weiteren Finanzvergehen ab-halten zu
können, da sich dieser ja - jedenfalls laut den vorgelegten Akten, soweit
erkennbar - steuerlich wohlverhalten hat.
Derartige Überlegungen
sollten auch für Dritte bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung
einsichtig sein.
Den Milderungsgründen der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des E, dem abgelegten
Teilgeständnis, der Schadensgutmachung hinsichtlich der Lohnabgaben, der
Abschwächung der Spezialprävention, stehen als erschwerend die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum, das
hartnäckige Ignorieren seiner abgabenrechtlichen Ver-pflichtungen durch den
Beschuldigten weit über das durchschnittliche Ausmaß hinaus, sowie
die ebenfalls zu beachtende - wenn ebenfalls zurückgedrängte -
Generalprävention gegen-über, woraus sich eine leichte Erhöhung
des obigen Ausgangswertes auf € 12.000,-- ergibt.
Der Zeitablauf schlägt
sich mit einer Verringerung um die Hälfte des obigen Zwischenwertes auf
€ 6.000,-- zu Buche.
Die äußerst
schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten rechtfertigt eine
nochmalige Verringerung um die Hälfte, sodass sich nunmehr im fortgesetzten
Verfahren eine Geldstrafe von lediglich € 3.000,--, das sind nunmehr
lediglich 9,04 % des verbleibenden Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen
erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die obigen
Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheits-strafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der
Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da
ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Die ursprüngliche
Überlegung, die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen, weil
auch der Erstsenat trotz einer leichten Verringerung der Geldstrafe wie im
Berufungsverfahren diese unverändert belassen hätte, ist nunmehr in
Anbetracht der massiven Verringerung des Geldstrafrahmens ohnehin nicht mehr
aktuell.
Der Spruchsenat hatte trotz
einer ausgesprochenen Geldstrafe von ATS 300.000,-- (umgerechnet €
21.801,85) eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Monat verhängt;
üblich wäre nach der obgenannten Spruchpraxis eine solche von etwa
zehn Wochen gewesen.
Das geringe Ausmaß der
Erststrafe ausgeblendet, wäre sohin nunmehr eine Ersatzfreiheits-strafe von
etwa drei Wochen zu verhängen.
Solches wäre aber wiederum
mangels einer Berufung auch des Amtsbeauftragten eine unzu-lässige
Verböserung gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
somit im Verhältnis der Geldstrafen ebenfalls auf vier Tage zu
verringern.
Die Verfahrenskosten gründen
sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal
€ 363,--, festzusetzen ist. Sie erweisen sich daher als
rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Linz,
4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/06
- Stammnummer
- 35071
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF