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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0001-L/06

Versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer oder vollendete Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-L/06vom 04.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

entstehenden und zu entrichtenden Abgabenschulden der Rückstand am Abgabenkonto in Höhe rund ATS 740.000,-- an sich sofort zu bezahlen gewesen wären; ein am 22. Juni 1995 formlos vereinbarter Ratenzahlungsplan (Veranlagungs-akt 1995, Bl.1 verso) wurde nicht eingehalten - den verzweifelten Entschluss, die Zusammen-arbeit mit der Abgabenbehörde hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben wiederum zu beenden, keine Vorzahlungen zu leisten und keine Voranmeldungen einzureichen. In diesem Sinne zutreffend beschreibt der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift seine Über-legung, er könne die auflaufenden strafrelevanten Abgabenschulden, hinsichtlich derer er vom Fiskus einen rechtswidrigen Kredit erzwang, nach ihrer Bekanntgabe im Zuge der Jahresteuer-veranlagung mit künftigen Aufträgen begleichen - was sich offensichtlich als vergebliche Hoffnung erwies. Wenn in der Berufung auf höhere Gewalt verwiesen wurde (Brand des Sortimentschleppers) und daraus abgeleitet werden sollte, dass der Berufungswerber in schwere Angstzustände versetzt worden sei, welche panikartige Reaktionen auslösten und er sich (auch) dadurch zu wenig um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen gekümmert habe, ist entgegenzuhalten, dass bereits die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1991 eine massive Restschuld ausweist, das dies offensichtlich verursachende deliktische Verhalten aber im Jahre 1991 gesetzt wurde, der Brand des Sortimentschleppers zugestandenermaßen aber erst im Frühjahr 1993 stattge-funden hatte. Andererseits folgt aber auch nach 1993 wiederum eine über den Zeitraum eines Jahres dauernde Phase des steuerlichen Wohlverhaltens, was die gegenständlichen Selbstbe-messungsabgaben betrifft. Eine Panik, welche E seiner Behauptung nach dem Maschinenbrand ergriffen hätte, nach Meyers Enzyklopädischen Lexikon begrifflich "ein heftiger Schrecken und Angst, der ein Individuum in einer gefahrvollen oder vermeintlich gefährlichen Situation unvermutet befällt und die unkontrollierte Fluchtreaktionen auslöst", ist damit vom Zeitablauf und Dauer der deliktischen Verhaltensweise her nicht erklärbar. In der Gesamtschau zeigt sich somit, dass der Argumentation des Berufungswerbers hinsicht-lich der subjektiven Tatseite betreffend die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen von Seite des Berufungssenates nicht zu folgen war. Laut genanntem Veranlagungsakt bzw. Buchungsabfrage wurde vom Finanzamt die Zahllast für Jänner bis März 1996 am 12. Juli 1996 mit ATS 70.000,--, für April bis Juni 1996 am 6. Dezember 1996 mit ATS 75.000,--, für Juli bis September 1996 am 21. Jänner 1997 mit ATS 80.000,--, sowie für Oktober bis Dezember 1996 am 18. April 1997 mit ATS 60.000,-- geschätzt. Der Beschuldigte konnte - in Anbetracht seiner Erfahrungen mit der Abgabenbe-hörde - wohl nicht damit rechnen, dass das Finanzamt etwa auf diese Schätzungen vergessen und die Jahresumsatzsteuer unter deren Höhe bzw. allenfalls sogar unter der tatsächlichen Höhe der Jahresumsatzsteuer für 1996 festsetzen würde. Eine versuchte Hinterziehung an Jahrsumsatzsteuer für 1996 durch E ist daher wohl wie auch betreffend die Vorjahre nicht erweislich. Der Beschuldigte hat daher neben den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG eine Hinterziehung von Vorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit. a FinStrG in Höhe von jeweils ATS 17.960,-- betreffend Jänner bis Dezember 1996 zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhält-nisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanz-straftaten der E in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des Beschuldigten, welcher seinen abgaben-rechtlichten Pflichten jahrelang nicht entsprochen hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen grundsätzlich mit empfindlicher Sanktion zu be-denken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhält-nisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht auf einmal oder nicht innerhalb ange-messener Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Gemäß § 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit ent-richteten bzw. abgeführten Beträge geahndet. Gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die strafbe-stimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG in Höhe von ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,-- + ATS 17.960,--, insgesamt ATS 215.520,--, umgerechnet € 15.662,45 X 2 = € 31.324,90, zuzüglich ausgehend von den erwiesenen strafrelevanten Beträgen nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG in Höhe von ATS 29.999,60 + ATS 18.325,-- + ATS 2.157,--, insgesamt ATS 50.481,60, umgerechnet € 3.668,64 : 2 = € 1.834,32, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 33.159,22. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durch-schnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorüber-gehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Straf-drohung (sohin im gegenständlichen Fall € 31.324,90 : 3 = € 10.441,63, was einen Rahmen von etwa € 22.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 11.000,-- zu verhängen gewesen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall somit verbleibende Strafrahmen beträgt somit neu umgerechnet € 33.160,09. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten vor und berücksichtigt man den Umstand der tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung, ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall ein Ausgangswert von rund € 11.000,--. Die zu beachtende Generalprävention fordert - siehe oben - ansich eine strenge Bestrafung der Täterin. Durch den Zeitablauf seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten der E (seit dem letzten Teilfaktum sind zwischenzeitlich immerhin achteinhalb Jahre vergangen) hat sich aber der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt. Auch wird wohl nicht mehr von der dringenden Notwendigkeit einer strengen Bestrafung gesprochen werden können, um den Beschuldigte selbst von weiteren Finanzvergehen ab-halten zu können, da sich dieser ja - jedenfalls laut den vorgelegten Akten, soweit erkennbar - steuerlich wohlverhalten hat. Derartige Überlegungen sollten auch für Dritte bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung einsichtig sein. Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des E, dem abgelegten Teilgeständnis, der Schadensgutmachung hinsichtlich der Lohnabgaben, der Abschwächung der Spezialprävention, stehen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum, das hartnäckige Ignorieren seiner abgabenrechtlichen Ver-pflichtungen durch den Beschuldigten weit über das durchschnittliche Ausmaß hinaus, sowie die ebenfalls zu beachtende - wenn ebenfalls zurückgedrängte - Generalprävention gegen-über, woraus sich eine leichte Erhöhung des obigen Ausgangswertes auf € 12.000,-- ergibt. Der Zeitablauf schlägt sich mit einer Verringerung um die Hälfte des obigen Zwischenwertes auf € 6.000,-- zu Buche. Die äußerst schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten rechtfertigt eine nochmalige Verringerung um die Hälfte, sodass sich nunmehr im fortgesetzten Verfahren eine Geldstrafe von lediglich € 3.000,--, das sind nunmehr lediglich 9,04 % des verbleibenden Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheits-strafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Die ursprüngliche Überlegung, die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen, weil auch der Erstsenat trotz einer leichten Verringerung der Geldstrafe wie im Berufungsverfahren diese unverändert belassen hätte, ist nunmehr in Anbetracht der massiven Verringerung des Geldstrafrahmens ohnehin nicht mehr aktuell. Der Spruchsenat hatte trotz einer ausgesprochenen Geldstrafe von ATS 300.000,-- (umgerechnet € 21.801,85) eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Monat verhängt; üblich wäre nach der obgenannten Spruchpraxis eine solche von etwa zehn Wochen gewesen. Das geringe Ausmaß der Erststrafe ausgeblendet, wäre sohin nunmehr eine Ersatzfreiheits-strafe von etwa drei Wochen zu verhängen. Solches wäre aber wiederum mangels einer Berufung auch des Amtsbeauftragten eine unzu-lässige Verböserung gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates. Die Ersatzfreiheitsstrafe war somit im Verhältnis der Geldstrafen ebenfalls auf vier Tage zu verringern. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal € 363,--, festzusetzen ist. Sie erweisen sich daher als rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten. Linz, 4. April 2006  

Normen und Schlagworte

HolzakkordantUnternehmerUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerHinterziehungVerjährung der Strafbarkeitfortgesetztes DeliktStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0001-L/06
Stammnummer
35071
Gültig
04.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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