Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/06
Versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer oder vollendete Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-L/06vom 04.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanz-strafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer
Dr. Günther Litschauer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E, vertreten
nunmehr wiederum durch Dr. Wolfgang Czepl, Wirtschaftstreuhänder in 4560
Kirchdorf, Jörgerstraße 16, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1
lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom
21. Februar 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IX beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf (nunmehr: Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
22. September 1999, StrLNr. 14/96, im fortgesetzten Berufungsverfahren
(nach einer teilweisen Aufhebung der Berufungsentscheidung des Berufungssenates
I als Organ der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 31. Mai 2000, RV 940/2-10/2000,
in seinem - ursprünglich verbleibenden - Schuldspruch nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG, seinem Strafausspruch und seinem Kostenausspruch durch das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22. September 2005, Zl.
2001/14/0082-6) nach der am 4. April 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin
Klaudia Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Umfang
von Pkt. a) des erstinstanzlichen Schuldspruches (soweit nicht bereits mit Pkt.
I.2 der Berufungsentscheidung des Berufungssenates I als Organ der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 31. Mai 2000, RV
940/2-10/2000, eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist) und hinsichtlich des
Straf- und Kostenausspruches wie folgt abgeändert:
I.1.
Der Schuldspruch zu Pkt. a) hat zu lauten:
E ist schuldig, er hat als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf in den Jahren 1996
und 1997 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November und Dezember 1996 Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils ATS 17.960,--, insgesamt
ATS 215.520,--, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten. Er hat hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit. a FinStrG begangen.
I.2.
Das zu StrLNr. 14/96 beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr gegen E wegen
des Verdachtes von durch ihn begangener Abgabenhinter ziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG betreffend die Monate Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1992,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, August 1993, Juni, August,
September, Oktober, November 1995 in Höhe von insgesamt ATS 639.858,--
anhängige Finanzstrafverfahren wird - zusätzlich zu der bereits
rechtskräftigen Verfahrenseinstellung betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli, September, Oktober, November 1993, Mai, Juli
und Dezember 1995 - gemäß
§§ 82 Abs.3 lit. c FinStrG,
letzte Alternative, wegen Verjährung der Strafbarkeit eingestellt.
I.3.
Über E wird daher gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2
FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
vier
Tagen
verhängt.
Der Beschuldigte hat
überdies gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 300,-- und die Kosten eines
Straf-vollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid fest-gesetzt
werden, zu ersetzen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
IX als Organ des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems (nunmehr: Kirchdorf Perg
Steyr) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. September 1999,
StrLNr. 14/96, war - nebst einer teilweisen Einstellung des gegen E
geführten Finanzstrafverfahrens - der Beschuldigte der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG schuldig
gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich
a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1992, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1993,
Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1996 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 932.765,-- bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe,
sowie
b.) betreffend die
Zeiträume Jänner 1996 bis September 1997 Lohnsteuern in Höhe von
insgesamt ATS 29.999,60 (Jänner bis Dezember 1996 ATS 21.386,60 +
Jänner bis September 1997 ATS 8.613,--), Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS
18.325,-- (Jänner bis Dezember 1996 ATS 11.468,-- + Jänner bis
September 1997 ATS 6.857,--) sowie Zuschläge zu letzteren in Höhe von
insgesamt ATS 2.157,-- (Jänner bis Dezember 1996 ATS 1.298,-- +
Jänner bis September 1997 ATS 859,--) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat.
Gemäß
§§
33 Abs.5 [ergänze: und 49 Abs.2] FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
wurde deswegen über E eine Geldstrafe in Höhe von ATS 300.000,--
(umgerechnet € 21.801,85) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
verhängt.
Überdies wurde E auch der
Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von pauschal ATS 5.000,--
(umgerechnet € 363,36) und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges
auferlegt.
Der
Spruchsenat ging dabei von folgendem Sachverhalt aus [Ergänzungen des
nunmehr entscheidenden Berufungssenates in eckiger Klammer]:
E arbeitet in einem [betreibt
selbständig ein] Holzschlägerungsunternehmen mit einem monatlichen
Einkommen von ca. ATS 8.500,-- [mit einem Einkommen, mit welchem er für
sich und seine Gattin eine einfache Lebensführung bestreiten kann]. Er war
viele Jahre lang Holzakkordant, wobei sich insgesamt Schulden in der Höhe
von etwa ATS 9 Millionen (umgerechnet € 654.055,50) anhäuften. [U.a.
durch Liegenschafts- bzw. Waldverkäufe gelang es E, diese betrieblichen
Verbindlichkeiten auf derzeit ATS 700.000,-- (umgerechnet € 50.870,98)
zu verringern. Private Verbindlichkeiten bestehen keine. E ist sorgepflichtig
für seine Ehegattin und teilweise für seine behinderte Schwester
(Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung am 4. April
2006).]
Mit Strafverfügung [des
Finanzamtes Kirchdorf] vom 7. Juli 1995, StrLNr. 8/95, war E bereits wegen
begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG
betreffend die Zeiträume Jänner 1992 bis Dezember 1993 bestraft
worden. Schon zuvor, am 18. März 1991, erging gegen ihn zu StrLNr. 20/91
eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs.1 FinStrG. [Diese Strafen sind nunmehr bereits getilgt.]
Der Beschuldigte hat als
steuerpflichtiger [Unternehmer], der zur Entrichtung der monatlichen
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verpflichtet war, für die im Spruch
angeführten Monate weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch die
diesbezüglichen Voranmeldungen abgegeben. Die Gesamtsumme der
Verkürzungsbeträge liege bei [betrage] ATS 932.765,--.
Am 9. Juli 1993 erstattete E
Selbstanzeige für die Voranmeldungszeiträume Februar 1992 bis April
1993, ohne jedoch diesbezügliche Zahlungen zu leisten.
Der Beschuldigte habe die ihm
bekannte Verpflichtung [zur fristgerechten Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen] verletzten wollen und habe es für gewiss
gehalten, für die angeführten Zeiträume Verkürzungen von
[Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer zu bewirken.
Weiters hat E
[vorsätzlich] die spruchgegenständlichen Lohnabgaben im
Gesamtausmaß von ATS 50.481,60 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht die Höhe
der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde, dem
Finanz-amt Kirchdorf an der Krems, bekannt gegeben.
Die - rechtskräftig
gewordene - Einstellung des Finanzstrafverfahrens bezüglich der
Selbst-bemessungsabgaben für die Jahre 1994 und 1995 wurde kurz gefasst
damit begründet, dass die Überprüfung der Abgabenansprüche
an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen keine
Rückstände aufwiesen, diejenigen an Lohnsteuern nur geringfügige
Differenzen, sodass ein vorsätzliches Handeln nicht erweislich war.
In seiner Beweiswürdigung
führte der Spruchsenat zum Vorwurf der Abgabenhinterziehungen unter Verweis
auf das Besprechungsprogramm vom 10. August 1993, ABNr. UVA 32/93,
StNr. 150/5739, aus, dass die Hinterziehungsbeträge sich zunächst
aus der Umsatzsteuer-voranmeldungsprüfung vom 26. August 1993 für die
Zeiträume Februar 1992 bis Mai 1993 ergeben haben. Für 1992 habe der
Prüfer dabei von seiner Schätzungsbefugnis im Sinne des § 184
Bundesabgabenordnung (BAO) berechtigterweise Gebrauch gemacht. Für die
Zeiträume Jänner bis Mai 1993 habe E seine Belegsammlung zur
Verfügung gestellt. Unter Hinweis auf dieses Besprechungsprogramm seien die
Zahllasten ebenso unbedenklich wie die Richtigkeit der darauf basierenden
Festsetzungen der Zahllasten für die Zeiträume Juni bis November 1993,
Mai bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996. Die Ausflüchte des
Beschuldigten in der Vernehmung durch den Amtsbeauftragten, "er habe
Umsatzsteuer-zahllasten auch dann nicht berichtigt, wenn ein Kunde in Konkurs
gegangen sei", hielten einer objektiven Prüfung nicht stand, der
Beschuldigte musste am 29. März 1999 eingestehen, nicht erhaltene Entgelte
auch nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen zu haben.
Die - an sich rechtzeitige -
Selbstanzeige für die Voranmeldungszeiträume Februar 1992 bis April
1993 und danach hiezu unterbliebene Zahlungen (woraus in rechtlicher Hinsicht
ein Unterbleiben einer strafaufhebenden Wirkung resultiert) ergeben sich aus der
Aktenlage.
Die vorsätzliche
Pflichtverletzung im Sinne des § 21 UStG (mit Zitat der Entscheidung OGH
19.08.1998, 13 Os 47/98) nahm der Spruchsenat unter Bedachtnahme auf das
selbständige Agieren des Beschuldigten über viele Jahre hinweg als
gegeben an, zumal E in seiner Vernehmung am 22. März 1999 zugab, zu wissen,
dass er die [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer und die Lohnabgaben zeitgerecht
bekannt geben muss, wenn er nicht zahlen kann. Arbeitsüberlastung und
Zahlungsschwierigkeiten könnten faktisch bei lebensnaher Betrachtungsweise
und sachgerechter Würdigung der Beweisergebnisse nicht sein wahres Motiv
gewesen sein, die offenen Zahllasten nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldung der
Abgabenbehörde bekanntzugeben. Markant sei in diesem Zusammenhang eine von
ihm im Abgabenverfahren verfasste Berufung vom 27. Dezember 1993, wo er
auszugsweise ausführte "Ich bin mit meinen Zahlungsverpflichtungen im
Hintertreffen; ich kann nicht auf einmal alles nachholen, ich habe mich mit
allen vereinbart und alles geregelt. Sie sind die Letzten, mit denen ich alles
regeln muss. Ich appelliere daher an jene im Finanzamt, die nicht nur
Behörden, sondern auch Menschen sind; wenn sie mir die
Zahlungserleichterung gewähren und die UVA bis Ende 1993 noch einbeziehen,
bin ich in der Lage, meine monatliche UVA pünktlich immer einzuzahlen ab
Jänner 1994 .... " Der Beschuldigte habe demnach hinsichtlich der
inkriminierten Zeiträume - so der Spruchsenat - wegen der
Zahlungsschwierigkeiten das Finanzamt mit seinen Umsatzsteueransprüchen
bewusst hinten nachgereiht, also bewusst die offenen Zahllasten in der Hoffnung
verschwiegen, sich dadurch unter Umständen Umsatzsteuervorauszahlungen zu
ersparen und jedenfalls Einbringungs-schritte der Abgabenbehörde
hintanzuhalten. Die dem Sachverhalt zugrunde zu legende Wissentlichkeit des
Beschuldigten bezogen auf die Wissentlichkeit für alle Tatzeiträume
liege geradezu auf der Hand.
Bezüglich der
strafrelevanten Lohnabgaben verwies der Spruchsenat auf den
Lohnsteuer-prüfungsbericht vom 3. Dezember 1997, wonach für 1996
überhaupt keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt wurden, für
1997 ergaben sich hohe Abfuhrdifferenzen.
Zur subjektiven Tatseite
erwähnte der Spruchsenat nicht nur die Darstellung des Beschuldigten in der
oben erwähnten Vernehmung vom 22. März 1999, sondern verwies auch auf
eine einschlägige Vorstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd den wesentlichen Beitrag des Beschuldigten zur
Wahrheitsfindung, als erschwerend die Vorstrafen, den langen Deliktszeit-raum
und die Deliktskonkurrenz.
Bei einem Strafrahmen von rund
ATS 1,9 Mio. seien bei Abwägung der Strafzumessungs-gründe ATS
300.000,-- als Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des
Täters entsprechend. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit einem Monat als
gerechtfertigt angesehen, die Kostenentscheidung wurde mit § 185 Abs.1
lit. a FinStrG begründet, wonach ein Pauschalbetrag von 10 % der
verhängten Geldstrafe, nicht mehr jedoch als ATS 5.000,--, vorzuschreiben
war.
Gegen dieses
Erkenntnis richtete sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten mit den
Anträgen, den in erster Instanz zu Pkt. a) spruchgegenständlichen
Sachverhalt statt als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a
FinStrG als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a
FinStrG zu qualifizieren, sowie die Geldstrafe auf jenes Maß
einzuschränken, dass er zumindest eine geringe Chance habe, sie aus seinem
künftigen Einkommen zahlen zu können. Er habe von einem
Geschäftspartner bei der Abrechnung im Frühjahr 1993 - offen-kundig
erwartete - ATS 1 Mio. nicht ausbezahlt bekommen. Ein von ihm um ATS 2,5 Mio.
erworbener Sortimentschlepper geriet zu dieser Zeit bei einer
Überstellungsfahrt in Brand und sei erst wieder ab 1997 einsetzbar gewesen.
Seine katastrophale finanzielle Situation habe ihn Monate hindurch in schwere
Angstzustände versetzt, die bei ihm panikartige Reaktionen ausgelöst
hätten. Er habe sich - auch ohne kaufmännische Ausbildung - deshalb
zuwenig um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen gekümmert. Er habe die
Verkürzungen zwar in Kauf genommen, aber niemals direkt im Sinne einer
Steuerhinterziehung gehandelt. Er habe gedacht, er könne die aufgelaufenen
Schulden, wie auch insbesondere seine Steuerschulden mit künftigen
Aufträgen begleichen. Die Formulierung in seiner Berufung vom 27. Dezember
1993 ("Sie sind die letzten ... ") sei so zu verstehen, dass er sukzessive
nacheinander die einzelnen Gläubiger bedienen wollte und mit jedem
Gläubiger in einzelne Verhandlungen eintreten musste. Es sei ihm
natürlicherweise klar gewesen, dass er seine hohen
Abgabenrückstände nicht sofort in einem bezahlen konnte. Er habe
mehrfach das Finanzamt Kirchdorf aufgesucht und ersucht, Ratenvereinbarungen zu
treffen, woraus ersichtlich sei, das er nicht die Republik Österreich
direkt vorsätzlich benachteiligen habe wollen.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Mit
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I als Organ der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 31. Mai 2000, RV 940/2-10/2000, wurde der Berufung des Beschuldigten
teilweise Folge gegeben und das erst-instanzliche Erkenntnis in Pkt. a.) des
Schuldspruches und hinsichtlich des Ausspruches über die Geldstrafe
dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hätten:
E sei schuldig, er habe als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf in den Jahren 1992,
1993, 1995 bis 1997 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1992, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, August 1993, Juni, August, September, Oktober, November1995,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1996 Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ATS 855.384,-- (Februar
bis Dezember 1992 ATS 233.093,-- + Jänner bis Mai 1993 ATS 94.690,-- + Juni
1993 ATS 126.341,-- + August 1993 ATS 5.202,-- + Juni, August, September,
Oktober, November 1995 ATS 180.532,-- + Jänner bis Dezember 1996
ATS 215.526,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit. a FinStrG begangen.
Das gegen E unter der StrLNr.
14/96 beim Finanzamt Kirchdorf wegen des Verdachtes von ihm begangener
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a
FinStrG in Höhe von insgesamt ATS 7.907,-- auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli, September, Oktober, November 1993, Mai, Juli
und Dezember 1995 anhängige Finanzstrafverfahren wurde gemäß
§§ 136, 157, 82 Abs.3 lit. c, erste Alternative, FinStrG
eingestellt.
Das Ausmaß der vom
Spruchsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert.
Ebenso unverändert blieb
der bereits rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Spruchteil laut Pkt.
b.).
Mit Erkenntnis
vom 22. September 2005, Zl. 2001/14/0082-6, hat der Verwaltungsgerichtshof -
einer Beschwerde des Beschuldigten folgend - den obgenannten Bescheid des
Berufungs-senates der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in
seinem Schuldspruch nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, seinem Straf- und
Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf-gehoben, weil es
dieser Berufungsentscheidung an klaren und eindeutigen Feststellungen fehle, die
eine Beurteilung zulassen, ob der Täter, welchem Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG vorgeworfen wurden, nicht ohnehin
den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt hat.
Überdies habe die
Berufungsentscheidung auch gegen das Verböserungsverbot nach
§ 161 Abs.3 FinStrG verstoßen, weil trotz des Umstandes, dass
sich der strafbestimmende Wert-betrag von rund ATS 932.000,-- im Erkenntnis des
Spruchsenates auf rund ATS 855.000,--, also um rund 8 %, verringert habe und die
Geldstrafe - siehe oben - von ATS 300.000,-- auf ATS 250.000,-- herabgesetzt
wurde, die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat unverändert geblieben
ist. An dieser Beurteilung könne auch die Annahme der belangten
Behörde nichts ändern, dass auch der Spruchsenat wegen der
"offenkundig mit einem Monat global ausgemessenen" Ersatzfrei-heitsstrafe diese
vor dem Hintergrund der "relativ geringen" Reduzierung des strafbe-stimmenden
Wertbetrages nicht geändert hätte.
Im Zuge einer
am 4. April 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung vor dem Finanz-strafsenat
Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als nunmehr zuständige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde der strafrelevante Sachverhalt
nochmals ausführlich erörtert.
Dabei hat E unter anderem seine
nunmehr geänderte persönliche und wirtschaftliche Situation - siehe
oben - vorgetragen.
Neue Argumente zur objektiven
bzw. subjektiven Tatseite haben sich nicht ergeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg. cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1972 bzw. in der Folge 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab
Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit der Unternehmer (hier also der
ein Holzrückungs-unternehmen betreibende E) spätestens am 10.
(Rechtslage bis Ende 1993) bzw. am 15. Tag (Rechtslage ab 1994, BGBl 1993/818)
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zu-ständigen
Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung
galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Voraus-zahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeit-raum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1972 bzw. 1994 wurde der Unternehmer nach Ablauf des Kalender-jahres
zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei von ihm eine entsprechende
Steuererklärung abzu-geben war.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit. a FinStrG machte sich derjenige Unternehmer einer
Abgabenhinter-ziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1972 bzw. 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatz-steuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzu-setzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge, was tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs.3
lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinter-ziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 10.
bzw. am 15. Tag (erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994, BGBl
1993/818) nach Ablauf des Kalender-monates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 57 Abs. 5
Handelskammergesetz iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben (Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung.
Die Verjährung (drei Jahre
bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG, fünf Jahre bei
Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG) beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährung erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs.1 leg.cit., letzter
Satz).
Da gemäß
§ 208
Abs.1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) die abgabenrechtliche
Verjährung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben - wie hier
relevant - mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist, hat für derartige Selbstbemessungsabgaben des Jahres die
Verjährungsfrist erst mit 1. Jänner des Folgejahres zu laufen
begonnen.
Dabei endet eine derartige
Verjährungsfrist im Falle, dass während dieser der Täter
neuerlich ein Finanzvergehen begeht, nicht, bevor nicht auch für die neue
Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs.3).
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG endet bei finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen
die Strafbarkeit jedenfalls zehn Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist und -
mit Wirksamkeit ab dem 5. Juni 2004 laut Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57
- gegebenenfalls die Zeit der Anhängigkeit bei Verfassungs- und/oder
Verwaltungsgerichtshof nach § 31 Abs.4 lit. c FinStrG verstrichen
sind.
Hinsichtlich
Pkt. b) des erstinstanzlichen Schuldspruches (der vorgeworfenen
Finanz-ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG wegen
vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteter Lohnabgaben) in Rechtskraft erwachsen (und auch nach den obigen
Ausführungen nicht absolut verjährt), ist zur Entscheidung des
Spruch-senates betreffend die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG auszuführen:
Eine Einsichtnahme in das vom
Verwaltungsgerichtshof rücklangende Aktenkonvolut des Finanzamtes Kirchdorf
zu StNr. 150/5739 ergibt, dass bereits die Umsatzsteuerjahreserklärung des
Beschuldigten E, des nunmehrigen Berufungswerbers, für das Jahr 1991 eine
Restschuld von ATS 313.920,-- ausweist, bei einer tatsächlichen Gutschrift
von ATS 430.799,-- und geltend gemachten Gutschriften von ATS 744.719,--. Die
Gegenüberstellung dieser Zahlen beweist, dass E bereits während des
Jahres 1991 massiv mit den Umsatzsteuergutschriften manipulierte (vgl. dazu die
vom Berufungswerber offenkundig persönlich erstellten, im Veranlagungsakt
abgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen), andernfalls wäre diese hohe
Umsatzsteuerrestschuld nicht erklärbar.
Hatte der Berufungswerber 1991
immerhin noch Voranmeldungen eingereicht - wenngleich offensichtlich falsche - ,
so zeigt sich ab einschließlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner
1992, dass E ab nunmehr gleichsam die Geschäftsbeziehungen zu der
Abgabenbehörde einseitig "auflöste" und für die
Voranmeldungszeiträume Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1992 bis zu den jeweiligen
Fälligkeits-zeitpunkten (10. April 1992, 10. Mai 1992, 10. Juni 1992, 10.
Juli 1992, 10. August 1992, 10. September 1992, 10. Oktober 1992, 10.
November 1992, 10. Dezember 1992, 10. Jänner 1993, 10. Februar 1993) weder
Vorauszahlungen entrichtete, noch Voranmeldungen beim Finanzamt Kirchdorf
einreichte. Laut dem Bericht des Betriebsprüfers vom 10. August 1993
hätten die für die Monate Jänner bis Dezember 1992 nicht
entrichteten, vom Berufungswerber selbst - so die Angaben des damaligen
Steuerberaters und nunmehrigen Verteidigers - ermittelten Zahllasten ATS
305.314,61 betragen. Dieser Betrag wurde auch in einer mangels Entrichtung nicht
strafbefreienden Selbstanzeige vom 9. Juli 1993 bekanntgegeben. Der am 11. Juli
1994 beim Finanzamt eingereichten, vom Steuerberater erstellten
Umsatzsteuer-jahreserklärung ist aber zu entnehmen, dass die Zahllasten
lediglich ATS 233.093,-- betragen haben. Im Zweifel zugunsten für den
Berufungswerber folgen die Finanzstrafbehörden den zuletzt gemachten
Angaben.
In Anbetracht des Umstandes,
dass bereits lange vor der Einreichung der - offenbar korrekten -
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 eine entsprechende -
überhöhte - Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt war, kann das
Vorbringen des Beschuldigten in der nunmehrigen Berufungsverhandlung, er habe
keinesfalls auf Dauer eine Steuervermeidung herbeiführen wollen, trotz des
plötzlichen hartnäckigen Schweigens des E gegenüber der
Abgabenbehörde im Zweifel nicht als Versuch gewertet werden, er habe etwa
vorübergehend versucht, auch eine zu niedrige Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer für 1992 herbeizuführen.
Der Beschuldigte hätte
daher - wie bereits vom Berufungssenat der Finanzlandesdirektion festgestellt -
Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar bis
Dezember 1992 gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG zu
verantworten gehabt.
Nach den obigen
Ausführungen zu § 31 FinStrG ist diesbezüglich am 31. Dezember
2002, am 10. Jänner 2003 bzw. am 10. Februar 2004 eine absolute
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.
Zu prüfen ist aber in
diesem Zusammenhang, ob nicht etwa das deliktische Verhalten des E als
"fortgesetztes Delikt" zu bewerten ist. Ein solches wäre nach Rechtslage
der letzten Teilhandlung zu beurteilen, sodass - so eine Rechtsauffassung - im
gegenständlichen Fall die Verjährung der Strafbarkeit auch für
diese Teilhandlungen nicht anzunehmen wäre.
Nach der sogenannten
subjektiv-objektiven Theorie besteht bei einem solchen "fortgesetzten Delikt"
zwischen den einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung dann der geforderte
Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf
einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz
zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der
einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des
Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine
einzige Handlung zu beurteilen sind.
Ein derartiges "fortgesetztes
Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den
Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang
steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist
nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der
Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen
Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist,
dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH
4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299;
VwGH 25.6.1998, 96/15/0167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).
Ein derartiger
Willensentschluss ist aber nunmehr nach so langer Zeit im Zweifel zugunsten
für die Beschuldigte nicht erweislich. Denkmöglich wäre ja auch
die Geschehensvariante, dass AR beständig bzw. in kurzen Abständen die
Entscheidung getroffen hätte hinsichtlich der Verkürzung der
spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, diese nicht zu
berechnen und keine Voranmeldung einzureichen bzw. nicht zu bezahlen, ohne aber
zu Beginn des deliktischen Geschehens schon einen weitläufigen, in die
Zukunft gerichteten Tatplan zu entwickeln.
Unter Beachtung der Bestimmung
des § 98 Abs.3 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde im Falle von
Zweifeln eine Tatsache nicht zum Nachteil der Beschuldigten als erwiesen
annehmen darf, war daher im Zweifel zu Gunsten von E nicht von einem
fortgesetzten Delikt auszu-gehen.
Daraus folgt weiters, dass
betreffend die verfahrensgegenständlichen hinterzogenen
Umsatz-steuervorauszahlungen tatsächlich eine Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten ist.
Ebenso reichte
der Berufungswerber für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai
1993 bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (10. März 1993, 10.
April 1993, 10. Mai 1993, 10. Juni 1993 und 10. Juli 1993) weder
Voranmeldungen ein, noch entrichtete er die diesbezüglichen
Vorauszahlungen. Die Sichtung vorgelegter Belege ergab anlässlich der
Umsatzsteuerprüfung im August 1993 für diese Monate eine Zahllast von
ATS 94.690,-- (laut nicht strafbefreiender Selbstanzeige ergäbe sich
für die Monate Jänner bis April 1993 eine Zahllast von
ATS 101.682,02). Zugunsten des Berufungswerbers wird im Zweifel lediglich
der geringere Betrag dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt.
Nach Ansicht des
Berufungssenates ist es bei diesem festgestellten Verhalten des Berufungswerbers
bereits unzweifelhaft, dass dieser zumindest wissentlich hinsichtlich des
Umstandes gehandelt hat, dass zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten auf
seinem Abgabenkonto entsprechende Zahllasten nicht zur Vorschreibung gelangen
konnten bzw. diese nicht entrichtet wurden sowie die entsprechenden
Voranmeldungen nicht dem Finanz-amt übermittelt wurden - wie denn auch
anders, wenn er es in einem intellektuellen Prozess willentlich unterließ,
entgegen der ihm als langjährigen Unternehmer grundsätzlich bekannten
abgabenrechtlichen Verpflichtung (siehe in diesem Zusammenhang auch die von ihm
im Jahre 1991 zur Geltendmachung von Gutschriften verwendeten und offensichtlich
selbst ausge-füllten Voranmeldungsformulare, welche eine deutliche
Darstellung dieser Pflichten enthalten) die Umsatzsteuerdaten dem Finanzamt
mitzuteilen und zu diesem Zwecke vorerst zu be-rechnen; selbstredend konnte er
ohne Berechnung der Zahllasten diese auch nicht auf sein Abgabenkonto einzahlen.
In seiner Selbstanzeige vom 9.
Juli 1993 (Veranlagungsakt, 1993, BI. 1 f) behauptete E, er sei sehr oft im
Ausland beschäftigt gewesen und durch seine Tätigkeit als
Holzakkordant so stark überlastet gewesen, dass er keine Zeit gefunden
habe, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Umsatzsteuern
abzuführen. Wohlgemerkt, er behauptet auch selbst nicht etwa, nicht in
Kenntnis seiner abgaben rechtlichen Pflichten gewesen zu sein; er habe für
diese lediglich keine Zeit "gefunden". In lebensnaher Interpretation kann dies
in Anbetracht des langen deliktischen Zeitraumes und in einer Gesamtschau des
relevanten Verhaltens des Berufungswerbers nur bedeuten, dass er in Anbetracht
seiner schwierigen betrieblichen und persönlichen Situation für sich
ganz bewusst die Entscheidung getroffen hat, seine für ihn kostbare Zeit
nicht mit offensichtlich lästigen formalen abgabenrechtlichen
Dokumentations- und Offenlegungspflichten zu verschwenden und seine zu geringen
finanziellen Mittel zur Begleichung ihm dringlicher erscheinender Forderungen
anderer Gläubiger statt zur Entrichtung von Umsatzsteuerzahllasten
einzusetzen. Zwanglos ergibt sich Motiv und Anlass aus der eigenen Darstellung
des E, wenn er in der genannten Selbstanzeige in der Folge die wirtschaftlichen
Schicksalsschläge (Ausfall bereits offenkundig eingeplanter Forderungen,
Brandschaden bei dem bewussten Sortimentschlepper) beschreibt, die ihn zu seinem
spruchgegenständlichen Verhalten veranlasst haben ("Außerdem kam
dazu" [zum Nicht-Zeit-finden]). Ebenso machen die vom Berufungswerber in seiner
Rechtsmittelschrift angeführten [ergänze: wirtschaftlichen]
Existenzängste die Entscheidung des Unternehmers zu seinem
abgabenunredlichen Verhalten verständlicher, ohne dass sich daraus ein
Mangel eines Diskretionsfähigkeit des Berufungswerbers in medizinischer
Hinsicht erschließen ließe.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit. a FinStrG hat jedoch bereits derjenige, der - wie der
Berufungswerber im gegenständlichen Fall - entgegen den abgabenrechtlichen
Bestimmungen zumindest wissentlich entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht bzw. nicht rechtzeitig ent-richtet und zumindest bedingt vorsätzlich
diesbezügliche Voranmeldungen beim Finanzamt nicht bzw. nicht rechtzeitig
einreicht, eine Abgabenhinterziehung zu verantworten.
Zu prüfen ist jedoch
weiters im gegenständlichen Fall zur Klärung des konkreten
Unrechts-gehaltes des Verhaltens des Berufungswerbers, ob dieser nicht -
über den erforderlichen Mindeststandard an Vorsatz hinaus - absichtlich
gehandelt hat, wie es ihm auch der erstinstanzliche Senat unterstellt hat.
Für eine Absicht des
Finanzstraftäters, sich rechtswidrige Kredite von der Republik
Österreich mittels zwischenzeitiger Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen zu verschaffen, spricht seine beschriebene
Vorgangsweise (umsatzsteuerliches Verhalten im Jahre 1991, die
diesbezügliche Restschuld, der Abbruch des Kontaktes mit dem Finanzamt
1992), zu der der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel selbst einräumt,
dass er gedacht habe, er könne insbesondere seine Steuerschulden mit
zukünftigen Aufträgen begleichen, und die eigenen -
naiv-freimütigen (und in ihrer Ehrlichkeit insoweit keineswegs den
Berufungswerber belastenden) Darlegungen des E, wenn er in seiner Eingabe vom
27. Dezember 1993 (Veranlagungsakt, 1993, BI. 17) in durchaus wirtschaftsnaher
Weise die Machtmittel der andrängenden Gläubiger realistisch
beschreibt:
"Sie" [das Finanzamt Kirchdorf]
"sind die letzten, mit denen ich alles regeln muss."
Im Ergebnis erschließt
sich daraus für den Berufungssenat die Feststellung, dass E - veran-lasst
durch eine sich immer mehr verschlechternde finanzielle Situation - absichtlich
mit dem Tatplan gehandelt hat, vorerst einen Abgabenkredit zu erzwingen, welchen
er mit späteren Zahlungseingängen im nachhinein im Zuge einer
Selbstanzeige (wie betreffend die Umsatz-steuern 1991) begleichen wollte, und
deswegen bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die Vorauszahlungen
nicht entrichtet und sie auch nicht beim Finanzamt bekannt gegeben hat.
Das Einschreiten der
Abgabenbehörde (die UVA-Prüfung vom August 1993) brachte vorerst noch
keine Verbesserung des Verhaltens des Berufungswerbers, sodass für die
Voranmel-dungszeiträume Juni bis Oktober 1993 wiederum bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt (10. August 1993,10. September 1993,10. Oktober
1993, 10. November 1993, 10. Dezember 1993) von ihm keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, geschweige denn ent-sprechende
Vorauszahlungen entrichtet wurden (vgl. u.a. Buchungsabfrage Finanzstrafakt
StrLNr. 14/96, BI.28). Erst am 27. Dezember 1993 reichte er am Finanzamt
Kirchdorf persönlich Blockzettel ein (gleichzeitig mit der bereits
zitierten Berufung gegen einen abweisenden Bescheid auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung), auf welchen er die UVA-Daten für die Monate Juni
bis November 1993 zusammengestellt hatte (siehe Veranlagungs-akt, 1993, BI. 10
bis 15). Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gilt diesbezüglich das oben
Gesagte.
Die solcherart
nachträglich erstattete Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1993 weist
eine Umsatzsteuer von ATS 130.560,68 aus bei Vorsteuern von ATS 4.219,79, woraus
sich eine strafrelevante Zahllast von ATS 126.341,-- ergibt. Mangels Entrichtung
entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2 FinStrG jedoch
keine strafaufhebende Wirkung.
Für den Monat Juli 1993
erklärte E eine Umsatzsteuer von ATS 11.013,28 bei Vorsteuern von ATS
16.309,36. Somit ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum eine
Gutschrift, weshalb hinsichtlich dieses Monates von ihm tatsächlich kein
Finanzvergehen begangen worden war und spruchgemäß die Einstellung
des Verfahrens zu verfügen war.
Für den Monat August 1993
ist eine Umsatzsteuer von ATS 17.677,70 bei Vorsteuern von ATS 12.476,24
ausgewiesen, die Differenz ist eine strafrelevante Zahllast in Höhe von
ATS 5.202,--. Mangels Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige
gemäß
§ 29 Abs.2 FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Die Umsatzsteuer für den
Monat September 1993 ist laut E mit Null anzusetzen, die Vorsteuern sind mit ATS
11.567,01 ausgewiesen, somit ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von ATS
11.567,--. Die Einstellung des Verfahrens war zu verfügen.
Die Umsatzsteuer für den
Monat Oktober 1993 ist laut E wiederum mit Null anzu-setzen, die Vorsteuer ist
mit ATS 2.159,91 angegeben; somit ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
ATS 2.160,--. Die Einstellung des Verfahrens war zu verfügen.
Die Umsatzsteuer für den
Monat November 1993 beträgt ATS 30.976,--, die Vorsteuern betragen ATS
2.045,--, die Differenz ist eine Zahllast. Jedoch war für November 1993
eine Vorauszahlung erst bis spätestens am 17. Jänner 1994 zu
entrichten bzw. eine Voranmeldung im Falle einer Nichtentrichtung der
Vorauszahlung erst bis spätestens zu diesem Zeitpunkt einzureichen gewesen,
weshalb im gegenständlichen Falle bei einer Bekanntgabe der UVA-Daten am
27. Dezember 1993 tatsächlich kein Sachverhalt vorliegt, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Auch in diesem Fall war somit das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
In Anbetracht des Umstandes,
dass die gegenständliche Umsatzsteuerprüfung bereits im August 1993
stattgefunden hatte und - wie ausgeführt - hinsichtlich der weiteren
straf-relevant verbleibenden Monate die Voranmeldungs-Daten von E bereits im
Dezember 1993 dem Fiskus übergeben wurden, also überdies bereits vor
Beginn der Abgabefrist für die Jahresumsatzsteuererklärung für
1993, ist offenkundig - dem Beschuldigten vernunft-orientiertes Verhalten
unterstellt - kein Versuch einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer für
1993 vorgelegen.
Überdies ist
zwischenzeitlich - siehe oben - auch am 31. Dezember 2003 betreffend die
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit. a FinStrG für Jänner bis Juni und August 1993 eine absolute
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.
Für 1994
in der Folge in Bezug auf die Selbstbemessungsabgaben steuerlich bzw.
finanz-strafrechtlich unauffällig (der Berufungswerber hielt vorerst sein
am 25. Februar 1994 im Finanzamt Kirchdorf abgegebenes Versprechen ein, die
Selbstbemessungsabgaben in der Folge rechtzeitig zu entrichten; siehe
Aktenvermerk, Veranlagungsakt, 1992, BI. 22 verso), ist der Aktenlage zu
entnehmen, dass ab einschließlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 1995
wiederum bis einschließlich betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember
1996 bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (15. Juli 1995, 15.
August 1995, 15. September 1995, 15. Oktober 1995, 15. November 1995, 15.
Dezember 1995, 15. Jänner 1996, 15. Februar 1996, 15. März 1996, 15.
April 1996, 15. Mai 1996, 15. Juni 1996, 15. Juli 1996, 15. August 1996, 15.
September 1996, 15. Oktober 1996, 15. November 1996, 15. Dezember 1996,
15. Jänner 1997 und 15. Februar 1997) weder Vorauszahlungen entrichtet
noch ent-sprechende Voranmeldungen eingereicht worden waren.
Erst am 19. Februar 1996 gab E
anlässlich einer Vorsprache beim Finanz-amt die getätigten
Umsätze und mittels Schriftsatz vom 11. März 1996 die entsprechenden
Vorsteuerdaten für die Monate Mai bis Dezember 1995 bekannt
(Veranlagungsakt, 1995, Bl. 2 f).
Demnach wurden im Mai 1995 vom
Berufungswerber keine in Österreich steuerbaren Umsätze getätigt;
das Finanzstrafverfahren war mangels eines strafrelevanten Sachverhaltes
einzu-stellen.
Für Juni 1995 wurde ein
Nettoumsatz von ATS 49.260,26 und eine Vorsteuer von ATS 3.192,23 bekannt
gegeben, woraus eine strafrelevante Verkürzung von
Umsatzsteuer-vorauszahlungen in Höhe von ATS 6.660,-- resultiert. Mangels
Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Im Juli 1995 wurden vom
Berufungswerber in Österreich keine steuerbaren Umsätze getätigt;
das Finanzstrafverfahren war mangels eines strafrelevanten Sachverhaltes
einzustellen.
Für August 1995 wurde ein
Nettoumsatz von ATS 155.092,80 und eine Vorsteuer von ATS 3.976,80 bekannt
gegeben, woraus eine strafrelevante Verkürzung von
Umsatzsteuer-vorauszahlungen in Höhe von ATS 27.042,-- resultiert. Mangels
Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Für September 1995 wurde
ein Nettoumsatz von ATS 362.587,80 und eine Vorsteuer von ATS 876,--
bekannt gegeben, woraus eine strafrelevante Verkürzung von
Umsatzsteuer-vorauszahlungen in Höhe von ATS 71.542,-- resultiert. Mangels
Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Für Oktober 1995 wurde ein
Nettoumsatz von ATS 28.869,-- und eine Vorsteuer von ATS 3.456,62 bekannt
gegeben, woraus eine strafrelevante Verkürzung von
Umsatzsteuer-vorauszahlungen in Höhe von ATS 2.317,-- resultiert. Mangels
Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Für November 1995 wurde
ein Nettoumsatz von ATS 414.000,-- und eine Vorsteuer von ATS 2.011,58
bekannt gegeben, woraus eine strafrelevante Verkürzung von
Umsatzsteuer-vorauszahlungen in Höhe von ATS 80.788,-- resultiert. Mangels
Entrichtung entfaltet diese Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs.2
FinStrG jedoch keine strafaufhebende Wirkung.
Im Dezember 1995 wurden vom
Berufungswerber in Österreich keine steuerbaren Umsätze getätigt;
das Finanzstrafverfahren war mangels eines strafrelevanten Sachverhaltes
einzu-stellen.
Laut Finanzstrafakt (StrLNr.
14/96, Bl. 43) wurden dem Berufungswerber jedoch für 1995 nur ATS
180.532,-- an Verkürzungen vorgeworfen. Aufgrund des
Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG hat
auch der Berufungssenat diesen Betrag als strafrelevante Gesamtsumme für
die Verkürzungen betreffend die Monate Juni, August bis November 1995
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Da E selbst noch vor Ablauf der
Erklärungsfrist für die Jahresumsatzsteuer 1995 die ver-kürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber dem Fiskus offengelegt hat, ist
offenkundig ein Tatplan bzw. ein Versuch des Beschuldigten in Richtung einer
Verkürzung der Jahres-umsatzsteuer für 1995 nicht erweislich.
Überdies ist
zwischenzeitlich - siehe oben - auch am 31. Dezember 2005 bzw. am 15.
Jänner 2006 betreffend die Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG für Juni, August bis
November 1995 eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.
Dem
Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass dem Sachbearbeiter im
Veranlagungsverfahren anlässlich der erforderlichen Schätzung der
Jahresumsatzsteuer für 1996 gemäß
§ 184 BAO am 29.
September 1998 offenkundig die von E in den Monaten Jänner bis Dezember
1996 tatsächlich getätigten Umsätze in Höhe von ATS
1,181.610,-- bekannt gewesen sind; diese sind auch dem Finanzstrafverfahren
zugrunde zu legen. Daraus resultiert eine Umsatzsteuer von ATS 236.322,--
(Veranlagungsakt 1996, Bl. 9), wovon im Zweifel zugunsten für den
Berufungswerber auch zu seinen Gunsten entsprechende Vorsteuern abzuziehen sind.
Diese werden in freier Beweiswürdigung - da der Berufungswerber
diesbezüglich jegliche Angaben unterlassen hat - analog der Relation zum
getätigten Umsatz im Jahre 1995 zum Ansatz gebracht und ergeben ATS
20.796,33. Der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1996
ist daher tatsächlich lediglich mit ATS 215.526,-- anzusetzen.
Mangels weiterer Anhaltspunkte
ist dieser Gesamtbetrag zu gleichen Teilen in freier Beweis-würdigung auf
die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 1996 zu verteilen.
Hinsichtlich der Frage einer
absoluten Verjährung betreffend die strafrelevant verbleibenden
Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis
Dezember 1996 ist auf die obigen Rechtsausführungen zu verweisen. Eine
absolute Verjährung der Strafbarkeit liegt diesbezüglich somit noch
nicht vor.
Betreffend die subjektive
Tatseite ist hinsichtlich dieser weiteren strafrelevanten
Voran-meldungszeiträume aus 1995 und 1996 auf die obigen Ausführungen
(betreffend die Voran-meldungszeiträume 1992 und 1993) zu verweisen.
Obwohl mit seinen
diesbezüglichen Abgabepflichten somit sehr gut vertraut (vgl. seine
Aus-sage als Beschuldigter am 22. März 1999, Finanzstrafakt StrLNr. 14/96,
Bl. 42, siehe die teil-weise Pflichterfüllung, welche sich im Falle eines
fehlenden diesbezüglichen Rechtswissens als nicht logisch nachvollziehbar
erwiese, seine Darlegung vor dem Berufungssenat am 31. Mai 2000), fasste E nach
Einzahlung eines letzten Betrages in Höhe von S AT2.466,-- bei
gleichzeitiger Verrechnungsweisung am 14. Juni 1995 und weiteren Betrages in
Höhe ATS 2.200,--, welcher am Abgabenkonto auf Saldo verrechnet wurde,
(Finanzstrafakt StrLNr. 14/96, Bl. 32) im Juni 1995 - die Ratenvereinbarung
mit dem Finanzamt war abge-laufen, sodass zusätzlich zu den neu
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HolzakkordantUnternehmerUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerHinterziehungVerjährung der Strafbarkeitfortgesetztes DeliktStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/06
- Stammnummer
- 35071
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF