Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0011-S/09
Illegale Abgabenvermeidungen eines eine Spedition unter Aufsplittung auf ein Einzelunternehmen und eine GmbH betreibendes Ehepaar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-S/09vom 09.12.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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gesamt
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45.544,71
Zugunsten für die Beschuldigten wurden bei der obigen Aufstellung sämtliche im Rechenwerk vorerst nicht erfasst gewesenen Gutschriften ebenfalls abgezogen, sodass sich für die Voranmeldungszeiträume Mai 2005 bis September 2006 eine Summe an verheimlicht gewesenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 45.544,71 (05/05 € 3.167,40 + 06/05 € 2.394,35 + 08/05 € 1.864,28 + 09/05 € 3.203,19 + 10/05 € 2.251,91 + 11/05 € 2.792,68 + 12/05 € 2.320,26 + 01/06 € 5.173,70 + 02/06 € 2.933,51 + 03/06 € 3.460,64 + 04/06 € 2.994,87 + 05/06 € 2.921,97 + 06/06 € 2.198,93 + 07/06 € 1.521,54 + 08/06 € 6.220,28 + 09/06 € 125,20) ergibt.
Das Vorbringen in den Selbstanzeigen, die Ursache für die Nichterfassung der Umsätze wäre in einem "EDV-Fehler", soll wohl heißen, in einem Programmfehler der verwendeten Software, gelegen, hat im laut Aktenlage keine Bestätigung durch Beweisergebnisse gefunden.
Der Zeuge L spricht zwar von einem EDV-Fehler, vermag dies tatsächlich aber bei seiner Befragung am 15. Juli 2009 nicht inhaltlich festzumachen: "Ich habe mir im Detail nicht angesehen, welche Umsätze hineingespielt wurden ins Programm und welche nicht." (Finanzstrafakt HG, StrNr. 093/2007/00129-002, Bl. 110).
Anlässlich seiner zeugenschaftliche Aussage in der Verhandlung vor dem Spruchsenat gegen seine Ehegattin am 5. August 2008 hat HG die These mit dem EDV-Fehler relativiert, indem er ausführt:
"Bezüglich nicht verbuchter Rechnungen war dies mein Fehler, das [was] darauf zurückzuführen ist, dass es beim Buchhaltungsprogramm Probleme gab." [Und dann nennt er die behauptete Ursache:] "Ich habe ganz offenbar bei einer Firma vergessen, Stammdaten einzugeben." (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 134).
In seiner Beschuldigtenrechtfertigung führt HG aus, dass dies das Stammdatenblatt des Kunden namens F GmbH betroffen habe. Bereits der Umstand, dass nur ein einziger Kunde betroffen gewesen wäre, bei diesem Kunden jedoch alle Umsätze, belege die Richtigkeit seiner Verantwortung (Finanzstrafakt HG, StrNr. 093/2007/00129-002, Bl. 38 verso).
Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Spruchsenat am 3. Februar 2009 musste er einräumen, dass auch andere Rechnungen betroffen gewesen sind, wobei es sich aber nur um Rechnungen an andere Spediteure über zur Verfügung gestellte Lademittel gehandelt habe.
Parallel zur [ergänze wohl: "offiziellen"] Buchhaltung habe er bezüglich der Konten [wohl gemeint: der Kunden] eine Excel-Datei bei sich am PC geführt und, wenn Zahlungen einlangten, dies dann im Excel berücksichtigt (bereinigt). Die Rechnungen habe er in das Buchhaltungssystem immer erst am letzten Abdruck aufgenommen und ist die gegenständliche Beanstandung erst bei der Erstellung der Bilanz hervorgetreten (Finanzstrafakt HG, StrNr. 093/2007/00129-002, Bl. 71; von HG vorgelegter Ausdruck "Offene Postenliste" betreffend die F GmbH, Bl. 76-80).
In einer Analyse der vom Zweitbeschuldigten am 3. Februar 2009 vorgelegten Unterlagen führt der Amtsbeauftragte äußerst überzeugend aus (Finanzstrafakt HG, StrNr. 093/2007/00129-002, Bl. 81 f), dass die in der Excel-Datei chronologisch erfassten Rechnungen an die F GmbH abgesehen von einem Block im Mai und Juni 2005 zeitlich weitgehend ohne erkennbarer Muster gestreut sind und zwischen den in der offiziellen Buchhaltung erfassten Rechnungen wiederum nicht erfasst gewesene Rechnungen dokumentiert sind.
Wohl aber ist ein Muster insoweit erkennbar, als der "EDV-Fehler" ab August 2005 erstaunlicherweise immer nur bei den hohen Ausgangsrechnungen aufgetreten ist.
Hätte ein Programmierungsfehler in der EDV-Anlage bestanden oder wäre durch eine fehlende Dateneingabe bei der Stammdatenerfassung irgendwie die "Verlinkung" des Debitorenkontos mit dem Erlöskonto unterblieben, hätten bis zur Entdeckung des Fehlers - so etwa kurz vor der Betriebsprüfung - wohl sämtliche Rechnungen betreffend die F GmbH nicht erfasst sein dürfen, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen ist.
HG will behaupten, dass ihm der "EDV-Fehler" bzw. die fehlenden Umsätze jedenfalls bei der Berechnung der monatlichen Zahllasten bzw. bei Erstellung der Voranmeldungen nicht aufgefallen seien. Dem steht aber das Ausmaß des nicht erklärten Umsatzes entgegen, welches im Jahr 2006 immerhin 59 % (!) des in den Voranmeldungen offen gelegten Umsatzes erreicht hatte.
Nach Abwägung aller Argumente gelangt der Berufungssenat daher zu der Überzeugung, dass eben kein technischer Fehler, sondern eine wohl durchdachte Entscheidung des HG als hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen und -voranmeldungen für seine Ehegattin deren Interessen Wahrnehmender vorgelegen hat, in Anbetracht der drückenden Finanznot der Eheleute bzw. des Betriebs zumindest vorerst einen wesentlichen Teil der erzielten Umsätze zu verschleiern, um einen rechtswidrigen Finanzkredit vom Abgabengläubiger zu erzwingen. Er hat solcherart planmäßig und absichtlich gehandelt.
HG hat daher eine entsprechende Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Eine Bestrafung des Zweitbeschuldigten in diesem Zusammenhang wegen versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern für 2005 und 2006 nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen) kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil einerseits noch weit vor dem Fristablauf zur Einreichung der Jahressteuererklärungen (2006), jedenfalls aber noch vor Einreichung derselben (2005) bereits der Sachverhalt durch die am 26. Februar 2007 eingereichten Selbstanzeigen thematisiert gewesen ist und HG wohl nicht davon ausgehen konnte, die Abgabenbehörde würde beispielsweise bei einer möglichen Schätzung oder Überprüfung eingereichter insoweit unrichtiger Abgabenerklärungen auf den Umstand der zutage getretenen zusätzlichen Erlöse bzw. Umsätze gleichsam wieder vergessen. Ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt, war HG ab Beginn der Betriebsprüfung notgedrungen von seinem allfälligen zusätzlichen Plan zur diesbezüglich dauerhaften Abgabenvermeidung abgekommen.
Wenngleich durchaus zu vermuten, dass HG seine Vorgangsweise mit seiner Ehegattin abgesprochen hatte, finden sich objektiv keine ausreichend konkreten Umstände, um ein Wissen oder ein ernstliches Für-möglich-Halten der AG hinsichtlich der beschriebenen Umtriebe ihres Gatten bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu beweisen, wenngleich die Erstbeschuldigte vorerst bei ihrer Vernehmung als Verdächtige am 28. Juni 2007 noch eine allfällige finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf sich genommen hatte (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 79).
Die Berufung des Amtsbeauftragten war insoweit daher abzuweisen.
Eine nachträgliche Entrichtung der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage).
In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugsteuern war den vorgelegten Akten zu entnehmen, dass für die Jahre 2004, 2005 und 2006 in Bezug auf das Einzelunternehmen der AG trotz entsprechender abgabenrechtlicher Verpflichtung keine Berechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in Höhe von € 2.882,41 (2004), € 3.987,02 (2005) und € 2.263,26 (2006) erfolgt war, aber auch keine entsprechenden Anzeigen nach § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 und auch - aber im gegenständlichen Fall nicht mehr relevant - keine Jahreserklärungen im Sinne des § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 bei der Abgabenbehörde eingereicht worden waren (Außenprüfungsbericht vom 27. April 2007, ABNr. 122017/07, Tz. 3, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 44, Veranlagungsakt betreffend die AG).
So gesehen hat der Verdacht einer fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Verkürzung dieser Kraftfahrzeugsteuern nach §§ 34 Abs. 1 oder 33 Abs. 1 FinStrG bestanden, ohne dass diesbezüglich ein Finanzstrafverfahren gegen AG oder HG eingeleitet bzw. eine Thematisierung im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen worden wäre. Eine nunmehrige nachträgliche Umqualifizierung wäre dem Berufungssenat verwehrt.
Soweit diesbezüglich aber schon (teilweise) eine Verjährung eingetreten wäre, lebte die Strafbarkeit allfälliger Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wieder auf.
In Anbetracht der Einlassungen der Beschuldigten (siehe oben) ist hinsichtlich der strafrelevanten Kraftfahrzeugsteuern mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit im Zweifel zugunsten für AG und HG lediglich von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen, womit auf eine derartige Bestrafung nicht in Betracht käme.
Es war somit einerseits hinsichtlich des Faktums "nicht entrichtete Kraftfahrzeugsteuern 2004 bis 2006" der Berufung der Erstbeschuldigten Folge zu geben und andererseits die Berufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täter.
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG in der zum Zeitpunkt der Taten bzw. der erstinstanzlichen Erkenntnisse geltenden Fassung).
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täter zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (§ 23 Abs. 4 FinStrG in der zum Zeitpunkt der Taten bzw. der erstinstanzlichen Erkenntnisse geltenden Fassung)
Die Strafbemessung ist somit eine Ermessensentscheidung. Bei dieser sind das Ausmaß der Schuld des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sorgepflichten) sowie die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Auch eine völlige Einkommens- und Vermögenslosigkeit von Finanzstraftätern führt dabei nicht dazu, dass über diese etwa keine Strafe zu verhängen wäre; wohl aber ist die prekäre Einkommens- und Vermögenssituation der zu Bestrafenden bei der Festsetzung der Geldstrafe angemessen zu berücksichtigen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Abgabenbeträge, fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis Einfachen der Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe unter Aufsummierung der auf die einzelnen Taten entfallenden Strafdrohungen auszumessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall betreffend AG angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 74.426,70 + € 23.805,20 = € 98.231,90.
Wäre von einem durchschnittlichen Verschulden der Erstbeschuldigten auszugehen, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen bei ihr durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, ergibt sich für AG ein erster Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von etwa gerundet € 49.000,00.
Als mildernd zu werten sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der AG, eine aufgrund der unternehmerischen Krise bestehende Arbeitsüberlastung, die teilweise Schadensgutmachung (siehe oben), sowie der Zeitablauf seit Tatbegehung bzw. das seitherige abgabenrechtliche Wohlverhalten der Erstbeschuldigten, als erschwerend kein Umstand. Auch eine entsprechende Mitwirkung am Verfahren ist zu honorieren.
Insbesondere durch das lange Zurückliegen der im mittleren Bereich anzusiedelnden Sorglosigkeit der Erstbeschuldigten und ihrer nunmehr geänderten Lebenssituation (das Lebensalter der AG, die Einstellung des ihr zuzurechnen gewesenen Einzelbetriebes, die fehlenden finanziellen Mittel für neue kaufmännische Abenteuer) ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich stark abgemildert worden; der spezialpräventive Aspekt ist wesentlich in den Hintergrund getreten, auch der generalpräventive Gedanke ist beeinträchtigt.
Im Übrigen sind im vorliegenden Fall doch auch generalpräventive Überlegungen anzustellen, um einen entsprechenden Nachahmungseffekt bei anderen Abgabepflichtigen zu verhindern.
Andernfalls könnten Steuerpflichtige in der Situation der Erstbeschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung irrigerweise zu der Ansicht gelangen, dass Sorglosigkeiten eines Unternehmers in abgabenrechtlichen Angelegenheiten trotz unklarem ungewöhnlichen Schuldenentfall und wundersamer Steuergutschriften und daraus resultierenden Abgabenverkürzungen bei deren Aufdeckung nur im Verhältnis unbedeutende finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente ist die Strafsanktion auf € 26.000,00 abzumildern, wovon in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenslage der AG nochmals ein Abschlag um die Hälfte auf € 13.000,00, das sind lediglich 13,24 % des Strafrahmens, vorzunehmen ist.
Die zeitweisen Verfahrensstockungen schlagen zu guter Letzt mit einer Verringerung der Geldstrafe auf verbleibend € 10.000,00 zu Buche.
Die obigen Argumente geltend auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die Erstbeschuldigte, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage der AG außer Ansatz bleibt.
Eine sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe für ein Äquivalent von € 20.000,00 ist daher angemessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall betreffend HG angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 45.544,71 X 2 = € 91.089,42.
Wäre von einem durchschnittlichen Verschulden des Zweitbeschuldigten auszugehen, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und lägen bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, berücksichtigt man weiters den tatbildimmanenten (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) nur geringeren Unwertgehalt der nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichteten Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem Abschlag um ein Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich ein erster Ausgangswert an Geldstrafe für HG in Höhe von gerundet etwa € 30.000,00.
Bei HG ist als mildernd zu werten ebenfalls seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit , der Umstand, dass er durch die finanzielle Notlage des Speditionsbetriebes zu seinem Fehlverhalten verleitet wurde, und - mit Einschränkungen - seine Mitwirkung an der Aufklärung des ihm zum Vorwurf gemachten Sachverhaltes.
Auch beim Zweitbeschuldigten ist der spezialpräventive Aspekt durch den, wenngleich geringeren Zeitablauf seit der Tatbegehung und die geänderten Lebensumstände (nur nichtselbständige Tätigkeit, fehlende Geldmittel, abgeschwächtes Gelegenheitsverhältnis zur Begehung neuerlicher Finanzvergehen) abgeschwächt.
Als erschwerend erweist sich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg.
Das strafrelevante Verhalten des HG ist typisch im Kernbereich jener illegalen Abgabenvermeidung angesiedelt, welchen die Finanzstrafbehörden ob ihrer im Gesamten budgetäre Größe entfaltenden Wirkung strenge Strafen entgegenzusetzen haben.
Die vom Zweitbeschuldigten dabei angewandte deliktische Energie überschreitet auch deutlich die häufig in Erscheinung tretende bloße vorsätzliche vorübergehende Untätigkeit von den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllenden Steuerpflichtigen, Wahrnehmenden oder deren Erfüllungsgehilfen, indem im gegenständlichen Fall vom Täter wohlüberlegt unter Verwendung unrichtiger steuerlicher Rechenwerke und Erstellung falscher Voranmeldungen Täuschungshandlungen gesetzt wurden, sodass die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen - zumindest allenfalls bis zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen irgend wann später - im Dunkeln bleiben sollte.
In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte ist der genannte Ausgangswert auf € 34.000,00 zu erhöhen, wovon aber in Anbetracht der derzeitigen äußerst schlechten Einkommens- und Vermögenslage des HG ein Abschlag um die Hälfte auf € 17.000,00 (das sind lediglich 18,67 % des Strafrahmens) vorzunehmen ist.
Die zeitweisen Verfahrensstockungen schlagen zu guter Letzt mit einer Verringerung der Geldstrafe auf verbleibend € 15.000,00 zu Buche.
Die obigen Argumente geltend auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe betreffend den Zweitbeschuldigten, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage des HG außer Ansatz bleibt.
Eine achtwöchige Ersatzfreiheitsstrafe für ein Äquivalent von € 34.000,00 ist daher angemessen, zumal das Sanktionsübel eines längeren Strafvollzug die berufliche Tätigkeit des HG übergebührlich beeinträchtigen würde.
Die von den Beschuldigten jeweils zu tragenden Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der zum Zeitpunkt der Verkündung der Berufungsentscheidung geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00 festzusetzen gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels gesondert zugehender Erlagscheine auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Salzburg, 9. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Fahrlässige AbgabenverkürzungAbgabenhinterziehungVorsteuerberichtigungWertberichtigungLeistungsverrechnungKraftfahrzeugsteuerAnzeigepflichtEntrichtungKraftfahrzeugsteuererklärungFinanzordnungswidrigkeitZweifelsgrundsatzVerfahrensverbindungWiederaufnahmeneue TatsachenStrafbemessungSelbstanzeigeBegünstigtenbenennung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-S/09
- Stammnummer
- 55235
- Gültig
- 09.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF