Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0011-S/09
Illegale Abgabenvermeidungen eines eine Spedition unter Aufsplittung auf ein Einzelunternehmen und eine GmbH betreibendes Ehepaar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-S/09vom 09.12.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Schuldner von Kraftfahrzeugsteuer fahrlässig oder vorsätzlich unter Verletzung seiner Anzeigepflicht nach § 6 Abs.1 KfzStG 1992 der zuständigen Abgabenbehörde nicht binnen Monatsfrist die Umstände für die Begründung einer derartigen Steuerpflicht angezeigt und ebenso schuldhaft nicht entgegen § 6 Abs.3 leg.cit. die selbst zu berechnende Steuer bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats entrichtet, hat er eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG bzw. eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten, welche die allfällige Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer bis zum fünften Tag nach Fälligkeit als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG konsumiert;
eine nachträgliche Nichteinreichung der diesbezüglichen Kraftfahrzeugsteuererklärung iSd § 6 Abs.4 KfzStG 1992 ist für die Erfüllung dieser Tatbestände nicht relevant.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die AG als Erstbeschuldigte und HG als Zweitbeschuldigten, beide vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Stefan Knaus, Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufungen der Erstbeschuldigten vom 16. Februar 2009 und des Amtsbeauftragten vom 15. Jänner 2009 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. August 2008, StrNr. 093/2007/00129-001 (im Erkenntnis bezeichnet mit StrLNr. 110/07) und über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 19. Oktober 2009 gegen das Erkenntnis des genannten Spruchsenates vom 15. Juli 2009, StrNr. 093/2007/00129-002, in einem gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen Verfahren nach der am 9. Dezember 2010 in Anwesenheit beider Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Stefan Knaus, des Amtsbeauftragten Mag. Josef Nußbaumer sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der Erstbeschuldigten AG wird teilweise Folge gegeben und die - in ihrem einstellenden Teil, im restlichen Schuldspruch und im Kostenausspruch unverändert bleibende - Entscheidung des Spruchsenates vom 5. August 2008 in ihrem Schuldspruch zu dem Faktum der vorgeworfenen schuldhaften Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 durch eine zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuer für den Ankauf von französischem Wein und für die Reparatur des privaten Fernsehers in Höhe von € 136,62 (2002) und für einen Brillenankauf in Höhe von € 290,00 (2003) insoweit abgeändert, als diesbezüglich das beim Finanzamt Salzburg-Land zur StrNr. 093/2007/00129-001 anhängige Verfahren im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt wird.
II. Die Berufung der Erstbeschuldigten wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
III. Der Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. August 2008 betreffend die Erstbeschuldigte AG wird teilweise insoweit Folge gegeben, als die bekämpfte Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend)
trotz der Faktenreduzierung unverändert bleibt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
sechs Wochen
erhöht wird.
IV. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. August 2008 als unbegründet abgewiesen.
V. Der Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Juli 2009 betreffend den Zweitbeschuldigten HG wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
HG ist schuldig, er hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seiner Ehefrau AG im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land absichtlich in den Jahren 2005 und 2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2005, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 45.544,71 (05/05 € 3.167,40 + 06/05 € 2.394,35 + 08/05 € 1.864,28 + 09/05 € 3.203,19 + 10/05 € 2.251,91 + 11/05 € 2.792,68 + 12/05 € 2.320,26 + 01/06 € 5.173,70 + 02/06 € 2.933,51 + 03/06 € 3.460,64 + 04/06 € 2.994,87 + 05/06 € 2.921,97 + 06/06 € 2.198,93 + 07/06 € 1.521,54 + 08/06 € 6.220,28 + 09/06 € 125,20) bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk den Ansatz entsprechender Transporterlöse zwecks rechtswidriger Steuerersparnis unterlassen hat, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
acht Wochen
verhängt wird.
HG wird auch der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 363,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
VI. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 15. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. August 2008 zur StrNr. 093/2007/00129-001 (im Erkenntnis fälschlicherweise zitiert als "StrLNr. 110/08") wurde die Erstbeschuldigte AG schuldig gesprochen,
[im Amtsbereich des genannten Finanzamtes] als verantwortliche Frachtunternehmerin fahrlässig unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
[im Jahre 2006] betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 74.426,70 und an Einkommensteuer in Höhe von € 23.805,20 bewirkt zu haben, indem sie [unter Außerachtlassung der ihr gebotenen, möglichen und zulässigen Sorgfalt] in ihrem steuerlichen Rechenwerk den Wegfall der Verrechnungsforderungen der X TransportgesmbH in Höhe von € 446.560,18 durch Abschreibung ihrer Verbindlichkeit und Berichtigung der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuern nicht zum Ansatz gebracht hat (BP-Bericht vom 27. April 2007 zu ABNr. 122017/07, Tz. 1), wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt wurden, sowie
[im Jahre 2004] betreffend die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 136,62 (2002) und € 290 (2003) bewirkt zu haben, indem sie [unter Außerachtlassung der ihr gebotenen, möglichen und zulässigen Sorgfalt] in ihrem steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen für den Ankauf von französischen Wein und für die Reparatur eines Fernsehers (2002) und für die Anschaffung von Lesebrillen (2003) zum Ansatz gebracht habe (BP-Bericht vom 27. April 2007 zu ABNr. 122017/07, Tz. 2), wodurch wiederum die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien,
und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben, weshalb über sie gemäß
§ 34 Abs. 4 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und [gemäß
§ 20 FinStrG] für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wurde.
Auch wurden der Erstbeschuldigten Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 363,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Hingegen wurde mit demselben Erkenntnis des Spruchsenates das gegen die Erstbeschuldigte wegen des Verdachtes, sie habe als verantwortliche Frachtunternehmerin [im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land] vorsätzlich
a) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Dezember 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 18.646,91 (01 bis 12/2005) und € 27.550,66 (01 bis 12/2006) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, sowie
b) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt € 9.132,69 (2004 € 2.882,41 + 2005 € 3.987,02 + 2006 € 2.263,26), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
unter der StrNr. 093/2007/00129-001 anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschuldigte AG habe bis 1981 bei einer Spedition als Speditionskauffrau gearbeitet, in der Folge habe sie sich ihren Kindern gewidmet und sodann bei einer Spedition im Eigentum ihres Gatten HG mitgearbeitet.
Mit September 2001 habe sie das Einzelunternehmen AG gegründet.
Sie verdiene [zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Erstsenates] monatlich € 1.500,00 netto, habe keine Sorgepflichten und besitze ein [mit Hypotheken] belastetes Wohnhaus.
Im Zuge ihrer beruflichen Ausbildung habe sie nur Grundkenntnisse der Buchführung und keine Bilanzbuchhaltungskenntnisse vermittelt bekommen.
Im September 2001 habe sie auch die Anteile an der X TransportgesmbH erworben, um die entsprechenden 5 Stück Transportkonzessionen zu erhalten. AG fungierte auch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten GesmbH.
Sie hatte [für ihr Speditionsunternehmen] nach einer Idee ihres damaligen Steuerberaters eine Konstruktion eingerichtet, bei welcher die [tatsächlich im Verhältnis zu Einzelunternehmerin operativ tätige] X TransportgesmbH bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GesmbH [am 25. März 2004] zur Verbuchung der Aufwendungen und Geltendmachung der Vorsteuern verwendet wurde, die Transporterlöse aber beim Einzelunternehmen belassen wurden. Am Jahresende wurde eine Umbuchung der Personalkosten von der X TransportgesmbH zum Einzelunternehmen vorgenommen, welche dann beim Einzelunternehmen als Aufwand eingebucht wurden.
Die Erstbeschuldigte habe zwar für 2002 bis 2004 die gesammelten Belege betreffend die X TransportgesmbH monatlich vollständig an den Steuerberater überbracht, unter anderem aufgrund eines Streites mit diesem im Jahre 2004 seien aber keine Bilanzen erstellt worden.
Weil die GesmbH nicht bilanzierte, sei es zu einer Betriebsprüfung gekommen, in deren Verlauf [die steuerlich unberücksichtigt gebliebenen Leistungen der GesmbH an das Einzelunternehmen der AG] zu hohen Umsatzzuschätzungen mit entsprechenden steuerlichen Nachforderungen führten.
Zur Geltendmachung der Vorsteuern aus der Leistungsbeziehung der X TransportgesmbH zur Erstbeschuldigten waren "von der Firma AG" drei Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis an die GesmbH gelegt worden.
Die Forderungen der X TransportgesmbH wurden nach Konkurseröffnung [am 25. März 2004] vom Masseverwalter gegenüber der Einzelunternehmerin nicht eingefordert, weshalb die [damit korrespondierenden] Verbindlichkeiten im Einzelunternehmen bestehen blieben [gemeint wohl: nicht weiter überdacht und letztendlich nicht abgeschrieben wurden].
AG habe gewusst, dass sie bei der insolventen X TransportgesmbH als Geschäftsführerin zur Haftung herangezogen werden würde.
Sie hätte zwar für die Belange der Buchhaltung beim Einzelunternehmen und bei der GesmbH eine Arbeitskraft eingestellt, konkret jedoch sei die Buchhaltung vom Zweitbeschuldigten HG durchgeführt [geführt] worden, mit welchem sie in engem beruflichen Kontakt gestanden sei.
AG habe keinen Einfluss darauf genommen, was steuerlich geltend gemacht wurde. Ihr Aufgabenschwerpunkt wäre die Disposition und die Kundenakquirierung gewesen.
Ihr Ehegatte, ebenfalls ein gelernter Speditionskaufmann, mit welchem sie seit 1981 verheiratete sei, habe auch die Belege gesammelt. HG habe seine Gattin bei der Disposition und der Buchhaltung unterstützt.
Obwohl AG somit als ehemalige alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der X TransportgesmbH und als mit der GesmbH eng verbundene Einzelunternehmerin gewusst hätte, dass die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach dem Konkurs [nach der Abwicklung des Konkurses] der GesmbH nie mehr bezahlt werden würden, habe sie daraus keine steuerlichen Konsequenzen gezogen und die Berichtigung der diesbezüglich [geltend gemachten] Vorsteuern und (gewinnerhöhend) der "Forderungen" [gemeint: der Verbindlichkeiten] nicht vorgenommen bzw. veranlasst (siehe den BP-Bericht vom 27. April 2007 zu ABNr. 122017/07, Tz. 1). Damit sei ihr fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Dasselbe gelte auch für die zumindest fahrlässig erfolgte Aufnahme privater Aufwendungen (Wein, [Reparatur eines] Fernseher[s], Brille) in den betrieblichen Bereich (BP-Bericht vom 27. April 2007 zu ABNr. 122017/07, Tz. 2).
Zu den weiteren Vorwürfen, wonach AG Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hätte, sei die Rechtfertigung [das Vorbringen] der Erstbeschuldigten, die Buchhaltung sei von ihrem Ehegatten geführt worden, welcher auch die Unterlagen für die Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitet habe und auf welchen sie sich verlassen habe, nicht mit Sicherheit widerlegt worden, zumal ihr Ehegatte HG [der spätere Zweitbeschuldigte] dies in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich bestätigt habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat betreffend AG als erschwerend keinen Umstand, als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung und eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit.
Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates vom 5. August 2008 haben sowohl der Amtsbeauftragte als auch die Erstbeschuldigte Berufung erhoben.
Der Amtsbeauftragte beantragte in seinem Schriftsatz vom 15. Jänner 2009, anstelle der beschriebenen Verfahrenseinstellung mit einem Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbescheides vorzugehen und das Strafausmaß auf ein "ernstzunehmendes" Niveau anzuheben;
die Erstbeschuldigte beantragte in ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2009 die Einstellung des Verfahrens auch hinsichtlich derjenigen Fakten, hinsichtlich welcher eine durch sie begangene fahrlässige Abgabenverkürzung festgestellt worden war.
Inhaltlich führte der Amtsbeauftragte im Wesentlichen aus, dass an den Darstellungen von AG und HG hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit betreffend die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben erhebliche Zweifel angebracht seien:
So habe AG bei ihrer ersten Einvernahme am 28. Juni 2007 keineswegs völlig ahnungslos über die Gründe des umsatzsteuerlichen Mehrergebnisses betreffend die Zeiträume 2005 und 2006 gewirkt. Es sei im Gegenteil so, dass sie die maßgeblichen Sachverhalte, warum die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht korrekt waren, wiedergeben hätte können.
Der zeugenschaftlich vernommene Steuerberater spreche in seiner umfangreichen Aussage ausschließlich von AG als Ansprechpartnerin. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass genau jene Person, welche den Kontakt zum Steuerberater hält und die steuerlichen Agenden wahrnimmt, zur laufenden Buchhaltung keinen Kontakt gehabt haben soll.
Auch der Betriebsprüfer habe bestätigt, dass AG nicht völlig ahnungslos in Bezug auf die Buchführung gewesen sei.
Nicht einmal die geständige Verantwortung der AG hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei ihrer Einvernahme am 28. Juni 2007 habe den Spruchsenat zur Verhängung einer Strafe [wohl gemeint: zur Fällung eines Schuldspruches] bewegen können. Eine gelernte Speditionskauffrau, Einzelunternehmerin im Transportgewerbe und Geschäftsführerin eines Transportunternehmens sowie langjährig einschlägig tätige Unternehmerin müsse das Problem [des Zusammenhanges] von Leasingverträgen und KFZ-Steuern erkannt haben und hätte demgemäß zu handeln gehabt. Es müsse nämlich erkennbar eine erhebliche Auswirkung auf die Höhe der Leasingrate haben, ob Kraftfahrzeugsteuer selbst entrichtet oder weiterverrechnet wird.
Zum angeblichen "Nullsummenspiel" [wohl der Gleichheit des steuerlichen Ergebnisses unabhängig von einer Aufteilung von Erlösen und Aufwendungen des Speditionsbetriebs auf ein Einzelunternehmen und eine GesmbH] als angeblicher Schuldausschließungsgrund:
Die Einzelunternehmerin AG habe die Umsatzerlöse für die erbrachten Transportleistungen im eigenen Namen eingehoben.
Die X TransportgesmbH habe im Wesentlichen die zu tätigenden Aufwendungen inklusive des Vorsteuerabzuges verbucht, was ihr zu entsprechenden Gutschriften auf dem Abgabenkonto verholfen habe. Einen Umsatz habe sie in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erklärt.
Für diese Leistungen wurde die GesmbH von der AG nicht entschädigt, obwohl eine fremde GesmbH solche niemals kostenlos erbracht hätte.
Im Rahmen der Betriebsprüfung [gemeint wohl: USO-Prüfung im April und Mai 2004 für den Zeitraum Februar 2003 bis März 2004 zu ABNr. 203028/04] sei schnell klar geworden, dass die erwirtschafteten Umsätze in Wirklichkeit der X TransportgesmbH zuzuordnen waren. Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 sei die insolvente GmbH mit Umsatzsteuern in Höhe von € 83.389,35 nachbelastet worden; ebenso sei die Geschäftsführerin AG diesbezüglich mit Bescheid vom 7. Februar 2006 zur Haftung gemäß
§ 9 Bundesabgabenordnung (BAO) herangezogen worden.
Mit dem Begriff "Nullsummenspiel" könne nur gemeint sein, dass es keinen Unterschied machte, in welchem Unternehmen AG die Umsatzsteuern abführte, als Einzelunternehmerin oder im Wege der Haftung. Die falsche Zuordnung der Umsätze sei aber nicht Gegenstand des [nunmehrigen] Finanzstrafverfahrens, ein diesbezügliches Verfahren wegen des Verdachtes [begangener Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen] nach § 33 [Abs. 2 lit. a] FinStrG gegen AG [unter der StrNr. 093/2004/00410-001] sei mangels Nachweises der subjektiven Tatseite [mit Bescheid vom 23. Jänner 2007] eingestellt worden.
Bei der ca. drei Jahre später beim Einzelunternehmen der AG durchgeführten Betriebsprüfung [ABNr. 122017/07] seien dem Prüfer drei einzelne Belege für die Zeiträume 2002, 2003 und 2004 in die Hände gefallen. Diese hätten ohne weitere Erläuterung nunmehr doch eine Verrechnung der Leistungen der X TransportgesmbH durch Gutschriften des Einzelunternehmens AG enthalten. Die geltend gemachten Vorsteuern hätten betragen € 54.674,00 (2002), € 53.184,70 (2003) und € 18.978,00 (2004). Diese Rechnungen hätten AG aufgrund mangelhafter Leistungsbeschreibungen gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wesentlicher sei jedoch folgender Punkt: Die Umsatzsteuererklärung 2002 für AG sei am 22. Juni 2004, also nur rund drei Wochen nach Abschluss der Prüfung bei der X TransportgesmbH, eingereicht worden. Die Vorsteuern aus der Gutschrift wurden als Abschlussbuchung auf dem Konto 3651 "Verr.Kto X TransportgesmbH" geltend gemacht. Die X TransportgesmbH sei aber zu dieser Zeit bereits unter Kuratel des Masseverwalters gestanden, welcher vom unerwarteten "Umsatz" der GmbH natürlich nichts wusste und die resultierende Forderung im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens gegen die AG auch nicht betreiben konnte. Ebenso wenig konnte er den "Umsatz" der Besteuerung unterwerfen und die abzuführende Umsatzsteuer für die X TransportgesmbH dem zuständigen Finanzamt melden, welches wiederum auch die Haftung gegenüber der AG nicht erweitern hätte können.
Die beschriebene Vorgangsweise gelte auch für die Gutschriften der beiden Folgejahre.
Hätte also das Finanzamt die Vorsteuern aus den Gutschriften nicht berichtigt (eben weil diese von AG [gegenüber der X TransportgesmbH] niemals bezahlt werden mussten), wären die Vorsteuern für den Fiskus dauerhaft verloren gegangen.
Die Gesamtverantwortung der AG für die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen stehe eindeutig fest. Sie wäre die Verantwortliche und nach außen auftretende Unternehmerin und in alle fiskalische Bereiche ihres eigenen Einzelunternehmens eingebunden gewesen.
Die Einreichung der korrekten Umsatzsteuervoranmeldungen wäre ihr oblegen, dieser Verpflichtung sei sie nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
AG habe über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen Bescheid gewusst, hatte aber eben mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Sie habe in Bezug auf die Verkürzung der Vorauszahlungen wissentlich gehandelt.
Die Verteidigung der Erstbeschuldigten brachte vor:
Die Ursache für das gegenständliche Verfahren sei in der gewählten Konstruktion gelegen, die Erlöse beim Einzelunternehmen der AG zu belassen und die Ausgaben bei der X TransportgesmbH [anzusiedeln]. Dabei stammte die Idee der Verrechnungskonten vom ehemaligen Steuerberater der AG, Herrn Dr. B.
Die Erstbeschuldigte habe lediglich Grundkenntnisse der Buchführung, ansonsten aber keine weiteren einschlägigen steuerlichen Kenntnisse gehabt. Sie sei daher genötigt gewesen, sich auf die Beratung durch ihre jeweiligen Steuerberater zu verlassen.
Aus ihrer damaligen Sicht habe vor dem Hintergrund der ihr erteilten Informationen kein Grund bestanden, die gewählte Konstruktion in Zweifel zu ziehen, da es nach ihrer Auffassung keinen Unterschied machte, ob die Vorsteuer von der X TransportgesmbH geltend gemacht oder im Wege der Aufrechnung mit der Umsatzsteuer bei der Einzelfirma einbehalten worden wäre.
Sowohl von der X TransportgesmbH als auch vom Einzelunternehmen der AG seien immer pünktliche und vollständige "Umsatz(Vorsteuer)voranmeldungen" abgegeben worden.
AG wäre es weder bewusst gewesen noch wäre sie vom Steuerberater darauf hingewiesen worden, dass durch diese Form der Verrechnung ein eigener steuerlicher Tatbestand gegeben sein könnte. Andernfalls hätte sie dieses Verrechnungsmodell nicht gewählt, weil dieses weder der X TransportgesmbH noch dem Einzelunternehmen Vorteile gebracht habe.
AG habe im Rahmen ihrer Einvernahmen auch immer glaubhaft angegeben, dass es ihr nicht klar war, aus welchem Grund dieses Modell überhaupt gewählt worden sei.
Das Verrechnungskonto sei im Übrigen immer offen gelegt und in allen Bilanzen der Einzelfirma enthalten gewesen.
In der Folge sei die Erstbeschuldigte von der YT GmbH und dort hauptsächlich von L betreut worden. L erstellte die Bilanzen der AG, in jeder Bilanz war das Verrechnungskonto mit der X TransportgesmbH enthalten.
Im Zuge der angekündigten Betriebsprüfung im Jahre 2007 sei mit L auch einmal kurz erläutert worden, was mit dem Verrechnungskonto geschehen sollte, worauf dieser mitgeteilt habe, das das Konto irgendwann aufgelöst gehöre. L habe aber in keiner Weise darauf hingewiesen, dass dies bereits geschehen hätte müssen.
Auch vorher hätte L, dem der Konkurs der X TransportgesmbH bekannt war und auch die Bilanzen für das [wohl: dieses ] Unternehmen erstellte, nicht auf die Notwendigkeit einer Auflösung des Kontos hingewiesen.
Wäre bei AG auch nur im Ansatz ein Bewusstsein vorhanden gewesen, dass durch die Nichtauflösung des Verrechnungskontos allenfalls eine widerrechtliche Abgabenverkürzung bewirkt hätte werden können, wäre dieser Umstand selbstverständlich in die anlässlich der Betriebsprüfung erstattete Selbstanzeige mit aufgenommen worden. Dass dieses Faktum bei der Selbstanzeige gefehlt habe, belege deutlich, dass nicht einmal dem Steuerberater [der finanzstrafrechtlich relevante] Sachverhalt bewusst war. Die Erstbeschuldigte aber habe sich diesbezüglich auf ihren Steuerberater verlassen müssen.
Dazu komme, dass die Beschuldigte persönlich zur Haftung für die festgestellten Abgaben der X TransportgesmbH herangezogen wurde, sodass sie davon ausgegangen sei, dass es sich damit um ein "Nullsummenspiel" handle, sodass eine Abgabenverkürzung gar nicht eintreten hätte können.
Es könne der Erstbeschuldigten daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht erkannt habe, dass sie möglicherweise den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche.
In Anbetracht der persönlichen Haftung der AG sei der Einwand des "Nullsummenspiels" nicht gänzlich von der Hand zu weisen, nämlich dass eine Verkürzung von Abgaben ohnehin nicht bzw. zumindest bei Weitem nicht im festgestellten Umfang eingetreten sei und sogar eine doppelte steuerliche Belastung für die Erstbeschuldigte entstanden sei.
Hätte AG das ihr ursprünglich zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Aufteilung der Ausgaben und Einnahmen auf zwei verschiedene Unternehmen, unterlassen und die gesamte Gebarung im Rahmen eines einzigen Unternehmens durchgeführt, wäre es ohnehin nicht zu einer steuerlichen Nachbelastung gekommen.
Im Ergebnis sei AG mit Einkommensteuer belastet worden, obwohl dem nie ein tatsächliches Einkommen gegenüber gestanden sei.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Juli 2009 wurde das gegen den Zweitbeschuldigten HG unter der "StrLNr" [StrNr.] 093/2007/00129-002 wegen des Verdachtes, er habe als Speditionskaufmann und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden des Einzelunternehmens der AG im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
a) vorsätzlich "durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen" für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von € 18.646,91 und Jänner bis Dezember 2006 in Höhe von € 27.550,66, insgesamt € 46.197,57, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und die nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
b) vorsätzlich selbst zu berechnende Kraftfahrzeugsteuer für die Berechnungszeiträume der Jahre 2004 in Höhe von € 2.882,41, 2005 in Höhe von € 3.987,02 und 2006 in Höhe von € 2.263,26, insgesamt daher € 9.132,69, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie
c) fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004, in welchen das passive Verrechnungskonto betreffend die X TransportgesmbH nach Wegfall der Verbindlichkeit nicht gewinnerhöhend aufgelöst und die aus den ursächlichen Gutschriften geltend gemachten Vorsteuern nicht berichtigt worden waren, weiters unberechtigte Vorsteuern aus dem Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 unterliegenden Aufwendungen geltend gemacht worden waren, Umsatzsteuern in Höhe von € 136,62 (2002), € 290,00 (2003) und € 74.426,70 (2004) und Einkommensteuern in Höhe von € 23.805,20 (2004), insgesamt daher € 98.658,92, verkürzt
und hiedurch zu a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu b) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie zu c) fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren, welches aus unerfindlichen Gründen separat vom Verfahren gegen die Erstbeschuldigte geführt worden war, gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Erstsenat im Wesentlichen aus wie folgt:
Der Zweitbeschuldigte HG ist mit AG seit 1981 verheiratet.
Der finanzstrafrechtlich unbescholtene HG sei nunmehr [zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstsenates] geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Gehalt von € 340,00 und besitze kein Vermögen.
Er hat den Beruf eines Speditionskaufmannes erlernt und war "bei der Einzelfirma" [bei dem Einzelunternehmen AG für buchhalterische Angelegenheiten zuständig. Konkret führte er die Buchhaltung, wobei stets eine steuerliche Vertretung bestand, mit welcher er auch Kontakt hielt. Er habe die Belege gesammelt, geordnet und dem Steuerberater weitergeleitet, auf Basis welcher vom Steuerberater die entsprechenden Erklärungen verfasst worden seien.
Seine Gattin AG sei in dem Einzelunternehmen, deren Inhaberin sie gewesen wäre, für die Disposition, die Kundenbetreuung und den Kontakt mit den Fahrern verantwortlich gewesen.
AG wäre neben ihrer Funktion als Betreiberin des Einzelunternehmens noch Geschäftsführerin der X TransportgesmbH gewesen, wobei ein Verrechnungskonto geführt wurde. Es habe eine enge Geschäftsbeziehung bestanden, wobei die X TransportgesmbH sowohl das Personal als auch den Fuhrpark zur Verfügung gestellt habe.
Am 25. März 2004 sei über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden, welcher am 4. Oktober 2004 nach Verteilung einer Quote von 0,00074375 % wieder aufgehoben worden sei.
In der X TransportgesmbH seien keine Umsätze erklärt worden, jedoch wurden die Löhne und Betriebsausgaben von der Gesellschaft getragen, wodurch es viele Vorsteuergutschriften gegeben habe. Die Konstruktion sei vom damaligen Steuerberater Dr. B gewählt worden.
HG habe bei der X TransportgesmbH keine Funktion ausgeübt.
HG habe beim Einzelunternehmen ein EDV-System geführt. Dabei sei bei der Anlage eines Stammdatenblattes für die F GmbH zu einem Fehler gekommen, wodurch ausschließlich betreffend diesen Kunden die Eingänge [im Rechenwerk] nicht angeführt worden seien.
Erst im Nachhinein habe der Bilanzbuchhalter L den Fehler entdeckt und diesbezüglich für die AG am 26. Februar 2007 Selbstanzeige erstattet, wobei der Zweitbeschuldigte aber nicht genannt wurde.
Die Ursache des EDV-Fehlers hätte nicht aufgeklärt werden können.
HG sei jedoch nicht bekannt bzw. bewusst gewesen, dass in diesem Zusammenhang unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen zur Abgabe gelangt wären.
Wie erwähnt, habe die GmbH die aus dem Betrieb der LKW resultierenden Kosten getragen, auch das Personal wurde dem Einzelunternehmen zur Verfügung gestellt, ohne dass die X TransportgesmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin AG, dem Transportunternehmen AG Rechnungen ausgestellt hätte.
Eine Umsatzsteuer sei bei der X TransportgesmbH für diese Leistungen an die AG nicht abgeführt worden, die abziehbare Vorsteuer sei jedoch laufend geltend gemacht worden.
Bis zur Konkurseröffnung sei die X TransportgesmbH Zulassungsbesitzerin bzw. Leasingnehmerin für sechs Lastkraftwagen gewesen. Dabei wäre die Kraftfahrzeugsteuer von der Leasingfirma T getragen worden.
In der Folge wurden die Fahrzeuge durch das Einzelunternehmen von der E GmbH geleast, wobei Pauschalrechnungen ausgestellt worden seien.
HG sei davon ausgegangen, dass die Kraftfahrzeugsteuer weiterhin vom Leasinggeber abgeführt werde.
Es erscheine dem Spruchsenat zwar auffällig, dass Rechnungen "im beträchtlichen Umfang der F GmbH" nicht aufgenommen worden wären, jedoch hätte die Ursache des behaupteten und nicht zu widerlegenden EDV-Fehlers nicht aufgeklärt werden können.
Auch L habe die Verantwortung des Zweitbeschuldigten bestätigt, wonach ein EDV-Fehler vorgelegen habe, der wohl nur durch einen EDV-Fachmann oder Buchhaltungsfachmann erkannt hätte werden können.
Hinsichtlich der nicht entrichteten Kraftfahrzeugsteuern sei ein Vorsatz des HG nicht erweislich gewesen.
Hinsichtlich des unter Punkt c) genannten finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes sei eine konkrete Beitragshandlung des Zweitbeschuldigten nicht festzustellen gewesen.
Gegen dieses einstellende Erkenntnis betreffend den Zweitbeschuldigten hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist berufen, wobei er die Fällung eines Schuldspruches und Festsetzung einer angemessenen Strafe begehrte.
Dabei wurde von ihm im Wesentlichen ausgeführt:
Der Spruchsenat habe sich augenscheinlich auf die Aussage des Beschuldigten selbst und auf die des Zeugen L gestützt, welche jedoch widersprüchlich gewesen wären und die ohnehin völlig unglaubwürdige Version des HG in keiner Weise bestätigt hätten:
Ob es sich um einen EDV-Fehler gehandelt habe, hätte der Zeuge nicht in der protokollierten - nämlich bestimmten - Form ausgesagt. Er habe nur die Vermutung des Beschuldigten wiedergegeben. Weiteres hätte der Zeuge in seiner Aussage auch gar nicht bestätigen können, dies umso mehr, als er zu verstehen gegeben habe, vom programmtechnischen Hintergrund eines Buchhaltungsprogrammes keine weiteren Kenntnisse zu haben. Nicht die EDV sei fehlerhaft gewesen, sondern die Bedienung derselben.
Warum man ein Buchhaltungsfachmann sein müsse, um zu erkennen, dass hohe Haben-Salden auf Debitorenkonten ein Fehler sein müssen, bleibe wohl das Geheimnis von L. Jedenfalls sei HG lange genug im Geschäft und in der zugehörigen Buchhaltung tätig gewesen, um den Sinn von Soll und haben auf einem Konto verstehen und deuten zu könne. Dass es praktischerweise eine zweite Buchhaltung (in Excel) gegeben habe, welche die wahren Verhältnisse angezeigt habe, sei dem Spruchsenat nicht einmal merkwürdig vorgekommen.
Als Zeuge sei L auch deshalb nicht geeignet gewesen, weil er zur eigentlichen Tathandlung gar nichts aussagen hätte können. Er habe die Buchführung in Form einer Saldenliste übernommen und dabei erhebliche unterjährig nicht verbuchte Umsätze entdeckt.
Das Wesentliche sei bereits in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 8. April 2009 festgehalten worden:
Die Umsätze betreffend die F GmbH hätten nämlich keineswegs großflächig und ununterbrochen aufgrund eines Verknüpfungsfehlers gefehlt, sondern - wie leicht zu erkennen sei - unregelmäßig und vor allem dann, wenn sie eine gewisse Höhe erreichten.
es handle sich daher um keinen Fehler in der EDV noch in der Verknüpfung von Daten, sondern schlichtweg um wissentliche Abgabenverkürzung.
Hinsichtlich der Strafvorwürfe gemäß
§ 49 Abs. 1 lit a FinStrG hätte nicht einmal die geständige Verantwortung von AG bei der Einvernahme am 28. Juni 2007 den Spruchsenat zur Verhängung einer Strafe bei der Genannten bewegen können.
Die Verantwortlichkeit des Zweitbeschuldigten zeige sich darin, dass er mit dem Leasingunternehmen die vertraglichen Bedingungen ausgehandelt habe. Es müsse eine erhebliche Auswirkung auf die Höhe der Leasingrate haben, ob Kraftfahrzeugsteuer selbst zu entrichten ist oder [vom Leasinggeber] weiterverrechnet wird. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass gerade hier eine Chance gelegen sei, durch Selbstabfuhr der Steuern die lästigen und pünktlich zu entrichtenden Leasingraten zu reduzieren und [überdies] auf diese Weise die Kraftfahrzeugsteuern mittels Nichtmeldung an das Finanzamt einzusparen.
Nach Wiederholungen zum "Nullsummenspiel" resümiert der Amtsbeauftragte:
Die Gesamtverantwortung des HG für die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen stehe eindeutig fest. Er sei der steuerlich Mitwahrnehmende in allen fiskalischen Bereichen des Unternehmens seiner Gattin gewesen. Ein "Nichtwissen" wäre unter Beachtung der selbst ausgesagten Position im Unternehmen als schuldhaft zu bezeichnen. Die Einreichung korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen wäre jedenfalls auch ihm oblegen.
HG habe um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen Bescheid gewusst. Er habe wissentlich gehandelt.
Mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 14. April 2009 wurden die Finanzstrafverfahren gegen AG und HG zu einem gemeinsamen Verfahren vor dem Berufungssenat Salzburg 1 gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG verbunden.
In der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2010 wurden die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte mit beiden Beschuldigten nochmals ausführlich erörtert.
Hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Erstbeschuldigte in der Berufungsverhandlung auf Befragen ergänzend angegeben:
Sie sei seit September 2010 nunmehr ohne Beschäftigung und erhalte einen AMS-Bezug von tgl. € 35,98.
Ein Privatkonkurs über ihr Vermögen sei eröffnet, die Prüfungstagsatzung sei vorgesehen für März 2011. Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt zw. € 700.000,00 bis 800.000,00.
Die Spedition, welche als Einzelunternehmen geführt worden sei, habe ihre Tätigkeit eingestellt, die Gewerbeberechtigung wurde ruhend gemeldet. Grund der Betriebsaufgabe sei gewesen, dass sich die Betätigung einfach nicht mehr gerechnet habe.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab AG an, dass sie vor einiger Zeit an der Halswirbelsäule operiert worden und habe ein Implantat bekommen. Nun ergehe es ihr wieder relativ gut.
Sorgepflichten habe sie keine.
Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Zweitbeschuldigte in der Berufungsverhandlung auf Befragen ergänzend angegeben:
Er sei nunmehr bei der C GmbH, einem Speditionsunternehmen, angestellt und verdiene dort monatliche ca. brutto € 3.000,00 (mal 14), ausbezahlt erhalte er nur € 1.100,00, das ist der unpfändbare Anteil. Es laufe nämlich derzeit ein Abschöpfungsverfahren (7 Jahre, Beginn vor Kurzem). Die vom Abschöpfungsverfahren umfassten Verbindlichkeiten betragen ca. € 2,3 Millionen.
An der gemeinsamen Ladungsadresse befinde sich ein Eigenheim, welches im Eigentum der AG stehe, aber mit Krediten jedenfalls bis zum Wert belastet ist. Die Zinsen werden bezahlt, über das weitere Schicksal des Eigenheimes wird noch entschieden werden.
Es bestehen keine Sorgepflichten.
Auch der Zweitbeschuldigte sei an der Wirbelsäule operiert worden und habe ebenfalls Implantate erhalten. Es gehe ihm aber den Umständen entsprechend.
Zum Sachverhalt verantwortete sich die Erstbeschuldigte wie folgt:
Sie sei Inhaberin und Verantwortliche des Einzelunternehmens AG gewesen. Sie sei auch verantwortlich gewesen für allfällige steuerliche Aspekte betreffend das Einzelunternehmen.
Sie sei aber, was steuerliche Angelegenheiten betrifft, eine "Null" und habe der Beratung durch einen Steuerberater bedurft. Sie habe sich daher, was die versäumte Abschreibung des Verrechnungskontos bzw. die diesbezügliche Vorsteuerberichtigung betrifft, hinsichtlich der steuerlichen Aspekte nicht ausgekannt.
Sollte hinsichtlich des Einzelunternehmens in Bezug auf die nicht verbuchten Rechnungen für 2005 und 2006 ein Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehungen zu fällen sein, so wäre auch sie die dafür zur Verantwortung zu Ziehende. Ihr Mann habe sich auf das Verfahren nur eingelassen und die Verantwortung auf sich genommen, weil er ihr helfen wollte.
Zur konkreten Arbeitsaufteilung im Einzelunternehmen: Die Rechnungen bzw. Gutschriften des Einzelunternehmens habe ihr Gatte erstellt, die Zahllasten oder Gutschriften für die Voranmeldung habe ihr Steuerberater ausgerechnet; die Umsatzsteuervoranmeldungen seien per Finanzonline durch HG dem Finanzamt übermittelt worden. Wenn Rechnungen bezahlt wurden, habe dies ihr Mann gewusst.
Wenn eine steuerliche Verantwortlichkeit zu tragen ist für Verfehlungen, sei aber sie deswegen verantwortlich, weil ihr das Unternehmen gehört habe.
Ergänzung durch HG: Anfangs seien die Voranmeldungen noch händisch erstellt worden. Die Voranmeldungen für die Jahre 2005 und 2006 beim Einzelunternehmen habe er erstellt. Die Angaben seiner Gattin zu Arbeitsaufteilung im Unternehmen seien zutreffend.
Die Erstbeschuldigte: Hinsichtlich der X TransportgesmbH sei sie für die Belege und das Rechenwesen deswegen verantwortlich gewesen, weil sie das Unternehmen gekauft habe. Sie habe die Belege monatlich gesammelt und dem damaligen Steuerberater Dr. B gegeben, damit dieser die Voranmeldungen erstelle.
Sie habe während der Jahre 2005 und 2006 vor Erstellung der Selbstanzeige keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Rechnungen ins steuerliche Rechenwerk nicht aufgenommen worden sind. Hinsichtlich des konkreten Vorfalles könne sie sich nicht mehr erinnern.
Die Grundzüge im Unternehmen, die grobe Linie, wie man weiter vorzugehen habe, wurden zwischen ihr und HG besprochen. Sie hätten aber niemals darüber gesprochen, geschweige denn solches vereinbart, dass Rechnungen nicht ins steuerliche Rechenwerk aufgenommen werden sollten.
Die Erstbeschuldigte räume also im Ergebnis ein, eine grundsätzliche Verantwortlichkeit insoweit hinsichtlich der strafrelevanten Fakten gehabt zu haben, als sie als Einzelunternehmerin allenfalls ihre Sorgfalt bei der Überwachung ihrer Geschäfte verletzt hätte.
Keinesfalls aber habe sie eine Verantwortung zu tragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006, veranlasst durch das nicht erfolgte Einstellen von Rechnungen ins steuerliche Rechenwerk; diesbezüglich habe ihr zu den Fälligkeitszeitpunkten jegliche Kenntnis gefehlt.
Der Zweitbeschuldigte: In Übereinstimmung mit der Verantwortung meiner Gattin sei er für die grundsätzliche Überwachung ihres steuerlichen Rechenwerkes somit nicht verantwortlich gewesen. Er bestreite also jedenfalls ein Verschulden hinsichtlich der Nichtauflösung des Verrechnungskontos betreffend die X TransportgesmbH hinsichtlich der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer für Wein, Fernsehreparatur und Brillen, sowie die Nichtentrichtung der KFZ-Steuern 2004 bis 2006.
Dies gelte aber nicht für die nicht verbuchten Rechnungen; wenn jemand diesbezüglich zur Verantwortung zu ziehen wäre, dann wäre er das.
Hinsichtlich der nicht entrichteten KFZ-Steuern wäre es so gewesen, dass diese zuerst im Leasingentgelt beinhaltet gewesen wäre. Dann aber hätten die Beschuldigten die Fahrzeuge selbst angemeldet und hätten selbst die KFZ-Steuern bezahlen müssen, was der Zweitbeschuldigte schlichtweg übersehen habe.
Laut Aktenlage sind AG und HG in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten, AG ist in gerichtlicher Hinsicht vorbestraft (Abfrage Strafregister) wegen Beweismittelfälschung nach § 293 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) (Urteil BG Oberndorf vom 7. Oktober 2004) und Gläubigerbegünstigung nach § 158 Abs. 1 StGB (Urteil Landesgericht Salzburg vom 30. Mai 2007).
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die erstbeschuldigte AG und die X TransportgesmbH) bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier laut seinen eigenen Angaben HG zumindest teilweise für das Einzelunternehmen der AG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen desselben spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs. 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung (siehe oben). Der Unternehmer (die Wahrnehmenden) hat (haben) eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten waren wahrheitsgemäß sämtliche in den jeweiligen Voranmeldungszeitraum fallenden steuerpflichtigen Umsätze zu erfassen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 2 iVm. Abs. 3 Z. 1 UStG 1994 hatte ein Unternehmer, an den steuerpflichtige Umsätze ausgeführt worden sind, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist (hier: weil die leistende X TransportgesmbH außerstande gesetzt wurde, das Entgelt von der Leistungsempfängerin AG einzufordern). Eine derartige Berichtigung war bei der Berechnung der Zahllast (siehe oben) zu berücksichtigen.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2010 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Diese Begünstigung kam für AG bzw. die X TransportgesmbH aufgrund der weitaus höheren Umsätze nicht in Betracht.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. ab Ende April oder bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage laut dem AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
In gleicher Weise haben gemäß
§ 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 einkommensteuerpflichtige natürliche Personen für das abgelaufene Kalenderjahr Einkommensteuererklärungen einzureichen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist - entgegen der Ansicht des Erstsenates, welcher als Instrument einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen vermutet - gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] ganz oder teilweise nicht entrichtet werden.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird. Ebenso liegt ein typischer Fall einer Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG vor, wenn im steuerlichen Rechenwerk zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht werden, Umsätze in zu geringer Höhe erklärt werden oder geltend gemachte Vorsteuern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (siehe oben) nicht nachträglich berichtigt werden, sodass bei erklärungsgemäßer Veranlagung die Umsatzsteuer für ein Veranlagungsjahr zu niedrig festgesetzt wurde.
Ebenso begeht derjenige eine Hinterziehung von Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG, der zumindest bedingt vorsätzlich eine unrichtige Einkommensteuererklärung einreicht, in welcher erzielte Erlöse verheimlicht sind, und solcherart eine zu niedrige Festsetzung einer Einkommensteuer bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Umsatz- bzw. Einkommensteuer schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) 1992, BGBl 1992/449 idgF, hat der Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer (der Zulassungsbesitzer) dem zuständigen Finanzamt binnen Monatsfrist die Umstände anzuzeigen, die die Steuerpflicht begründen; bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats hat er die Abgabe selbst zu berechnen und an das Finanzamt zu entrichten (Abs. 3 leg. cit.).
Auch hat der Steuerschuldner gemäß
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992 für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
Gemäß
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Fahrlässige AbgabenverkürzungAbgabenhinterziehungVorsteuerberichtigungWertberichtigungLeistungsverrechnungKraftfahrzeugsteuerAnzeigepflichtEntrichtungKraftfahrzeugsteuererklärungFinanzordnungswidrigkeitZweifelsgrundsatzVerfahrensverbindungWiederaufnahmeneue TatsachenStrafbemessungSelbstanzeigeBegünstigtenbenennung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-S/09
- Stammnummer
- 55235
- Gültig
- 09.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF