Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0011-S/09
Illegale Abgabenvermeidungen eines eine Spedition unter Aufsplittung auf ein Einzelunternehmen und eine GmbH betreibendes Ehepaar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-S/09vom 09.12.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich die selbst zu berechnende Kraftfahrzeugsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde (was nicht geschehen ist).
Hat der Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (weil er entgegen § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 die Einreichung der Anzeige unterlassen hat) eine Verkürzung von Kraftfahrzeugsteuer bewirkt (weil er entgegen § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe unterlassen hat), hat er Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, welche gegebenenfalls die Strafbarkeit der geschilderten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG konsumieren. Die Verkürzungen sind dabei jeweils am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar des Folgejahres bewirkt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Ihre Ermittlungen haben die Finanzstrafbehörden in ökonomischer Weise unter Bedachtnahme auf die Parteieninteressen zu führen.
Ein Aspekt dieser gebotenen Verfahrensökonomie ist es auch, dass für den Fall eines Verdachtes gegen mehrere Personen, an denselben Taten beteiligt gewesen zu sein (objektive Konnexität), oder eines sonstigen engen Zusammenhanges (Attraktionszuständigkeit) der Taten mehrerer Personen im Falle derselben Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Verfahren gegen diese Personen (hier: gegen AG und HG) gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG zu verbinden sind.
Von einer derartigen Verbindung kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich erscheint (§ 61 Abs. 2 FinStrG).
Derartige Umstände haben aber in den gegenständlichen, zeitlich parallel geführten erstinstanzlichen Verfahren gegen AG und HG nicht vorgelegen.
Gemäß
§ 165 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 FinStrG ist innerhalb von fünf Jahren ab Einstellung (§ 165 Abs. 6 FinStrG) die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsbescheid abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht zulässig ist (z.B. im Falle eines Einstellungsbescheides nach § 124 Abs. 1 FinStrG) und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung (bzw. gleichwertig: gar keine Entscheidung auf Verfahrenseinstellung) herbeigeführt hätte.
Den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den vorgenommenen Buchungsabfragen betreffend die Abgabenkonten von AG und der X TransportgesmbH ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Nach wirtschaftlichem Scheitern des zweitbeschuldigten HG als Gesellschafter-Geschäftsführer mit der L GmbH (gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Juni 1993, HG ab diesem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 97,50 %, Konkurseröffnung durch Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Juli 2001, Aufhebung des Konkurses am 15. Dezember 2003 und amtswegige Löschung der Firma am 27. März 2004, siehe Firmenbuch) und der S GmbH (gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1995, HG ab 30. Jänner 1998 alleiniger Geschäftsführer mit einer 80,00 %igen Beteiligung, am 30. April 2002 rechtskräftige Konkursabweisung mangels Vermögens und amtswegige Löschung der Firma am 6. Juli 2002, siehe Firmenbuch) verabredeten HG und seine vormals bei ihm in der L GmbH angestellte und ihn langjährig zuarbeitende Ehegattin AG, die unternehmerische Betätigung dermaßen fortzusetzen, dass in Hinkunft die erstbeschuldigte AG vordergründig als Transportunternehmerin nach außen in Erscheinung treten sollte.
Nach Einstellung des Betriebes der L GmbH durch den Masseverwalter trat daher AG gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Land als gewerbliche Speditionsunternehmerin auf. Laut ihren Angaben (Formular Verf 24, eingereicht am 12. September 2001, bzw. Niederschrift vom 27. September 2001, siehe Veranlagungsakt zu StNr. 93/529/6244, Dauerakt) hat sie ihre Betätigung im August 2001 begonnen, wobei sie vom Wirtschaftstreuhänder Dr. B betreut wurde.
Wie die Beschuldigten aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit andrängenden Gläubigern wussten, sollte es aber wohl zweckmäßig sein, angesichts des hohen Finanzierungsaufwandes das Kostenrisiko für die AG als Einzelunternehmerin einzudämmen bzw. kontrollierbar zu machen, indem beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dazwischengeschaltet werden sollte. Auch wurde ohnehin eine Frächterkonzession für das Einzelunternehmen benötigt (Aussage AG am 27. März 2006, Finanzstrafakt AG zu StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 20). Die Erstbeschuldigte erwarb daher im September 2001 die Anteile an der X TransportgesmbH und übernahm die dortige Geschäftsführung (Firmenbuchabfrage).
Entgegen dem Anraten des auch die genannte GmbH betreuenden Dr. B (seine schriftliche Zeugenaussage vom 13. Juli 2007, Finanzstrafakt AG zu StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 90) wurde das operative Geschäft über die X TransportgesmbH ausgeübt, welche die Arbeitnehmer beschäftigte, als Leasingnehmer hinsichtlich der erforderlichen Fahrzeuge auftrat (dies im Widerspruch zur Aussage der AG vom 27. September 2001, wonach sie selbst die Fahrzeuge anmieten und an die X TransportgesmbH weitervermieten wollte) und die Kosten der durchgeführten Transporte (für Löhne, Treibstoffe, Versicherungen etc.) übernahm. Die erzielten Transportumsätze wurden jedoch ausschließlich über das Einzelunternehmen abgerechnet (siehe z.B. die Eingabe des Masseverwalters vom 3. Mai 2004, Veranlagungsakt X TransportgesmbH, Veranlagung 2002).
Eine unterjährige Weiterverrechnung des Aufwandes durch die X TransportgesmbH an die AG wurde nicht vorgenommen (Zeugenaussage Dr. B, Finanzstrafakt AG, letztgenannte StrNr., Bl. 90), wohl jedoch im Rechenwerk der Einzelunternehmerin ein Verrechnungskonto für die X TransportgesmbH eingerichtet, mit welchem zum Jahresabschluss 31. Dezember 2001 eine Verbindlichkeit der Erstbeschuldigten an die GmbH mit ATS 1,282.319,47 (umgerechnet € 93.189,80) ausgewiesen wurde (Veranlagungsakt der AG, StNr. 93/529/6244, Veranlagung 2001, eingereichte Bilanz), und auf Anraten des Dr. B zum Jahresabschluss 31. Dezember 2001 eine fremdübliche Verrechnung der Leistungen der X TransportgesmbH an AG in Form einer mehrwertsteuergerechten Gutschriftserteilung der Erstbeschuldigten an die GmbH vorgenommen (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 91).
Am 30. April 2003 wurden die von Dr. B erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2001 für die X TransportgesmbH beim damals noch zuständigen Finanzamt Braunau eingereicht und am 11. Juni 2003 antragsgemäß verbucht (siehe Abgabenkonto). Der Jahresabschluss der GmbH hat einen Umsatz von ATS 1,6 Millionen (€ 116.276,54), einen Gewinn von ATS 471.580,00 (€ 34.271,06) sowie die obgenannte Forderung gegen AG ausgewiesen (Veranlagungsakt der GmbH, Veranlagung 2001).
Am 5. Mai 2003 wurden die von Dr. B erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2001 für AG beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht und am 19. Mai 2003 erklärungsgemäß verbucht (siehe Abgabenkonto). Der Jahresabschluss des Einzelunternehmens hat einen Umsatz von ATS 1,9 Millionen (€ 138.078,39), einen Verlust von ATS -613.773,00 (€ -44.604,63) sowie ebenfalls in einem Verrechnungskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der X TransportgesmbH in genannter Höhe ausgewiesen (Veranlagungsakt AG, Veranlagung 2001).
Mangels Bezahlung der an die X TransportgesmbH gelegten Honorarnote hat Dr. B seine Tätigkeit für die Erstbeschuldigte und die GmbH mit Ende 2003 eingestellt (Aussage Dr. B, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 91).
Während des Jahres 2002 erfolgte keine Verrechnung der Leistungen der X TransportgesmbH an die AG - erkennbar daran, dass die am 15. März 2002, am 15. April 2002, am 15. Mai 2002, am 17. Juni 2002, am 22. Juli 2002, am 9. August 2002, am 30. September 2002, am 15. November 2002, am 13. Dezember 2002, am 17. Jänner 2003 und am 24. Februar 2003 beim Finanzamt Braunau eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen keine Umsätze, sondern lediglich Vorsteuern ausgewiesen haben (Umsatzsteuerakt betreffend die X TransportgesmbH, Teilakt 2002).
Eine Einreichung der am 31. März 2003 fälligen Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung der X TransportgesmbH für das Veranlagungsjahr 2002, in welchen die Leistungserbringung an die AG bzw. die Umsatzsteuer offen gelegt worden wäre, ist jedoch unterblieben; ebenso erfolgte keine nachträgliche Bekanntgabe entsprechender Umsatzsteuerzahllasten mittels berichtigter Voranmeldungen (Veranlagungsakt X TransportgesmbH, Veranlagung 2002 bzw. Buchungsabfrage).
Über das Vermögen der X TransportgesmbH ist am 25. März 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden, wobei am 31. März 2004 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde (Ausdruck Insolvenzdatei, Veranlagungsakt GmbH, Dauerakt; irrtümlich im Finanzstrafakt der AG, StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 2, bzw. im Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 25. Mai 2004 angegeben mit 5. April 2004).
Auf dem vom Masseverwalter übermittelten Verrechnungskonto der X TransportgesmbH betreffend die AG sind für 2002 ein Soll-Umsatz von € 108.995,27 und ein Haben-Umsatz von € 345.145,11 ausgewiesen (genannter Veranlagungsakt der GmbH, Veranlagung 2002).
Dazu der Masseverwalter in seiner Eingabe vom 3. Mai 2004: "... ist aus diesem Auszug ersichtlich, dass die Gemeinschuldnerin keine Umsätze getätigt hat. Es wurden lediglich, bedingt durch Reparaturen und dergleichen, gewisse Vorsteuerbeträge lukriert. Die Umsätze wurden ausschließlich über das Einzelunternehmen der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin, Frau AG, abgerechnet und verbucht. Frau AG hat eben von Zeit zu Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, dass zumindest die notwendigsten Beträge bezahlt werden konnten. Das Verrechnungskonto weist daher einen entsprechenden Betrag aus." (genannter Veranlagungsakt der GmbH, Veranlagung 2002).
Im Zuge einer Außenprüfung im Frühjahr 2007 bei der Erstbeschuldigten wurde jedoch eine mit 31. Dezember 2002 datierte Gutschrift, RechnungsNr. 53/2002, der AG an die X TransportgesmbH aufgefunden, in welcher unter dem Titel "Zurverfügungstellung von Fahrpersonal für den Zeitraum 01.01.2002 - 31.12.2002" ein Entgelt in Höhe von € 273.370,00 zuzüglich 20 % MwSt € 54.674,00 ausgewiesen war (Arbeitsbogen ABNr. 122017/03, Abschnitt Verrechnung X TransportgesmbH; Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 52).
Am 22. Juni 2004 hat AG die von ihrem neuen Steuerberater, der YT GmbH, auf Basis ihrer Angaben erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2002 beim Finanzamt Salzburg-Land eingereicht, welche am 26. Juli 2004 antragsgemäß verbucht wurden. In den Erklärungen war bei einem Umsatz von € 679.636,01 ein Verlust von € -143.903,67 ausgewiesen. Die obgenannte Vorsteuer aus der Gutschrift war bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer in Abzug gebracht worden (Außenprüfungsbericht betreffend AG, ABNr. 122017/07, vom 27. April 2007, Tz. 1, Darstellung letzter Satz; Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43).
Anlässlich der Außenprüfung im Frühjahr 2007 zu ABNr. 122017/07 stellte der Prüfer überdies fest, dass im Rechenwerk der AG für 2002 nicht abzugfähige private Aufwendungen für französischen Wein in Höhe von € 591,48 zuzüglich geltend gemachter Vorsteuer in Höhe von € 118,30 sowie für die Reparatur eines Fernsehers in Höhe von € 91,62 zuzüglich geltend gemachter Vorsteuer in Höhe von € 18,32 enthalten gewesen waren (Bericht vom 27. April 2007, Tz. 2, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43 f). Diesbezüglich war AG durch den Erstsenat der fahrlässigen Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 136,62 betreffend das Veranlagungsjahr 2002 nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt worden, wohl deswegen, weil der Steuerberatungskanzlei in diesem Zusammenhang von der Erstbeschuldigten keine ausreichende Information übermittelt worden war.
In Anbetracht der Arbeitsüberlastung angesichts der unternehmerischen Krise (siehe unten) und der relativen Geringfügigkeit des Vorganges ist es aber nachvollziehbar, dass dieses Detail der Aufmerksamkeit der Beschuldigten entgangen ist, weshalb insofern der Berufung der AG stattzugeben und das Verfahren im Zweifel gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Gleiches gilt jedenfalls auch für das diesbezügliche Begehren des Amtsbeauftragten ohne weitere begründende Ausführungen, in diesem Zusammenhang HG der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen: Ein Nachweis eines Verschulden ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In seiner Eingabe vom 29. Juli 2004 führt der Masseverwalter betreffend das Veranlagungsverfahren für 2002 betreffend die insolvente X TransportgesmbH aus: "... ist es schwierig, für 2002 die entsprechenden Jahreserklärungen abzugeben, zumal prinzipiell eine Verrechnung von Leistungen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Einzelunternehmen der AG stattfinden müsste, jedoch nicht klar ist, in welcher Höhe die Beträge anzusetzen sind. Es wäre hier zweckmäßig, mit einer Schätzung vorzugehen. ..." (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2002).
Nach Vorliegen der Ergebnisse der USO-Prüfung vom 25. Mai 2004 folgte die Abgabenbehörde der Anregung des Masseverwalters und schätzte den Umsatz der GmbH für 2002 gemäß
§ 184 BAO mit einem Mittelwert aus dem erklärten Umsatz für 2001 und dem ermittelten Umsatz für 2003 (Bescheid vom 1. September 2004, Zahllast € 41.384,84; Buchungsabfrage).
Während des Jahres 2003 erfolgte weiterhin keine Verrechnung der Leistungen der X TransportgesmbH an die AG; die dem Finanzamt übermittelten Voranmeldungsdaten (z.B. am 16. Juli 2003, am 18. August 2003, am 15. September 2003, am 21. Oktober 2003, am 17. November 2003, am 15. Dezember 2003, am 15. Jänner 2004 und am 16. Februar 2004 betreffend Mai bis Dezember 2003) wiesen lediglich Vorsteuerguthaben aus (Niederschrift über eine USO-Prüfung bei der X TransportgesmbH vom 25. Mai 2004, Tz. 3; Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 2).
Eine nachträgliche Bekanntgabe entsprechender Umsatzsteuerzahllasten mittels berichtigter Voranmeldungen erfolgte nicht (Veranlagungsakt X TransportgesmbH, Veranlagung 2003 bzw. Buchungsabfrage).
In der erwähnten Außenprüfung im Frühjahr 2007 bei der Erstbeschuldigten wurde jedoch eine weitere Gutschrift, datiert mit 31. Dezember 2003, RechnungsNr. 32/2003, der AG an die X TransportgesmbH aufgefunden, in welcher unter dem Titel "Zurverfügungstellung von Fahrpersonal für den Zeitraum 01.01.2003 - 31.12.2003" ein Entgelt in Höhe von € 265.923,54 zuzüglich 20 % MwSt € 53.184,71 ausgewiesen war (Arbeitsbogen ABNr. 122017/03, Abschnitt Verrechnung X TransportgesmbH).
Am 17. bzw. 20. September 2004 hat AG die von ihrem Steuerberater, der YT GmbH, auf Basis ihrer Angaben erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2003 beim Finanzamt Salzburg-Land eingereicht bzw. wurden sie vom Steuerberater elektronisch übermittelt und am 17. September 2004 antragsgemäß verbucht. In den Erklärungen war bei einem Umsatz von € 578.724,44 ein Verlust von € -180.972,33 ausgewiesen. Die obgenannte Vorsteuer aus der Gutschrift war bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer in Abzug gebracht worden (Außenprüfungsbericht betreffend AG, ABNr. 122017/07, vom 27. April 2007, Tz. 1, Darstellung letzter Satz; Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43).
Anlässlich der Außenprüfung im Frühjahr 2007 zu ABNr. 122017/07 stellte der Prüfer überdies fest, dass im Rechenwerk der AG für 2003 nicht abzugfähige private Aufwendungen betreffend den Ankauf zweier Sehbrillen für die Erstbeschuldigte in Höhe von € 1.450,00 zuzüglich geltend gemachter Vorsteuer in Höhe von € 290,00 enthalten gewesen waren (Bericht vom 27. April 2007, Tz. 2, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43 f). Diesbezüglich war AG durch den Erstsenat der fahrlässigen Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 290,00 betreffend das Veranlagungsjahr 2003 nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt worden, wohl deswegen, weil der Steuerberatungskanzlei in diesem Zusammenhang von der Erstbeschuldigten keine ausreichende Information übermittelt worden war.
In Anbetracht der Arbeitsüberlastung angesichts der unternehmerischen Krise (siehe unten) und der relativen Geringfügigkeit des Vorganges ist es aber nachvollziehbar, dass dieses Detail der Aufmerksamkeit der Beschuldigten entgangen ist, weshalb insofern der Berufung der AG stattzugeben und das Verfahren im Zweifel gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Gleiches gilt jedenfalls auch für das diesbezügliche Begehren des Amtsbeauftragten ohne weitere begründende Ausführungen, in diesem Zusammenhang HG der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig zu sprechen: Ein Nachweis eines Verschulden ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. eine Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldung für die X TransportgesmbH betreffend Jänner 2004 bis zum Fälligkeitstag, den 15. März 2004, ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage).
In weiterer Folge (nach der Konkurseröffnung am 25. März 2004) sind dem Masseverwalter die abgabenrechtlichen Pflichten betreffend die X TransportgesmbH übertragen gewesen.
Anlässlich der genannten USO-Prüfung betreffend die Monate Februar 2003 bis März 2004 betreffend die GmbH führte der Prüfer in der Niederschrift vom 25. Mai 2004, ABNr. 203028/04, in Tz. 3 u.a. aus (Finanzstrafakt StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 2):
Im Prüfungszeitraum ... bzw. im gesamten Kalenderjahr 2003 wurde kein einziger Erlös erklärt. Die X TransportgesmbH hat in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nur Gutschriften erklärt. Die USt-Guthaben resultieren aus der Erhaltung (Serviceverträge, Reparatur und Instandhaltung) von sechs Lastkraftwagen. Neben den Betriebskosten hat die X TransportgesmbH auch die Löhne und Lohnnebenkosten der Fahrer bezahlt.
Nach Auskunft von AG wurden die Ausgangsrechnungen für die Transporterlöse von der Einzelfirma AG in Rechnung gestellt. Warum keine Weiterverrechnung der Kosten an die Einzelfirma erfolgte, konnte nicht geklärt werden. Auch konnten Verträge zwischen der X TransportgesmbH und der AG Transporte nicht vorgelegt werden.
Die weiter zu verrechnenden Betriebausgaben haben laut Prüfer für 2003 insgesamt € 275.128,00 betragen.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 war der Konkurs über die X TransportgesmbH nach Verteilung einer Quote von lediglich 0,00074375 % aufgehoben worden (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Dauerakt, Ausdruck Insolvenzdatei).
Mit Bescheid vom 15. März 2006, zugestellt am 17. März 2006, StrNr. 093/2004/00410-001, hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen GA ein Untersuchungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes eingeleitet, sie habe als Geschäftsführerin der X TransportgesmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2003 bis Februar 2004 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt € 69.528,64 zu verantworten, weil sie - so aus dem Hinweis auf die Feststellungen der obgenannten USO-Prüfung gerade noch erschließbar - die Leistungserbringung der GmbH an das Einzelunternehmen unversteuert belassen hatte (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 15 ff).
Anlässlich ihrer Beschuldigteneinvernahme am 27. März 2006 behauptete AG: "... Warum es zu keiner Erlösverrechnung zwischen der X TransportgesmbH und dem Einzelunternehmen gekommen ist bzw. durchzuführen ist, ist mir nicht klar. Es hat anlässlich des Kaufes der X TransportgesmbH mehrmals Besprechungen mit meinem Steuerberater Dr. B gegeben. ... Mir war nicht bewusst, dass zwischen dem Einzelunternehmen und der X TransportgesmbH eine Erlösverrechnung hätte durchgeführt werden müssen. Vom Steuerberater bin ich jedenfalls nie darauf hingewiesen worden. ..." (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 20).
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007, zugestellt am 24. Jänner 2007, wurde hierauf das Untersuchungsverfahren gegen AG unter Bezug auf die mangelnde Erweislichkeit der subjektiven Tatseite eingestellt (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2004/00410-001, Bl. 21 f).
Es erschließt sich aus dem oben Dargestellten die simple Tatsache, dass durch die Entscheidungsträger betreffend die steuerlichen Angelegenheiten der AG und der X TransportgesmbH, sei es nun AG oder HG oder beide in einem Zusammenwirken, ein Ablauf der Erhebung der Umsatzsteuer bei beiden Unternehmen gewählt wurde, der gegenüber der Republik Österreich einen rechtswidrigen Kredit erzwungen hat. Das solches (auf der einen Seite Vorsteuerguthaben, auf der anderen Seite: keine Umsatzsteuerfestsetzung) wohl nicht mit rechten Dingen zugehen könnte, ist steuerliches Allgemeinwissen.
Wie in der Folge anlässlich der Einvernahme des Dr. B und anlässlich der Außenprüfung im Jahre 2007 hervorgekommen, war AG durch ihren Steuerberater über die abgabenrechtlich korrekte Vorgangsweise belehrt worden und war für 2002 bzw. 2003 beim Einzelunternehmen auch jeweils eine diesbezügliche Gutschrift mit Steuerausweis erstellt worden, wodurch das Vorbringen der AG sich nach Ansicht des Berufungssenates als bloße Schutzbehauptung erwiesen hat und in der Gesamtschau die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des eingestellten Finanzstrafverfahrens - mit Ausnahme betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2004 - vorgelegen haben.
Alternativ, wollte behauptet werden, die Gutschrift für 2003 wäre nicht zum Zeitpunkt der im Beleg ausgewiesenen Gutschriftserteilung gelegt worden, sondern erst nach der USO-Prüfung vom 25. Mai 2004 (bei welcher AG von der Verrechnungspflicht erst erfahren hätte) (aber wohl bei Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung am 17. September 2004), hätte die Geltendmachung der Vorsteuern gegen den umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz verstoßen, dass diese erst für den Voranmeldungszeitraum zustehen kann, in welchem die Existenz der Rechnung bzw. Gutschrift als materiellrechtliche Voraussetzung vorgelegen wäre - sohin also der Verdacht einer Pflichtverletzung beim Einzelunternehmen vorgelegen wäre.
Eine (teilweise) Wiederaufnahme des eingestellten Finanzstrafverfahrens gegen AG ist jedoch unterblieben, ebenso wurde die diesbezügliche Verkürzung der Umsatzsteuern für 2002 bei der X TransportgesmbH als mögliche Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. allenfalls als versuchte Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Anlässlich der Außenprüfung im Frühjahr 2007 bei der Erstbeschuldigten war eine weitere Gutschrift, datiert mit 31. Dezember 2004, RechnungsNr. 26/2004, der AG an die X TransportgesmbH aufgefunden worden, in welcher unter der Bezeichnung "Aufwendungen laut Umsatzsteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Salzburg-Land" bzw. unter dem lakonischen Titel "Aufwendungen" ein Entgelt in Höhe von € 94.890,00 zuzüglich 20 % MwSt € 18.978,00 ausgewiesen war (Arbeitsbogen ABNr. 122017/03, Abschnitt Verrechnung X TransportgesmbH). Der Hinweis in der Gutschrift bezieht sich offenbar auf eine am 1. Juli 2004 erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuerauszahlungen bei der X TransportgesmbH für die Monate Jänner bis März 2004 (Buchungsabfrage).
Am 26. Mai 2006 wurden vom Steuerberater der AG, der YT GmbH, die auf Basis ihrer Angaben erstellten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2004 dem Finanzamt Salzburg-Land elektronisch übermittelt und am 31. Juli 2006 antragsgemäß verbucht. In den Erklärungen war bei einem Umsatz von € 309.133,38 neuerlich ein Verlust von € -118.691,27 ausgewiesen. Die obgenannte Vorsteuer aus der Gutschrift war bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer in Abzug gebracht worden (Außenprüfungsbericht betreffend AG, ABNr. 122017/07, vom 27. April 2007, Tz. 1, Darstellung letzter Satz; Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43).
Anlässlich der Außenprüfung im Frühjahr 2007 zu ABNr. 122017/07 stellte der Prüfer fest, dass im Rechenwerk der AG für 2004 das Verrechnungskonto betreffend die von der X TransportgesmbH gegenüber dem Einzelunternehmen erbrachten Leistungen zum Jahresabschluss noch immer einen Stand von € 446.560,18 aufgewiesen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt festgestanden hat, dass diese Verbindlichkeit von der Erstbeschuldigten nach abgewickelter Insolvenz der GmbH und einer diesbezüglichen Resignation des Masseverwalter ob der fehlenden Einbringlichkeit (siehe das oben zitierte Schreiben des Masseverwalters vom 29. Juli 2004) nie mehr bezahlt werden würde, weshalb sie richtigerweise gewinnerhöhend aufzulösen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern (siehe die obigen Ausführungen) zu berichtigen gewesen wären. Mangels Berücksichtigung dieses Sachverhaltes war bei der AG betreffend das Veranlagungsjahr 2004 die Umsatzsteuer um € 74.426,70 und die Einkommensteuer um € 23.805,20 zu niedrig festgesetzt worden (Bericht vom 27. April 2007, Tz. 1, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 43). Diesbezüglich war AG durch den Erstsenat der fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt worden, ein entsprechender Vorwurf auch gegenüber HG war - wie der Amtsbeauftragte bemängelt, zu Unrecht - fallen gelassen worden.
Zum Einwand der Verteidigung eines sogenannten "Nullsummenspiels", womit gemeint war, dass sich die steuerlichen Verschiebungen zwischen der X TransportgesmbH und der Einzelunternehmerin durch den in der Folge ergangenen Haftungsbescheid egalisiert hätten und keine Verkürzungen durch die nicht erfolgten Berichtigungen vorgelegen wären (Vorbringen des Verteidigers am 2. August 2007, Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 96), genügt es, anzumerken, dass - abgesehen von der Unzulässigkeit entsprechender Saldierungen für Zwecke des Finanzstrafverfahrens - die Abgabenerhebung durch den Haftungsausspruch lediglich den bei der Abgabenfestsetzung für die X TransportgesmbH zum Ansatz gebrachten Abgabenteil (als Gegenstück zu den durch die AG geltend gemachten Vorsteuern) betroffen hat, nicht aber irgendetwas am Wegfall der Verbindlichkeit im steuerlichen Rechenwerk der AG geändert hat. Der Entfall der Forderung im (unzulänglichen) Rechenwerk der GmbH führte, soweit die Forderung überhaupt umsatzsteuerrechtlich erfasst war (bloße Schätzung für 2002), wirtschaftlich gesehen auch zu einer Abschreibung der Verbindlichkeit und entsprechender "Berichtigung" der Umsatzsteuerschuld bei der X TransportgesmbH. Soweit sich daraus eine Diskrepanz zwischen der Haftungsforderung des Abgabengläubigers an AG und der, wirtschaftlich gesehen, verbleibenden uneinbringlichen Umsatzsteuerschuld bei der GmbH (abbildend die abzuschreibende Vorsteuer der AG) erschließt, wäre darauf zu verweisen, dass ja auch Forderung der Republik Österreich gegenüber der Erstbeschuldigten - siehe auch die Angaben der AG zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - uneinbringlich geworden ist (Buchungsabfragen, Einbringungsakten).
Mit der Behauptung, AG sei mit Einkommensteuer belastet worden, ohne dass dem ein tatsächliches Einkommen gegenüber gestanden habe, übersieht die Verteidigung den Vorteilserwerb der AG infolge des Entfalls der Verbindlichkeiten aus der Leistungsverrechnung der GmbH. Hätte AG ihre Gebarung im Rahmen eines einzigen Unternehmens geführt, hätte der Entfall der Verbindlichkeiten aus betrieblichen Aufwendungen, die nunmehr nicht bei der X TransportgesmbH, sondern in der zusammengefassten Buchhaltung der AG erfasst worden wären, zu einem gleichartigen außerordentlichen Erlös geführt.
Aus der Aktenlage erschließt sich im Zusammenhang mit den bisherigen Ausführungen das verzweifelte und letztlich erfolglose Bestreben des beschuldigten Ehepaares AG und HG, im beschriebenen Zeitraum bei insgesamt ungenügender Ertragslage und übermächtiger Konkurrenz einen Speditions- bzw. Transportbetrieb aufrecht zu erhalten, wobei die Beschuldigten in der Unternehmensführung intensiv zusammengearbeitet haben.
Die fehlende Rentabilität bzw. die Finanzierungskosten des äußerst kapitalintensiven Gewerbes haben die Beschuldigten beständig immer wieder zu Überlegungen und Entscheidungen gezwungen, wie sie eine ausreichende Liquidität zur Fortführung des Betriebes aufbringen könnten, und weiters, welche Forderungen andrängender Gläubiger vordringlich - aus der Sicht von AG und HG - zu begleichen wären oder allenfalls zurückgestellt werden könnten.
Daher war nach allgemeiner Lebenserfahrung der Anreiz groß, in Bezug auf die Organisation des Betriebes bzw. die steuerliche Ausgestaltung auch gewagte Konstruktionen in Anspruch zu nehmen - dies auch auf die Gefahr hin, den Boden der Legalität zu verlassen.
In Bezug auf die Aufsplittung des Betriebes auf ein Einzelunternehmen der AG und die X TransportgesmbH bzw. in Bezug auf die interne Kostenverrechnung zwischen AG und der GmbH bedeutet dies, dass der Sachverhalt - entgegen der Beteuerungen der Beschuldigten - zwecks Gläubigerabschirmung und Lukrierung zusätzlicher Geldmittel Gegenstand fortdauernder Überlegungen von AG und HG gewesen war - was sich sogar noch fortsetzte in einen Zeitraum, zu welchem die X TransportgesmbH bereits aufgegeben werden musste und die dort aushaftenden Schulden nicht mehr bedient wurden.
Trotz der offenkundigen Merkwürdigkeit, dass eigentlich im Normalfall im Unternehmensverband die Mehrwertsteuer kein Kosten- oder Ertragsfaktor sein sollte, wurde gegenüber dem Fiskus noch die Vorsteuer beansprucht und in der Buchhaltung der Anschein aufrechterhalten, als ob AG noch ein Verrechnungsguthaben der X TransportgesmbH begleichen müsste, dies - im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten nicht zwingend widerlegbar - möglicherweise im Irrtum über den Umstand, dass ein Ausspruch einer (wie es sich zeigte: in der Folge uneinbringlichen) Abgabenhaftung der Geschäftsführerin gegenüber dem Fiskus auch allenfalls in Bezug auf uneinbringliche Umsatzsteuer aus der ebenfalls uneinbringlichen Leistungsforderung der GmbH an das Einzelunternehmen nicht dazu führen wird, dass im Verhältnis zwischen dem Einzelunternehmen und der genannten GmbH der gutgeschriebene Kostenersatz an die X TransportgesmbH eingefordert werden würde.
Laut eigenen Angaben der Beschuldigten (siehe oben) hat HG die Gutschrift vom 31. Dezember 2004 an die X TransportgesmbH verfasst, wobei ein unmittelbarer Zusammenhang zu dem erwähnten Haftungsbescheid an die AG und dem oben genannten, an die GmbH ergangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid festzustellen ist.
Nicht diese Gutschriftserteilung erweist sich jedoch als der finanzstrafrechtlich relevante Aspekt, sondern die unterbliebene Wertberichtigung der Verbindlichkeit gegenüber die GmbH und daraus folgend die unterbliebene Berichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern, welche durch den Sachbearbeiter L der Steuerberatungskanzlei YT GmbH vorzunehmen gewesen wäre.
Wenn L anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 15. Juli 2009 erklärte, dass er nicht erkannt habe, ob noch Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung X TransportgesmbH und AG bestanden haben, und weiters, dass er die Verbindlichkeiten aus Gründen der Bilanzvorsicht [unberichtigt] stehen habe lassen (Finanzstrafakt HG, StrNr. 093/2007/00129-002, Bl. 110), wird offensichtlich, dass er bei seiner Entscheidung nur unzureichend über die aktuellen Gegebenheiten informiert gewesen ist.
Diese Information hätte/n ihm diejenige Person / diejenigen Personen zukommen lassen müssen, welche zur Offenlegung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes verpflichtet gewesen ist / sind: Dies ist im gegenständlichen Fall in erster Linie AG als abgabenpflichtige Unternehmerin und Einkommensteuerpflichtige gewesen.
Dies hätte auch HG sein können, wenn er diesbezüglich als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seiner Ehegattin konkret in Bezug auf die Erstellung der Jahressteuererklärungen eine Aufgabe übernommen hätte. Einen solchen Umstand vermochte der Berufungssenat jedoch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen.
Zu prüfen ist, ob der Zweitbeschuldigte nicht etwa einen sonstigen Beitrag dahingehend geleistet hätte, dass er beispielsweise AG in einem entsprechenden finanzstrafrechtlich relevanten Fehlverhalten bestärkt hätte.
In Anbetracht der Einlassungen der Beschuldigten und der beschriebenen Akten- und Beweislage ist für den Berufungssenat zu vermuten, dass AG der Steuerberatungskanzlei die ihrer Ansicht nach relevanten Informationen bzw. Unterlagen nach entsprechender Absprache mit ihrem Ehemann (zumal in Bezug auf die erwähnte neuerliche Gutschrift) zur Verfügung gestellt hat, wobei im Zweifel zugunsten der Erstbeschuldigten anzunehmen ist, dass eine ausreichende Beratung über die erforderliche Wertberichtigung der Verbindlichkeit bzw. Berichtigung der Vorsteuer (nach Resignation des Masseverwalters und Aufhebung des Konkursverfahrens) unterblieben ist.
Mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ist aber eine diesbezügliche konkrete Einflussnahme des HG auf das Verhalten seiner Ehegattin nicht erweislich.
In Anbetracht der Komplexität des Sachverhaltes ist nach Ansicht des Berufungssenates weiters eine diesbezügliche vorsätzliche Vorgangsweise der Erstbeschuldigten trotz ihrer beschriebenen Motivlage zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung nicht erweisbar.
Hätte aber AG die ihr gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt aufgewendet, hätte sie die objektiv und auch mit ihren intellektuellen Mitteln zu erkennende - oben beschriebene - abgabenrechtliche Merkwürdigkeit registriert und in der das Einzelunternehmen betreuenden Steuerberatungskanzlei oder bei den ohnehin häufig einschreitenden Beamten des Finanzamtes Rücksprache halten können. Die solcherart gewonnene Auskunft hätte sie - der Erstbeschuldigten insoweit zu ihren Gunsten eine Abgabenredlichkeit unterstellt - dazu angeleitet, dem Sachbearbeiter der Steuerberatungskanzlei eine ergänzende ausreichende Information zu liefern, mit welcher ohne Schwierigkeiten eine korrekte abgabenrechtliche Behandlung des Vorganges möglich gewesen wäre.
Möglicherweise auch in Anbetracht einer bereits hervorscheinenden Kostspieligkeit der richtigen steuerlichen Handlungsweise (siehe die USO-Prüfung vom 25. Mai 2004, deren Ergebnisse der Erstbeschuldigten bekannt waren) hat AG aber allfällige Bedenken beiseitegewischt und keine weiteren Informationen eingeholt bzw. weitergegeben - dies mit der Folge, dass die nicht mehr zu begleichende Verbindlichkeit gegenüber der X TransportgesmbH und die diesbezüglichen Vorsteuern im steuerlichen Rechenwerk der AG unberichtigt geblieben sind.
Soweit eingewendet wurde, L habe vor der Betriebsprüfung im Jahre 2007 - wohl gegenüber der Erstbeschuldigten - mitgeteilt, dass das Verrechnungskonto "irgendwann" aufgelöst gehöre, steht dies nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass L über den Sachverhalt nur unzureichend informiert gewesen ist.
Dass eine unzureichende Information des Sachbearbeiters der YT GmbH in finanzstrafrechtlich sensiblen Bereichen des Rechenwerkes der AG kein Einzelfall gewesen ist, ergibt sich auch aus den von der Verteidigung zitierten Selbstanzeigen, in welchen der tatsächliche Sachverhalt nur unzulänglich wiedergegeben worden war (siehe unten).
AG hat daher für das Veranlagungsjahr 2004 eine fahrlässige Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 74.426,70 und Einkommensteuer in Höhe von € 23.805,20 gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten hinsichtlich des Zweitbeschuldigten war jedoch im Zweifel der Erfolg zu versagen.
Die verkürzte Umsatzsteuer für 2004 wurde von AG nachträglich im Ausmaß von € 27.053,63 beglichen; die restliche Umsatzsteuer sowie der gesamte Betrag an verkürzter Einkommensteuer haften unentrichtet aus (Buchungsabfrage).
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005 sowie Jänner bis Dezember 2006 hat der Zweitbeschuldigte laut den Angaben der Beschuldigten die Gutschriften bzw. Rechnungen erstellt, die Zahllasten berechnet und der Abgabenbehörde per Finanz-Online die Voranmeldungen übermittelt (siehe auch die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der AG).
Vor Beginn einer Betriebsprüfung am 26. Februar 2007 für die Jahre 2002 bis 2004 bzw. Umsatzsteuernachschau für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Februar 2007 bei der AG hat die YT GmbH für AG Selbstanzeigen in Form zweier schriftlicher Eingaben erstattet, wobei jeweils gleichlautend ausgeführt wurde wie folgt (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 30 ff, 35 ff):
"Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG
Steuernummer: {Steuernummer der AG}
Steuerpflichtige: AG
Namens und auftrags unserer o.a. Mandantschaft erstatten wir vor Beginn der Betriebsprüfung für die Jahre 2004-2004 Selbstanzeige zu folgendem Sachverhalt:
Im Jahr 2005 [bzw. 2006] wurden aufgrund eines EDV-Fehlers zum Teil Umsätze aus dem Fakturenprogramm nicht automatisch in die Buchhaltung übernommen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen haben sich als demnach unvollständig ergeben."
Und weiters:
"Aus der durchgeführten Ust-Verprobung ergab sich eine Restschuld von EUR 18.646,91 (siehe dazu die beiliegende Berechnung)." [Selbstanzeige für 2005]
""Nicht erfasst wurde die Umsatzsteuer lt. beiliegender Listen ,Nicht verbuchte Rechnungen 2006' und ,Nicht verbuchte Gutschriften 2006'.
|
|
Netto
|
Umsatzsteuer
|
Rechnungen
|
202.463,88
|
40.492,75
|
Gutschriften
|
-66.880,57
|
-13.376,11
|
Summe
|
135.583,31
|
27.116,64
YT GmbH
{Unterschrift des L}
Der Selbstanzeige für 2005 war ein Berechnungsblatt über eine Umsatzsteuer-Verprobung des Rechenwerkes, offenbar mit Stand nach nachträglicher Erfassung fehlender Geschäftsfälle durch die Steuerberatungskanzlei beigeschlossen (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 34).
Der Selbstanzeige für 2006 waren die erwähnten zwei Listen beigeschlossen, in denen offenbar vorerst nicht erfasst gewesene Geschäftsfälle mit Belegnummern, aber ohne Nennung der Geschäftspartner, aufgezählt waren (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 31 f).
Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG in der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) entfalten Selbstanzeigen - bei Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen - eine strafbefreiende Wirkung nur für die Personen, für die sie erstattet werden.
Entgegen der Behauptung des HG vor dem Spruchsenat am 3. Februar 2009 wurden die Selbstanzeigen vom Zweitbeschuldigten - siehe oben - nicht unterfertigt.
Da nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Prozesserklärungen jedenfalls die Selbstanzeigen nicht für HG erstattet wurden, kann der Zweitbeschuldigte einen derartigen Strafaufhebungsgrund im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG, letzte Alternative, nicht für sich in Anspruch nehmen - solches wurde im Berufungsverfahren auch nicht mehr behauptet.
Jahressteuererklärungen für die AG betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 waren bei Prüfungsbeginn noch nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht worden (siehe die "Aktuelle Fallinformation" im Arbeitsbogen zu ABNr. 122017/07) - es waren ja auch die Erklärungen für 2004 erst am 26. Mai 2006 eingelangt und am 31. Juli 2006 verbucht worden (siehe oben).
In seinem Bericht vom 27. April 2007 (Arbeitsbogen; (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Bl. 39 ff) führte der Prüfer aus:
"Tz. 4 Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG
.... .... ....
Aufgrund der [der] Selbstanzeige beiliegenden Aufstellungen ergeben sich folgende Änderungen der Bemessungsgrundlagen:
|
|
2005
|
2006
|
Nicht verbuchte Rechnungen
|
94.545,20
|
202.463,88
|
davon 20 % USt
|
18.894,07
|
40.492,75
|
Nicht verbuchte Gutschriften
|
4.575,00
|
66.880,57
|
davon 20 % VSt
|
900,00
|
13.376,11
|
Differenz lt. Aussenprüfung
|
17.994,07
|
27.116,64
Tz. 5 Nachschau USt 2006
Im Zuge der Nachschau Umsatzsteuer für den Zeitraum 2006 wurde festgestellt, dass die Rechnungen mit der Nummer 399/2006 und 529/2006 weder in der Selbstanzeige noch in der Buchhaltung bzw. den UVA erfasst wurden. Die entsprechenden Ausgangsrechnungen sind den Erlösen hinzuzurechnen bzw. der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
|
|
Netto
|
USt 20 %
|
Rechnung 399/2006 vom 26.5.2006
|
2.170,00
|
434,00
|
Rechnung 529/2006 vom 18.8.2006
|
410,00
|
0,00
|
Hinzurechnung lt. Aussenprüfung 2006
|
2.580,00
|
434,00"
Die Feststellungen des Prüfers, aus welchen sich eine Nichtentrichtung von Teilen der Umsatzsteuerzahllasten betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Dezember 2006 bei gleichzeitiger Nichtbekanntgabe der genannten Beträge in den an die Abgabenbehörde übermittelten Voranmeldungen ergibt, werden nicht bestritten und ergeben sich schlüssig aus den vorgelegten Unterlagen.
Den vorgelegten Listen und Verbindung mit diesbezüglichen Kontoausdrucken und Belegkopien (Finanzstrafakt AG, StrNr. 093/2007/00129-001, Beilagen) ist die tatsächliche Verteilung der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen wie folgt zu entnehmen (wobei in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld jeweils dem Rechnungsdatum zugeordnet wird):
|
Voranmeldungs-zeitraum
|
Datum der Rechnung bzw. Gutschrift
|
BelegNr.
|
Nettobetrag
|
Umsatzsteuer
|
Mai 2005
|
6.5.2005
|
158/2005
|
1.356,00
|
271,20
|
|
13.5.2005
|
175/2005
|
207,00
|
41,40
|
|
13.5.2005
|
166/2005
|
619,50
|
123,90
|
|
13.5.2005
|
165/2005
|
2.015,14
|
403,03
|
|
13.5.2005
|
164/2005
|
306,50
|
79,30
|
|
13.5.2005
|
161/2005
|
745,97
|
149,19
|
|
20.5.2005
|
173/2005
|
2.004,50
|
400,90
|
|
24.5.2005
|
28/2005
|
-75,00
|
-15,00
|
|
27.5.2005
|
182/2005
|
1.662,51
|
332,50
|
|
31.5.2005
|
185/2005
|
740,90
|
148,18
|
|
31.5.2005
|
174/2005
|
6.164,00
|
1.232,80
|
|
|
|
|
3.167,40
|
Juni 2005
|
10.6.2005
|
186/2005
|
301,00
|
60,20
|
|
10.6.2005
|
195/2005
|
980,60
|
196,12
|
|
14.6.2005
|
27/2005
|
-150,00
|
-30,00
|
|
14.6.2005
|
6/2005
|
-480,00
|
-96,00
|
|
14.6.2005
|
197/2005
|
480,00
|
96,00
|
|
14.6.2005
|
200/2005
|
150,00
|
30,00
|
|
14.6.2005
|
196/2005
|
75,00
|
15,00
|
|
14.6.2005
|
198/2005
|
885,00
|
177,00
|
|
14.6.2005
|
199/2005
|
15,00
|
3,00
|
|
14.6.2005
|
201/2005
|
480,00
|
96,00
|
|
14.6.2005
|
222/2005
|
90,00
|
18,00
|
|
17.6.2005
|
212/2005
|
393,60
|
78,72
|
|
22.6.2005
|
213/2005
|
600,00
|
120,00
|
|
22.6.2005
|
214/2005
|
405,00
|
81,00
|
|
22.6.2005
|
215/2005
|
75,00
|
15,00
|
|
22.6.2005
|
216/2005
|
180,00
|
36,00
|
|
22.6.2005
|
218/2005
|
435,00
|
87,00
|
|
22.6.2005
|
219/2005
|
60,00
|
12,00
|
|
22.6.2005
|
220/2005
|
120,00
|
24,00
|
|
22.6.2005
|
221/2005
|
525,00
|
105,00
|
|
22.6.2005
|
223/2005
|
90,00
|
18,00
|
|
22.6.2005
|
224/2005
|
1.080,00
|
216,00
|
|
22.6.2005
|
225/2005
|
225,00
|
45,00
|
|
22.6.2005
|
26/2005
|
-1.080,00
|
-216,00
|
|
22.6.2005
|
22/2005
|
-525,00
|
-105,00
|
|
22.6.2005
|
21/2005
|
-120,00
|
-24,00
|
|
22.6.2005
|
25/2005
|
-435,00
|
-87,00
|
|
22.6.2005
|
12/2005
|
-75,00
|
-15,00
|
|
24.6.2005
|
233/2005
|
594,00
|
118,80
|
|
30.6.2005
|
227/2005
|
7.426,33
|
1.485,27
|
|
30.6.2005
|
241/2005
|
731,20
|
146,24
|
|
30.6.2005
|
13/2005
|
-225,00
|
-45,00
|
|
30.6.2005
|
15/2005
|
-90,00
|
-18,00
|
|
30.6.2005
|
17/2005
|
-60,00
|
-12,00
|
|
30.6.2005
|
14/2005
|
-180,00
|
-36,00
|
|
30.6.2005
|
18/2005
|
-405,00
|
-81,00
|
|
30.6.2005
|
19/2005
|
-600,00
|
-120,00
|
|
|
|
|
2.394,35
|
August 2005
|
5.8.2005
|
285/2005
|
2.006,80
|
401,36
|
|
12.8.2005
|
293/2005
|
1.400,00
|
280,00
|
|
31.8.2005
|
320/2005
|
4.500,00
|
900,00
|
|
31.8.2005
|
328/2005
|
1.414,50
|
282,92
|
|
|
|
|
1.864,28
|
September 2005
|
16.9.2005
|
347/2005
|
2.686,00
|
537,20
|
|
23.9.2005
|
349/2005
|
2.969,44
|
593,89
|
|
30.9.2005
|
357/2005
|
2.997,71
|
599,54
|
|
30.9.2005
|
353/2005
|
7.362,78
|
1.472,56
|
|
|
|
|
3.203,19
|
Oktober 2005
|
14.10.2005
|
371/2005
|
2.076,64
|
415,33
|
|
28.10.2005
|
397/2005
|
1.963,44
|
392,69
|
|
31.10.2005
|
389/2005
|
7.219,43
|
1.443,89
|
|
|
|
|
2.251,91
|
November 2005
|
4.11.2005
|
414/2005
|
1.876,20
|
375,24
|
|
18.11.2005
|
422/2005
|
2.490,01
|
498,00
|
|
30.11.2005
|
442/2005
|
9.597,21
|
1.919,44
|
|
|
|
|
2.792,68
|
Dezember 2005
|
9.12.2005
|
463/2005
|
2.589,11
|
517,82
|
|
16.12.2005
|
469/2005
|
3.158,18
|
631,64
|
|
30.12.2005
|
491/2005
|
5.854,00
|
1.170,80
|
|
|
|
|
2.320,26
|
Jänner 2006
|
20.1.2006
|
9/2006
|
1.480,00
|
296,00
|
|
20.1.2006
|
20/2006
|
2.698,81
|
539,76
|
|
25.1.2006
|
25/2006
|
2.010,00
|
402,00
|
|
27.1.2006
|
26/2006
|
12.405,80
|
2.481,16
|
|
31.1.2006
|
29/2006
|
5.673,90
|
1.134,78
|
|
27.1.2006
|
34/2006
|
580,00
|
116,00
|
|
31.1.2006
|
62/2006
|
525,00
|
105,00
|
|
31.1.2006
|
63/2006
|
495,00
|
99,00
|
|
|
|
|
5.173,70
|
Februar 2006
|
10.2.2006
|
56/2006
|
1.620,00
|
324,00
|
|
17.2.2006
|
77/2006
|
718,78
|
143,76
|
|
10.2.2006
|
81/2006
|
3.608,05
|
721,61
|
|
28.2.2006
|
82/2006
|
4.500,00
|
900,00
|
|
29.2.2006
|
102/2006
|
4.220,71
|
844,14
|
|
|
|
|
2.933,51
|
März 2006
|
10.3.2006
|
119/2006
|
1.892,17
|
378,43
|
|
24.3.2006
|
143/2006
|
9.677,93
|
1.935,59
|
|
24.3.2006
|
148/2006
|
2.475,17
|
495,03
|
|
31.3.2006
|
155/2006
|
360,00
|
72,00
|
|
31.3.2006
|
176/2006
|
2.897,94
|
579,59
|
|
|
|
|
3.460,64
|
April 2006
|
14.4.2006
|
206/2006
|
3.157,27
|
631,45
|
|
28.4.2006
|
235/2006
|
7.418,95
|
1.483,79
|
|
28.4.2006
|
247/2006
|
835,00
|
167,00
|
|
28.4.2006
|
252/2006
|
3.563,17
|
712,63
|
|
|
|
|
2.994,87
|
Mai 2006
|
19.5.2006
|
301/2006
|
3.557,77
|
711,55
|
|
26.5.2006
|
303/2006
|
2.700,00
|
540,00
|
|
26.5.2006
|
399/2006
|
2.170,00
|
434,00
|
|
31.5.2006
|
314/2006
|
6.182,12
|
1.236,42
|
|
|
|
|
2.921,97
|
Juni 2006
|
9.6.2006
|
338/2006
|
1.480,00
|
296,00
|
|
23.6.2006
|
350/2006
|
1.200,00
|
240,00
|
|
23.6.2006
|
355/2006
|
850,00
|
170,00
|
|
30.6.2006
|
374/2006
|
7.464,67
|
1.492,93
|
|
|
|
|
2.198,93
|
Juli 2006
|
31.7.2006
|
426/2006
|
5.757,72
|
1.151,54
|
|
28.7.2006
|
429/2006
|
1.850,00
|
370,00
|
|
|
|
|
1.521,54
|
August 2006
|
4.8.2006
|
440/2006
|
570,00
|
114,00
|
|
4.8.2006
|
441/2006
|
570,00
|
114,00
|
|
4.8.2006
|
442/2006
|
655,00
|
131,00
|
|
4.8.2006
|
443/2006
|
540,00
|
108,00
|
|
4.8.2006
|
444/2006
|
730,00
|
146,00
|
|
4.8.2006
|
445/2006
|
750,00
|
150,00
|
|
4.8.2006
|
446/2006
|
570,00
|
114,00
|
|
4.8.2006
|
447/2006
|
350,00
|
70,00
|
|
11.8.2006
|
464/2006
|
12.820,00
|
2.564,00
|
|
11.8.2006
|
465/2006
|
756,00
|
151,20
|
|
11.8.2006
|
466/2006
|
630,00
|
126,00
|
|
11.8.2006
|
468/2006
|
780,00
|
156,00
|
|
11.8.2006
|
475/2006
|
780,00
|
156,00
|
|
11.8.2006
|
484/2006
|
684,00
|
136,80
|
|
18.8.2006
|
487/2006
|
588,00
|
117,60
|
|
18.8.2006
|
488/2006
|
780,00
|
156,00
|
|
31.8.2006
|
494/2006
|
5.966,58
|
1.193,32
|
|
11.8.2006
|
496/2006
|
756,00
|
151,20
|
|
31.8.2006
|
497/2006
|
723,80
|
144,76
|
|
18.8.2006
|
504/2006
|
418,00
|
83,60
|
|
31.8.2006
|
534/2006
|
684,00
|
136,80
|
|
|
|
|
6.220,28
|
September 2006
|
22.9.2006
|
532/2006
|
684,00
|
136,80
|
|
29.9.2006
|
539/2006
|
4.500,00
|
900,00
|
|
31.12.2006
|
2/2006
|
-360,00
|
-72,00
|
|
31.12.2006
|
7/2006
|
-1.620,00
|
-324,00
|
|
31.12.2006
|
8/2006
|
-525,00
|
-105,00
|
|
31.12.2006
|
9/2006
|
-495,00
|
-99,00
|
|
31.12.2006
|
10/2006
|
-835,00
|
-167,00
|
|
31.12.2006
|
13/2006
|
-723,00
|
-144,60
|
|
|
|
|
125,20
|
Oktober 2006
|
9.10.2006
|
567/2006
|
48.522,57
|
9.704,51
|
|
31.12.2006
|
15/2006
|
-48.522,57
|
-9.704,51
|
|
|
|
|
0,00
|
November 2006
|
10.11.2006
|
620/2006
|
2.430,00
|
486,00
|
|
31.12.2006
|
16/2006
|
-2.430,00
|
-486,00
|
|
10.11.2006
|
621/2006
|
195,00
|
39,00
|
|
31.12.2006
|
18/2006
|
-195,00
|
-39,00
|
|
10.11.2006
|
622/2006
|
360,00
|
72,00
|
|
31.12.2006
|
19/2006
|
-360,00
|
-72,00
|
|
10.11.2006
|
623/2006
|
10.215,00
|
2.043,00
|
|
31.12.2006
|
20/2006
|
-10.215,00
|
-2043,00
|
|
17.11.2006
|
631/2006
|
135,00
|
27,00
|
|
31.12.2006
|
11/2006
|
-135,00
|
-27,00
|
|
24.11.2007
|
643/2006
|
405,00
|
81,00
|
|
31.12.2006
|
12/2006
|
-405,00
|
-81,00
|
|
30.11.2006
|
653/2006
|
60,00
|
12,00
|
|
31.12.2006
|
14/2006
|
-60,00
|
-12,00
|
|
|
|
|
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Fahrlässige AbgabenverkürzungAbgabenhinterziehungVorsteuerberichtigungWertberichtigungLeistungsverrechnungKraftfahrzeugsteuerAnzeigepflichtEntrichtungKraftfahrzeugsteuererklärungFinanzordnungswidrigkeitZweifelsgrundsatzVerfahrensverbindungWiederaufnahmeneue TatsachenStrafbemessungSelbstanzeigeBegünstigtenbenennung
Herkunft
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-S/09
- Stammnummer
- 55235
- Gültig
- 09.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF