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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0012-L/03

Steuerhinterziehungen eines Bordellbetreibers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0012-L/03vom 22.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Verheimlichung der Schwarzerlöse im Ausmaß von insgesamt über 1,3 Millionen S betrifft einen jahrelangen Zeitraum, die unterbliebene Abfuhr der Abzugssteuern betrifft überhaupt bereits die Jahre 1995 bis 2001. Die erzielten Schwarzerlöse 1997 sind kein Ergebnis mehrtägiger oder allenfalls mehrwöchiger Manipulationen, sondern zeitlich weit gespannt, K jedoch ist nach seiner Bypassoperation am 19. November 1996 letztendlich am 8. Jänner 1997 in häusliche Pflege entlassen worden (Finanzstrafakt Bl. 176). Hinweise darauf, dass er in der Folge nicht handlungsfähig gewesen wäre, sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist ihm daher betreffend das Faktum C eine unbewusste Fahrlässigkeit bezüglich die von ihm verkürzten Abzugssteuern im Ausmaß von insgesamt 474.638,-- S (1995: 74.500,-- S, 1996: 158.750,--S, 1997: 39.750,-- S, 1998: 19.750,-- S, 1999: 110.701,-- S, 2000: 60.936,-- S, sowie 2001: 10.251,-- S) gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen. Bedenklich könnte diese Beurteilung jedoch an sich hinsichtlich derjenigen Zeiträume, welche nach dem Beginn der finanzstrafrechtlichen Erhebungen im Dezember 2000 situiert waren, erscheinen: Hier wäre K jedenfalls zur Kenntnis gelangt, dass in diesem Zusammenhang den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen worden ist. Einerseits aber betrifft dies - siehe oben ausgeführt - jedoch nur einen Betrag von 10.251,-- S, andererseits ist ihm einzuräumen, dass der tatsächliche Bericht des Finanzamtes Linz dazu erst vom Mai 2001 datiert (Finanzstrafakt Bl. 122 ff). Im Zweifel zugunsten für K wäre es denkbar, dass ihm die diesbezügliche Information erst ebenso zu diesem Zeitpunkt zugekommen ist. Abgabenhinterziehungen sind im gegenständlichen Fall mit einem Strafrahmen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrages, fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einem solchen bis zum Einfachen des verkürzten Betrages belegt. Im Sinne der § 21 Abs.1 und 2 FinStrG beträgt daher der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen bis zu 1,819.464,-- S, umgerechnet nunmehr € 132.225,60, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Als mildernd zugunsten für den Beschuldigten ist zu berücksichtigen seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, der teilweise Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, wodurch sich die Intensität des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich reduziert hat, seine Erkrankung, welche ihn bei der Befolgung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich behindert hat (bezüglich der Fakten A und C), die Schadensgutmachung im Ausmaß von 137.096,-- €, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, teilweise über einen langen Zeitraum hinweg. Wenngleich - wie vom Verteidiger ausgeführt - der Aspekt der Spezialprävention in Anbetracht auf Alter und nunmehrigen Gesundheitszustand des Beschuldigten sicherlich sehr stark in den Hintergrund getreten ist, muss im gegenständlichen Fall auch das Gebot einer ausreichenden generalpräventiven Wirkung der Strafsanktionen bedacht werden: Dem Einschreiten der Finanzstrafbehörden und der Bestrafung einer bekannten Persönlichkeit wie der des K kommt in den Kreisen seiner Geschäftspartner besondere Aufmerksamkeit zu. Den Entscheidungsträgern im Milieu des Beschuldigten ist in der Regel nur eine eingeschränkte Akzeptanz der Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zuzugestehen. Diese Personen sind dem Vernehmen nach eher bereit, die Befolgung der abgabenrechtlichen Vorschriften als vernachlässigbaren Aspekt ihrer Geschäftstätigkeit zu beurteilen, weshalb es grundsätzlich einer strengen Bestrafung bedarf, um den abgabenrechtlichen Geboten der Republik Österreich ausreichend Gehör und Respekt zu verschaffen. So gesehen wäre durchaus eine empfindliche Strafe im Ausmaß von bspw. 40.000,-- € bis 50.000,-- €, also im Ausmaß zwischen 30 bis 40 % angebracht. Zu bedenken ist aber auch die Verhaltensweise des Beschuldigten, welche ihn durchaus löblich von derjenigen mancher seiner Branchenkollegen unterscheidet, welche in einem noch viel größerem Ausmaß ihre Existenz außerhalb der staatlichen Normen der Gemeinschaft fristen und überhaupt jeglichen Kontakt mit den Abgabenbehörden meiden. Einen derartigen gleichsam konsenslosen Eindruck hat K gegenüber dem Berufungssenat nicht erweckt. Auch hat der Beschuldigte sich trotz seiner Erkrankung offenkundig auf das konkrete Verfahren gleichsam zur Herbeiführung eines Rechtsfriedens eingelassen, obwohl er seine Erkrankung durchaus als Vorwand entsprechender Verfahrensverzögerungen benutzen hätte können. Auch diese Aspekte sind zu honorieren. Die vom Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die gegebenen Sorgepflichten, die dargestellte schlechte Finanzlage, sowie der sehr schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten) ermöglichen dem Berufungssenat, in deutlicher Abschwächung zur obigen Erstaussage lediglich eine Geldstrafe von 21.000,-- €, sohin es knapp der Hälfte des obgenannten Betrages, und nur 15,88 % des vom Gesetzgeber angedrohten Strafrahmens eine Geldstrafe als tatsächlich tat- und schuldangemessen zu verhängen. Soweit der Amtsbeauftragte im Hinblick auf die angesprochene Generalprävention eine Erhöhung in obigem Ausmaße angestrebt hat, ist er mit seinem Begehren auf diese Erwägungen zu verweisen. Ebenso aber hat der Beschuldigte eine Erhöhung der erstinstanzlichen Geldstrafe, welche lediglich 9,07 % (!) des Strafrahmens erreicht hätte, zur Kenntnis zu nehmen. Solche ist im Hinblick auf die Bestrebungen der Republik Österreich, Steuerhinterziehungen wie in Faktum B gegenständlich durch eine deutliche Anhebung der Strafbemessungen entgegen zu treten, tatsächlich zu niedrig ausgefallen. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche in einem Ausmaß von maximal drei Monaten vorgeschrieben hätte werden können. Dabei ist anzumerken, dass die Tatsache der schlechten Finanzlage des Beschuldigten, welche Einfluss auf die Ausmessung der Geldstrafe gehabt hat, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zum Tragen kommen kann, da letztere ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. Die Kostenbestimmung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war vom Erstsenat in korrekter Höhe angewandt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die vom Spruchsenat vorgeschriebenen Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von 363,-- € sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 22. September 2003  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0012-L/03
Stammnummer
11616
Gültig
22.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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