IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bernhauser LL.M., Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG…
Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…
…des Beschuldigten ist aber ins Treffen zu führen, dass sich die gegenständlichen Teilhandlungen der Abgabenhinterziehung bereits vor 6 bis 10 Jahren zugetragen haben, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine entscheidende Abschwächung erfahren hat. Dieser Zeitablauf und der Umstand, dass L - wie von ihm angeführt…
…haben muss, ist nichts anders als eine präzise Ausformulierung eines Teilaspektes der auch im Anwendungsbereich des österreichischen Finanzstrafrechtes nach Verwaltungsübung und ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes angewandten Ausmessung der vom FinStrG angedrohten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen: Selbstredend verringert sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich durch Zeitablauf, bis…
…Landesgerichtes keinen solchen Vorbehalt enthalten hat (Ausfertigung vom 6. Oktober 2015 zu GZ. 7 Hv 77/15f), ist der diesbezügliche Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich erloschen. Zwar enthält der Urteilsspruch vom 6. Oktober 2015 in Pkt. II. eine Formulierung des Inhaltes "Hingegen wird A von der…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn T T., Adresse, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde…
…zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten auf Grund seiner Trunk- und Spielsucht und habe sich daher in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die Taten lägen auch bereits sehr lange zurück, weshalb der Strafverfolgungsanspruch abgeschwächt ist. Überdies seien seine derzeitige persönliche und wirtschaftliche Situation, wie vom Beschuldigten dargestellt…
…J. erfolgte teilweise Schadensgutmachung und der beschriebene Zeitablauf, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist. Zu beachten sind aber auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Solcherart muss die Geldstrafe zumindest eine Höhe erreichen, mit der trotz der wohl tendenziell ungünstigen Prognose A, welcher…
…Zusätzlich ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt. Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14…
…Zusätzlich ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt. Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14…
…finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, der erfolgten Schadensgutmachung und des Zeitablaufes seit Tatbegehung, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich bedeutend abgeschwächt worden ist, kann für B und trotz der gewerbsmäßigen Begehung des Finanzvergehens durch A auch für diese von der Verhängung einer Strafe gemäß § 25 Abs…
…gewesen. Darüber hinaus ist der nunmehr eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der schuldspruchgegenständlichen Finanzvergehen durch J zu beachten, wodurch sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgeschwächt hat. Dies ist nach Ansicht des Berufungssenates mit einem Abschlag um die Hälfte des obgenannten Geldstrafenbetrages zu berechnen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf, (Bf.) vertreten durch Mag. Strampfer Matthias, Rechtsanwalt, Hauptplatz 15/3, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…ist. Als mildernd zugunsten für den Beschuldigten ist zu berücksichtigen seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, der teilweise Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, wodurch sich die Intensität des Strafverfolgungsanspruches der Republik Österreich reduziert hat, seine Erkrankung, welche ihn bei der Befolgung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen tatsächlich behindert hat (bezüglich…
…zwischenzeitlich, also nach den geprüften und strafrelevanten Zeiträumen, in steuerlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Auch ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich durch den Zeitablauf seit den von A begangenen Finanzstraftaten entscheidend abgeschwächt worden. Zusätzlich sind als mildernd zu beachten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Tatsache…
…1 lit. a FinStrG und dass die Taten bereits seit längerer Zeit (vor rund 7 Jahren) begangen worden sind. Dieser Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch gegen den Beschuldigten erheblich abgeschwächt. Zudem war mildernd zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Finanzvergehen vom Beschuldigten durch Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 2019…
…das reumütige Geständnis, die nunmehr vorliegende vollständige Schadensgutmachung und das die Taten bereits seit längerer Zeit begangen worden sind (letzte Tat wurde am 16.8.2020 vollendet). Dieser Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch gegen den Beschuldigten erheblich abgeschwächt. Zudem war als mildernd zu berücksichtigen, dass die…
…Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen bereits mehr als neun bzw. sieben Jahre zurückgelegen seien, sodass der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt sei; dem Erschwerungsgrund der zweifachen Angriffe stehe als mildernd die teilweise Schadensgutmachung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der Umstand…
…Sachverhaltes beigetragen hat. Relevant ist aber der Zeitablauf seit Tatbegehung, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt worden ist. Zu beachten sind auch der spezial- und generalpräventive Aspekt: Die Geldstrafe ist in einer Höhe auszumessen, dass sowohl der Beschuldigte selbst (Spezialprävention) als auch bei Bekanntwerden…