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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300008/2016

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen einer Gastwirtin mittels der einschlägig bekannten "Barverkäufe" im Großhandel; 2. fortgesetztes Delikt im Zweifel nicht erweislich; 3. bloße Verwarnung in Anbetracht der großteiligen Verjährung und des Zeitablaufes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6300008/2016vom 23.02.2017Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Blendet man aber als solcherart notwendige Konsequenz die Rechtsfigur eines fortgesetzten Deliktes aus, ist für sämtliche verfahrensgegenständliche Fakten mit Ausnahme der Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2005 eine absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten: So sind zuletzt die Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 am 19. November 2014 (Zustellung der unrichtigen Bescheide am 19. November 2004 + 10 Jahre) und für 2004 am 13. Februar 2017 (Zustellung der unrichtigen Bescheide am 11. Juli 2005 + 10 Jahre + die Dauer der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der korrespondierenden Steuersache vom 30. Juni 2015 bis zum 26. Jänner 2017, also 1 Jahr 7 Monate und 2 Tage) absolut verjährt. - Eine Verjährung der Strafbarkeit der Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 2005 wäre hingegen erst am 2. November 2017 (angenommene Bescheidzustellung am 31. März 2006 + 10 Jahre + 1 Jahr 7 Monate 2 Tage) eingetreten. Nimmt man - wie oben ausgeführt - im Zweifel zugunsten der Beschuldigten bei der Umsatz- bzw. Erlöszurechnung für 2005 laut Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes in der Steuersache einen Abschlag von einem Drittel der Hinzurechnung vor, ist hinsichtlich der Einkommensteuer der rechnerisch zu ermittelnde Differenzbetrag von zu geringer Höhe, um eine für eine Vorsatztat zweifelsfreie Relevanz zu haben. Betreffend die Umsatzsteuer ergibt sich ein verbleibender Hinterziehungsbetrag von € 837,51 und sohin Strafdrohungen für A gemäß §§ 33 Abs.5, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl 1994/681 in Höhe von € 2.512,53 und für B in Höhe von € 1.675,02. In Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, der erfolgten Schadensgutmachung und des Zeitablaufes seit Tatbegehung, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich bedeutend abgeschwächt worden ist, kann für B und trotz der gewerbsmäßigen Begehung des Finanzvergehens durch A auch für diese von der Verhängung einer Strafe gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG abgesehen werden. In Anbetracht des Umstandes aber, dass A weiterhin, mit Assistenz ihres Ehemannes B, als Unternehmerin tätig ist, erweist sich jedoch der Ausspruch einer Verwarnung erforderlich, um die Beschuldigten nunmehr, nach Beendigung des Finanzstrafverfahrens, von der Begehung weiterer derartiger Finanzvergehen abzuhalten. Die Beschuldigten sollen nämlich die im Ergebnis nunmehr bis auf ein Faktum bestätigte Verfahrenseinstellung durch den Spruchsenat nicht etwa dahingehend missverstehen, dass etwa ihr massives abgabenrechtliches Fehlverhalten als vernachlässigbare bloße Beliebigkeit zu verstehen wäre und prinzipiell folgenlos bliebe, sie also in Hinkunft ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht zu entsprechen bräuchten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine Festsetzung von Verfahrenskosten mangels einer gesetzlichen Grundlage zu unterbleiben hat. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zwar wäre eine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes konkret zum Konstrukt des fortgesetzten Deliktes auch im Bereich des Finanzstrafrechtes durchaus interessant; in Anbetracht der übrigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe oben) ist aber nicht zu erschließen, dass das fortgesetzte Delikt als allgemeines Rechtsinstitut gerade im Finanzstrafbereich nicht mehr anzuwenden wäre. Im Übrigen liegt dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ebenso eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung wesentlich die ihr vorangegangene Beweiswürdigung und das angewandte ermessen gewesen ist. Salzburg-Aigen, am 23. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Absolute Verjährungfortgesetztes Deliktgewerbsmäßige BegehungVerwarnungnicht steuerfreie Lieferungen in einen anderen EU-StaatZweifelsgrundsatzSchätzungsberechtigungSchätzung im Finanzstrafverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6300008/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300008.2016
Stammnummer
113800
Gültig
23.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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