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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4300009/2018

Untergeordneter Tatbeitrag zu Schmuggel und rechtswidriger Einfuhr von artengeschützten Lederwaren mittels Carnet ATA, Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach großteiliger Zurücknahme der Beschwerden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/4300009/2018vom 27.09.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geht man davon aus, dass nach Abzug der artengeschützten und für verfallen erklärten Lederwaren die übrigen Lederwaren einen gewerblichen Einzelverkaufspreis von € 168.367,50 besessen haben (siehe oben Pkt. C.), wovon Lederwaren zum Preis von € 2.200,00 verkauft worden, aber nicht abgerechnet worden sind (Verkaufsliste der Erstbeschuldigten, Finanzstrafakt, Bl. 10; Feststellung der Nichtdeklarierung, Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 743), und die geschmuggelten Waren und die lediglich falsch deklarierten Waren (Verhältnis 20.558,60 zu 143.104,00) sich gleichmäßig auf die geschmuggelten und die übrigen nur falsch deklarierten Waren verteilt haben, so haben die nicht beschlagnahmten, nicht artengeschützten Waren, welche lediglich falsch deklariert worden sind, einen gewerblichen Detailverkaufspreis von € 147.220,54 besessen (€ 168.367,50 X 87,44 % = € 147.220,54). Von diesen sind wiederum rein rechnerisch Lederwaren mit einem gewerblichen Einzelverkaufspreis von € 1.923,68 (87,44 % von € 2.200,00) verkauft, aber bei der Ausreise nicht angegeben worden. Die Summe der gewerblichen Einzelverkaufspreise derjenigen Lederwaren, welche nicht geschmuggelt worden sind und welche auch nicht ohne spätere Deklaration verkauft worden sind, beträgt daher € 145.296,86; der geschätzte gemeine Wert für die Finanzstrafbehörde zum Zeitpunkt der Taten daher € 72.648,43. Der gemeine Wert der geschmuggelten und nicht für verfallen erklärten Ware zuzüglich der zwar nicht geschmuggelten, aber verkauften Ware beträgt € 21.146,96 + € 1.923,68 = € 23.070,64, davon die Hälfte, ergibt € 11.535,32. In Anbetracht dieser Relationen wäre es zweifellos unverhältnismäßig, den Wertersatz ungekürzt vorzuschreiben. Liegt aber eine Unverhältnismäßigkeit vor, weil die Aspekte mit höherem deliktischen Störwert (Schmuggel und unterbliebene nachträgliche Deklarierung der nicht mehr ausgeführten Lederwaren) lediglich einen Anteil von € 11.535,32 am gemeinen Wert von € 84.183,75 der nicht verfallenen Lederwaren erreichen, sind gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG bei der Bemessung der anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafen die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden. 5.6. Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, weshalb es bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten der Strafbemessung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen sollte, je nachdem, ob die Geldstrafen oder die anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafen ermittelt werden. So hat der Spruchsenat - siehe oben Pkt. E.8. - die Geldstrafe bei A mit € 12.000,00, also mit tatsächlich lediglich 14,07 % des Strafrahmens bemessen, wobei als mildernd ihre geständige Verantwortung und der Umstand eines laut Aktenlage zollrechtlichen Wohlverhaltens der Erstbeschuldigten nach dem Einschreiten der Finanzstrafbehörde im August 2014 gewürdigt wurden. Ein ebenfalls als mildernd berücksichtigtes zollrechtliches Wohlverhalten vor den gegenständlichen Finanzstraftaten liegt hingegen wohl nicht wirklich vor, bedenkt man, dass die Erstbeschuldigte unzulässigerweise auch in den Vorjahren das vereinfachte Zollverfahren mittels Carnet A.T.A. samt unrichtiger Preisangaben verwendet hat; wohl aber ist eine bisher nicht ausdrücklich bedachte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu konstatieren. Der vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund eines Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen (Schmuggel und Hinterziehung an Eingangsabgaben) besteht hingegen nicht, weil dieser Umstand bereits gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG Eingang in die Strafbemessung in Form einer Addition der strafbestimmenden Wertbeträge findet. Laut Aktenlage haben die Beschuldigten ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt und werden - so der Vortrag des Verteidigers - sich als Privatpersonen mit derartigen Zollangelegenheiten voraussichtlich nicht mehr befassen, weshalb der Aspekt der Spezialprävention in den Hintergrund getreten ist. Zusätzlich ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt. Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14,07 % eine weitere Reduktion deutlich angeraten, sodass die von der Finanzstrafbehörde in Aussicht genommene Wertersatzstrafe von € 1.000,00 sowie die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sich aufgrund der besonderen Konstellation dieses Finanzstraffalles als im Rahmen des zulässigen Entscheidungskalküls erweist. 5.7. Die Vorschreibung dieser anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafe bzw der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe kann sich auch lediglich auf die geschmuggelten und nicht beschlagnahmten Lederwaren und auf die lediglich unzutreffend deklarierten, aber in der Folge nicht abgerechneten Lederwaren begrenzen. Wird hinsichtlich der restlichen Lederwaren, welche nicht geschmuggelt waren und unverändert wieder in das Zollausland verbracht worden sind, das wieder an die Finanzstrafbehörde zur Ausmessung der Wertersatzstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe zurückgefallene Finanzstrafverfahren in einem ersten Schritt gemäß § 124 iVm § 82 Abs. 3 letzter Fall FinStrG eingestellt, kann die angekündigte anteilige verhältnismäßige Wertersatzstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die Erstbeschuldigte auch mittels Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG oder mittels Straferkenntnis des Einzelbeamten nach § 125 Abs. 2 FinStrG verhängt werden, wobei in letzterem Falle, will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre. 5.8. Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch für eine Ausmessung einer anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafe samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafe betreffend B. Betreffend seine Person hat der Spruchsenat in Anbetracht der von ihm festgestellten nur untergeordneten Beteiligung des Zweitbeschuldigten die Geldstrafe lediglich mit € 6.000,00, also nur mit 7,03 % des Strafrahmens ausgemessen. Folgt man dieser Bewertung in Verbindung mit den obigen Überlegungen, bestehen keine Bedenken gegen die Absicht der Finanzstrafbehörde, betreffend den Zweitbeschuldigten auf die Vorschreibung einer Wertersatzstrafe gänzlich zu verzichten und diesbezüglich das noch offene Finanzstrafverfahren gemäß § 124 iVm § 82 Abs. 3 letzter Fall FinStrG einzustellen. 6. Für das bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzende Verfahren gegen A wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 ist anzumerken: 6.1. Dem Amtsbeauftragten ist in seiner Kritik des Spruchsenates bezüglich der Verfahrenseinstellung insoweit zuzustimmen, als an Hand seiner Stellungnahme dem Senat ein ausreichend konkretisierter Verfahrensgegenstand vorgetragen worden war, über welchen in der mündlichen Verhandlung entschieden hätte werden können, wenngleich es tatsächlich noch insoweit einer tatbestandsmäßigen Festlegung der Blankettstrafnormen des § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 bedurfte, als der Amtsbeauftragte in seinem Schreiben ausgeführt hat, dass die Beschuldigten entgegen dem ArtHG 2009 (welche Verbotsnorm darin konkret?) oder entgegen Art. 4 der zitierten VO-EG (Einfuhr in die Gemeinschaft), entgegen Art. 5 der zitierten VO-EG (Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft, welche Verbotsnorm konkret?), entgegen Art. 7 der zitierten VO-EG (Abweichungen bei in Gefangenschaft geborener und gezüchteter oder künstlich vermehrter Exemplare, bei der Durchfuhr, bei persönlichen Gegenständen oder Gegenständen des Haushaltes, sowie bei wissenschaftlichen Einrichtungen, welche Verbotsnorm konkret?) oder entgegen Art. 11 der zitierten VO-EG (Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen) bestimmte Lederwaren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hätten (Finanzstrafakt, Bl. 741). Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter zur Verantwortung ziehen kann, etwa wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen einen Beschuldigten durch Analyse des Akteninhaltes oder Vortrag eines bestimmten Lebenssachverhaltes weitere Fakten hervorkommen (vgl. im Detail z.B. BFG 17.2.2018, RV/4300002/2017). Mit anderen Worten: Auch der Spruchsenat hat eine Prüfung der Aktenlage ohne Einschränkung auf einen Verfahrensgegenstand und ohne Begrenzung durch den Inhalt der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vorzunehmen. Unklarheiten auch rechtlicher Art sind aufzuhellen. Im gegenständlichen Fall wäre die einfachste Methode dazu gewesen, den bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtsbeauftragten rechtliches Gehör zu geben und dazu zu befragen, um damit den Verfahrensgegenstand ausreichend zu bestimmen, was aber - folgt man der Rechtsansicht des Spruchsenates - offensichtlich nicht geschehen wäre. 6.2. § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 bestimmt, dass derjenige, welcher vorsätzlich ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ein Finanzvergehen begeht und von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu € 40.000,00 zu bestrafen ist. Hat der Täter solcherart lediglich grob fahrlässig gehandelt, ist er gemäß § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 bzw. € 20.000,00 zu bestrafen. Die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe beträgt gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG bis zu sechs Wochen. 6.3. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FinStrG gelten als Finanzvergehen im Sinne des FinStrG auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz (hier: § 8 ArtHG 2009) als Finanzvergehen bezeichnet werden. In diesem Fall gilt auch § 256 FinStrG, wonach dann, wenn auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die im FinStrG enthaltenen Verweisungen sind stets dynamisch gemeint (vgl. OGH 16.12.1998, 13 Os 30/98, zur Frage, ob § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit einem Verweis auf das EStG 1972 nach dem Inkrafttreten des EStG 1988 unanwendbar geworden sei), weshalb dies auch für Verweise auf direkt anzuwendendes Unionsrecht der Gemeinschaft zu gelten hat. 6.4. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat (hier: August 2014) geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. 6.5. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass wohl tatsächlich zu prüfen ist, ob A vorsätzlich oder grob gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9.12.1996, ABl L 61 vom 3.3.1997, S 1, "Einfuhr in die Gemeinschaft", Abs. 1 (bezüglich der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhang A und allenfalls von Erzeugnissen aus derartigen Exemplaren in die Gemeinschaft) und Abs. 2 (bezüglich der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhang B und allenfalls von Erzeugnissen aus derartigen Exemplaren in die Gemeinschaft), in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 750/2013 vom 29.7.2013 (mit welcher der ursprüngliche Anhang zur EG-VO durch die Fassung des Anhanges der EU-VO ersetzt worden ist), verstoßen hat. Denkbar wäre es nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes, einen solchen schuldhaften, wohl vorsätzlichen Verstoß der Erstbeschuldigten etwa bezüglich der Einfuhr derjenigen Lederwaren anzunehmen, welche in der gegenständlichen Entscheidung in Pkt. D genannt und mit dem Vermerk "aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO" versehen sind. Insoweit erschiene dem Verwaltungsgericht auch auf Basis der oben unter Pkt. 5.6. dargelegten Strafzumessungsgründe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG in Höhe von € 1.200,00 sowie einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG in Höhe von vier Tagen über A innerhalb des Entscheidungskalküls, wobei nunmehr hier tatsächlich der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (nämlich des Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 mit den Finanzvergehen nach § 35 FinStrG) vorliegen würde. Nicht unerwähnt zu bleiben hat aber auch, dass der Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme an den Spruchsenat den Vorwurf eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegenüber der Erstbeschuldigten weiter gefasst hatte als vom Bundesfinanzgericht (siehe oben) als zutreffend erkannt, als von ihm auch die Einfuhr der Lederwaren aus der Haut von Caiman crocodilus fuscus (Krokodilkaiman) als insoweit strafbar angesehen wurde. 6.6. Zumal da ohnehin eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der Finanzstrafbehörde zu überlassen, zumal dadurch jedenfalls jeglicher Vorwurf einer Überspringens eines Instanz vermieden werden kann. Es war daher spruchgemäß die diesbezügliche Einstellungsverfügung des Spruchsenates gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache wieder an die Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen, damit diese ihre inhaltliche Entscheidung unter Konkretisierung des von ihr erhobenen Tatvorwurfes zu treffen vermag, etwa in der in Pkt. 6.5. umschriebenen Form. Eine Verletzung des Verböserungsverbotes liegt dadurch nicht vor, weil ja betreffend diesen Spruchpunkt eine aufrechte Beschwerde des Amtsbeauftragten (siehe oben Pkt. 1) bestanden hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass diese Zusatzstrafen ebenfalls mittels Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG oder mittels Straferkenntnis des Einzelbeamten nach § 125 Abs. 2 FinStrG verhängt werden können (Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 fallen nicht in die Zuständigkeit eines Spruchsenates), wobei wiederum in letzterem Falle, will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre. 7. Es war daher insgesamt spruchgemäß vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.   Klagenfurt am Wörthersee, am 27. September 2019  

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Normen und Schlagworte

Schmuggelanteilige Wertersatzstrafe unverhältnismäßigHinterziehung von EingangsabgabenVerhältnismessigkeitnur untergeordneter Tatbeitrag zu den Finanzstraftaten der EhegattinFinanzvergehen nach § 8 Abs.. 1 Z. 1 ArtHG 2009

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4300009/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4300009.2018
Stammnummer
133586
Gültig
27.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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