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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0041-L/04

Imbissbudenbesitzer leugnet Schwarzumsätze mit "inoffiziell" eingekauften Bier

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0041-L/04vom 20.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des J in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offensichtlich gleichsam fast branchenübliche Fehlverhalten wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 13.951,-- + ATS 13.440,-- + ATS 46.518,-- + ATS 44.688,-- + ATS 58.347,-- + ATS 54.146,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,-- + ATS 3.995,--, insgesamt ATS 263.050,--, umgerechnet € 19.116,58, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 19.116,58 X 2 = € 38.233,16. Von den strafrelevanten Verkürzungsbeträgen wurden bislang - unter der Annahme zugunsten des Beschuldigten, dass er seine Ratenverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde eingehalten hat - ein Betrag von insgesamt ATS 193.310,45, umgerechnet € 14.048,41, nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage vom 30. Dezember 2005). Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 1.548,41, was einen Rahmen von etwa € 36.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 18.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand, dass er seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer angespannten Finanzlage und der ihm von seinem Bierlieferanten angebotenen günstigen Gelegenheit begangen hat, sowie die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Schadensgutmachung (siehe die obigen Ausführungen). Als erschwerend sind aber zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. Zu Recht verweist die Amtsbeauftragte in ihrer Berufungsschrift auf die zu beachtende Generalprävention (siehe oben). Gerade weil sich beispielsweise aufgrund der beschriebenen Erhebungen der Steuerfahndung offenbar herausgestellt hat, dass gleichsam branchenüblich Gastwirte einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes und Gewinnes gegenüber dem Fiskus verheimlichen, wofür ihnen ein ausgefeiltes Verschleierungssystem ihrer diesbezüglich in Komplizenschaft befindlichen Lieferanten zur Verfügung steht, ist ansich eine strenge Bestrafung geboten, um bei Bekanntwerden der Entscheidung deutlich zu machen, dass steuerliches Wohlverhalten kein nebensächliches und vernachlässigbares Gebot für Europäischen Wirtschaftsraum bzw. auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich tätigen Unternehmer sein darf. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall in Anbetracht der genannten mildernden Umstände dennoch eine leichte Verringerung der Geldstrafe auf € 15.000,-- angebracht gewesen. Darüber hinaus ist der nunmehr eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der schuldspruchgegenständlichen Finanzvergehen durch J zu beachten, wodurch sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich wesentlich abgeschwächt hat. Dies ist nach Ansicht des Berufungssenates mit einem Abschlag um die Hälfte des obgenannten Geldstrafenbetrages zu berechnen, wodurch sich ein Betrag von € 7.500,-- ergibt. Darüber aber auch noch die schlechte Finanzlage des Beschuldigten und seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages um ein Drittel zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 5.000,-- (das sind nunmehr lediglich 13,07 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. In Anbetracht des inneren Zusammenhanges zwischen der Ausmessung einer Geldstrafe und der für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit in Einem vorzuschreibenden Ersatzfreiheitsstrafe ist übrigens eine Teilrechtskraft einer Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Verfahrensgegenstand bleibender Geldstrafe nicht möglich; die Ersatzfreiheitsstrafe ist der neuen Höhe einer Geldstrafe im Rechtsmittelverfahren anzupassen. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Konkrete Anhaltspunkte, gerade in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 20. April 2006  

Normen und Schlagworte

WürstelstandImbissbudenbesitzerBierlieferungenRampenverkäufe"inoffizielle" LieferungenLetztverbraucherlieferungenLieferkennzeichenAbgabenhinterziehungVerjährungRückwirkungsverbotabsolute VerjährungVerjährungsfristGünstigkeitsvergleichHöchstgerichtsanhängigkeitStrafbemessungZeitablauf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0041-L/04
Stammnummer
27947
Gültig
20.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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