Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/05
Steinmetz, hartnäckig Selbstbemessungsabgaben hinterziehend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-S/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter
sowie die Laienbeisitzer Mag. Anton Möslinger-Gehmayr und Mag. Bernadette
Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
S, vertreten durch Dr. Helmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg,
Erzabt-Klotz-Straße 12, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. April
2004, StrNrn. 090/2001/00107-001 und 090/2002/00130-001, nach der am 3. Oktober
2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des S als Vertreter
der nebenbeteiligten M GmbH, des Amtsbeauftragten HR Mag. Bernhard Berauer,
sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende
Entscheidung des Spruchsenates in Pkt.1. des Schuldspruches und hinsichtlich des
Strafausspruches dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
S
ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als
Geschäftsführer der Fa. M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen vorsätzlich 1.) unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Voranmeldungszeiträume Oktober, Dezember 2000, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli und August 2001 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 92.000,-- (10/00
ATS 11.000,-- + 12/00 ATS 11.000,-- + 01/01 ATS 8.000,-- + 02/01 ATS 8.000,-- +
03/01 ATS 8.000,-- + 04/01 ATS 8.000,-- + 05/01 ATS 8.000,-- + 06/01 ATS
10.000,-- + 07/01 ATS 10.000,-- + 08/01 ATS 10.000,--) bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Unter
Bedachtnahme auf Pkt. 2.) des Schuldspruches und die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 2. Februar 2005, FSRV/0022-S/04, wird daher
über S gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1
bis 3 FinStrG eine
zusätzliche
Geldstrafe
von
€
13.000,--
(in
Worten: Euro dreizehntausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünf
Wochen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den
vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Berufungsentscheidung eines
Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 12. Oktober 1992, GZ.
18/23/6-GA6-Zo/92, wurde S wegen - teils als Einzelunternehmer, teil als
faktischer Geschäftsführer der St GmbH - vorsätzlich nicht bis
zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichteter bzw.
abgeführter Lohnabgaben für die Zeiträume Jänner 1987 bis
Dezember 1990 in Höhe von insgesamt ATS 347.114,-- und dadurch begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG (Schuldspruch des
Spruchsenates vom 3. April 1992 im am 30. Dezember 1991 zu StrLNr. 16/91
eingeleiten Verfahren) [gemäß
§§ 49 Abs.2 iVm 21 Abs.1 und
2 FinStrG] mit einer Geldstrafe von ATS 50.000,-- (umgerechnet € 3.633,64)
und [gemäß
§ 20 FinStrG] für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen
belegt. Die Geldstrafe wurde von S am 4. November 1993 bezahlt (Finanzstrafakt
des Finanzamtes St. Johann Tamsweg betreffend den Beschuldigten, Band I, StrLNr.
16/91, Bl. 67 ff).
Mit Berufungsentscheidung eines
Einzelbeamten der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 24. August 1993, GZ.
117-GA6-DSchr/91, wurde über S als Einzelunternehmer wegen Hinterziehung
der Umsatzsteuervorauszahlungen für August, September 1986, Jänner,
Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 1988 gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 130.000,-- (Erkenntnis des
Einzelbeamten beim Finanzamt Zell am See vom 14. Mai 1991 zu StrLNr. 11/87 in
einem am 20. Februar 1987 eingeleiteten Verfahren) unter Bedachtnahme auf die
obige Berufungsentscheidung gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21
Abs.[1 bis] 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe von ATS 30.000,--
(umgerechnet € 2.180,18) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen
verhängt. Die Geldstrafe wurde von S letztendlich am 19. April 1994 bezahlt
(obgenannter Finanzstrafakt, Band I, StrLNr. 11/87, Bl. 63 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes
Salzburg vom 12. Oktober 1998, GZ. 37 Vr 386/97 bzw. 37 Hv 29/97,
rechtskräftig am 16. Oktober 1998, wurde S - nach insgesamt sechs
Verhandlungstagen - in seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer
der MB GmbH wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Oktober, November, Dezember 1989, Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1990, Jänner,
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober,
November, Dezember 1991, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1992, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, sowie
Dezember 1993 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von
insgesamt ATS 1,747.770,-- und wegen Hinterziehung von Kapitalertragsteuern
für die Jahre 1989 bis 1993 gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von insgesamt ATS 540.235,-- schuldig gesprochen und über ihn
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe von ATS 1,000.000,--
(umgerechnet € 72.672,83) sowie gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt (obgenannter
Finanzstrafakt, Band I, letzter Abschnitt). Nach Vollzug eines Teiles der
Ersatzfreiheitsstrafe wurde S am 18. Oktober 2000 bedingt entlassen (Auszug
Strafregister).
Mit Berufungsentscheidung eines
Einzelbeamten der Finanzlandesdirektion für Salzburg als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 11. November 1998, GZ. RV
015/1-6/97, wurde das Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt Zell am See
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. November 1995, StrLNr. 5/95,
bestätigt, mit welchem S wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften
Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter
Lohnabgaben der MB GmbH bzw. der M GmbH für die Zeiträume November
1993 bis Oktober 1994 in Höhe von insgesamt ATS 117.671,-- und dadurch
begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG,
vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen der MB GmbH
für die Veranlagungsjahre 1989 bis 1993, dadurch begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie wegen
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen der M GmbH für Juni, Juli,
August, September, Oktober und November 1994 gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von ATS 100.000,-- schuldig gesprochen und über
ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG eine Geldstrafe von
ATS 70.000,-- (umgerechnet € 5.087,09) sowie für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt
wurde. Das Finanzstrafverfahren war am 18. April 1995 eingeleitet worden; die
Geldstrafe wurde von S - unmittelbar vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe -
am 24. März 1999 beglichen (obgenannter Finanzstrafakt, Band I, StrLNr.
5/95, Bl. 4 ff, Berufungsentscheidung ohne Blattzahl, Mitteilung des
Gendarmerieposten X vom 24. März 1999 ohne Blattzahl).
Mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. September 2003, GZ.
FSRV/0012-S/02, wurde das Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes
Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Juni 2002,
StrNrn. 090/1999/0046-001 und 090/2000/00024-001, bestätigt, mit welchem S
als Geschäftsführer der M GmbH wegen Hinterziehung von Lohnabgaben
für März bis September 1998 in Höhe von ATS 113.971,--
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG, wegen vorsätzlicher nicht oder
nur verspäteter Einreichung der Steuererklärungen der M GmbH für
die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998, dadurch begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, wegen versuchter
Hinterziehung an Umsatzsteuer der M GmbH in Höhe von ATS 225.000,--
für das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von ATS 225.000,--
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG, sowie wegen Hinterziehung
von Umsatzsteuervorauszahlungen der M GmbH für Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1998, Jänner, Februar, März und April 1999 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt ATS 270.000,-- schuldig
gesprochen und über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21
Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 22.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden war. Die
Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Zeit vom 22. Februar bis 5. April 2005
vollzogen (obgenannter Finanzstrafakt, Band II, StrNr. 090/2000/00024-001, Bl.
103 ff).
Mit Berufungsentscheidung eines
Senatsmitgliedes des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vom 2. Februar 2005, GZ. FSRV/0022-S/04, wurde ein Schuldspruch
eines Einzelbeamten des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Juli 2004, StrNr.
090/2004/00061-001, über S, wonach dieser als Wahrnehmender der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der MB GmbH vorsätzlich für die
Zeiträume "2002 - 2003" Lohnsteuern in Höhe von € 12.218,09,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 4.964,44 nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und
hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen
hat, bestätigt und über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- sowie für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt. Die
Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Zeit vom 5. bis 13. April 2005 vollzogen
(obgenannter Finanzstrafakt, Band III, StrNr. 090/2004/00061-001).
Der strafbestimmende Wertbetrag
betrug dabei gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG € 12.218,09 + €
4.964,44 = € 17.182,53 : 2 = € 8.591,26.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. April 2004, StrNrn.
090/2001/00107-001 und 090/2002/00130-001, wurde nunmehr S neuerlich wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG schuldig
erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See als
Geschäftsführer der M GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen
Interessen, vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate Oktober, Dezember 2000, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 120.000,-- bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Lohnsteueranmeldungen betreffend die Zeiträume Jänner 1999 bis Juni
2002 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt ATS
279.596,--, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 94.,913,-- und an
Zuschlägen zu letzteren in Höhe von insgesamt ATS 10.760,-- bewirkt
habe,
weshalb über
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von € 15.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Wochen verhängt wurde.
Dem Beschulden wurden auch die
pauschalen Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG in
Höhe von € 363,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
auferlegt.
Die nebenbeteiligte M GmbH
wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur Haftung zur ungeteilten Hand
für die verhängte Geldstrafe herangezogen.
In seiner
Begründung der Entscheidung führt der Erstsenat aus [Ergänzungen
des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der am 11. Februar 1947
geborene S ist von Beruf Steinmetz. Er ist selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der M GmbH mit Sitz in X.
Der Beschuldigte weise zwei
einschlägige Vorstrafen auf. [Wertet man korrekterweise die mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11.
November 1998 bestätigte Geldstrafe als Zusatzstrafe zur am 12. Oktober
1998 verhängten Gerichtsstrafe, liegen tatsächlich - siehe oben -
insgesamt drei einschlägige Vorstrafen vor, von denen lediglich die letzte
(Berufungsentscheidung vom 18. September 2003) noch nicht vor Begehung der
neuerlichen Abgabenhinterziehungen vollzogen worden ist.]
Für die
Voranmeldungszeiträume Oktober, Dezember 2000, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli und August 2001 hat es S unterlassen, [bis zum
Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage (am 15. Dezember 2000, 15. Februar
2001, 15. März 2001, 15. April 2001, 15. Mai 2001, 15. Juni 2001, 16. Juli
2001, 16. August 2001, 15. September 2001 und 15. Oktober 2001) und auch danach]
die diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der M GmbH zu
entrichten bzw. die Voranmeldungen [beim Finanzamt Zell am See] einzureichen
[(Abfrage des Abgabenkontos betreffend die M GmbH vom 6. September
2006)].
Die Umsätze [bzw.
Zahllasten] für diese Zeiträume waren daher im Schätzungswege zu
ermitteln. Die Schätzungen [des Finanzamtes im Abgabenverfahren] ergaben
einen Gesamtbetrag von ATS 120.000,-- [(obgenannte Kontoabfrage)].
Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Juli 2000 bis Dezember 2001 war die M GmbH [bzw. S
für die Gesellschaft] zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet (Finanzstrafakt, Band IV, StrNr. 090/2001/00107-001, Bl.
5a).
Der Beschuldigte kannte seine
abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Umsatzsteuer. Er hielt die durch
seine Untätigkeit bewirkten Abgabenverkürzungen zumindest dem Grunde
nach für gewiss.
Am 16. September 2002 hat bei
der M GmbH eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum Jänner 1999
bis Juni 2002 stattgefunden, wobei der Prüfer Abfuhrdifferenzen zwischen
den auf den Lohnkonten ermittelten bzw. einbehaltenen und den tatsächlich
abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben in Höhe von insgesamt ATS
278.731,-- feststellte [(Finanzstrafakt, Band IV, StrNr. 090/2002/00130-001, Bl.
4)].
Auch hatte die M GmbH bzw. S
laut den Feststellungen des Prüfers im Jahre 1999 Löhne in Höhe
von ATS 346.326,-- an sogenannte "Aushilfen" bezahlt, diese Lohnzahlungen aber
nicht in die Lohnverrechnung aufgenommen und dafür auch keine Lohnabgaben
entrichtet [bzw. abgeführt], woraus sich die spruchgemäßen
Verkürzungen ergaben.
Der Beschuldigte kennt [kannte]
seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Lohnabgaben. Er
wusste, "dass mit der Nichtabfuhr der Lohnabgaben eine Abgabenverkürzung
einhergeht."
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die wirtschaftliche Notlage des S [im Tatzeitraum],
als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger
innerhalb offener Frist eine Berufung erhoben und dabei im Wesentlichen
vorgebracht:
Der Schuldspruch des
Erstsenates wäre insbesondere deswegen zu Unrecht ergangen, weil die diesem
zugrunde liegenden Sachverhalte bereits Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens
gewesen wären, welches mit der Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates
Salzburg 2 vom 18. September 2003, GZ. FSRV/0012-S/02, beendet worden wäre.
Es werde daher die Einstellung des nunmehrigen Finanzstrafverfahrens, in eventu
die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung der
Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung begehrt.
Eine Berufung
der nebenbeteiligten M GmbH bzw. des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer
Berufungsverhandlung wurde der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfene
Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Hinsichtlich
des Einwandes des Beschuldigten, er wäre wegen der nunmehr
verfahrensgegenständlichen Fakten bereits im Finanzstrafverfahren zu
StrNrn. 090/1999/0046-001 und 090/2000/00024-001 bzw. FSRV/0012-S/02 bestraft
worden, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen: Demnach wurden in dem
angesprochenen Verfahren andere abgabenrechtliche Verfehlungen des S
abgehandelt, weshalb keine Doppelbestrafung vorliegt.
Im Übrigen erweist sich
die Berufung des Beschuldigten teilweise, nämlich in Bezug auf die
Strafbemessung als berechtigt.
Zur Sache
selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen (hier also S als Geschäftsführer der M GmbH)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte. Abweichend von § 1 der Verordnung konnten
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet,
Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die
Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt hatten, bescheidmäßig zur
Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet werden (wie hier die M GmbH, siehe
die Feststellungen des Erstsenates).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das
Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
eines Unternehmers wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender seiner
steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die
Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 79 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem
dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum
aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In
gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen
gemäß
§ 122 Abs.7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43
Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 80
Abs.1 EStG 1988 kann - wie im gegenständlichen Fall - das Finanzamt den
Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt,
bescheidmäßig zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichten, in
welchen die obigen Lohnabgaben darzulegen waren. Derartige Anmeldungen sind
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem zuständigen
Finanzamt zu übersenden gewesen.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Arbeitgebers (wie hier S als
Geschäftsführer der M GmbH) vorsätzlich unter Verletzung dieser
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
derartiger Lohnabgaben bewirkt, indem er diese selbst zu berechnenden Abgaben,
ganz oder teilweise nicht (bis zum Ablauf des Fälligkeitstages) entrichtet
bzw. abführt (§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG).
Mit anderen Worten, das
"Bewirken" einer Verkürzung derartiger Lohnabgaben bestand bzw. besteht
darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgaben nicht fristgerecht
entrichtet, wobei er - zur Erfüllung des Tatbestandes - zumindest bedingt
vorsätzlich vorgehen muss.
Die Strafbarkeit von
Hinterziehungen an Lohnabgaben im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert
eine solche allfälliger Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG oder nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben
Zweifel bestehen, dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht zum Nachteil
des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
In Anbetracht der
beständigen Finanzstrafverfahren, mit welchen dem Beschuldigten das
Verbotensein seiner Handlungsweisen drastisch, aber im Ergebnis offenbar
vergeblich, vor Augen gehalten worden ist, hegt der Berufungssenat in
Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates im Ergebnis jedoch keine
Zweifel, dass S hinsichtlich der nunmehr ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen
zumindest wissentlich gehandelt hat. Er wusste um seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zur rechtzeitigen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen sowie zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben jeweils vor den
Fälligkeitszeitpunkten Bescheid, hat jedoch nicht entsprechend diesem
seinen Wissen gehandelt.
Dies steht im Einklang mit den
Einlassungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, welcher sein -
wissentliches - Handeln mit Arbeitsüberlastung und finanziellen
Engpässen zu rechtfertigen versucht.
Die finanziellen
Schwierigkeiten des Unternehmens finden ihre Bestätigung in der Aktenlage,
wonach über das Vermögen der M GmbH am 22. August 2002 das
Konkursverfahren eröffnet worden ist (Kontoabfrage vom 6. September
2006).
Der Berufungssenat gelangt
daher auf Basis der Akten- und Beweislage zu der Feststellung, dass S
hinsichtlich der strafrelevanten Fakten in voller Kenntnis seiner
abgabenrechtlichen Pflichten in Anbetracht der Krisensituation in seinem
Unternehmen die Entscheidung getroffen hat, seine Arbeitzeit und seine knappen
Finanzmittel für aus seiner Sicht wichtigere Angelegenheiten zu verwenden.
Er wusste daher logischerweise auch um den Umstand Bescheid, dass er die
Selbstbemessungsabgaben bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage nicht
entrichten bzw. abführen würde, und hat dies offenbar auch billigend
in Kauf genommen. Der Umstand, dass ihm die konkrete Höhe der
Verkürzungsbeträge allenfalls mangels rechtzeitiger Berechnung noch
nicht bekannt gewesen ist, ist dabei ohne Belang.
Die Höhe der nicht
entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ergibt sich aus den eigenen
Unterlagen des S; gegen die Berechnung durch den Lohnsteuerprüfer hat S
keine Einwendungen erhoben.
Hinsichtlich der Höhe der
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen der M GmbH ist jedoch
anzumerken:
Die Festsetzungen des
Finanzamtes im Abgabenverfahren erweisen sich als griffweise Schätzungen.
Vergleicht man zur Überprüfung der Realitätsnähe dieser
Schätzungen ihre Betragshöhe mit den eigenen Angaben des S
hinsichtlich Voranmeldungszeiträume im Jahre 2000, betreffend welche er
Angaben gemacht hat (Jänner 2000: ATS 4.523,--, Februar 2000: ATS 2.064,--,
März 2000: Guthaben -ATS 3.839,--, April 2000: ATS 28.469,--, Mai 2000:
Guthaben -ATS 7.723,--, Juni 2000: ATS 29.505,--, Juli 2000: ATS 33.648,--,
August 2000: ATS 2.485,--, September 2000: Guthaben -ATS 1.026,--, November
2000: ATS 31.903,--, Gesamtsumme ATS 120.009,--), errechnet sich ein monatlicher
Durchschnittswert von ATS 12.001,--. Geht man von einem zielgerichteten Vorgehen
des S aus, wäre an sich eher anzunehmen, dass der Beschuldigte die
Vorauszahlungen gerade bei denjenigen Monaten verheimlicht hat, bei welchen sich
eine überdurchschnittliche Zahllast ergeben hatte, und im Gegenzug gerade
die Zahllasten bzw. Guthaben der Voranmeldungszeiträume offengelegt hat,
bei welchen sich aus seiner Sicht günstige Werte errechnet haben.
Um aber jedenfalls
sämtliche Unabwägbarkeiten zu Lasten des Beschuldigten mit Sicherheit
ausschließen zu können, bringt der Berufungssenat in freier
Beweiswürdigung bei den strafrelevanten Monaten einen verringerten Betrag
von jeweils ATS 11.000,-- zum Ansatz, womit sich im Zweifel zugunsten für S
diesbezüglich ein Verkürzungsbetrag von lediglich ATS 110.000,--
ergäbe. Soweit die bisherigen gesamthaften Schätzungen bezogen auf den
einzelnen Monat unter diesem Wert gelegen sind, ist jedoch zusätzlich - in
Beachtung des Verböserungsverbotes - von den bisherigen - niedrigeren -
Werten auszugehen.
S hat daher Hinterziehungen an
Lohnabgaben betreffend Jänner 1999 bis Juni 2002 in Höhe von insgesamt
ATS 385.269,-- gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG und an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Oktober und Dezember 2000 in Höhe
von jeweils ATS 11.000,--, hinsichtlich Jänner bis Mai 2001 in Höhe
von jeweils ATS 8.000,--, sowie hinsichtlich Juni bis August 2001 in Höhe
von jeweils ATS 10.000,--, insgesamt ATS 92.000,--, gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Der Nachweis einer zumindest
versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuern für die Veranlagungsjahre
2000 und 2001 gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG ist mit der
für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu führen,
da mit Ausnahme betreffend Dezember 2000 (Festsetzung am 16. Juli 2001) die
nachträgliche Festsetzung der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen
durch das Finanzamt im Schätzungswege jeweils bereits weit vor Ablauf der
Erklärungsfrist für die Jahresumsatzsteuererklärungen
stattgefunden hatte (am 16. Jänner 2001 für Oktober 2000, am 16. Juli
2001 für Jänner bis Mai 2001, sowie am 17. Oktober 2001 für Juni
bis August 2001) und S in Anbetracht der ihm vom Fiskus bereits seit Jahren
gewidmeten Aufmerksamkeit nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die
Abgabenbehörde bei Schätzung der Jahresumsatzsteuer auf ihre eigenen
Schätzungen der Vorauszahlungen vergessen könnte und etwa einen
niedrigeren Wert zum Ansatz bringen würde.
Im Zweifel ist daher davon
auszugehen, dass S damit gerechnet hat, dass sein rechtswidriges Verhalten nur
zu einer vorübergehenden Verringerung des Rückstandes am Abgabenkonto
der M GmbH führen würde, und ihm nicht unterstellt werden kann, er
habe mit dem Tatplan einer dauerhaften Abgabenvermeidung gehandelt.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier in
Zusammenhang mit Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des S in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen, zumal wenn sie aus einer
hartnäckigen jahrzehntelangen Verweigerung der Erfüllung von
abgabenrechtlichen Verpflichtungen resultierten, in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen. Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, dass Unternehmer bzw.
Entscheidungsträger in bewusster Opposition zur Finanzverwaltung sich
gleichsam aus dem Wirtschaftsgefüge zum Nachteil der Republik
Österreich auf Dauer trotz beständigem Andrängen der
Behörden erfolgreich "ausblenden" können.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die
solcherart zu verhängende Geldstrafe offensichtlich innerhalb angemessener
Frist gar nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1
bzw. Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Hat jemand - wie im
gegenständlichen Fall S - durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und verschiedener Art begangen, was mit von
strafbestimmenden Wertbeträgen abhängigen Geldstrafen bedroht wird,
ist gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG auf eine einzige
(einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei hinsichtlich des Strafrahmens die
Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von ATS 385.269,-- und nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe
von ATS 92.000,--, insgesamt ATS 477.269,--, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall für die spruchgegenständlichen
Finanzvergehen des Beschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
ATS 477.269,-- X 2 = ATS 954.538,--, umgerechnet € 69.368,98.
Gemäß
§ 41
Abs.1 FinStrG kann überdies bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung
die Finanzstrafbehörden zuständig sind, dann, wenn der Täter
schon zweimal wegen eines in den §§ 33, 35 oder 37 Abs.1 FinStrG
bezeichneten Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: S wegen § 33 Abs.2
lit.a FinStrG mittels der Berufungsentscheidung vom 24. August 1993 und mittels
des Strafurteiles vom 12. Oktober 1998 bzw. mittels der Berufungsentscheidung
vom 11. November 1998), die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind
(hier: am 19. April 1994, 18. Oktober 2000, 24. März 1999) und er nach
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen
begeht (hier: die nunmehr spruchgegenständlichen Hinterziehungen), das
Höchstmaß der für diese
angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden,
sodass sich solcherart - bei Bedarf - ein maximaler Strafrahmen von €
104.053,47 ergibt.
Überdies kann neben der
Geldstrafe gemäß
§§ 15, 33 Abs.5 FinStrG eine primäre
Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten verhängt werden, wenn es einer
solchen bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder
der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß
§ 21
Abs.3 FinStrG ist dann, wenn jemand, der bereits wegen Finanzvergehen bestraft
worden ist (hier: S mittels Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes St.
Johann Tamsweg Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14.
Juli 2004, StrNr. 090/2004/00061-001, bestätigt durch die
Berufungsentscheidung eines Senatsmitgliedes des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 2. Februar 2005, GZ.
FSRV/0022-S/04), wegen anderer Finanzvergehen (der nunmehr
spruchgegenständlichen) zu bestrafen ist, für die er (wie hier) nach
der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft
werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei darf diese
einerseits das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die
für die nun zu bestrafenden Taten angedroht ist (hier: € 69.368,98
bzw. € 104.053,47), andererseits darf auch die Summe beider Geldstrafen die
Strafe nicht übersteigen, die nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
zulässig ist und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wäre
(€ 69.368,98 + € 8.591,26 = € 77.960,24 bzw. € 104.053,47 +
€ 8.591,26 = € 112.644,73).
Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem
gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis
verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu
verhängende zusätzliche Geldstrafe.
Wäre nunmehr also
über sämtliche Finanzvergehen des S zu den StrNrn. 090/2004/00061-001,
090/2001/00107-001 und 090/2002/00130-001 gemeinsam abgesprochen worden,
wäre somit - ohne Bedachtnahme auf die Rückfallsqualifikation - von
einem maximalen Strafrahmen bis zu € 77.960,24 auszugehen gewesen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall ATS 92.000,-- x 2 = ATS 184.000,--, umgerechnet
€ 13.371,80 : 3 = € 4.457,26), was einen Rahmen von gerundet €
73.500,-- ergäbe, wäre also eine einheitliche Geldstrafe von rund
€ 36.000,-- zu verhängen gewesen.
Wie ausgeführt, fordert
der generalpräventive Aspekt an sich eine strenge Bestrafung des
Täters.
Bedenkt man dazu auch den
langen Tatzeitraum, die Vielzahl der deliktischen Angriffe und das von
Beschuldigten an den Tag gelegte hartnäckige Ignorieren seiner
abgabenrechtlichen Pflichten trotz einer
dreier einschlägiger Vorstrafen
als erschwerend, überwiegen trotz der letztendlich im Wesentlichen
geständigen Verantwortung des Beschuldigten, seiner schwierigen finanzielle
Lage, welche ihn offensichtlich zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, sowie
seiner Arbeitsüberlastung im Tatzeitraum als mildernd in der Gesamtschau
die strafverschärfenden Aspekte bei weitem, sodass der obgenannte
Durchschnittswert um die Hälfte auf € 54.000,-- zu erhöhen
ist.
Dabei ist bereits auf die
insoweit geänderten Lebensumstände des S Bedacht genommen, als er
nunmehr laut seinen eigenen Angaben vor dem Berufungssenat nicht mehr als
selbständiger Entscheidungsträger beruflich tätig ist, sohin sich
die ursprüngliche Zielsetzung des Strafverfahrens, den Beschuldigten von
weiteren Finanzvergehen abzuhalten, entscheidend abgeschwächt hat. Diese
Abschwächung der Spezialprävention lässt es zu, einerseits bei
der Ausmessung der Geldstrafe ohne die Erweiterung durch eine Anwendung der
Rückfallsqualifikation auszukommen und andererseits - gleichsam noch ein
letztes Mal - von der Verhängung einer Freiheitsstrafe Abstand zu
nehmen.
Durch den Zeitablauf seit der
Tatbegehungen durch die Beschuldigten (seit seiner letzten Tat sind immerhin
ungefähr vier Jahre vergangen) ist aber der Strafverfolgungsanspruch der
Republik Österreich wesentlich abgeschwächt worden. Dieser Zeitablauf
schlägt nach Ansicht des Berufungssenates im gegenständlichen Fall mit
einem Abschlag von € 20.000,-- zu Buche, was einen Geldstrafbetrag von
€ 34.000,-- ergibt.
Das geringe Einkommen des
Beschuldigten und seine umfangreichen Schulden - wie von ihm in der
Berufungsverhandlung dargestellt - rechtfertigen einen weiteren Abschlag um die
Hälfte, sodass sich in der Gesamtschau eine einheitliche Geldstrafe von
€ 17.000,-- (das sind nunmehr lediglich 21,80 % des einheitlichen
Strafrahmens von € 77.960,24) als tat- und schuldangemessen ergibt.
Eine weitere Verringerung der
einheitlichen Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der
zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die nunmehr zu verhängende
zusätzliche Geldstrafe beträgt daher € 13.000,--.
Die oben
dargelegten Strafzumessungsgründe gelten grundsätzlich auch für
die Ausmessung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Zusatzgeldstrafe
festzulegenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei
überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
eine Ersatzfreiheitsstrafe etwa zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Der Erstsenat hat jedoch bei
Verhängung einer Geldstrafe von € 15.000,-- lediglich eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen ausgesprochen. In Beachtung des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG war daher auch die
Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend abzumildern.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten M GmbH aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf
das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Salzburg,
3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungAbgabenhinterziehungAbgabenerklärungLohnabgabenLohnsteueranmeldungSchätzunggriffweise Schätzungfreie BeweiswürdigungNachweisZweifelStrafbemessungGeldstrafeErsatzfreiheitsstrafeVerböserungsverbotZusatzstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/05
- Stammnummer
- 33576
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF