Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0029-I/06
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Bordellbetreiber; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0029-I/06vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Sybille Regensberger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ST wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
2. Februar 2006, StrNr. 2003/00208-001, nach der am 12. Juni 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AR Monika Huber sowie der
Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
2. Februar 2006, StrNr 2003/00208-001, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten ST der
Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit[en] nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als
alleinverantwortlicher Geschäftsführer [als Betreiber] des Gastlokales
[Bordelles] "N"
1. fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der
Monate Mai, Juni, Juli, August, November, Dezember 2002, Jänner, Februar,
März, April, sowie Mai 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 32.844,39 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie
2. ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, [ergänze:
vorsätzlich] Abgabengesetzen, und zwar den § 21 UStG 1994 und
§ 43 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 insofern zuwider gehandelt
habe, als er für die Jahre 2001 und 2002 keine Jahreserklärungen
eingereicht habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
10.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des
Finanzstrafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Begründend
wurde dazu im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, der
Berufungswerber sei bereits mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als
Schöffengericht vom 28. Juni 2000, GZ. 29 Hv 109/99-274, wegen
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1,
Abs. 2 lit. b FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von
ATS 750.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle zu drei Monaten
Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt worden. Nach dem
dortigen Schuldspruch hat er als faktischer Geschäftsführer der G-GmbH
in der Zeit von 1986 bis 1993 fortgesetzt vorsätzlich in einer im einzelnen
nicht mehr feststellbaren, insgesamt aber jedenfalls ATS 1,3 Millionen
erreichenden Höhe 1. unter Verletzung der abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer und 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1972 und 1988 entsprechenden Lohnkonten
Verkürzungen an Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Berufungswerber habe von
Dezember 1986 bis zur Konkurseröffnung am 11. Juli 2003 das Nachtlokal
"N" in I betrieben. Im Zuge einer USO-Prüfung vom 20. August 2003
sowie weiterer Kontoabfragen sei festgestellt worden, dass diverse
Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät bzw. gar nicht eingereicht und auch
keine Vorauszahlungen entrichtet worden seien.
Im Einzelnen handle es sich um
folgende Monate:
|
Umsatzsteuer 05-08/2002
|
€ 13.308,39
|
(zu spät, nicht bezahlt)
|
Umsatzsteuer 11-12/2002
|
€ 6.000,00
|
(nicht abgegeben, Schätzung Referat)
|
Umsatzsteuer 01-04/2003
|
€ 10.267,00
|
(nicht abgegeben, Schätzung)
|
Umsatzsteuer 05/2003
|
€ 3.269,00
|
(nicht abgegeben, Festsetzung BP)
|
gesamt
|
€ 32.844,39
|
Der
Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenbehördlichen
Vorschriften verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen zu entrichten bzw. Vorauszahlungen zu leisten und
Jahreserklärungen einzureichen sind, dies auch aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer und des bereits
gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens. Dennoch habe er es unterlassen,
im Zeitraum 2001 und 2002 die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerjahreserklärung einzureichen.
Bei der Strafzumessung wurden
als mildernd nichts, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe bzw. das
Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 8. September 2006,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei richtig, dass der
Beschuldigte von 1986 bis Juni 2003 als verantwortlicher Betreiber des
Nachtlokales "N" tätig gewesen sei. Vor 1998 habe er als Angestellter der
G-GmbH, die bis dato Betreiberin des "N" gewesen war, de facto und eben ab
Dezember 1998 als alleinverantwortlicher Gewerbeinhaber den Betrieb
geführt. Dafür habe er vom Amt der Tiroler Landesregierung eine
Genehmigung zum Betrieb eines Stripteaselokals erhalten. Diese habe ihm erlaubt,
Verträge mit Künstleragenturen abzuschließen, die er für
das Showprogramm benötigt habe. Aus ihm unverständlichen Gründen
sei ihm das Recht, Künstlerinnen über Agenturen zu engagieren, ab Juni
1999 ohne Bescheid und ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Dies sei
die Ursache gewesen, dass seine Umsätze so zurückgegangen seien und
ihm die laufende Kostendeckung nicht mehr möglich gewesen sei. Seine
Meinung und seine Hoffnung, dass er sein Recht auf Grund des Bescheides der
X-Amt doch noch bekommen würde und das Wissen um bereits erzielte
Umsätze hätten ihn das Risiko der Betriebsweiterführung eingehen
lassen. Wegen dieser Situation sei er mehrmalig bei der Einbringungsstelle des
Finanzamtes Innsbruck vorstellig geworden.
Die finanzielle Situation
seines Betriebes habe mit der Zeit katastrophale Ausmaße angenommen,
sodass er auch mit der laufenden Bezahlung der Buchhaltung in Rückstand
geraten sein. Dies sei der Grund, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr
von Wirtschaftstreuhandbüro Mag. B durchgeführt worden seien.
Persönlich sei der Beschuldigte nur in der Lage gewesen, das Kassabuch und
eine Belegsammlung für die Weiterbearbeitung durch die Buchhaltung zu
erstellen. Diese Ausweglosigkeit habe ihn in einen seelischen Zustand gebracht,
der nicht nur seine geschäftliche Handlungsfähigkeit beeinflusst habe,
sondern ihn auch persönlich sehr belastet habe, was zu einer massiven
Depression geführt habe. Seine für ihn selbst nicht erklärbare
Handlungsweise , behördliche und buchhalterische Angelegenheiten, die
dringend zu erledigen waren, nicht wahrzunehmen, sei ihm erst später in
Gesprächen mit seinen ihn behandelnden Psychotherapeuten DDr. D und Dr. M
(Sozialamt) als Symptom einer Depression klar geworden.
Bezüglich der Höhe
der Strafe sei anzuführen, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe lebe,
nach einer Delogierung ohne fixes Zuhause sei, und er aufgrund seiner Krankheit
(Depression) um Invaliditätspension angesucht habe.
Mit Bescheid vom
23. August 2006 forderte das Finanzamt Innsbruck den Beschuldigten auf,
ergänzend bekannt zu geben, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten
werde und welche Änderungen beantragt werden.
Mit Schreiben vom
8. September 2006 teilte der Beschuldigte mit, er beeinspruche die
Vorsätzlichkeit in Punkt 1 des Erkenntnisses. Zu Punkt 2 sei nochmals
darauf hinzuweisen, dass er ausschließlich für
Umsatzsteuervoranmeldungen Wirtschaftstreuhandbüros beauftragt habe,
nämlich bis 1994 Mag. Z und ab 1994 Mag. B. Die chaotische
Finanzlage sei nicht selbstverschuldet gewesen. Er beantrage eine Änderung
der Strafhöhe.
Eine Berufung
der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der strafrelevante
Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte ein Unternehmer wie K spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
ursprünglich laut § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl II 1998/206, (für Voranmeldungszeiträume ab dem 1. Juli
1998) die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Letzteres gilt ab dem
1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze des
Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 EStG 1988 wird der Unternehmer bzw.
Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und Einkommensteuer
veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Diese Steuererklärungen waren - bis zur Einführung der elektronischen
Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis
einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen gewesen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG -
einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in
den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige
Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat
dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der
Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die
Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen
an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der
zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso
eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich nach
§ 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Solcher
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand
anderer Finanzvergehen zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt, beispielsweise indem
er es unterlässt, die geforderten Jahressteuererklärungen bei der
Abgabenbehörde einzureichen.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Die dem
Berufungssenat zur Verfügung stehende Aktenlage ergibt - vom Beschuldigten
in der Berufungsverhandlung unbestritten - folgendes Bild:
Wie bereits vom Erstsenat
zutreffend festgestellt, hat der Berufungswerber von Dezember 1986 bis zur
Konkurseröffnung am 11. Juli 2003 das Nachtlokal "N" in I betrieben.
Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.021,40 am 15. Juli
2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gewesen. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu diesem
Termin hat der dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst
am 4. November 2002 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben; die geschuldete
Umsatzsteuervorauszahlung wurde vielmehr erst mit Saldozahlung am 16. Juli 2004
entrichtet (siehe die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des
Beschuldigten vom 3. Mai 2007).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.060,14 am 16. August
2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gewesen. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu diesem
Termin hat der dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst
am 4. November 2002 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben; die geschuldete
Umsatzsteuervorauszahlung wurde vielmehr erst mit Saldozahlung am 16. Juli 2004
entrichtet (siehe die genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 ist die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.734,66 am
16. September 2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gewesen. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu diesem
Termin hat der dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst
am 4. November 2002 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben; die geschuldete
Umsatzsteuervorauszahlung wurde vielmehr erst mit Saldozahlung am 16. Juli 2004
entrichtet (siehe die genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 ist
die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 2.492,19 am 15. Oktober
2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gewesen. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu diesem
Termin hat der dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst
am 4. November 2002 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben; die geschuldete
Umsatzsteuervorauszahlung wurde vielmehr erst mit Saldozahlung am 16. Juli 2004
entrichtet (siehe die genannte Buchungsabfrage).
Für die Zeiträume
November und
Dezember 2002 hat der Beschuldigte bis
zum Ablauf der Fälligkeitstage (den 15. Jänner 2003 bzw. 17. Februar
2003) keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Das Finanzamt Innsbruck hat die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für diese Zeiträume
gemäß
§ 184 BAO geschätzt und dem Beschuldigten die
Umsatzsteuer für November und Dezember 2002 in Höhe von
€ 6.000,-- mit Bescheid vom 10. März 2003 vorgeschrieben.
Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Dieser Betrag
erscheint dem Berufungssenat zutreffend. Für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat in freier Beweiswürdigung
angenommen, dass sich dieser Betrag gleichmäßig -
jeweils € 3.000,--/Monat - auf
die Zeiträume 11/2002 und 12/2002 verteilt. Die geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlungen wurden erst mit Saldozahlung am 16. Juli 2004
entrichtet (siehe die genannte Buchungsabfrage).
Auch für die
Zeiträume Jänner bis April
2003 hat der Beschuldigte bis zum Ablauf der Fälligkeiten am 17.
Februar 2003, 15. März 2003, 15. April 2003, sowie 15. Mai 2003 keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer für diese Zeiträume gemäß
§ 184 BAO
geschätzt und dem Beschuldigten die Umsatzsteuer für Jänner bis
April 2003 in Höhe von € 16.000,-- mit Bescheid vom 1. Juli
2003 vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid durch den damaligen
Masseverwalter des Beschuldigten eingebrachten Berufung hat das Finanzamt
Innsbruck Folge gegeben und die - sich aus den Unterlagen des Beschuldigten
ergebende - Umsatzsteuer für Jänner bis April 2004 mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2004 € 10.267,00
festgesetzt. Für Zwecke des Finanzstrafverfahrens wird vom Berufungssenat
in freier Beweiswürdigung angenommen, dass sich dieser Betrag
gleichmäßig - jeweils
€ 2.566,75/Monat - auf die Zeiträume 01/2003 bis 04/2003
verteilt. Die geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen wurden bis auf einen
Betrag von € 249,30 am 3. November 2005 nachträglich entrichtet
(genannte Buchungsabfrage)
Schließlich hat der
Beschuldigte auch für den Zeitraum Mai
2003 bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 16. Juni 2003, keine
Umsatzsteuervorauszahlung geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung
eingereicht. Bei der am 20. August 2003 durchgeführten
USt-Sonderprüfung hat der Prüfer die Umsatzsteuerzahllast für
diesen Zeitraum mit € 3.269,--
ermittelt. Dieser Betrag wurde dem Beschuldigten mit Bescheid vom
21. August 2003 vorgeschrieben. Der Bescheid ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung ist
unterblieben.
Weiters hat der Beschuldigte es
unterlassen, für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 entsprechende Umsatz-
und Einkommensteuererklärungen einzubringen, sodass letztendlich die
Abgaben im Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung
am 18. September 2003 bzw. am 8. April 2004 festgesetzt werden mussten
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Beschuldigten,
Buchungsabfrage).
Bis zur Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen am 11. Juli 2003 wäre es Sache des
Beschuldigten gewesen, die ihm bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärungen zu erfüllen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich
zweifelsfrei aus den dem Berufungssenat vorgelegten Akten und den
durchgeführten Kontoabfragen und wurde im Übrigen vom Berufungswerber
nicht bestritten.
Da es zur Erfüllung des
Tatbildes von Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ausreichend ist, dass ein Finanzstraftäter zumindest -
wenngleich in unbestimmter Höhe - in Kenntnis von der Entstehung eines
diesbezüglichen Abgabenanspruches die entsprechenden abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt und so eine Abgabenverkürzung
bewirkt, hat der Beschuldigte betreffend die angeführten
Voranmeldungszeiträume Abgabenhinterziehungen in Höhe von insgesamt
€ 32.844,39 zu verantworten.
Wie in der mündlichen
Berufungsverhandlung hervorgekommen ist, war das Handeln des Beschuldigten von
dem Plan getragen, in Anbetracht der finanziell aussichtlosen Lage seines
Unternehmens in rechtswidriger Weise von der Republik Österreich
vorübergehende Abgabenkredite zu erzwingen. Dabei wusste als
langjähriger, erfahrener Unternehmer zumal auch aufgrund der entsprechenden
gerichtlichen Vorstrafe über seine abgabenrechtlichen Pflichten genauestens
Bescheid, ist diesen Verpflichtungen aber unbestrittenermaßen nicht
nachgekommen, sondern hat in seiner wirtschaftlichen Zwangslage mit seinen
begrenzten Finanzmitteln anderweitig disponiert.
Auch am zumindest bedingten
Vorsatz hinsichtlich der Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen für
2001 und 2002 bestehen keine Zweifel; die diesbezüglichen Verpflichtungen
waren ihm auch aus seinen einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen
bekannt.
Gegen eine zumindest versuchte
Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern für die Veranlagungsjahre 2002 und
2003 spricht der Umstand, dass - siehe oben - ST selbst mittels Voranmeldungen
vom 5. November 2002 die Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Mai
bis August 2002 offengelegt hatte und die Zahllasten für die
Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2002 am 10. März 2003
festgesetzt worden waren, sodass der Beschuldigte - ihm vernunftorientiertes
Verhalten unterstellt - nicht damit rechnen konnte, dass diese dem Fiskus
offensichtlich bekannten Umsatzsteuerschulden bei einer allfälligen
späteren Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
2002 in Vergessenheit geraten könnten. Gleiches gilt - siehe oben - auch
für die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai
2003.
Der Schuldspruch des
Erstsenates wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1
lit. a FinStrG erging damit zu Recht.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 21
Abs. 1, 1. Satz und 2 FinStrG ist, wenn jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Die einheitliche
Geldstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die
höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen
von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend.
Abgabenhinterziehungen im Sinne
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet, Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß
§ 51
Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,--.
Somit errechnet sich
gemäß der Strafdrohung des § 33 Abs. 5 iVm § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG ein vom Gesetzgeber angedrohter Strafrahmen von
€ 65.688,78 (UVZ 05/02 € 4.021,40 + UVZ 06/02
€ 4.060,14 + UVZ 07/02 € 2.734,66 + UVZ 08/02
€ 2.492,19 + UVZ 11/02 € 3.000,-- + UVZ 12/02
€ 3.000,-- + 01/03 € 2.566,75 + 02/03 € 2.566,75 +
UVZ 03/03 € 2.566,75 + UVZ 04/03 € 2.566,75 + UVZ 05/03
€ 3.269,-- ergibt € 32.844,39 X 2), innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des Beschuldigten in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2
FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung
einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, honoriert man
weiters den Umstand, dass für die gegenständlichen Hinterziehungen ein
geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer angestrebten
nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen
Abschlag von einem Drittel, wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 22.000,-- zu verhängen gewesen.
Als mildernd sind zu
berücksichtigen die schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im
Begehungszeitraum, welche ihn offenbar zu seinem Fehlverhalten verleitet hat,
weiters seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten vier
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie sein abgelegtes Geständnis, sowie die
teilweise Schadensgutmachung in Höhe von € 29.326,09.
Erschwerend sind hingegen die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über eine längere Zeit, die
Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG aufgrund der
vom Beschuldigten vorsätzlich nicht eingereichten Abgabenerklärungen
für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002, sowie die einschlägige
gerichtliche Vorstrafe, welche den Beschuldigten aber nicht von den neuerlichen
Finanzstraftaten abgehalten hat.
Zu beachten ist aber auch der
spezialpräventive Aspekt - der Beschuldigte arbeitet nunmehr wiederum in
der Branche als Hausmeister in einem Klagenfurter Bordell - sowie die
erforderliche Generalprävention. Gegen die Wesentlichkeit des
spezialpräventiven Aspektes spricht aber wiederum der Umstand, dass ST sich
ja seit Begehung der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten wohlverhalten
hat, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich
entsprechend abgemildert ist.
Da sich sohin in der
Gesamtschau die mildernden und erschwerenden Umstände im
gegenständlichen Fall die Waage halten, bleibt zunächst der
Ausgangswert von € 22.000,-- erhalten.
Zu berücksichtigen sind
aber weiters die psychischen Probleme des Beschuldigten sowie seine nunmehrige
schlechte Finanzlage wie vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung dargelegt
(demnach stünden ihm für seine Tätigkeit nur Kost und Logie und
ein monatliches Taschengeld von € 200,-- zur Verfügung, er sei ohne
Aktivvermögen und habe Schulden im Ausmaß von rund ATS 1 Million
[€ 72.672,83]); dies rechtfertigt einen Abschlag um die Hälfte, sodass
sich solcherart eine Geldstrafe von € 11.000,-- ergäbe.
Eine weitere Reduktion der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere aus generalpräventiven
Gründen - siehe oben - verwehrt.
Der Erstsenat hat aber ohnehin
nur eine Geldstrafe von € 10.000,-- vorgeschrieben.
Gleiches gilt grundsätzlich
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand
der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist;
die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben.
Nach ständiger
Spruchpraxis wird üblicherweise pro € 7.000,00 / 8.000,00 an
Geldstrafe ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Somit wäre im
gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa knapp zwei
Monaten zu verhängen gewesen.
Der Erstsenat hat hingegen
lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.
Die Verfahrenskosten gründen
sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal
ein Betrag von € 363,-- festzusetzen ist.
Die Berufung
des Beschuldigten muss somit ohne Erfolg verbleiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-I/06
- Stammnummer
- 33230
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF