Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0062-L/07
Verrechnung eines überhöhten Kilometergeldes durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-L/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz
8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer
Dipl. Ing. Christoph Bauer und KR Ing. Günther Pitsch
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H.G., geboren
am tt-mm-jjjj, wohnhaft T., M.Str.8, vertreten durch Franz X. Priester GesmbH,
in 4400 Steyr, Stelzhamerstrasse 14 a, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 5. Oktober 2006, StrNr.46/2002/000000-001,nach der am 20. Mai 2008
in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, jedoch in Anwesenheit
des Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl sowie der
Schriftführerin Frau Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des
Spruchsenates in seinem Schuld- und Strafausspruch wie folgt
geändert:
I.1.
Das gegen H.G. unter der StrNr. 46/2004/00000-001 beim Finanzamt Linz
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes, er habe
vorsätzlich als Verantwortlicher der Firma WG. GesmbH und der Firma
IOD. GesmbH eine Verkürzung an Körperschaftsteuer für 2000 in
Höhe von insgesamt ATS 213.090,10 [umgerechnet: € 15.485,86
(WG. GesmbH: ATS 127.855,10 bzw. € 9.291,59; IOD. GesmbH: ATS
85.235,-- bzw. € 6.194,27)] dadurch bewirkt, dass er als
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma G.V. GmbH deren
Tochtergesellschaften für Geschäftsführungstätigkeiten
überhöhte Aufwendungen verrechnet, und hiedurch Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wird gemäß
§§
82 Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.
I.2.
Die gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG vorzuschreibende
Geldstrafe wird auf
€
4.000,00
(in
Worten: Euro viertausend)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
zehn
Tage
verringert.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus den vorliegenden Akten und
den Niederschriften über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung
bei den drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Prüfung
der Aufzeichnungen beim Beschuldigten selbst; ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Der Beschuldigte fungierte im
Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 als Gesellschafter Geschäftsführer
für die Firma G.V. GesmbH und deren beiden Tochtergesellschaften, Firma
IOD. HandelsgesmbH und die Firma WG. GmbH. Im Geschäftsführervertrag
war vereinbart worden, dass ihm für seine Dienstreisen ein PKW der
gehobenen Mittelklasse zur Verfügung gestellt werde. Zum
Betriebsvermögen der Firma IOD. HandelsgesmbH gehörte in den
Jahren 1998 und 1999 ein Fahrzeug der Marke BMW 320 Cabrio.
Am 28. Mai 1998 erwarb der
Beschuldigte einen neuen PKW Audi A 6 in sein Privatvermögen und
führte mit diesem Fahrzeug Dienstreisen für die Gesellschaften durch.
Er besaß in den Jahren 1998 und 1999 auch einen Porsche Carrera Cabriolet.
Aus dem Arbeitsbogen ergab sich weiters, dass auf den Beschuldigten von 1996 bis
September 1999 ein Audi 80 für einen Bekannten angemeldet war (Aktenvermerk
des Prüfers über die Angaben des Beschuldigten zu den EKIS Abfragen im
Arbeitsbogen, ABNr. 105050/02).
Im Zuge der
Überprüfung der verrechneten Kilometer gegenüber der Firma G.V.
GesmbH gelangte der Prüfer zu der Erkenntnis, dass die Aufzeichnungen
über die gefahrenen Kilometer nicht richtig sein konnten, weil die
diesbezüglich im steuerlichen Rechenwerk des Beschuldigten als Aufwand
geltend gemachten Kilometergelder überhöht gewesen sind.
Der Beschuldigte verrechnete
nämlich im Jahr 1998 143.660 Reisekilometer und im Jahr 1999 132.536
Reisekilometer gegenüber den Gesellschaften und bekam diese auch als
Kilometergeldersatz ausbezahlt.
Aus den vorgelegten Unterlagen
(Belegwesen) ergab sich dabei, dass diese Kraftfahrzeugkosten für den PKW
Audi A6 geltend gemacht und verrechnet wurden und ein Fahrtenbuch geführt
wurde.
Die in den Reiserechnungen
aufscheinenden Kilometerstände konnten nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Der Prüfer stellte nämlich fest, dass weder
am Anschaffungstag des Audi A6 (28. Mai 1998) noch am 4. Jänner 1999
der tatsächliche Kilometerstand des Autos in der Reiserechnung bzw. in den
Reisejournalen aufscheint.
Folgende Kilometerstände
fanden sich in den Aufzeichnungen über durchgeführte
Reisebewegungen:
|
Stand 2. Jänner 1998
|
232.987 km
|
Stand 31. Mai 1998
|
290.190 km
|
Stand 31. Dezember 1998
|
376.638 km
|
Stand 4. Jänner 1999
|
652 km
|
Stand 19. November 1999
|
132.536 km
Tatsächlich
wies der Audi A6 anlässlich eines Services bei einer Fachwerkstätte am
17. Jänner 2000 (18,5 Monate nach seiner Anschaffung und
Inbetriebnahme) lediglich einen Kilometerstand von 84.500 auf. Die Differenz zu
den im Jahr verrechneten Kilometerleistungen belief sich daher im Jahr 1999 auf
82.887 km.
Der Prüfer nahm, ausgehend
vom Kilometerstand am 17. Jänner 2000, eine Schätzung der
tatsächlich mit dem Audi A6 gefahrenen Kilometer im Ausmaß
von 48.649 pro Jahr vor und berücksichtigte einen Privatanteil von 20%,
etwa 10.000 Kilometer. Ausgehend von dieser Schätzung im Ausmaß von
48.649 im Jahr 1999 und dem Umstand, dass Privatfahrten bislang nicht
berücksichtigt worden sind, gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass
der Beschuldigte im Jahr 1999 ca. 93.000 Kilometer zu viel verrechnet hat
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22. Oktober 2002, ABNr.
105050/02, Punkt 1).
Der Porsche Carrera wurde 1995
angeschafft und wies im Oktober 2002 (8,5 Jahre) einen Tachometerstand von
125.000 auf. Die durchschnittliche Jahreskilometerleistung mit diesem Fahrzeug
wurde daher mit etwa 14.700 gefahrenen Kilometern ermittelt.
Der Prüfer errechnete
ausgehend von dieser Schätzung und den Tachometerstand des Porsche Carrera
die tatsächlich gefahrene Gesamtkilometerzahl (inklusive der Privatfahrten)
für das Jahr 1999 im Ausmaß von etwa 70.355 km (BMW Cabrio: 7.000 km;
A 6: 48.650 km und Porsche: 14.700 km).
Am 19. November 1999
veräußerte der Beschuldigte den Audi A 6 an die Firma WG. GmbH. Bei
der Abstimmung der Tankzettel für das Cabrio BMW 320
(Betriebsvermögen) stellte der Prüfer zusätzlich fest, dass
fallweise der Ort der Reise mit dem Ort der Tankstelle nicht
übereingestimmt hat.
Aufgrund dieser Feststellungen
kürzte der Prüfer die in den Jahren 1998 und 1999 für den Audi A6
als Aufwendungen geltend gemachten Kilometergelder um zwei Drittel
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 22. Oktober 2002, Punkt
1.).
Dies führte beim
Beschuldigten zu entsprechenden Gewinnerhöhungen und einer
Einkommensteuernachforderung in Höhe von ATS 74.999,30, umgerechnet €
5.450,41, pro Jahr.
Aus der Niederschrift über
die Schlussbesprechung bei der Firma G.V. GesmbH vom 22. Oktober 2002 (Pkt.
3-tens) ergibt sich weiters, dass diese Gesellschaft ihren beiden
Tochtergesellschaften in den Jahren 1998 bis 2000 anstelle des
tatsächlichen Geschäftsführerbezuges und Reiseaufwandes des
Beschuldigten (1998: ATS 1,743.818,00; 1999: ATS 1,884.083,00 und 2000: ATS
1,354.138,00) pauschal einen höheren Betrag von ATS 2,184.999,00
pro Jahr verrechnet hat. Der Prüfer nahm daher für die Jahre 1998 und
2000 bei der Firma G.V. GesmbH unter Berücksichtigung eines
angemessenen Gewinnaufschlages von 15% zu den tatsächlichen Kosten von
ATS 1,743.818,00 und ATS 1,354.138,00 eine entsprechende
Gewinnminderung vor. Die Reduktion der weiter verrechneten
Geschäftsführerkosten führte bei den beiden Tochtergesellschaften
zu entsprechenden Einnahmenerhöhungen.
Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2006,
StrNr. 46/2002/00000-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht a.) als Abgabepflichtiger durch die
Geltendmachung überhöhter Kilometerkosten [in Form nicht zustehender
steuerfreier Kilometergelder] eine Verkürzung an Einkommensteuer für
1998 und 1999 in Höhe von ATS 149.998,60, umgerechnet
€ 10.900,92, bewirkt und b.) als Verantwortlicher der
Firma WG. GesmbH und der Firma IOD. GesmbH eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer für 2000 in Höhe von ATS 213.090,10,
umgerechnet € 15.485,86 (WG. GesmbH: ATS 127.855,10 bzw.
€ 9.291,59; IOD. GesmbH ATS 85.235,-- bzw. € 6.194,27)
bewirkt habe.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm.
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 15.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG
pauschal mit € 363,00 bestimmt.
Bei der
Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als
erschwerend die Mahrzahl an Fakten gewichtet.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte, von der Verteidigerin
ausgeführte Berufung des Beschuldigten vom 28. Februar 2007, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Er [der Beschuldigte] hat
bisher mehrfach darauf verwiesen, dass er aufgrund umfangreicher Baustellen im
Ausland in den Jahren 1998 und 1999 einen sehr hohen KFZ- bzw. Fahrtaufwand
hatte. Die angeführte Kilometerleistung wurde auch nicht mit einem Fahrzeug
sondern, wie bereits ausgeführt mit drei Fahrzeugen erzielt.
Die vom Betriebsprüfer
angeführte Abstimmung der Tankzettel mit den jeweiligen Fahrten ist kein
Indiz, da der Betriebsprüfer nicht geprüft hat, ob dass betreffende
Fahrzeug am entsprechenden Tag durch Herrn H.G. bzw. einem anderen Mitarbeiter
benutzt worden ist. Da er drei verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung hatte
und diese auch teilweise durch Mitarbeiter benutzt worden sind.
Außerdem betraf die
angeführte Servicerechnung vom 17.01.2000 lediglich ein Fahrzeug und die
anderen Kilometerstände wurden seitens der Finanzverwaltung bzw. seitens
des Betriebsprüfers griffsweise geschätzt. Nachweisbare Grundlagen
für die Schätzung liegen nicht vor. Der überdurchschnittliche
Aufwand im Bereich der gefahrenen Kilometer und der damit umfangreichen
Aufträge, hat sich auf die Betriebsergebnisse ausgewirkt und hat sich
positiv im Jahresgewinn niedergeschlagen.
Der Mangel im Bereich des
Fahrtenbuches ist lediglich ein Formeller, da nicht drei verschiedene
Fahrtenbücher, sondern ein einheitliches unter Fortführung des
Kilometerstandes geführt worden ist.
Weiters wurde seitens der
Betriebsprüfung die Aufteilung der Geschäftsführerkosten im
Verhältnis 60:40 auf die Firmen I.O. GmbH und die Firma WG. GmbH als nicht
angemessen angesehen. Es ist für den Beschuldigten nicht verständlich,
warum eine Fixhonorarvereinbarung für die Geschäftsführung nicht
einem Fremdvergleich standhalten sollte. Es ist vielmehr in der Wirtschaft
üblich einen Geschäftsführer zu einem fixen Honorar zu
verpflichten. Die tatsächlich anfallenden Kosten für die
Geschäftsführung in der Ve. - GmbH sind eine mögliche
Entnahme-Gestaltung des Gesellschafter - Geschäftsführers, der als
Mehrheitsgesellschafter (75%) die Wahl hat seine Gewinne in Form von
Gewinnausschüttungen bzw. in Form von Honoraren zu entnehmen.
Ein wesentlicher Unterschied in
der Besteuerung ist dabei nicht zu erkennen. Wird ein Honorar verrechnet
führt dies zu einer Betriebsausgabe bei der GmbH und zu einer tariflichen
Einkommensteuer beim Geschäftsführer. Bei einer - wie in diesem Fall -
Spitzenprogression ergibt sich eine Einkommensteuer in der Nähe von 50%.
Wird kein oder ein niedriges Honorar angesetzt, ergeben sich ein höherer
Gewinn bei der Ve. - GmbH und damit eine Körperschaftsteuerbelastung von
25%. Wird der restliche Betrag in Form einer Gewinnausschüttung dann
später entnommen, fällt KEST von 25% an. Diese beiden Beträge
zusammengerechnet ergeben wieder einen Wert in der Nähe von 50%. Es ist
daher m.E. lediglich eine Frage der Entnahme, bzw. Steuergestaltung aber
keinesfalls eine Frage der Steuerverkürzung. Die Summe der Besteuerung ist
bei beiden Varianten fast identisch."
Beantragt
wurde, das Strafverfahren einzustellen bzw. in der Frage der
Fahrzeugkostenverkürzung auf Grund der Geringfügigkeit der Mängel
gemäß
§ 25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe
abzusehen. Soweit im Bereich der Fahrzeugkosten von einem strafrechtlichen
Tatbestand ausgegangen werde, ersucht der Beschuldigte um Beurteilung als
fahrlässige Abgabenverkürzung und um ein geringes
Strafausmaß.
Eine Berufung
des Amtsbeauftagten liegt nicht vor.
Der
Beschuldigte und der Vertreter der Veteidigerin ließen sich für die
mündliche Berufungssenatsverhandlung am 20. Mai 2008 beim Unabhängigen
Finanzsenat aus terminlichen Gründen entschuldigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise richtige
Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er in Steuererklärungen und den
zugrunde liegenden Rechenwerken überhöhte Aufwendungen zum Ansatz
bringt und eine Verkürzung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
und dadurch deren zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung
bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG hätte
jedoch derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit.
bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Analysiert man die vorliegende
Aktenlage, so wird ersichtlich, dass der Beschuldigte Reisekilometer in einer
Höhe verrechnet hat, die nicht den Tatsachen bzw. den tatsächlich
zurückgelegten Dienstfahrten entsprechen können. Der Tachometer des
Audi A6 wies 18,5 Monate nach seiner Anschaffung am 28. Mai 1998 nachweislich
einen Kilometerstand in Höhe von insgesamt 84.500 (Rechnung der
Fachwerkstätte vom 17. Jänner 2000) auf, sodass mit diesem Fahrzeug im
Jahr 1999 keinesfalls eine Kilometerleistung im Zeitraum Jänner bis zum
Zeitpunkt des Verkaufes am 19. November 1999 im Ausmaß von 131.531 km
erreicht worden ist. Ausgehend vom Kilometerstand am 17. Jänner 2000 leitet
sich auch schlüssig die geschätzte Jahreskilometerleistung mit diesem
Fahrzeug im Ausmaß von durchschnittlich etwa 48.650 ab.
Der Einwand in der Berufung,
der Beschuldigte sei mit drei Fahrzeugen gefahren, vermag nicht zu
überzeugen, zumal eines dieser Fahrzeuge (BMW Cabrio) im
Betriebsvermögen der IOD. HandelsgesmbH gestanden ist.
Es widerspicht jeglicher
Lebenserfahrung, wenn der Beschuldigte die Differenz zwischen den mit dem Audi A
6 gefahrenen Reisekilometern im Ausmaß von 48.650 und den verrechneten
Kilometerleistungen von 131.531, nämlich ca. 87.500 Kilometer, mit einem
Porsche Carrera Cabriolet zurückgelegt hätte. Dies würde
zusätzlich bedeuten, dass ausgehend von der Gesamtkilometerzahl beim
Porsche Carrera von 125.000 im Oktober 2002 (Anschaffungszeitpunkt: 13. Dezember
1995) dieses Fahrzeug nahezu ausschließlich in den Jahren 1998 und 1999
genutzt worden wäre. Angesichts einer durchschnittlichen
Jahreskilometerleistung von jährlich 14.700 Kilometern mit diesem Cabriolet
geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschuldigte dieses Fahrzeug
jährlich in einem annähernd gleichen Ausmaß fährt und
benutzt.
Die verrechneten
Kilometerleistungen zwischen Juni 1998 und 19. November 1999 (Zeitpunkt des
Verkaufes) in Höhe von 215.184 wurden ebenso nachweislich nicht mit dem PKW
Audi A6 gefahren. Am 19. November 1999 (Verkaufszeitpunkt des Fahrzeuges) wies
das Fahrzeug nach Schätzung des Prüfers einen Kilometerstand von etwa
75.000 km auf.
Das BMW Cabriolet war auf den
Sohn des Beschuldigten angemeldet und gehörte in den Jahren 1998 und 1999
zum Betriebsvermögen der Firma IOD. GmbH.
Der Berufungssenat
schließt sich in Nachvollziehung der Argumentation des
Betriebsprüfers dessen Meinung an, dass die ermittelten Gesamtkilometer pro
Jahr im gegenständlichen Fall das Ausmaß von etwa 70.355 für
alle drei genutzten Fahrzeuge erreicht haben.
Soweit der Beschuldigte darauf
verweist, dass ihm noch zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden
wären, ist - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass es
sich dabei um Cabriolets gehandelt hat. Es widerspricht jeglicher
Lebenserfahrung, dass unterjährig Dienstreisen (im Jahr 1999 immerhin etwa
93.000 km) über mehrere tausend Kilometer ua auch in Wintermonaten mit
einem Cabriolet zurückgelegt worden seien, wenn ein neuer Audi A6 zur
Verfügung gestanden ist. Im Übrigen handelt es sich beim BMW Cabrio um
ein Fahrzeug, welches zum Betriebsvermögen der G.S. GmbH gehört hat,
sodass bei dessen Nutzung durch den Beschuldigten gar kein Kilometergeld zu
verrechnen gewesen wäre. Darüber hinaus finden sich vereinzelt
Tankstellenrechnungen von Orten an denen dieses Fahrzeug laut Aufzeichnungen des
Beschuldigten gar nicht gewesen ist.
Das Vorbringen, er habe mehrere
Fahrzeuge genutzt wurde vom Prüfer ausreichend berücksichtigt, indem
er davon ausgegangen ist, dass die mit Porsche Carrera durchschnittlich
erbrachte Kilometerleistung von 14.700 jährlich beruflich veranlasst war.
Damit ist auch der Umstand der Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch den
Beschuldigten für die spruchgegenständlichen Dienstfahrten ausreichend
berücksichtigt.
In Abwägung dieser
Argumente findet der Berufungssenat keinen Anlass für Zweifel an der
Schätzung des Betriebsprüfers.
Der Beschuldigte hat daher, wie
ihm vom Erstsenat vorgeworfen durch die Geltendmachung überhöhter
Kilometergelder im Ausmaß von ATS 158.026,00 im Jahr 1998 und
ATS 153.114,00 im Jahr 1999 (je zwei Drittel) in seinen eigenen
steuerlichen Rechenwerken eine Verkürzung an Einkommensteuer in
spruchgemäßer Höhe bewirkt, indem er die verrechneten und
ausbezahlten überhöhten Kilometergelder (tatsächlich
steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit) in gleicher
Höhe als Aufwendungen zum Ansatz gebracht hat.
Das Ergebnis der Schätzung
kann somit bedenkenlos übernommen werden. Aufgrund der unvollständigen
Aufzeichnungen und der formellen und materiellen Mängeln, den nachweislich
zu hoch erfassten Kilometerleistungen hat der Beschuldigte in subjektiver
Hinsicht den Eintritt einer Abgabenverkürzung bewirkt und sich mit dem
Erfolg abgefunden.
Der Beschuldigte ist als
erfahrener Kaufmann mit dem Umgang von Zahlen vertraut, und hat deren
Unrichtigkeit erkannt, weil er sich immer wieder mit diesem abgerechneten
Zahlenwerk beschäftig hat. Es ist außerhalb der Lebenserfahrung, dass
ihm deren falsche Höhe nicht aufgefallen wäre. Dennoch hat er sich
überhöhtes Kilometergeld ausbezahlen lassen, womit er offenbar in Kauf
genommen hat, dass er seine Mitgesellschafter in ihrem Vermögen
schädigt.
Das Verhalten des Beschuldigten
führt den Berufungssenat zwingend zu dem Schluss, dass es dem im
Übrigen redlichen Beschuldigten mit dieser Handlungsweise offenkundig darum
gegangen ist, an sich steuerpflichtige Bezüge zu Unrecht als Kostenersatz
für die Verwendung seiner privaten PKWs zu deklarieren, um in weiterer
Folge zu Unrecht entsprechende Betriebsausgaben geltend machen zu können
und dadurch eine Steuervermeidung im Höchstausmaß
€ 10.900,92 zu
erzielen.
H.G. hat daher hinsichtlich
dieses Faktums eine absichtliche Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe
von € 10.900,92 zu verantworten.
Hinsichtlich
des Vorwurfes (Faktum b.), der Beschuldigte habe sich vorsätzlich der
Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, indem er als Geschäftsführer
der Fa. Ve. GmbH gegenüber deren Tochtergesellschaften pauschal
überhöhte Geschäftsführervergütungen verrechnet habe,
war nach Überzeugung des erkennenden Senates gemäß
§§
82 Abs. 3 lit. c erste Alternative, 136 und 157 FinStrG einzustellen, weil ein
subjektiv vorsätzliches Handeln mit dem Ziel Abgaben zu hinterziehen nicht
erwiesen werden kann. Schließlich haben die verrechneten
Geschäftsführervergütungen zu höheren Einnahmen bei der
Verwaltungsgesellschaft geführt.
Es gehört zu den
üblichen Gepflogenheiten, dass Handelsgesellschaften mit
Gewinnerzielungsabsicht danach trachten ihre Leistungen mit möglichst hohen
Preisen anzubieten und abzurechnen. So gesehen gehört es für einen
Entscheidungsträger in der Lage des Beschuldigten nicht zum steuerlichen
Allgemeinwissen, dass die Erzielung guter Preise einer Gesellschaft eine
bestimmte überraschende anderweitige abgabenrechtliche Rechtsfolge in der
Form auslöst, dass diese - angeblich einem Fremdvergleich nicht
standhaltend - eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter -
darstellen würde. Das kaufmännische Handeln ist schließlich
durch Gewinnerzielungsabsicht getragen.
Mag daher in abgabenrechtlicher
Hinsicht auch tatsächlich die Geschäftsführervergütung sich
als überhöht erweisen und eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen, ist jedenfalls dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten nicht
mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit im Sinne des §
93 Abs.3 FinStrG zu beweisen, weshalb hinsichtlich dieses Sachverhaltes das
Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Im Übrigen liegt den in
Faktum b.) zur Last gelegten Sachverhalt keine Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der Geld-
als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei Abs. 2
leg. cit. zufolge die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen
sind. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB
gelten dabei sinngemäß. Ebenso sind gemäß
§ 23
Abs. 3 FinStrG für die betragsmäßige Ausmessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante
Verhalten wie die verfahrensgegenständliche planmäßige
Abgabenvermeidung des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten
abhalten sollen.
Ausgehend von einem
Verkürzungsbetrag in Höhe von insgesamt ATS 149.999,90, umgerechnet
€ 10.900,92, ergibt sich ein möglicher Strafrahmen bis zu €
21.801,84.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwernisgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, reduziert sich der Strafrahmen auf etwa die Hälfte, sodass eine
Geldstrafe in Höhe von rund € 10.900,00 als tat- und
schuldangemessen zu verhängen wäre.
Im gegenständlichen Fall
sind aber als mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die vollständige
Schadensgutmachung und sein - laut Aktenlage - abgabenrechtliches Wohlverhaltens
seit der Tatbegehung, womit der Aspekt einer Spezialprävention in den
Hintergrund getreten ist. Als erschwerend ist der zweifache deliktische Angriff
zu vermerken.
In Abwägung dieser
Argumente ist im gegenständlichen Fall - zumal in Anbetracht der
erforderlichen Generalprävention - aufgrund der gewichtigen
Milderungsgründe eine Abschwächung dieses Wertes auf € 8.000,00
angebracht.
Zugunsten des Beschuldigten ist
darüber hinaus ins Treffen zu führen, dass sich die
gegenständlichen Tathandlungen der Abgabenhinterziehung bereits vor 9 bis
10 Jahren zugetragen haben, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik
Österreich eine entscheidende Abschwächung erfahren hat. Dieser
Zeitablauf und der Umstand, dass der Beschuldigte sich laut Aktenlage in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat, lassen den
spezialpräventiven Aspekt in den Hintergrund treten und ermöglichen
einen Abschlag vom obigen Betrag um € 4.000,00.
Unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie aus der Aktenlage ersichtlich
erweist sich daher eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 (das sind
nunmehr lediglich 16,37 % des Strafrahmens) als tat- und
schuldangemessen.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Konkrete Anhaltspunkte, gerade
in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
In Relation zur vom Erstsenat
verhängten Geldstrafe erwiese sich solcherart die von ihm ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen als leicht überhöht. Die
Reduzierung der Geldstrafe durch den Berufungssenat erfordert aber bei
Abwägung der obigen Argumente auch eine spruchgemäße
verhältnismäßige Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf
nunmehr 10 Tage.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler
Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit
einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind. Die Festsetzung erweist sich
daher als zutreffend.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-L/07
- Stammnummer
- 35334
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF