Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/05
Strafminderung im wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren nach Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0056-L/05vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes gegenüber widerstreitendem inländischem Recht auf jeder Stufe ist diesem entgegenstehendes nationales Recht ex tunc auch den Finanzstrafbehörden unangewendet zu lassen (vgl. dazu bereits für viele Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, Rz. 38, 298, 299; sowie VwGH 25. Mai 2000, 2000/16/0058 [hier: im Falle einer Bestrafung wegen nicht entrichteter Getränkesteuer] sowie z.B. die bei Hetmeier in Lenz, EG-Vertrag, Kommentar² unter Rz. 22 zu Art. 249 EGV referierte Judikatur). Die diesbezügliche Interpretationskompetenz des EuGH ist auch von den Finanzstrafbehörden zu beachten.
Stellt daher der EuGH in einer Vorabentscheidung (hier: Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02, Anneliese Lenz gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol) fest, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht, ist ein abgabenrechtliches Gebot zur Offenlegung eines Einkommensteueranspruches des österreichischen Fiskus im Ausmaß der Differenz zwischen einer Abgabenerhebung von inländischen und ausländischen Kapitaleinkünften aus dem Rechtsbestand verdrängt und erfüllt dessen Verletzung keinen Tatbestand nach dem FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Finanzstrafsenat Linz 5 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Mag.
Waltraud Schirz und Angela Pühringer als weitere Mitglieder des Senates im
auf Antrag des Beschuldigten - hinsichtlich der Höhe der von ihm für
die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 betreffend seine eigene Person hinterzogenen
Einkommensteuer (bislang ATS 750.310,--) (und bislang dadurch insgesamt
bewirkter Abgabenverkürzung von ATS 943.152,--) und des Ausspruches
über Strafe und von ihm zu tragender Verfahrenskosten - mit (berichtigtem)
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (als Rechtsnachfolger
gemäß
§ 17a Abs.1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz der
ehemaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) vom 6. Juli 2005 gemäß
§ 166 Abs.2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wiederaufgenommenen Verfahren
betreffend die beim Finanzamt Braunau Ried Schärding gegen WF, vertreten
durch die Mag. Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG zu StrNr. 041/2000/00000-001
anhängig gewesene Finanzstrafsache die Entscheidung des Berufungssenates I
der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. Oktober 2002, RV 1816/1-10/2002,
nach der am 3. April 2008 in Anwesenheit des Mag. Günter Haslberger,
Wirtschaftstreuhänder (für die Verteidigerin), des Amtsbeauftragten OR
Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der Schriftführerin Tanja
Grottenthaler, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten
Verhandlung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat [Änderungen
in kursiver
Schrift]:
I. Der Berufung des Beschuldigten
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Braunau als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. April 2002
wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass
sie zu lauten hat wie folgt:
WF ist schuldig, er hat in L,
sohin im Sprengel des Finanzamtes Braunau, betreffend die Veranlagungsjahre 1992
bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer in
der Höhe von insgesamt ATS
647.102,-- bewirkt, indem er es unterließ,
a.) die ihm selbst aus Kapitalvermögen
zufließenden Einnahmen dem Finanzamt gegenüber zu erklären,
woraus eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
ATS 454.260,-- (1992 ATS 46.110,-- +
1993 ATS 53.600,-- + 1994 ATS 37.461,--
+ 1995 ATS 57.703,-- + 1996
ATS 107.045,-- + 1997
ATS 76.072,-- + 1998
ATS 76.269,--) resultierte,
sowie
b.) als Ausführender der
Wertpapiertransaktionen für seine Ehegattin LF und Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen deren Einkünfte aus Kapitalvermögen dem
Finanzamt gegenüber zu erklären, woraus eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 192.842,-- (1994 ATS 11.050,-- + 1995 ATS
48.543,-- + 1996 ATS 57.289,-- + 1997 ATS 40.888,-- + 1998 ATS 35.072,--)
resultierte bzw. resultieren sollte (1998).
WF hat
hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 8.000,--
(in
Worten: Euro achttausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe
von
einem
Monat
verhängt wird.
Gemäß
§ 185
FinStrG hat WF die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von €
363,-- und die Kosten eines Strafvollzuges zu ersetzen, wobei letztere
gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden würden.
II. Im
Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates VII als Organ des Finanzamtes Braunau als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. April 2002, StrNr.
041/2000/00000-001, wurde der Pensionist WF , ehemals Geschäftsführer
der H im Nahen Osten, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits als Abgabepflichtiger betreffend
seine eigene Person 1993 bis 1999 für die Veranlagungsjahre 1992 bis 1998
eine Verkürzung von Einkommensteuern in Höhe von ATS 750.310,-- (1992
ATS 46.110,-- + 1993 ATS 53.600,-- + 1994 ATS 64.843,-- + 1995 ATS 90.155,-- +
1996 ATS 193.667,-- + 1997 ATS 151.182,-- + 1998 ATS 150.753,--) und
andererseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen für seine
Ehegattin LF betreffend diese 1996 bis 1999 für die Veranlagungsjahre 1994
bis 1998 eine Verkürzung von Einkommensteuern in Höhe von ATS
192.842,-- (1994 ATS 11.050,-- + 1995 ATS 48.543,-- + 1996 ATS 57.289,-- + 1997
ATS 40.888,-- + 1998 ATS 35.072,--) bewirkt bzw. zu bewirken versucht (1998)
habe, indem er Zinserträge in Höhe von ATS 280.441,14 (1992) + ATS
382.937,94 (1993) + ATS 443.474,15 (1994) + ATS 493.377,92 (1995) + ATS
580.442,10 (1996) + ATS 556.408,97 (1997) + ATS 487.378,08 (1998) aus einem
Wertpapierdepot der Dresdner Bank Luxemburg in Luxemburg gegenüber dem
österreichischen Fiskus verheimlicht und dadurch betreffend seine eigene
Person die Festsetzung zu niedriger Einkommensteuerbescheide bzw. hinsichtlich
seiner Ehegattin LF - infolge der Unkenntnis der österreichischen
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches - die
Nichtfestsetzung der Einkommensteuern innerhalb eines Jahres ab dem Ende der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage bis zum 13. Jänner 1999,
siehe BGBl I 1999/28) bzw. mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Rechtslage ab dem 13. Jänner 1999) herbeigeführt hatte bzw.
herbeiführen wollte. WF wurde aus diesem Grunde gemäß
§§ 33 Abs.5 iVm 21 Abs.1 und 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von €
20.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten belegt;
ebenso wurde ihm der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von €
363,-- auferlegt. Die diesbezüglichen, WF belastenden Unterlagen waren
anlässlich einer am 21. Oktober 1999 nach einem Hinweis der deutschen
Steuerfahndung in der Wohnung des WF bzw. der LF in L durchgeführten
Hausdurchsuchung aufgefunden worden.
Dem Erkenntnis des
Spruchsenates wurde die im Tatzeitraum nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 vorgeschriebenen Gesetzesbestimmungen zugrunde gelegt, wonach - allenfalls
unter Anrechnung bezahlter ausländischer Quellensteuern - bei in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen
deren im Ausland bezogene Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem
normalen Durchschnittssteuersatz laut Einkommensteuertarif zu besteuern gewesen
sind bzw. wären.
Die solcherart ermittelten
strafrelevanten Abgabenverkürzungen wurden laut den Abgabenkonten des
Finanzamtes betreffend WF und LF nachträglich zur Gänze
entrichtet.
Eine Berufung des WF gegen das
obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates wurde durch den Berufungssenat I als
Organ der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damalige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Entscheidung vom 7. Oktober 2002,
GZ. RV 1816/1-10/2002 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung der
damaligen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat WF Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben [Anmerkung: Die unter der Zl. 2004/16/0001
anhängige Beschwerde wurde zwischenzeitlich wieder
zurückgezogen.]
Die verhängte Geldstrafe
wurde von WF am 29. Oktober 2002 entrichtet (siehe eine Abfrage des Strafkontos
041/996/3137).
in weiterer
Folge hat WF mit Eingaben vom 1. und 3. März 2005 eine Wiederaufnahme des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit dem Hinweis beantragt, dass die
nach der Entdeckung der verheimlichten Kapitaleinkünfte in
wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide
betreffend seine Person für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 aus Anlass
des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in
der Causa Lenz vom 15. Juli 2004,
C-315/02, durch neue Einkommensteuerbescheide ["Berichtigungsbescheide"
gemäß
§ 293b Bundesabgabenordnung (BAO)] vom 21. Februar 2005
ersetzt worden sind, wodurch sich die ihm ursprünglich vorgeschriebene
strafrelevante Einkommensteuer für 1994 bis 1998 um € 21.514,80
[€ 26.993,39] reduziert hat.
Diesem Begehren wurde mit
berichtigtem Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als
Rechtsnachfolger der ehemaligen Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vom 6. Juli 2005 dahingehend stattgegeben, dass das
Finanzstrafverfahren gegen WF zur Überprüfung der Höhe der von
ihm für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 betreffend seine eigene Person
hinterzogenen Einkommensteuer, sowie zur Überprüfung der Höhe der
verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und der Verfahrenskosten
gemäß
§ 166 Abs.2 FinStrG wieder aufgenommen wurde.
Im
wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren hat der einschreitende Berufungssenat
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als nunmehr zuständige
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die zu überprüfenden Aspekte
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer ausführlichen
Erörterung unterzogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165
Abs.1 lit.d FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Rechtsmittelentscheidung
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf - zeitgerechten - Antrag zu
verfügen, wenn [soweit] Abgabenbeträge, die der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurden, nachträglich nach
den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurden und die Kenntnis
dieses Umstandes allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung
herbeigeführt hätte.
Anzumerken ist, dass
Finanzstrafbehörden an Ergebnisse des Abgabenverfahrens grundsätzlich
nicht gebunden sind (siehe beispielsweise den Umstand und die Hintergründe
des Außerkrafttretens des § 55 FinStrG, BGBl 1996/421, ab dem 21.
August 1996), sodass dieser Wiederaufnahmsgrund gleichsam als Gelegenheit der
Finanzstrafbehörde zur nochmaligen unabhängigen Überprüfung
ihrer eigenen Entscheidung aus Anlass einer nachträglichen Abänderung
der diesbezüglichen Abgabenvorschreibungen zu sehen ist.
Tatsächlich ergibt sich im
gegenständlichen Fall ein Grund, von der ursprünglichen
Berufungsentscheidung des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich abzuweichen:
Mit Urteil vom 15. Juli 2004,
C-315/02, in der Sache Anneliese Lenz
gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol
hat der EuGH auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis
ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen
Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge mit der
gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht:
Konkret stehen die Artikel 73b
und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze
1 und 3 EG-Vertrag) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die nur den
Beziehern inländischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer
unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der
normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen. Solch eine Steuerregelung stellt insoweit eine unzulässige
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, als sie in dem betreffenden
Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige im Ergebnis davon abhält,
Kapital in Gesellschaften anzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig sind; sie wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie
sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu
sammeln.
Aufgrund des
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist diesem entgegenstehendes
nationales Recht rückwirkend (ex tunc) von den nationalen Gerichten (und
auch den Finanzstrafbehörden) unangewendet zu lassen (vgl. dazu bereits
für viele Niedermühlbichler,
Verfahren vor dem EuG und EuGH, Rz 38, 298, 299; sowie VwGH 25. Mai 2000,
2000/16/0058 [hier: im Falle einer Bestrafung wegen nicht entrichteter
Getränkesteuer]).
Nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH geht das Gemeinschaftsrecht widerstreitendem
inländischem Recht auf jeder Stufe vor und ist das dem Gemeinschaftsrecht
widersprechende inländische Recht im Konfliktfall als verdrängt
anzusehen und nicht anzuwenden (vgl. z.B. die bei
Hetmeier in
Lenz, EG-Vertrag,
Kommentar2 unter Rz 22
zu Art. 249 EGV referierte Judikatur).
Die diesbezügliche
Interpretationskompetenz des EuGH ist auch von den Finanzstrafbehörden zu
beachten.
Die Besteuerung der
gegenständlichen luxemburgischen Kapitaleinkünfte des WF ist daher
seit der Geltung des Gemeinschaftsrechtes in Österreich offenkundig in
gleicher Form vorzunehmen, wie vergleichbare inländische Einkünfte zu
besteuern gewesen sind. Anderslautende Bestimmungen des EStG 1988, welche einen
weitergehenden Abgabenanspruch gegenüber WF erzeugen, sind nicht
anzuwenden; insoweit kann auch keine Verkürzung an Abgaben im Sinne des
§ 33 Abs.1 FinStrG vorliegen.
Die gegenständlichen
verheimlichten diversen Kapitalerträge des WF wären, hätte sie
der Abgabepflichtige im Inland bezogen, unter bestimmten Voraussetzungen einer
Endbesteuerung unterlägen, wenn nämlich und soweit ein Abzug der
Kapitalertragsteuer vorgenommen worden wäre. Nicht unerwähnt zu
bleiben hat der Umstand, dass auch im Inland bezogene Kapitalerträge im
strafrelevanten Zeitraum nicht sämtlich endbesteuert worden sind,
nämlich Erträge aus Wertpapieren, die vor dem 31. Dezember 1983 in ATS
begeben wurden bzw. die vor dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung
begeben wurden, und bei welchen nicht freiwillig ein Betrag in Höhe der
Kapitalertragsteuer geleistet wurde (siehe nähere Ausführungen
beispielsweise in Doralt /
Ruppe, Grundriß des
österreichischen Steuerrechtes
I6).
Das Finanzamt Braunau Ried
Schärding hat den Auftrag einer Besteuerung der ausländischen
Kapitaleinkünfte des WF analog entsprechenden inländischen
Kapitaleinkünften in der Weise gelöst, dass es - gestützt auf die
diesbezügliche Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen (vgl.
den Erlass vom 30. Juli 2004, Zl. 06 1602/2-IV/6/04) - die gegenständlichen
ausländischen Kapitaleinkünfte des WF als solche im Sinne des §
37 Abs.8 EStG 1988 idF BGBl I 2003/71 qualifiziert und einer Endbesteuerung mit
25 % unterworfen hat; dabei hat es zusätzlich die von WF im Ausland
bezahlte Quellensteuer in Abzug gebracht.
Für 1992 und 1993 hat das
Finanzamt keine Änderung vorgenommen. Dies zu Recht, da einerseits das
Rechtsinstrument der Endbesteuerung erst mit Wirkung ab 1993 eingeführt und
ab 1994 erweitert wurde und das Gemeinschaftsrecht in Österreich erst ab
dessen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft mit 1. Jänner 1995
Wirksamkeit erlangen konnte (vgl. für viele VwGH 27. April 2000,
97/15/0208, 22. März 2006, 2003/13/0080 u.a.). Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1994 ist aber offenbar anzumerken, dass Österreich im Jahr
1994 zwar noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, aber seit 1.
Jänner 1994 dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörte,
wobei das Steuerreformgesetz, BGBl 1993/818 (mit welchem auch § 37 Abs. 1
Z. 3 EStG 1988 in der ab 1994 geltenden Form normiert wurde) am 30. November
1993 kundgemacht wurde, das EWR-Abkommen hingegen (erst) am 29. Dezember 1993,
BGBl 1993/909, und letzteres, beinhaltend in Art 40 das Recht auf
Kapitalverkehrsfreiheit, der innerstaatlichen Norm derogiert hat, sohin also im
Ergebnis eine gleichartige Rechtslage bestanden hat (vgl. VwGH 11. Dezember
2003, 99/14/0081, 28. September 2004, 2004/14/0078).
Folgt man der
Besteuerungsvariante des Finanzamtes, beträgt die Einkommensteuerschuld des
WF laut dem Veranlagungsakt der Abgabenbehörde für 1994 ATS 91.313,--,
für 1995 ATS 106.756,--, für 1996 ATS 163.172,--, für 1997 ATS
137.373,-- und für 1998 ATS 274.706,--, was als neue Gesamtsumme an
Verkürzungen einen Betrag von ATS 647.102,-- ergibt.
Eine solcherart massive
Verringerung der Höhe der von MF zu verantwortenden Abgabenhinterziehungen
war geeignet, voraussichtlich insoweit eine anderslautende Berufungsentscheidung
im Finanzstrafverfahren herbeizuführen, als sich partiell das Ausmaß
des Schuldspruches, sowie realistischerweise die Höhe von Geldstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe verringern würden.
Der Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vom 6. Juli 2005, mit welchem
antragsgemäß eine Wiederaufnahme des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens gegen WF in den Bereichen, welche durch eine
Veränderung der im Abgabenverfahren nachträglich verringerten
strafrelevanten Abgabenvorschreibungen berührt werden, ausgesprochen wurde,
erweist sich daher als rechtens.
Wenngleich der
Berufungssenat eine gewisse Restskepsis nicht zu verhehlen vermag, ob denn
wirklich sämtliche luxemburgischen Kapitalerträge des WF im Falle
einer Qualifizierung als inländische Kapitaleinkünfte einer
Endbesteuerung mit 25 % unterzogen worden wären, ist dem Lösungsansatz
der Abgabenbehörde zumal in Anbetracht des zwischenzeitlich eingetretenen
Zeitablaufes, welcher ein nachträgliche detaillierte Einzelerfassung der
Wertpapiere schwierig machen würde, letztendlich im Zweifel zu Gunsten
für den Beschuldigten doch zu folgen, zumal im Rahmen der mündlichen
Verhandlung weder von Seite des Verteidigers noch von Seite des Amtsbeauftragten
Bedenken gegen diese Berechnungsmethode vorgebracht worden sind.
Zur
Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des WF in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG nicht anwendbar
ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des
Wiederaufnahmswerbers in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit empfindlicher Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in seiner Lage von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll.
Dass ein derartiger
generalpräventiver Aspekt im gegenständlichen Fall durchaus von
Bedeutung ist, zeigt beispielsweise auch die neuerliche aktuelle Diskussion in
den Tagesmedien über die offenbar flächendeckend unterbliebene
Besteuerung von Kapitaleinkünften in Liechtensteinschen
Steuerverstecken.
Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der verkürzten
Beträge geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die
strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den verbleibenden Verkürzungsbeträgen in Höhe von ATS
647.102,--, umgerechnet € 47.026,73 die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
47.026,73-- X 2 = € 94.053,46.
Der Strafrahmen hat sich daher
nunmehr gegenüber der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion um
rund ein Drittel verringert.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des WF auszugehen gewesen,
wäre also eine Geldstrafe von rund € 47.000,-- zu verhängen
gewesen.
Unter Berücksichtigung der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des WF, des Umstandes eines bloßen
Versuches hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998 betreffend LF und der
erfolgten Schadensgutmachung, der zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des WF und
der damit in den Hintergrund tretenden Spezialprävention als mildernd, des
langen Tatzeitraumes aber als erschwerend, wäre auch in Anbetracht der
Wohlhabenheit des Finanzstraftäters der Ausgangswert auf etwa €
40.000,-- zu verringern gewesen.
In Anbetracht des Zeitablaufes
seit der Tatbegehung (1994 bis 1999) hat aber der Strafverfolgungsanspruch der
Republik Österreich nunmehr nach neun Jahren eine entscheidende
Verringerung erfahren, wenngleich ein Ablauf von Verjährungsfristen nach
Rechtskraft der Entscheidung im ursprünglichen Verfahren einer nunmehrigen
Bestrafung des WF im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegenstehen
würde (§ 165 Abs.6 FinStrG). Der Zeitablauf rechtfertigt jedoch die
Vornahme eines weiteren Abschlages um die Hälfte auf €
20.000,--.
Im Falle des
ursprünglichen Strafrahmens wäre sohin eigentlich nunmehr eine
Geldstrafe von € 30.000,-- bzw. ursprünglich von € 60.000,--
angebracht gewesen.
Gemäß
§ 166
Abs.6 FinStrG darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aber nicht
ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens,
sodass also - so gesehen - die im wiederaufgenommenen Verfahren auszusprechende
Geldstrafe die Summe von € 20.000,-- nicht überschreiten darf.
Darüber hinaus darf aber
auch die im gegenständlichen Fall zusätzlich zur Anwendung zu kommende
Bestimmung des § 161 Abs.3 FinStrG nicht außer Acht gelassen werden,
wonach mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten in der gegenständlichen
Finanzstrafsache eine Änderung des Erkenntnisses des Spruchsenates zum
Nachteil des Beschuldigten unzulässig ist. Hat sich daher der Strafrahmen
im Vergleich zur Bemessungsgrundlage des Erstsenates um ein Drittel verringert,
wäre eine Beibehaltung der Strafhöhe in der Entscheidung des
Berufungssenates ein Verstoß gegen dieses Verböserungsverbot.
Die ursprünglich
ausgemessene Geldstrafe war daher - ausgehend von der ursprünglichen milden
Strafbemessung - auf € 14.000,-- zu verringern, wobei der eingetretene
Zeitablauf zu einer weiteren Reduzierung auf € 8.000,-- berechtigt.
Eine vollständige lineare
Verringerung hatte zu unterbleiben, da eine sich auf einen kleineren Betrag
reduzierende Geldstrafe eine überproportionale Verringerung des
Sanktionsübels darstellt: Eine große Strafe tangiert die
wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden in größerem Umfang wie
eine kleine Geldstrafe.
Eine derartige
außerordentlich abgemilderte Geldstrafe von lediglich € 8.000,--
erreicht nunmehr lediglich 8,50 % des Strafrahmens.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat zumal aus generalpräventiven Gründen
- siehe oben - jedoch verwehrt.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
nach der üblichen Spruchpraxis pro € 7.000,-- / 8.000,-- an Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat zu verhängen ist.
In Beachtung des
Verböserungsverbotes war die Ersatzfreiheitsstrafe statt mit verbleibend
etwa zwei Monaten ebenfalls auf ein Monat abzumildern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber mit € 363,-- festzusetzen
ist. Der Kostenausspruch war somit unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß die ursprüngliche Entscheidung des Berufungssenates
I als Organ der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich im
wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren abzuändern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Wiederaufnahmswerber aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Hinweis
Die verbleibende Geldstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG bereits binnen eines Monates nach
Rechtskraft der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 7. Oktober 2002 fällig gewesen.
Linz,
3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 166 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 58 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 58 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Kapitaleinkünfteausländische KapitaleinkünfteHinterziehungStrafbemessungVerböserungsverbotKapitalverkehrsfreiheitKapitalertragsteuerEndbesteuerungVorabentscheidungGemeinschaftsrechtAnwendungsvorrangBindungswirkungpartielle Nichtanwendung von innerstaatlichem RechtWiederaufnahmeWiederaufnahmsverfahrenwiederaufgenommenes Verfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/05
- Stammnummer
- 35038
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF