Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0021-L/05
Erlöschen der Strafbarkeit durch absolute Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-L/05vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 4 als Organ
des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
hat durch den Vorsitzenden HR. Dr. Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Dipl.Tzt. Dr. Günther Litschauer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw./Bf. wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und
der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und § 51
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 6. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 17. September 2004, SpS 0000/00000-001, in
nichtöffentlicher Sitzung am 29. November 2007
zu
Recht erkannt: Das gegen die Beschuldigte S. beim Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr unter der StrNr. 0000/00000-001 wegen des Verdachtes, sie
habe als Geschäftsführerin und steuerlich Verantwortliche der F. im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume November und Dezember 1995 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 835.251,00 S
(d.s. 60.700,06 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten,
2) die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
dadurch verletzt, dass sie betreffend die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 keine
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht
habe, sowie
3) betreffend die Monate Dezember 1995 und Jänner 1996
Lohnsteuern in Höhe von 73.932,00 S (d.s. € 5.372,85) und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlägen zu diesen in Höhe von 15.016,00 S (d.s.
1.091,26 €) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hierdurch
zu 1) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG,
zu 2) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit.a FinStrG, sowie
zu 3) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit.a FinStrG begangen,
anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136, 157 iVm §§ 25 Abs. 1, 82 Abs. 3
lit.c FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 17. September 2004, SN 1998/50004-001 wurde
die Beschuldigte a) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG b) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
und c) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG,
begangen dadurch, dass sie als Geschäftsführerin
und steuerlich Verantwortliche der Firma F. im Sprengel des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich
ad a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate November
und Dezember 1995 im Gesamtbetrag 835.251,00 S (d.s.
60.700,06 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss gehalten hat
ad b) die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass sie für die Jahre 1995 und
1996 keine Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen abgegeben hat
und
ad c) Selbstbemessungsabgaben nämlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate
Dezember 1995 und Jänner 1996 in der Höhe von insgesamt
88.948,00 S (d.s. 6.464,10 €) nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt oder zumindest
der zuständigen Abgabenbehörde bekannt gegeben hat,
schuldig gesprochen und über sie gem. § 33
Abs. 5 iVm. § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
15.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Wochen) verhängt.
Die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens wurden gem.
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.
Nach den Entscheidungsgründen habe die Beschuldigte
sowohl objektiv als auch subjektiv tatbildlich gehandelt, weil sie auf Grund
ihrer Tätigkeit als langjährige Geschäftsführerin des
Unternehmens ihre steuerlichen Pflichten, insbesondere das System der
Selbstbemessungsabgaben gekannt und daher gewusst habe, dass eine Verletzung der
daraus resultierenden rechtlichen Pflichten eine Abgabenverkürzung bewirken
würde, zumal sie nicht nur für die steuerlichen Angelegenheiten
zuständig, sondern auch für die Geschäftsgebarung verantwortlich
und für die Kontobewegungen im maßgebenden Zeitraum alleine
verfügungs- und zeichnungsberechtigt gewesen sei. In dieser Eigenschaft
habe sie auch die Tatsache, dass für die Jahre 1995 und 1996 weder
Umsatz- noch Körperschaftssteuererklärungen abgegeben worden seien,
tatbildlich zu verantworten.
Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis hat die Beschuldigte
mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 fristgerecht den Rechtsbehelf der
Berufung eingebracht und beantragt, das Erkenntnis nach Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung mit Beweiswiederholung und -ergänzung
unter Ladung sämtlicher erstinstanzlicher Zeugen und unter Beischaffung der
maßgebenden betrieblichen Steuerakte aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen, wobei allfällige Eventualbegehren zur
Strafbemessung dem Berufungsverfahren vorbehalten blieben.
In Ausführung der Berufungsgründe bringt die
Berufungswerberin (in Folge: Bw.) im Wesentlichen vor, weder eine
vorsätzliche, noch eine fahrlässige Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten begangen zu haben, weil die Erstinstanz wegen Voreingenommenheit bei
der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in unzutreffender Weise
davon ausgegangen sei, dass die steuerliche Verantwortung für die
verfahrensgegenständlichen Abgaben bei der Beschuldigten gelegen sei.
Vielmehr habe die Vernehmung der Zeugen in logischer Entlastung der Bw.
eindeutig die steuerliche Verantwortlichkeit des Zeugen SH. ergeben. Auch
dessen Selbstanzeige verdeutliche klar und unwiderlegbar dessen
ausschließliche steuerliche Verantwortlichkeit im verfahrensrelevanten
Zeitraum. Bestätigung fände dieser Umstand zudem darin, dass er nicht
nur den Schriftverkehr mit der Finanzbehörde sondern auch die
abgabenrelevanten Erklärungen selbst unterfertigt habe.
Auf Grund dieser Gegebenheiten sei es erforderlich, die
Zeugen im durchzuführenden Berufungsverfahren neuerlich und ergänzend
zu vernehmen.
Bei richtiger Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung hätte bereits die erste Instanz zu erkennen
gehabt, dass der Bw. finanzstrafrechtliche Vergehen und Ordnungswidrigkeiten
nicht angelastet werden können.
Zudem seien bei der Strafbemessung weder sämtliche
zutreffenden Milderungsgründe angeführt, noch richtig gewertet worden,
denen kein Erschwerungsgrund gegenüber stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährung
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gem. § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls dann, wenn seit dem
Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen
wahrzunehmen und zwar uneingeschränkt in jedem Stadium des Verfahrens (VwGH
29.1.1991, 89/14/0073, u.a.). Denn auch die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat bei ihrer Entscheidung von Amts wegen den maßgebenden
Sachverhalt festzustellen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der
Verjährung der Strafbarkeit.
Das Erlöschen der Strafbarkeit durch absolute
Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG erfolgt ohne
Rücksicht darauf, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 3 oder 4
verlängert oder gehemmt ist, sodass auch in solchen Fällen ein
eingeleitetes Finanzstrafverfahren nicht mehr zu einem Schuldspruch führen
kann.
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG
beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines
Finanzvergehens nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Für die verfahrensgegenständlichen Abgaben (vgl.
§ 207 Abs. 2 BAO) normiert § 208 Abs. 1
lit. a leg.cit. den Beginn der Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Im Einzelnen ergibt sich die Entscheidungsgrundlage
für den Eintritt der Verfolgungsverjährung aus folgenden
Sachverhaltsfeststellungen des Berufungssenates:
Die vorgeworfene Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung
für November 1995 (fällig am 15. Jänner 1996) ist
am 15. Jänner 2006 absolut verjährt.
Die vorgeworfene Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 1995 (fällig am 15. Februar 1996) ist am
15. Februar 2006 absolut verjährt.
Die vorgeworfene vorsätzliche Nichtentrichtung bzw.
Nichtabfuhr der Lohnabgaben für Dezember 1995 bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit (fällig am 15. Jänner 1996, deliktischer
Erfolg eingetreten am 20. Jänner 1996) ist am
20. Jänner 2006 absolut verjährt.
Die vorgeworfene vorsätzliche Nichtentrichtung bzw.
Nichtabfuhr der Lohnabgaben für Jänner 1996 bis zum 5. Tag
nach Fälligkeit (fällig am 15. Februar 1996, deliktischer
Erfolg eingetreten am 20. Februar 1996, Beginn der
Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1996) ist am
31. Dezember 2006 absolut verjährt.
Bei den genannten Tatbeständen bewirkt der Eintritt
der absoluten Verjährung, dass die Strafbarkeit der Finanzvergehen von
Gesetzes wegen durch Fristablauf erloschen ist. Das Finanzstrafverfahren war
daher zu diesen Fakten gem. § 136 iVm. § 157 FinStrG
wegen absoluter Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG
einzustellen.
Dagegen ist die Verjährungsfrist zum Tatvorwurf der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG,
begangen dadurch, dass die Beschuldigte eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch vorsätzlich verletzt hat, dass
sie für die Jahre 1995 und 1996 keine Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen abgegeben hat, erst mit Erlassung der
Schätzungsbescheide vom 18. Juni 1998 in Gang gesetzt worden,
sodass in diesem Fall eine Verjährung der Strafbarkeit noch nicht
eingetreten ist.
Gem. § 51 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 €
geahndet.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Geldstrafe neben
den Erschwerungs- und Milderungsgründen, sowie den Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten nach der
Größe der Gefährdung, die der Täter verschuldet hat, nach
dem Umfang und der Art der Pflichtverletzung und danach zu richten, wie
sorgfältig der Täter die Tat vorbereitet hat (vgl. § 23
FinStrG iVm. § 32 Abs. 3 StGB).
In Abwägung der als erschwerend gewerteten
Deliktskonkurrenz und als mildernd beurteilten Unbescholtenheit und
Schadensgutmachung ist der Erstsenat bei der Bewertung der
Strafzumessungsgründe und dem Umstand, dass die Tat schon lange zurück
liegt, von einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 € als dem
Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden der Täterin angemessen
ausgegangen, wobei die Strafhöhe in einem Ausmaß von 12 % des
Strafrahmens festgesetzt worden ist.
Umgelegt auf den Strafrahmen der nicht verjährten
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG entspricht dies unter
Bedachtnahme auf § 161 Abs. 3 FinStrG einer Geldstrafe von
435,00 €. Dazu kommt schon die erste Instanz zu dem Ergebnis, dass die
Beschuldigte - als unterstes Maß der hier in Betracht kommenden strafbaren
Verantwortlichkeit - lediglich bedingten Vorsatz zu verantworten hat.
Gem. § 25 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Liegen diese
beiden Voraussetzungen vor, ist die Behörde verpflichtet, von der
Verhängung einer Strafe abzusehen. Die mangelnde Strafwürdigkeit ist
als besonderer Strafausschließungsgrund iSd. § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG anzusehen.
Neben den bereits im angefochtenen Erkenntnis - soweit
für die Finanzordnungswidrigkeit von Relevanz - zutreffend erfassten
Strafzumessungsgründen sind darüber hinaus zu Gunsten der Bw. der
seinerzeitige enorme Arbeitsdruck im strafrelevanten Zeitraum, die damalige
restriktive Finanzlage des Unternehmens, sowie der nunmehr eingetretene
Zeitablauf von fast zehn Jahren, in denen sich die Bw. nach der Aktenlage in
abgabenrechtlicher Hinsicht wohl verhalten hat, ebenso wie die lange
Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass es wegen der
beruflichen Veränderung der Bw. keiner spezialpräventiven
Maßnahmen i.S. des § 25 Abs. 1 FinStrG bedarf. Zudem wird der
Strafverfolgungsanspruch durch die anstehende absolute Verjährung der
verbliebenen Finanzordnungswidrigkeit bedeutend relativiert.
Aus der Gesamtsicht dieser Umstände gelangte der
Berufungssenat - angesichts wesentlichem Überwiegens gewichtiger
Milderungsgründe - zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein
Absehen von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 25 Abs. 1
leg.cit. gegeben sind. Das Finanzstrafverfahren war daher zu diesem Faktum gem.
§ 136 iVm. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Gem. § 125 Abs. 3 FinStrG kann von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das
Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer solchen wurde daher
abgesehen und über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung
entschieden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
29. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-L/05
- Stammnummer
- 34743
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF