Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/05
Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung durch eine Gastwirtin; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-L/05vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Werner Loibl und KR Ing. Günther Pitsch als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch Dkfm.
Helmut Wiesmair, Wirtschaftstreuhänder in 4020 Linz, Leopold
Hasner-Straße 27/4, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 25.
Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz
als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7.
Februar 2005, StrNr. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung am 30. Mai 2006 in
Anwesenheit der Schriftführerin Sarah Hinterreiter
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der Beschuldigten
hinsichtlich der Strafhöhe wird Folge gegeben
und die im Übrigen
unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Strafausspruch
dahingehend abgeändert,
dass die gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
zu verhängende Geldstrafe auf
€
24.000,--
(in
Worten: Euro vierundzwanzigtausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
achtzehn
Tage
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Nachdem W
bereits mit Strafverfügungen vom 8. November 1999, StrNr. XXXX, und vom 21.
Juni 2001, StrNr. XXXX, wegen (teilweise bereits gewerbsmäßiger)
Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995, 1996 bis
1998 und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1998
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG, tw. iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG,
mit Geldstrafen von ATS 45.000,-- (umgerechnet € 3.270,27) und ATS
80.000,-- (umgerechnet € 5.813,82) belegt worden war, weil sie in der von
ihr bzw. der W OEG betriebenen Gastwirtschaft massive Schwarzumsätze
getätigt hatte (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend die
Beschuldigte), wurde W mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Februar 2005
zur StrNr. XXXX neuerlich der teils versuchten, teils vollendeten
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1, 38
Abs.1 lit.a, tw. iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als [ergänze: als
Abgabepflichtige bzw. als] Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W OEG
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 257.980,-- (1999: ATS 85.560,-- +
2000: ATS 99.540,-- + 2001: ATS 72.880,--) und an Einkommensteuer in Höhe
von insgesamt ATS 394.713,-- (1999: ATS 128.032,-- + 2000: ATS 183.914,-- +
2001: ATS 82.767,--) bewirkt bzw. (für das Veranlagungsjahr 2001) zu
bewirken versucht hat, indem sie [im steuerlichen Rechenwerk und den
Abgabenerklärungen der W OEG die Erlöse der Gastwirtschaft teilweise
verheimlichte bzw. in den Einkommensteuererklärungen] ihre Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gegenüber dem Fiskus nicht vollständig
erklärte, wobei sie in der Absicht handelte, sich durch eine wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gemäß
§§
33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wurde aus diesem
Grund über W eine Geldstrafe von € 40.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt.
Gemäß
§ 185
[Abs.1] FinStrG wurde W der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten von €
363,-- und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt.
Die nebenbeteiligte W OEG wurde
zur Haftung für die Geldstrafe zur ungeteilten Hand mit der Bestraften
herangezogen.
Der Entscheidung liegen
folgende Feststellungen des Erstsenates zugrunde [Ergänzungen des
Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Die Beschuldigte W betrieb
ehemals als Einzelunternehmerin die Kantine eines Sportvereines, wobei diese
Betätigung durch die Gründung der W OEG am 25. März 1997 beendet
wurde. Dabei ist W als persönlich haftende Gesellschafterin der W OEG
[neben ihrer mit 5 % beteiligten Tochter] deren Wahrnehmende der steuerlichen
Interessen gewesen.
Sie hat in dieser ihrer
Eigenschaft für die Jahre 1999 bis 2001 [im steuerlichen Rechenwerk und in
den Erklärungen der Einkünfte des Unternehmens entsprechende
Erlöse verheimlicht, sowie] in ihren eigenen
Einkommensteuererklärungen nicht sämtliche Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt. [Konkret waren vom Betriebsprüfer wiederum
nachträglich folgende Schwarzumsätze zuzuschätzen (Beträge
in ATS netto): Bier ATS 137.100,-- (1999) + ATS 118.800,-- (2000) + ATS
125.700,-- (2001), Wein ATS 120.900,-- (1999) + ATS 181.200,-- (2000) + ATS
39.700,-- (2001), alkoholfreie Getränke ATS 169.800,-- (1999) + ATS
197.700,-- (2000) + ATS 199.000,-- (2001) (Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 22. Mai 2003 zu ABNr. 104021/03, Finanzstrafakt, StrNr.
XXXX).]
[Aufgrund der falschen
Steuererklärungen] wurde von ihr [eine bescheidmäßig zu niedrige
Festsetzung und damit] eine Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 85.560,-- (1999) und ATS 99.540,-- (2000) und Einkommensteuer in Höhe
von ATS 128.032,-- (1999) und ATS 183.914,-- (2000) bewirkt bzw. für das
Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS
72.880,-- und an Einkommensteuer in Höhe von ATS 82.767,-- zu bewirken
versucht, wobei auch für dieses Jahr von ihr eine Tatvollendung angestrebt
und beabsichtigt gewesen ist.
Das Handeln von W war von der
Absicht getragen, sich durch die wiederkehrende Begehung [ihres deliktischen
Handelns], nämlich des Verschweigens der tatsächlichen Einnahmen und
Umsätze, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd ein teilweises Geständnis der Beschuldigten, den
Umstand, dass es teilweise beim bloßen Versuch geblieben ist, sowie eine
teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend zwei Vorstrafen und den langen
Tatzeitraum.
Gegen den
Strafausspruch in diesem Erkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene
Berufung der Beschuldigten, wobei sie nunmehr - in Abweichung von ihrer
bisherigen Verantwortung - einbekannte, die ihr vorgeworfenen Verfehlungen
begangen zu haben.
Zur Strafbemessung wird von ihr
wie folgt vorgebracht:
Ihre beiden Vorstrafen
hätten sich richtigerweise lediglich auf ein Vergehen bezogen, nämlich
auf einen von ihr durchgeführten Schwarzein- und Verkauf von Getränken
der X. Nachdem das Kontrollmaterial an einem Tag beschlagnahmt und in weiterer
Folge einheitlich ausgewertet wurde, hätte das Finanzamt beide
Prüfungen zeitgleich durchführen können. Die zweite Vorstrafe sei
daher nicht als so gravierend zu bewerten, dass es einer derart hohen Strafe
bedürfe, wie vom Erstsenat ausgesprochen.
Zudem erschienen ihr die
Zuschätzungsbeträge zu hoch. Sie könne sich die
Kalkulationsdifferenzen nur so erklären, dass in den gedrängten
Stoßzeiten in den Hauptgeschäftszeiten (Beginn, Pause und Ende der
Sportveranstaltungen) zu Unterschlagungen oder Nichtbonierung von Umsätzen
durch die Angestellten gekommen sei. Auch hätten Gäste anschreiben
lassen und in der Folge nicht bezahlt und wären Schwarzerlöse in
Lokalinvestitionen geflossen. Sie habe kein nennenswertes Vermögen und
keinen aufwendigen Lebenswandel, weshalb es ihr unerklärlich sei, wohin die
Erlöse aus den Schwarzumsätzen gekommen sei. Da sich aber um den
Papierkram zu wenig gekümmert habe, habe sie diesbezüglich keine
Beweismittel, sodass sie das Ergebnis der nunmehrigen Betriebsprüfung
vollinhaltlich akzeptiere. Aus Geldgründen habe ihr Steuerberater auch
keine Nachkalkulation durchgeführt. Diese Umstände seien bei der
Strafbemessung zu berücksichtigen, ersatzweise seien lediglich 30 % der
Zuschätzung als gewerbsmäßig zu werten.
Durch den Spruchsenat konnte
natürlich ihr nunmehriges Geständnis noch nicht berücksichtigt
werden.
Zudem wurde nicht
berücksichtigt, dass sie ihre unternehmerische Tätigkeit beendet habe
und daher keine Wiederholungsgefahr bestünde.
Auch sei auf ihr nur geringes
Einkommen Bedacht zu nehmen.
Auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat die Beschuldigte in ihrem
Schriftsatz verzichtet.
Eine Berufung
durch die nebenbeteiligte W OEG bzw. durch den Amtsbeauftragten liegt nicht
vor.
Fernmündlich
erläuterte die Beschuldigte in einem Telefonat gegenüber dem
Vorsitzenden des Berufungssenates am 29. Mai 2006, der von ihr abgegebene
Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei
auch als Prozesserklärung der von ihr vertretenen Nebenbeteiligten zu
verstehen.
Sie habe in jüngster Zeit
nicht gearbeitet, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Sie leide
unter Bluthochdruck und habe Wasser in den Beinen. Zur Zeit habe sie keinen Lohn
und werde von ihrem Ehegatten finanziell unterstützt. In nächster Zeit
werde sie aber wieder für 20 Stunden pro Woche im Lokal arbeiten.
Sie sei 59 Jahre alt und "auf
dem Weg in die Pension". Schulden habe sie beim Finanzamt und bei der
Sozialversicherung, außerdem hafte sie für einen Kredit ihres Mannes
in Höhe von € 30.000,--, der für die Rückzahlung von
Abgabenschulden aufgenommen worden sei.
Mit steuerlichen Dingen habe
sie nichts mehr zu tun, der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W OEG
sei nunmehr ihr Sohn.
Laut Abfragen der Abgabenkonten
der Beschuldigten und der Nebenbeteiligten vom 3. Mai 2006 bzw. 16. März
2008 wurden die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren relevanten
Umsatzverkürzungen zur Gänze nunmehr nachträglich entrichtet; von
den Verkürzten strafrelevanten Einkommensteuern haftet ein Gesamtbetrag von
€ 21.129,64 unberichtigt aus.
Am 30. Juni
2006 fand in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine
nichtöffentliche Sitzung des Berufungssenates statt, wobei in der Folge die
Akten der Abgabenbehörde zur Durchführung einer neuerlichen
Betriebsprüfung zurückgestellt wurden.
Im Zuge dieser
Betriebsprüfung zu ABNr. 128083/07 wurden unter anderem für die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 betreffend die W OEG bzw. W neue
Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 63.059,-- (1999) + ATS
74.882,-- (2000) + ATS 71.398,-- (2001) und an Einkommensteuer in Höhe von
ATS 90.020,-- (1999) + ATS 110.656,-- (2000) + ATS 103.426,-- (2001)
festgestellt, weil - so die auch von W unterfertigte Selbstanzeige vom 23.
Oktober 2007 - zusätzlich Bareinkäufe bei der Fa. Y nicht ins
steuerliche Rechenwerk der Gastwirtschaft aufgenommen und daraus resultierende
weitere Schwarzumsätze im Ausmaß von netto ATS 377.229,53 (1999) +
ATS 453.251,76 (2000) + ATS 415.068,64 (2001) erzielt worden waren (siehe die
Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11. Jänner
2008, ABNr. 128083/07).
Nach Durchführung der
neuerlichen Betriebsprüfung wurden die Akten nunmehr wiederum dem
Berufungssenat vorgelegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich eine solcherart mit konkreten Pflichten belegte Person
wie W einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt)
vorsätzlich (hier: absichtlich) unter Verletzung dieser ihr
übertragenen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die
Verkürzung von Umsatz- bzw. Einkommensteuern bewirkt, indem sie
planmäßig, dauerhaft und unbeirrt vom Andrängen des Fiskus bzw.
der Finanzstrafbehörde Umsätze bzw. Erlöse und Gewinne aus dem
Verkauf von Getränken in der ihr bzw. ihrer Gesellschaft zuzurechnenden
Gastwirtschaft weiterhin gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde
verheimlicht hat, sodass die diesbezüglichen bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben in spruchgemäßer Höhe zu niedrig
festgesetzt worden sind bzw. werden sollten.
Kam es der
Finanzstraftäterin wie im gegenständlichen Fall bei ihrer
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (in Form der zwar immer wieder von den
Gästen gleichsam treuhändisch einbehaltenen, aber nicht an das
Finanzamt weitergeleiteten Umsatzsteuern sowie in Form des
Vermögensvorteiles der zu niedrig vorgeschriebener Einkommensteuern),
handelte sie gewerbsmäßig (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab
dem 13. Jänner 1999 geltenden Fassung).
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite der
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt (hier: einer
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1, 38
Abs.1 lit.a FinStrG) begangen wurden.
Der Berufungssenat hat daher
bei der Strafbemessung auch von den in diesen Tatumschreibungen genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Es besteht daher kein Raum
für die Rechtsmittelbehörde, das Handeln der Beschuldigten - anders
als vom Erstsenat qualifiziert - gänzlich oder teilweise als nicht
gewerbsmäßig zu konstatieren oder allenfalls strafrelevant
zusätzliche - die Höhe der verkürzten Einkommensteuern mindernden
- Betriebsausgaben, beispielsweise in Form von zusätzlichen bezahlten
Schwarzeinkäufen oder - ohne Erfassung in Lohnkonten - schwarz bezahlten
Aushilfen und dergleichen, zu berücksichtigen, zumal - wie von der
Beschuldigten zutreffend festgestellt - nach der Beweislage außer ihren
vorgetragenen Überlegungen dafür offenbar kein Anlass
bestünde.
Ebenso aber hat der
Berufungssenat keine Handhabe, den gegenüber der Beschuldigten erhobenen
Vorwurf unter Verwendung der nunmehrigen Betriebsprüfungsergebnisse
auszudehnen, zumal unter Bedachtnahme auf § 165 Abs.2 FinStrG auch keine
amtswegige Wiederaufnahme in Betracht kommt.
Mit ihrer
Berufung gegen die vom Erstsenat ausgesprochene Strafe aber ist die Beschuldigte
im Recht.
Zur
Strafbemessung ist nämlich auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend eine gewerbliche Abgabenhinterziehung gemäß
§§
33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der W in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da abgabenrechtliche Fehlverhalten
wie das der in der Gastronomie tätigen Beschuldigten in ihrer Gesamtheit
als durchaus eine budgetäre Wirkung habende typische und offenbar sogar
übliche Finanzvergehen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter im geschäftlichen Milieu der
Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten und
solcherart ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile für abgabenredliche
Unternehmer zumindest mindern sollen.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe möglicherweise nicht oder nicht innerhalb angemessener
Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden,
eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl.
VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Mit einer Geldstrafe bis zum
Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge ist hingegen zu
bestrafen, wer wie W gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG derartige
Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Zusätzlich kann
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm § 15 Abs.3 FinStrG auch auf
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten erkannt werden.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall W durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe
zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden
Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen und strafrelevanten Verkürzungsbeträgen nach §
33 Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 85.560,-- + ATS 99.540,-- + ATS 72.880,--
+ ATS 128.032,-- + ATS 183.914,-- + ATS 82.767,-- = ATS 652.693,--, umgerechnet
€ 47.433,05, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 47.433,05 X 3 = €
142.299,15.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet € 71.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - eine strenge Bestrafung des
Täters, wenngleich als persönlicher Aspekt zugunsten der Beschuldigten
sicherlich anzumerken ist, dass in Anbetracht der angeblichen
Geringschätzung der abgabenrechtlichen Pflichten im ihrem beruflichen
Umfeld ihr Widerstand gegen die Verlockung, ebenso wie viele andere auch nur
einen Teil der Erlöse zu versteuern, nur gering gewesen sein kann - ein
Umstand, der aber andererseits eben aus gesamtheitlicher Sicht eine empfindliche
Sanktionierung fordert, um bei Bekanntwerden der Entscheidung nicht den Eindruck
zu erwecken, die Beachtung von abgabenrechtlichen Pflichten wäre auch aus
der Sicht der Finanzstrafbehörden nur ein vernachlässigbarer Aspekt,
an den sich nur mehr dumme Menschen oder weltfremde Sonderlinge halten
würden, nicht aber ökonomisch denkende Unternehmer.
Bei Einsicht in das
Verhandlungsprotokoll des Spruchsenates vom 7. Februar 2005 erscheint auch
rätselhaft, weshalb der Erstsenat bei seiner Strafbemessung von einem
teilweisen Geständnis der sich hinsichtlich ihrer Verfehlungen völlig
unbedarft und unwissend darstellenden W ausgegangen ist.
Auch dem nachträglich in
der Berufungsschrift abgelegten Geständnis ist nicht mehr diejenige
Bedeutung beizumessen, welches es zumindest bei der Einvernahme der
Beschuldigten vor dem Spruchsenat gehabt hätte; es erweckt eher nicht den
Eindruck einer Reumütigkeit der Täterin, sondern erscheint aus
Gründen einer Prozesstaktik motiviert zu sein - ebenso wie vorerst die
leugnende Verantwortung der W vor dem Erstsenat laut ihren eigenen Angaben in
ihrer Hoffnung begründet gewesen ist, einen Schuldspruch abzuwehren. Auch
hat das nunmehrige Geständnis von W nicht mehr zur Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes beigetragen.
Mildernd zu bedenken sind - wie
vom Erstsenat zutreffend angeführt - die teilweise Schadensgutmachung und
der Umstand, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 2001 infolge dem
rechtzeitigen Einschreiten der Abgabenbehörde beim bloßen Versuch
geblieben ist.
Bedeutsam erscheint das
Zurücktreten des spezialpräventiven Gedankens, weil W zwischenzeitlich
offenkundig die Leitung in der Gastwirtschaft an ihren Sohn abgetreten hat und
solcherart zumindest die Hauptverantwortlichkeit für zukünftige
Abgabenhinterziehungen in diesem Umfeld nicht mehr ihr zuzurechnen sein
wird.
Als erschwerend zu bedenken ist
aber der Zeitraum von immerhin drei Jahren, innerhalb welchem W ihre
Verfehlungen gesetzt hat.
Infolge des Zeitablaufes
erweisen sich die vom Erstsenat zitierten Vorstrafen zwischenzeitlich als
getilgt.
In Abwägung dieser
Argumente, nämlich der zwischenzeitlich eingetretenen
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der W, dem Aspekt der teilweisen
Schadensgutmachung, dem Umstand des bloßen Versuches (Faktum Veranlagung
2001), das nunmehrige Geständnis (von untergeordneter Bedeutung), das
Abschwächen der Spezialprävention infolge der Beendigung ihrer
selbständigen gewerblichen Tätigkeit als mildernd, welchen als
erschwerend lediglich der längere Tatzeitraum bzw. die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe durch die Beschuldigte gegenüberstehen, ist doch
trotz der sich als äußert bedeutsam erweisen Generalprävention
der obgenannten Ausgangswert nur unwesentlich auf € 84.000,-- zu
erhöhen.
Infolge der erwähnten
Abschwächung der Spezialprävention erweist sich auch die
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe als nicht
erforderlich.
Durch den Zeitablauf seit der
Tatbegehung durch W (so sind seit der Einreichung der falschen
Steuererklärungen für 2001 nunmehr ca. fünf Jahre vergangen) hat
auch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine empfindliche
Abschwächung erfahren. Diese Abschwächung schlägt nach Ansicht
des Berufungssenates mit einem Drittel zu Buche, sodass sich der obige Wert auf
€ 56.000,-- verringert.
Der schlechte
Gesundheitszustand der W, wie von ihr fernmündlich geschildert, berechtigt
zu einer weiteren Reduzierung um ein Siebentel auf € 48.000,--.
Das nunmehrige Absinken des
Einkommens nach Übergabe der Gastwirtschaft, verbunden mit massiven
Schulden, somit also eine durchaus prekäre finanzielle Situation der
Beschuldigten rechtfertigt zusätzlich einen Abschlag um die Hälfte,
sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von nunmehr lediglich € 24.000,--
(das sind nunmehr 16,86 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
ergibt.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zehn Wochen das
Auslangen gefunden werden können.
Der Erstsenat hat aber bei
einer Geldstrafe von € 40.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich
vier Wochen ausgesprochen.
Aufgrund des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG ist dem
Berufungssenat eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
möglich.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
vielmehr im Verhältnis der Verringerung der Geldstrafe ebenfalls zu
verringern.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UnternehmerGastwirtSchwarzeinkaufGetränkeeinkaufSchwarzerlöseAbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige BegehungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/05
- Stammnummer
- 33875
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF