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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0015-G/06

Hartnäckige Umsatzsteuerverkürzungen eines Gemischtwarenhändlers bzw. Cafehausbetreibers; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-G/06vom 19.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die offenbar relevanten Zahllasten für Juni bis Dezember 1998 dadurch errechnet, dass sie vom durch den Prüfer geschätzten Gesamtbetrag von ATS 180.000,-- die für Jänner bis Mai 1998 bekannt gegebenen Werte zum Absatz gebracht hat, womit sich ein strafrelevanter Betrag von ATS 152.874,-- ergeben hat. In freier Beweiswürdigung geht der Berufungssenat mangels genauerer Anhaltspunkte davon aus, dass sich diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen strafrelevanten Voranmeldungszeiträume verteilt. Es verbleibt daher gegenüber R der Vorwurf, schuldhaft für das Veranlagungsjahr 1998 keine Umsatzsteuererklärung eingereicht zu haben, sowie betreffend die Monate Juni bis Dezember 1998 keine Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils ATS 21.839,-- entrichtet bzw. keine Voranmeldungen eingereicht zu haben. Der Beschuldigte hat eingeräumt, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. zur Einreichung der Voranmeldungen in Bezug auf die Monate Jänner bis April 2002 als langjähriger Unternehmer in Kenntnis gewesen zu sein (Spruchsenatsakt zu SpS 34/04, Bl. 29). Dies hat im Ergebnis aber auch bereits für die Zeit ab Juli 1998 gegolten: R hat während seiner vorherigen unternehmerischen Tätigkeit Voranmeldungen tatsächlich verwendet und selbst unterfertigt (vgl. die Voranmeldungen für Oktober 1996 und März 1998, Veranlagungsakt, Schriftverkehrsakt). In diesen Voranmeldungen ist auf Seite 1 deutlich ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen und bis wann jeweils diese Abgabenerklärungen beim Finanzamt einzureichen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten jedenfalls in groben Umrissen diese seine abgabenrechtlichen Pflichten bekannt gewesen sind, zumindest so weit, dass er wusste, er hat nach Monatsende die diesbezüglichen Aufzeichnungen seinem Steuerberater zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Zahllast berechnen und die Voranmeldung erstellen kann, welche dann dem Finanzamt gesendet werden müsste. In der Selbstanzeige vom 14. Juni 1999 hat aber der Steuerberater bei Schilderung des Tatherganges auch offengelegt, dass er (der Steuerberater) die Grundaufzeichnungen zur Erstellung der UVA's für die laufenden Monate erst nunmehr vollständig zur Verfügung gestellt erhalten hatte. Es ist auch für einen steuerlichen Laien einsichtig, dass ein Steuerberater Steuererklärungen nur dann erstellen kann, wenn ihm auch die diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Es ist ebenso einsichtig, dass ein Wirtschaftstreuhänder, wollte er keine Pflichtverletzung begehen, auf diese fehlenden Unterlagen und die daraus resultierenden Folgen seinen Klienten aufmerksam zu machen hat. Anhaltspunkte, wonach etwa der Steuerberater des R eine Pflichtverletzung zu verantworten hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Sollte aber der Steuerberater allenfalls auch mangels Bezahlung seiner Honorarnoten die Berechnung der Zahllasten und Erstellung der Voranmeldungen verweigert haben, hat er - sein vernunftorientiertes Verhalten vorausgesetzt - seinem Klienten mit ausreichender Deutlichkeit dessen im Falle des Untätigbleibens voraussichtlich eintretenden abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen geschildert, gerade um diesen die Brisanz der Lage vor Augen zu führen und ausstehende Honorare doch noch beglichen zu kommen. Anhaltspunkte, warum allenfalls gerade der Steuerberater des R in diesem Fall anders gehandelt hätte, sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Soweit der Erstsenat - in Zusammenhang mit den Hinterziehungen der Vorauszahlungen durch R für Jänner bis April 2002 - formuliert, dass der Beschuldigte "aus wirtschaftlichen Gründen" nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Vorauszahlungen zu entrichten, ist zur Präzisierung des strafrelevanten Sachverhaltes anzumerken: Der Beschuldigte war im strafrelevanten Zeitraum Inhaber eines Gemischtwarenhandels bzw. eines Cafes. Er hat daher die von ihm erbrachten Leistungen von seinen Kunden jedenfalls überwiegend mit Bargeld abgegolten erhalten, sodass zu den Fälligkeitszeitpunkten zwar theoretisch die entsprechenden Geldmittel für die Entlohnung des Steuerberaters oder einer anderen Fachkraft zur Erstellung der Voranmeldung verfügbar gewesen wären. Andererseits hätte R offenbar dann nur eingeschränkt andere Ausgaben, die ihm zur Fortführung des Betriebes erforderlich schienen, tätigen können. Der Berufungssenat geht daher in Würdigung dieser Aspekte davon aus, dass R über seine Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuern und Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monates bzw. zur Abgabe entsprechender Jahressteuererklärungen nach Ablauf eines Veranlagungsjahres in Kenntnis gewesen ist, in Anbetracht seiner finanziellen Zwangslage aber die Entscheidung getroffen hat, dafür keine Mittel zu verwenden, und seine sich solcherart ergebenden Pflichtverletzungen bewusst in Kauf genommen hat. R hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Juni bis Dezember 1998 in Höhe von jeweils ATS 21.839,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1998 zu verantworten. Gleiches gilt grundsätzlich auch für 1999: Auch betreffend der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 1999 und Juni bis Dezember 1999 war im Juli 1999 bzw. im Mai 2000 eine Schätzung der Zahllasten durch das Finanzamt erfolgt, sodass der Beschuldigte sicherlich nach Lage der Dinge nicht damit gerechnet bzw. realistisch angestrebt hat, eine Schätzung der Jahresumsatzsteuer mit einem geringeren Betrag als die Summe der bisherigen Schätzungen oder sogar eine solche mit ATS 0,-- zu erzielen. Überdies war - siehe oben - am 13. März 2000 über das Vermögen des Beschuldigten der Konkurs eröffnet worden, sodass die Pflicht zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 dem Masseverwalter zugekommen ist. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde - abweichend vom Abgabenverfahren - für den Zeitraum lediglich ein Gesamtbetrag von lediglich ATS 62.500,-- zum Ansatz gebracht, welcher mangels näherer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate gleichmäßig aufzuteilen ist. R hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von jeweils ATS 5.208,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Betreffend 2001 hat R wiederum wider besseres Wissen vorsätzlich keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht; diese seine Pflicht ist aber mit neuerlicher Konkurseröffnung am 28. Juni 2002 wiederum auf den Masseverwalter übergegangen. Eine zumindest versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer ist nicht erweislich. Der ermittelte Gesamtbetrag an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen ist wiederum mangels näherer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate gleichmäßig aufzuteilen. R hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von jeweils ATS 14.583,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG sowie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlicher Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2001 zu verantworten. Betreffend Jänner bis April 2002 liegt ein Eingeständnis des R vor. Der Gesamtbetrag an Verkürzungen in Höhe von € 4.178,69 ist mangels näherer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate gleichmäßig aufzuteilen. R hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis April 2002 in Höhe von jeweils € 1.044,67 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Zweifellos wäre angesichts des Tatgeschehens auch eine gewerbsmäßige Tatbegehung durch den Beschuldigten festzustellen gewesen. Da sich die Berufung der Amtsbeauftragten jedoch lediglich gegen den Strafausspruch richtet, ist hinsichtlich der Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches das Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten und daher eine allfällige Gewerbsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG außer Ansatz zu lassen. Der erstinstanzliche Schuldspruch war daher lediglich zugunsten für R entsprechend abzumildern. Hinsichtlich der Strafbemessung erweisen sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die der Amtsbeauftragten jeweils zum Teil als berechtigt: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Zu Recht sieht die Amtsbeauftragte in dieser Bestimmung, welche als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des R in Anbetracht des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, jedenfalls einen wichtigen Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung entfalten und mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise sogar gänzlich überhaupt nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 25.635,-- + ATS 134.161,-- und § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 21.839,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 5.208,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + ATS 14.583,-- + € 1.044,67 + € 1.044,67 + € 1.044,67 + € 1.044,67, insgesamt - teilweise umgerechnet - € 44.160,43, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 44.160,43 X 2 ergibt € 88.320,86. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 21.698,40, was einen Rahmen von etwa € 66.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 33.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind bei Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des R und seine nunmehrige teilweise geständige Verantwortung, welcher aber nunmehr nach Aufhellung der strafrelevanten Sachverhalte keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen kann. Gleiches gilt auch für die erstattete Selbstanzeige, welche im Ergebnis aber ebenfalls zur Sachverhaltsaufklärung nur wenig hilfreich gewesen ist, da eben die angekündigten Voranmeldungen nicht nachgereicht worden sind. Als wesentlicher Milderungsgrund ist aber anzusehen die fatale finanzielle Zwangslage, in welcher sich der Beschuldigte im Tatzeitraum befunden hat und die ihn offenkundig bewog, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht zu entsprechen. Auch erweist sich zu Gunsten für den Beschuldigten als wesentlich, dass er nunmehr seit 2002 seine unternehmerische Karriere beendet hat, weshalb der spezialpräventive Aspekt hinsichtlich seiner Person nicht mehr von besonderer Relevanz zu sein scheint. Diesen Argumenten zu seinen Gunsten stehen aber erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum, die offenkundige völlige Gleichgültigkeit des R gegenüber seinen abgabenrechtlichen Pflichten, welcher einerseits - ein offenkundiger Wunschgedanke - sich so verhalten hat, als hätte er gleichsam die geschäftlichen Beziehungen zu den Abgabenbehörden einseitig "beendet", andererseits aber auch offenkundig keine Bedenken gehabt hat, mit den gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der neben den Abgabenhinterziehungen noch begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG. In Abwägung dieser Argumente wäre der obige Strafbetrag leicht auf € 30.000,-- abzumildern. Laut dem Vorbringen des einkommens- und (im Hinblick auf Aktiva) vermögenslosen Beschuldigten ist er sorgepflichtig für zwei Kinder. Diese Aufgabe stellt den Beschuldigten in Anbetracht seiner finanziellen Situation vor besonders große Herausforderungen; ihr kommt nach Lage der Dinge besonderes Gewicht zu, weshalb der obgenannte Betrag um ein Fünftel auf € 24.000,-- zu verringern ist. Der eingetretene Zeitablauf hat den Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt: Immerhin sind seit Begehung des letzten Teilfaktums im Juni 2002 nunmehr viereinhalb Jahre vergangen. Der Zeitablauf schlägt mit einem Abschlag von einem Drittel zu Buche, weshalb sich somit ein Zwischenbetrag von € 16.000,-- ergibt. In Anbetracht der katastrophalen Finanzlage des R ist dieser Wert aber nochmals um die Hälfte zu verringern, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 8.000,-- (das sind nunmehr 9,05 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Ebenso bleibt auch das Antrag der Amtsbeauftragten, statt einer Verringerung der Geldstrafe eine Erhöhung derselben vorzunehmen, vergeblich, wobei - wie ersichtlich - das Haupthindernis für eine derartige Maßnahme im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung darin besteht, dass der Schuldvorwurf in entscheidender Weise teilweise auf eine bloße Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG abzumildern war. Das oben Ausgeführte gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Im gegenständlichen Fall wird der Ersatzfreiheitsstrafe insoweit eine besondere Bedeutung zukommen, als dem Beschuldigten eine Entrichtung der bereits außerordentlich abgemilderten Geldstrafe in einer für Strafzwecke angemessenen Zeit voraussichtlich nicht möglich sein wird. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen. Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Unter Abwägung dieser Aspekte kann auch ausnahmsweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, welche nur drei Viertel des obigen Wertes beträgt. Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die oben zitierte Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Graz, 19. Dezember 2006  

Normen und Schlagworte

GemischtwarenhändlerAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerUmsatzsteuervoranmeldungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0015-G/06
Stammnummer
32768
Gültig
19.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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