…sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Johannes Dock als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, Taxiunternehmer, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 15, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2…
…einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet bzw. am 11. August 2005 entrichtet. Ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der…
…X, zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insoweit abgeändert, als 1. das Wort "fortgesetzt" aufgehoben und 2. die Wortfolge "Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung" durch die Wortfolge "Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung" ersetzt wird sowie weiters 3. die Geldstrafe gemäß …
…Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch die Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs.1…
…herausgestellt hätte, habe der Steuerberater allerdings weder die steuerrechtlichen Angelegenheiten, noch die sonstigen Buchführungspflichten wahrgenommen. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies der Berufungswerber auf seine niederschriftlichen Vernehmungen vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14.6.1999 und 22.6.1999, und einen…
…33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliege, habe die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen und habe diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (VwGH 26. Februar 2004…
… der Bw. sei "bewusst von dritter Seite als Baustellenleiter und damit leicht einzubindender und zu Belastender, letztlich als Zielfigur für die Finanzverwaltung benutzt" worden (Zitat/Bw.) und der wirkliche Abgabenhinterzieher habe sich eines vermehrten Engagements des Bw. durch Aufdrängen der Provision versichern wollen. Abschließend stellt…
…Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I, Rz. 16 zu § 51). Wird der strafrelevante Sachverhalt der genannten Finanzordnungswidrigkeiten durch den strafrechtlich relevanten Sachverhalt umfasst, welcher als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gewertet wird, konsumiert eine Strafbarkeit wegen letzterer die Strafbarkeit wegen der genannten Finanzordnungswidrigkeiten. Andernfalls…
…an sich eine äußerst strenge Bestrafung zu fordern wäre: Gerade derjenige Pflichtenträger, welcher in seinem weiteren Berufe als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Einhaltung unter anderem der abgabenrechtlichen Pflichten bei seinen Klienten zu fordern hat, vermag diesen Standard im Rahmen seiner eigenen Geschäftsführertätigkeit nicht umzusetzen. Dem…
…sei Aufgabe des Steuerberaters, jene Belege, welche als betriebliche Ausgaben ausscheiden, von vornherein auszuscheiden und nicht in die Steuererklärung aufzunehmen. Diesbezüglich fehle dem Beschuldigten jeder Hinterziehungsvorsatz, er habe sich auf die Fachkunde seines Steuerberaters verlassen können. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit einen Abgabenhinterziehungsvorsatz gehabt…
…Schlussbesprechung vom 18. August 2003). Das Verschulden erschließe sich aus der Tatsache, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater seine steuerlichen Pflichten hinlänglich bekannt gewesen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde »des Beschuldigten vom 23. Juli 2004, in welcher im…
…hat damit das Delikt des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Denkbar erschiene die Qualifikation der dem Bw von der Erstinstanz zur Last gelegten Tat als versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG…
…Umfang zu Recht ergangen ist. Infolge des anzuwendenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG steht eine Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen und die verspätet übermittelten Voranmeldungen als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (siehe oben) nicht zur…
…selbst nie zu Gesicht bekommen und hier auch kein Risikopotential gesehen. Von der Alkoholsteuer wisse er schon, habe aber als Steuerberater damit nichts zu tun. Auch das hier relevante Bestimmungslandprinzip sei ihm ein Begriff, es sei allerdings zum Zeitpunkt des Beginns seiner Steuerberatertätigkeit 1988 noch…
…Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens Weiß als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E.K., geb. 1960, W., vertreten durch Dr. Wolfgang Kellermair, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Simonystraße 44, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2…
…330; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38). Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert dabei nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, dass Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat…
…Dipl. Ing. Dr. Christopf Aigner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch Dr. Eveline Landmann, Rechtsanwalt in Ort 266, 6322 Kirchbichl, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom 13. Jänner…
…davon irrtümlich lediglich € 38.336,23) zu, qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Juli 2002 bis Februar 2003 insgesamt als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, hinsichtlich welcher durch die nachträglichen Abgabenerklärungen in Form der Jahressteuererklärungen und Voranmeldungen auch keine…
…1, Seite 279). Daher wurde von uns die Umsatzsteuererklärung 1997 der Fa. F-GmbH dementsprechend erstellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erhob der als Zeuge genannte und vom Bw. von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Steuerberater Dr. N. den Inhalt seines Schreibens vom 2…
…deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des U…