Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0046-L/05
Inseratenvertreter als steuerliches U-Boot; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0046-L/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Werner Loibl und KR Ing. Günther Pitsch als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen U wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 7. Juni 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. April 2005,
StrNr. 2003/00577-001, nach der am 30. Mai 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge
gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des
Erstsenates in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die
über U gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vier
Wochen
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 15. April 2005, StrNr. 2003/00577-001, wurde U wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und 38
Abs.1 lit.a FinStrG schuldig befunden, er hat im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes in den Jahren 1999 bis 2003 als Abgabepflichtiger vorsätzlich
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2002 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt [teilweise
umgerechnet] € 8.000,-- und betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2002
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt [teilweise
umgerechnet] € 15.000,-- bewirkt, indem er [gegenüber dem Fiskus]
seine [Handelsvertretertätigkeit bzw. die dabei erzielten] Provisionen bei
der WM GmbH verheimlichte, [weshalb die genannten bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der jeweiligen gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten,] wobei er mit der Absicht
gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme
zu verschaffen.
Gemäß
§§
33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG iVm § 21 Abs.1 [und 2] FinStrG wurde aus
diesem Grund über U eine Geldstrafe von € 7.000,-- sowie § 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt; ebenso wurden dem Beschuldigten pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe
von € 363,-- und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges
auferlegt.
Der Entscheidung liegt laut
Aktenlage zugrunde, dass der Beschuldigte, welcher eine von ihm betriebene
Tabaktrafik 1996 mangels wirtschaftlichem Erfolg schließen musste, nach
diversen Beschäftigungen als Mietwagenfahrer und Phasen der
Erwerbslosigkeit letztendlich im Jahre 1998 eine selbständige
Betätigung als Inseratenverkäufer auf Provisionsbasis für die WM
GmbH aufgenommen hat. Zumal aufgrund seiner Verschuldung und der nunmehr
aufzubringenden Kosten für Anschaffung und Betrieb eines für seinen
Erwerb erforderlichen Fahrzeuges hat er aber - trotz seiner Kenntnis der ihn
treffenden abgabenrechtlichen Pflichten - diesen Umstand und die von ihm aus
seiner gewerblichen Tätigkeit erzielten Erlöse von brutto ATS
38.252,74 (1998), ATS 401.573,09 (1999), ATS 328.298,62 (2000), ATS 446.735,47
(2001) und € 23.209,02 (2002) gegenüber dem Fiskus verheimlicht. Sein
Tatplan hat darin bestanden, die aus den Provisionszahlungen vereinnahmten
Umsatzsteuern sowie die Mittel, welche er aufgrund seiner Gewinne als
Einkommensteuern an das Finanzamt bezahlen hätte müssen, anderweitig
zur Bestreitung privater und betrieblicher Aufwendungen zu verwenden, was auch
geschehen ist (Finanzstrafakt und Veranlagungsakt, StNr. 053/3201, des
Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten).
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat am 15. April 2005 wurden die von U behaupteten
betrieblichen Ausgaben bzw. Aufwendungen des Beschuldigten bzw. allfälligen
Eingangrechnungen mit Vorsteuerausweis in freier Beweiswürdigung zu Gunsten
des Beschuldigten dergestalt berücksichtigt, dass im Schätzungswege -
gegenüber der Stellungnahme des Amtsbeauftragten - in dem Ausmaß
verringerte Bemessungsgrundlagen angenommen wurden, dass die Summe der aus
diesen ableitbaren Umsatzsteuer - teilweise umgerechnet - € 15.000,-- und
die Summe der aus diesen ableitbaren Einkommensteuer - teilweise umgerechnet -
€ 8.000,-- betragen hat. Mangels weiterer Anhaltspunkte geht der
Berufungssenat davon aus, dass sich diese Gesamtsummen auf die strafrelevanten
Veranlagungsjahre im Verhältnis der Umsatzzahlen verteilen, sodass sich
also die von U gewerbsmäßig hinterzogenen spruchgegenständlichen
Abgaben wie folgt verteilen: Umsatzsteuer: ATS 5.139,-- (1998) + ATS 54.016,--
(1999) + ATS 44.150,-- (2000) + ATS 60.084,-- (2001) + € 3.121,49, sowie
Einkommensteuer: ATS 29.546,-- (1999) + ATS 24.152,-- (2000) + ATS 32.871,--
(2001) + € 1.707,19 (2002).
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige wie U die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen und Anzeigen.
Gemäß
§ 120
Abs.2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
begründet (also beispielsweise wie U eine Handelsagentur) binnen
Monatsfrist diesen Umstand dem für die Erhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt (hier: dem Finanzamt Linz) anzuzeigen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier U)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz-
bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er entsprechende Steuererklärungen
abzugeben hat. Diese Steuererklärungen waren - bis zur Einführung der
elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I 2003/124 ab Veranlagung 2003 -
bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen gewesen.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich eine solcherart mit ganz konkreten Pflichten belegte
Person einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung dieser ihr übertragenen
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten im Sinne der
obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatz- bzw. Einkommensteuer
bewirkt, indem sie die Existenz des Unternehmens bzw. ihre unternehmerische bzw.
gewerbliche Tätigkeit gegenüber den Abgabenbehörden nicht anzeigt
und auch jegliche weitere Information über diese verheimlicht, keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist keine
Steuererklärungen bei den Abgabenbehörden einreicht, sodass infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde (hier: des Finanzamtes Linz) von der
Entstehung des Abgabenanspruches bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
(hier: die Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahre 1998 bis 2002 bzw. die
Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2002) mit dem Ablauf
der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis zum 31. März 2003) nicht
festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, letzte
Alternative).
Eine Strafbarkeit wegen einer
zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen diverser
Vorbereitungshandlungen, welche für sich ebenfalls als
Abgabenhinterziehungen oder zumindest als Finanzordnungswidrigkeiten zu
bestrafen wären.
Kam es dem
Finanzstraftäter wie im gegenständlichen Fall bei seiner
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Bei der
Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd das großteilige
Geständnis des U, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie seine
schwierige finanzielle Situation, welche ihn zu seinem Verhalten verleitet hat,
als erschwerend den langen Tatzeitraum, sodass bei einem Strafrahmen bis zu
€ 69.000,-- sich eine Geldstrafe von € 7.000,-- als tat- und
schuldangemessen erweise.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates hat der Amtsbeauftragte in Bezug auf die
Strafhöhe innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei er mit dem
Hinweis auf diesen Strafrahmen eine Anhebung der Geldstrafe begehrte.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung errechneten sich die Schulden des derzeit erwerbs- und
mittellosen, geschiedenen U mit insgesamt € 83.000,--, wozu aber noch
Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherung kommen. Den Beschuldigten treffen
keine Sorgepflichten.
Auch hat der Beschuldigte vor
dem Berufungssenat seinen schlechten Gesundheitszustand dargelegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Berufung
des Amtsbeauftragten in Bezug auf die Strafe erweist sich als berechtigt, weil
die Strafsanktionen sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des U als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden
Prävention nicht ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des U in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des U,
welcher in völliger Verneinung seiner abgabenrechtlichten Pflichten
jahrelang als steuerliches "U-Boot" gelebt hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus
eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) im Milieu des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich innerhalb angemessener Frist gar nicht
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie u gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 23.000,-- die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 23.000,-- X 3 = € 69.000,--, wie vom Erstsenat richtig
festgestellt.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet € 34.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - ansich eine strenge Bestrafung des
Täters.
Als erschwerend zu bedenken ist
der Zeitraum von immerhin fünf Jahren (!), in welchem U, ohne steuerlich
erfasst zu sein, gewirtschaftet hat.
Bedenkt man aber auch die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des U, seine großteils
geständige Verantwortung, die schlechte Finanzlage im Begehungszeitraum,
wodurch sich U zu seinen Taten verleiten ließ, den Wegfall der
Spezialprävention infolge der Beendigung der gewerblichen Betätigung,
sowie den Zeitablauf von drei Jahren seit Ende seines deliktischen Verhaltens
als mildernd, kann der genannte Betrag doch auf € 24.000,-- verringert
werden.
Der schlechte
Gesundheitszustand des U, welcher ihn offenkundig bei einer Konsolidierung
seiner Situation behindert, berechtigt zu einer weiteren Reduzierung auf €
18.000,--.
Das derzeitige Fehlen einer
wirtschaftlichen Basis, verbunden mit einer katastrophalen Überschuldung,
somit also seine prekäre finanzielle Situation rechtfertigt zusätzlich
einen Abschlag um die Hälfte, sodass sich eine Geldstrafe von €
9.000,-- (das sind nunmehr lediglich 13,04 % des Strafrahmens) als tat- und
schuldangemessen ergibt.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Anhebung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich vier Wochen das Auslangen gefunden werden
kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
InseratenvertreterBetriebsbeginnAnzeigeAnzeigepflichtAbgabenhinterziehunggewerbsmäßige BegehungStrafbemessungGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0046-L/05
- Stammnummer
- 31121
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF