Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0052-W/06
Keine schuldhafte Abgabenverkürzung eines Bw., der sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Obliegenheiten eines Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, dem er sämtliche für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen und Informationen übermittelt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-W/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. März 2006, SpS,
nach der am 7. November 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. März
2006, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt,
weil er für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Fa. F-GmbH verantwortliche Geschäftsführer vorsätzlich durch
die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr 1997, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 921.843,25 (€ 66.992,96) zu
gering festgesetzt und dadurch hinterzogen worden sei.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 26.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht noch nicht in
Erscheinung getretene Bw. seit 21. November 1991 als der für die
abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortliche Geschäftsführer der
Fa. F-GmbH fungiere.
Das mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
23. September 2002 über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnete Konkursverfahren sei mit Beschluss vom 11. November 2005
mangels Kostendeckung aufgehoben worden.
Bereits im Jahre 1996 seien gegen den Bw. wegen behaupteter
Malversationen verschiedener zum Bw. im Naheverhältnis stehender Firmen
aufgrund einer Anzeige finanzstrafrechtliche Erhebungen begonnen worden, die
letztlich nach Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft am
14. Mai 1998 zur Einleitung eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen
den Bw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführt
hätten.
Nach Durchführung mehrerer abgabenbehördlicher
Prüfungen und nach Abschluss der Erhebungen habe die Staatsanwaltschaft
Wien am 26. Juni 2003 eine Anklageschrift eingebracht, mit der dem Bw.
Abgabenhinterziehungen für die Jahre 1995 und 1997 in Höhe von
S 1.601.579,00 zur Last gelegt worden seien, wobei auf die
Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen werde.
In der durchgeführten Hauptverhandlung am
10. September 2003 habe der Bw. jedes schuldhafte Verhalten in Abrede
gestellt und es sei letztlich die Bestellung eines Buchsachverständigen zur
Feststellung der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge beschlossen
worden.
In seinem ausführlichen Gutachten vom 5. Juli
2004, das auch zum Bestandteil des Finanzstrafverfahrens gemacht werde, komme
der Sachverständige Mag. Dr. K. zum Schluss, dass lediglich im
Jahre 1997 objektiv eine Verkürzung von Umsatzsteuer durch
ungerechtfertigte Vornahme einer Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von
S 921.843,00 (€ 66.993,00) eingetreten sei.
Die Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien
habe daher mit Beschluss vom 24. November 2004 die Unzuständigkeit des
Gerichtes zur weiteren Verfolgung des Bw. ausgesprochen. Dieser Beschluss sei in
Rechtskraft erwachsen.
Das Finanzstrafverfahren sei daher in
verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit fortzusetzen gewesen. Die
Finanzstrafbehörde habe die Akten dem Spruchsenat zur Vorlage
gebracht.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei der
Bw. unentschuldigt nicht erschienen, weshalb in seiner Abwesenheit verhandelt
und entschieden worden sei.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
kommt der Spruchsenat zum Schluss, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, ohne
dies näher zu begründen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw. und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Mai
2006.
Der Bw. wendet vorerst einen Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften ein, welcher darin gelegen sei, dass sein Verteidiger,
der ihn im gesamten gerichtlichen Verfahren vertreten habe, nicht zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat geladen worden sei. Durch ein
Missgeschick beim Bw. sei die Ladung bei diesem verloren gegangen und er habe
daher den Verteidiger vom Termin nicht in Kenntnis setzen können. Wäre
dem Verteidiger eine Ladung zugekommen, hätte er selbstverständlich
den Bw. nochmals vom Termin verständigt und die Verteidigung mit dem Bw.
besprochen.
Selbst wenn dies jedoch nicht stattgefunden hätte,
wäre der Verteidiger anlässlich der mündlichen Verhandlung
erschienen und hätte nochmals auf die Verlesung des Privatgutachtens
Dr. S. vom 13. August 2002 verwiesen, welches am 27. August 2003
dem Landesgericht für Strafsachen Wien vorgelegt worden sei.
Darüber hinaus hätte der Verteidiger auch die
eidesstättige Erklärung des Herrn Wirtschaftstreuhänders
Dr. N. vom 28. August 2003 vorgelegt, nach der dieser den
Beschuldigten beraten und zur entsprechenden Vorgangsweise angehalten habe. Der
Spruchsenat hätte sich daher dann nicht nur mit der objektiven, sondern
auch mit der subjektiven Tatseite des vorgeworfenen Deliktes auseinander setzen
müssen und hätte dies auch getan, was zu einem freisprechenden
Erkenntnis geführt hätte.
Im Hinblick auf die Unterbleibung der Ladung des
Verteidigers sei dies nicht geschehen, sodass das Verfahren mit Nichtigkeit
belastet sei, zumal die ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers auch
eine Pflicht gemäß der MRK sei.
Die Begründung des Erkenntnisses sei insofern
undeutlich geblieben, als nach den vom Spruchsenat getroffenen Feststellungen
"das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt". Diese Formulierung sei
nicht eindeutig und lasse überhaupt nicht erkennen, welche Feststellungen
zur subjektiven Tatseite getroffen worden seien. Dabei handle es sich aber um
einen eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden
Begründungsmangel, weil von ihr die rechtsrichtige Beurteilung des
Verhaltens des Bw. abhänge. Die Begründung des angefochtenen
Erkenntnisses sei lediglich eine Scheinbegründung, weil hinsichtlich der
subjektiven Tatseite keine konkreten Gründe für den
entscheidungswesentlichen Anspruch angegeben worden seien.
Der Spruchsenat habe in seiner Begründung die
Verantwortung des Bw., welcher jedes schuldhafte Verhalten in Abrede gestellt
habe, völlig unerörtert gelassen. Dabei gehe es jedoch um eine
entscheidungswesentliche Tatsache, weil ohne Vorliegen eines Verschuldens eine
Verurteilung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht möglich
sei.
Der Spruchsenat habe es auch unterlassen, sich eingehend
mit dem vorgelegten Privatgutachten des Herrn Dr. S.,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auseinander zu setzen. Bereits im
Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. K. vom 5. Juli 2004
finde sich der Schlusssatz "ob im konkreten Fall auch die subjektive
Tatseite erfüllt ist oder nicht, etwa ein entschuldbarer Irrtum vorliegt,
obliegt der Beweiswürdigung des Gerichtes". Der Spruchsenat habe sich
mit dem Gutachten des Privatgutachters Dr. S. zu keinem Zeitpunkt
auseinandergesetzt. Hätte er dies getan, hätte er zur Ansicht gelangen
müssen, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei, zumal davon
auszugehen sei, dass ein beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als
Sachverständiger eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt.
Wenn sogar Fachleute die Meinung vertreten, dass die vom
Bw. vorgenommene Verhaltensweise vertretbar sei, könne einem juristischen
Laien wie dem Bw. wohl unterstellt werden, dass er die Tat nicht
vorsätzlich begangen habe.
Als Feststellungsmangel werde unter dem Nichtigkeitsgrund
gemäß
§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO
gerügt, dass das Erkenntnis die notwendigen Feststellungen zur subjektiven
Tatseite unterlassen habe. Wie bereits gerügt, habe der Spruchsenat
lediglich festgestellt, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene
Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Es handle sich hierbei um den substanzlosen Gebrauch der
verba legalia, was keine ausreichende Begründung darstelle.
Im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruches über die
Schuld wird vorgebracht, dass die (unterbliebene) Beweiswürdigung des
Spruchsenates sich als unzutreffend erweise. Dieser stütze sich
ausschließlich auf die Anklageschrift und den belastenden Teilaspekt des
Gutachtens von Mag. Dr. K.. Bei richtiger Würdigung der
Beweisergebnisse hätte der Spruchsenat zur entscheidungswesentlichen
Feststellung gelangen müssen, dass der Bw. den vorgeworfenen Tatbestand
weder objektiv noch subjektiv erfüllt habe.
Unter einem werde die notariell beglaubigte
eidesstättige Erklärung des Herrn Wirtschaftstreuhänders
Dr. N. vom 8. September 2003 vorgelegt, welche einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufung darstelle. Daraus sei zu entnehmen, dass sich der
Bw. hinsichtlich der Vorgangsweise betreffend Jahresabschluss und
Umsatzsteuererklärung für 1995 an seinen steuerlichen Vertreter
gewandt und diesen zu Rate gezogen habe. Herr Dr. N. habe ihm genau die
gewählte Vorgangsweise empfohlen.
Wenn ein juristischer Laie sich Rat bei Fachleuten einhole
und diese die Auskunft erteilen, wie vorzugehen sei, könne einem
Steuerpflichtigen wohl nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er das Tatbild in
subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Die Vorgangsweise, die dem Bw.
angelastet werde, sei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Ganz
im Gegenteil, durch die Beiziehung des steuerlichen Vertreters und Einholung
eines Ratschlages, wie die Angelegenheit zu regeln sei, habe der Bw. die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt. Hinsichtlich des Sachverhaltes
verweise der Bw. auf das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
2. Mai 2006. Dieser sei nach wie vor der Ansicht, dass diese
Rechtsansicht gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO gedeckt sei.
Die Unterstellung der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung in objektiver
und subjektiver Hinsicht sei daher unrichtig. Sollte jedoch objektiv das Delikt
verwirklicht worden sein, liege subjektiv Vorsatz nicht vor.
Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, der Berufung
wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates
aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zur
neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Spruchsenat
zurückzuverweisen, im Sinne der Berufung wegen des Ausspruches über
die Schuld das Beweisverfahren antragsgemäß zu ergänzen, das
angefochtene Erkenntnis aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden,
allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an
das Erstgericht zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Dem Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Februar bis Dezember 1997
bei der Fa. F-GmbH zugrunde, welche mit Niederschrift vom 12. Dezember
2001 abgeschlossen wurde.
Dieser Niederschrift gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO sind folgende relevante Feststellungen der Betriebsprüfung
zu entnehmen.
Zum 31. Dezember 1997 wurde von der Fa. F-GmbH
Forderungen an die Fa. D-GmbH in Höhe von S 5,591.889,41 als
uneinbringlich abgeschrieben. Bei der Abschreibung der Forderung wurde eine
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG im Ausmaß
von S 931.981,57 vorgenommen. Die Abschreibung wurde mit dem Konkurs der
Gesellschaft (Eröffnung des Konkursverfahrens am 18. Oktober 1996)
begründet.
Die in den Jahren 1994 und 1995 entstandene Forderung der
Fa. F-GmbH an die Fa. D-GmbH wurde per 29. Dezember 1995 von der
Fa. D-GmbH bezahlt. Erst per 6. Mai 1996 entstand durch
Darlehenszuzählung neuerlich eine Forderung der Fa. F-GmbH an die
Fa. D-GmbH. Hierbei handelt es sich aber nach Ansicht der
Betriebsprüfung um eine reine Darlehensforderung, weshalb eine
Forderungsausbuchung mit Umsatzsteuerberichtigung für das Jahr 1997
nicht möglich sei.
Ebenfalls per 31. Dezember 1997 wurde von der
Fa. F-GmbH eine Forderung an die Fa. T-GmbH in Höhe von
S 417.585,60 als uneinbringlich abgeschrieben. Bei der Abschreibung dieser
Forderung wurde eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16
UStG im Ausmaß von S 69.597,60 vorgenommen. Die Abschreibung wurde
ebenfalls mit dem Konkurs der Gesellschaft (Eröffnung des Konkursverfahrens
am 14. Jänner 1997) begründet. Auch die
Umsatzsteuerrückverrechnung aus der Abschreibung der Forderung an die
Fa. T-GmbH wurde seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da
bereits bezahlte Forderungen im Jahr 1996 wieder als Darlehen der
Fa. T-GmbH zur Verfügung gestellt wurden. Da in den
Darlehensforderungen keine Umsatzsteuer enthalten sei, könne keine
Umsatzsteuerrückverrechnung vorgenommen werden.
In dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien
beauftragten Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Mag. Dr. K. kommt dieser zum Schluss, dass im
konkreten Fall alle Sachverhaltselemente auf eine tatsächliche Bezahlung
der Kundenforderung gegenüber der Fa. D-GmbH mit Überweisung vom
29. Dezember 1995 hinweisen. Wie die Betriebsprüfung richtig
ausgeführt habe, halte die im konkreten Fall vorgenommene Rückbuchung
durch die Bank dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht Stand. Denn zivilrechtlich
wäre diese außerhalb des hier gegebenen Konzernverhältnisses
keinesfalls möglich gewesen. Die Überweisung sei keineswegs
irrtümlich erfolgt und die Zahlung habe zur Tilgung einer in diesem
Zeitpunkt auch aufrechten Forderung geführt. Demnach sei aus
sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass die hier
gegenständlichen Kundenforderungen gegenüber der Fa. D-GmbH und
der Fa. T-GmbH am 29. Dezember 1995 durch Zahlung getilgt wurden. Die
Rückbuchung der Bank am 6. Mai 1996 habe nur eine Geldforderung
gegenüber den beiden genannten Gesellschaften bewirkt. Demnach sei die
Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß
§ 16 Abs. 3
Z. 1 UStG, die die Fa. F-GmbH im Jahr 1997 vorgenommen habe, nicht
berechtigt. Der konkrete strafbestimmende Wertbetrag aus diesem Faktum betrage
S 921.843,25 (€ 66.992,96).
Auch in dem dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
zugrunde liegenden Abgabenverfahren hat der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 20. Juli 2005, RV, rechtlich harmonisierend
mit dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag.
Dr. K. entschieden, dass die für das Jahr 1997 vorgenommene
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 in
Höhe von S 921.843,25 zu Unrecht erfolgt ist.
Der erkennende Berufungssenat schließt sich diesen im
Abgabenverfahren erfolgten qualifizierten Vorprüfungen an und verweist
insoweit zur Begründung auf das zitierte Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen und die genannte Berufungsentscheidung in
Abgabensachen.
Das erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte Delikt
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
betreffend Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 921.843,25
(€ 66.992,96) ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bw. vor, dass er sich
hinsichtlich der Vorgangsweise betreffend Jahresabschluss und
Umsatzsteuererklärung für 1995 und 1997 an seinen steuerlichen
Vertreter gewandt und diesen zu Rate gezogen habe. Herr Dr. N. habe ihm
genau die gewählte Vorgangsweise empfohlen.
Wenn ein juristischer Laie sich Rat bei Fachleuten einhole
und diese die Auskunft erteilen, wie vorzugehen sei, könne einem
Steuerpflichtigen wohl nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er das Tatbild in
subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Die Vorgangsweise, die dem Bw.
angelastet werde, sei weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.
Hinsichtlich des Sachverhaltes verweise der Bw. auf das an den Verteidiger des
Bw. gerichtete Schreiben des steuerlichen Vertreters Dr. N. vom
2. Mai 2006.
Diese Stellungnahme zur Umsatzsteuererklärung 1997 der
Fa. F-GmbH weist folgenden Inhalt auf:
Im Zuge einer
Umsatzsteuer-Nachschauprüfung für 1997 wurde eine
Umsatzsteuerberichtigung wegen Forderungsabschreibung seitens der Finanz nicht
als Abschreibung einer Kundenforderung, sondern als Abschreibung aus einem
Geldgeschäft beurteilt.
Wir haben die
Umsatzsteuererklärung 1997 der Fa.
F-GmbH erstellt, den Bw.
diesbezüglich beraten, und halten daher wie folgt fest:
Zwischen den
verbundenen Gesellschaften Fa. F-GmbH
einerseits und Fa. D-GmbH sowie Fa.
T-GmbH andererseits bestanden 1995
offene Kundenforderungen.
Da diese
Beträge schon des längeren aushafteten, wurde mit der Hausbank
über eine Finanzierungsmöglichkeit gesprochen und vor Abschluss des
Kreditvertrages von der Hausbank ein Betrag in Höhe von S 8,450.000,00
am 29. Dezember 1995 zur Begleichung zur Verfügung gestellt, im
Vorgriff auf einen abzuschließenden Kreditvertrag.
Da es bereits zu
diesem Zeitpunkt größere Schwierigkeiten mit der Hausbank gab, wurde
der Kreditvertrag nie unterzeichnet, bis Anfang Mai 1996 die Bank vermeldete,
dass es keine Vereinbarung geben wird und sie den Vorschuss samt anfallender
Zinsen sofort rückbuchen wird.
Da das
Grundgeschäft (Kreditgewährung) nie zustande kam, und seitens der Bank
die Transaktion als unwirksam festgestellt wurde, überwies die Bank am
6. Mai 1996 diese S 8,450.000,00 plus Zinsen (gerechnet seit
29. Dezember 1995) vom Konto der Fa.
F-GmbH zurück auf die
Schwesterfirmen.
Dieser Vorgang
wurde von der Bank als "Rückabwicklung" bezeichnet und mit dem Argument
begründet, dass es sich bei der Buchung am 29. Dezember 1995 lediglich
um einen "Vorgriff" auf abzuschließende Kreditverträge handelte.
Explizit
bezeichnet die Bank die Überweisung vom 29. Dezember 1995 als rein
"buchungstechnischen Vorgang", welcher keinerlei Rechtswirkung habe.
Aus diesem Grund
berechnete die Bank auch Zinsen an die Fa.
F-GmbH, das heißt aus Sicht der
Bank wurde der Vorgang so gestellt, als wenn er nie statt gefunden hätte
und er keinerlei Rechtswirkung hatte, also schlicht wie eine Fehlbuchung.
Da es sich
explizit um eine "Rückabwicklung" handelte, schienen in der Buchhaltung die
offenen Kundenforderungen wieder auf, und im Jahr 1997 wurde nach Abschluss der
Konkurse der Tochterfirmen eine völlig korrekte Umsatzsteuerberichtigung
bei der Fa. F-GmbH vorgenommen.
Gemäß
unserem Verständnis muss, wenn eine Transaktion handelsrechtlich
rückabgewickelt wird, die steuerliche Behandlung ebenfalls so geschehen,
als ob es diese Transaktion nicht gegeben hätte.
Unsere
Rechtsansicht wird gedeckt durch § 23 Abs. 3 BAO. Bei
rückwirkender Beseitigung des wirtschaftlichen Ereignisses aus den
Nichtigkeitsgründen des Abs. 3 hat eine rückwirkende abgabenrechtliche
Berücksichtigung zu erfolgen. Dies ist die herrschende Lehre (siehe Stoll,
Band 1, Seite 279). Daher wurde von uns die Umsatzsteuererklärung 1997 der
Fa. F-GmbH dementsprechend
erstellt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat erhob der als Zeuge genannte und vom Bw. von seiner
Verschwiegenheitspflicht entbundene Steuerberater Dr. N. den Inhalt seines
Schreibens vom 2. Mai 2006 zu seiner Zeugenaussage und brachte
ergänzend vor, dass er durch den Bw. vom gegenständlichen Sachverhalt
voll informiert worden sei und die Wiedereinstellung der Forderung an die Fa.
D-GmbH und an die Fa. T-GmbH zum 31. Dezember 1995 auf seiner Rechtsansicht
beruht habe. Der Bw. habe sich diesbezüglich auf seine steuerliche
Vertretung verlassen. Die auf den Konkurs der Schwesterfirmen beruhenden
Umsatzsteuerberichtigungen gemäß
§ 16 UStG im Rahmen der
Umsatzsteuererklärung 1997 der Fa. F-GmbH sei aus Sicht des Zeugen korrekt
erfolgt und er habe den Bw. dahingehend beraten.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner
steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der
Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt.
Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen
Beanspruchung - die Pflicht der vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden
betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051). Die im Falle der
Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers
zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages
findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines
berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der
Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.
Wie aus der wiedergegebenen Zeugenaussage des
Wirtschaftstreuhänders Dr. N., dessen Person sich der Bw. bei der
Stellung der Umsatzsteuererklärungen 1995 und 1997 bedient hat,
eindrucksvoll hervorgeht, hat sich der Bw. bei der Erfüllung seiner
steuerlichen Verpflichtungen auf die Rechtsansicht eines
berufsmäßigen Parteienvertreters verlassen, welchen er vom zugrunde
liegenden Sachverhalt auch vollständig informiert hat. Im Lichte der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass dem Bw. kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt
werden kann.
Es war daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ErfüllungsgehilfeSteuerberaterberufsmäßiger ParteienvertreterÜberwachungFachkundeZuverlässigkeitKontrolle.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-W/06
- Stammnummer
- 24956
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF