…Streitzeitraum aus dem Handel von Altmetallen Umsätze getätigt und Einnahmen daraus erzielt hat, über die er keinerlei Aufzeichnungen geführt hat. Eine Schätzungsberechtigung dem Grunde nach ist daher zweifellos gegeben. 2) Höhe der Schätzung Die Angaben des Bw. über den Ablauf von Altmetallieferungen an die Fa…
…von Abgaben gekommen ist, somit den Ausführungen des Bw. ohnehin Rechnung. Bei dem Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG handelt es sich um eine allgemeine Pönalisierung der Verletzung der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen, im gegenständlichen Fall die Nichtführung…
…2007, bestätigt durch die Stellungnahme des Zollamtes vom 24. April 2008, wonach im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise für die Verwendung des Alkohols für andere als Reinigungszwecke vorlägen, sondern nur das Nichtführen von Aufzeichnungen mit dem bestimmungswidrigen Verwenden gleichgesetzt worden sei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 8 Abs…
…eine weitere Begründung sei in dem Bescheid nicht enthalten. Die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, allein auf Grund der Nichtführung von Aufzeichnungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Eine solche Schätzungsberechtigung bestehe nur dann, wenn eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen auch unter Anwendung eines erhöhten Ermittlungsaufwandes…
…wie im berufungsgegenständlichen Fall durch Nichtführung von Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) Anlass zur Schätzung gibt, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050). c.) Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen Insgesamt sind daher zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von € 191,76 bei der…
…bringen. Einer vom Bw. im Rechtsmittelschriftsatz für das Jahr 2000 intendierten (weiteren) Reduktion der Öffnungstage auf den Wert von 140 kann angesichts, der Tatsache, dass im allgemeinen der Bw. durch Nichtführung von Aufzeichnungen selbst Anlass zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben, im speziellen substantieller Hinweise auf…
…die Wareneinsätze, die den Losungsermittlungen zu Grunde gelegt wurden, auch der Realität entsprachen. Somit liegen hinsichtlich der Losungsermittlungen derartig schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vor, dass von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. nicht gesprochen werden kann und somit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt bzw. berechnet…
…von ihm vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge in Kenntnis der diesbezüglichen Verpflichtung nicht an die Abgabenbehörde abgeführt und durch Nichtführung von Aufzeichnungen abgabenrechtliche Verpflichtungen zu verschleiern versucht. Zu Recht hat der Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung als mildernd das vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelegte Geständnis des Bw…
…September 2000 durch Nichtführung von Lohnkonten für die Herren M., V. und G. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von sonstigen Aufzeichnungen (Lohnkonten) verletzt habe und über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 verhängt…
…UFS diesbezüglich argumentiert hatte. Der UFS ging auf diese Argumentation überhaupt nicht ein. Hinsichtlich der Nichtführung von detaillierten Aufzeichnungen, sei auch auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. April 2006 über die Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben hingewiesen. Im Jahre 2003…
…abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (Nichtführung von Lohnkonten für Herrn K. für die Monate August und September 2001 und für Herrn C. für den Monat September 2001) verletzt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00…
…2002, 2002/16/0060 und 7.7.2004, 2003/13/0171). Andernfalls würde die Nichtführung von Büchern und Aufzeichnungen jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindern. Im Finanzstrafverfahren trifft allerdings die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung (in objektiver Hinsicht) ist nur dann erwiesen…
…des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060) hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung; andernfalls würde die Nichtführung von Büchern und Aufzeichnungen jegliche strafrechtliche Sanktionierung verhindern. Zwar war dem Bf. insoweit zuzustimmen, als die Fa. E GmbH auch reine…
…erwogen: Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht…
…c FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als vertretungsbefugtes Organ der PMKEG im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich, durch die Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum Mai 2006 für L.B., E.G., G.V., D.S., im Zeitraum Oktober 2006 für D…
…erwogen: Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht…
…lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der…
…und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen. Die Erstbehörde entspreche gegenständlich diesen Vorgaben nicht. Weder durch die Rechtsprechung noch durch andere verbindliche Regelungen wäre die Führung von Aufzeichnungen innerhalb eines schlichtweg unterstellten Kalenderwochenzeitraumes vorgegeben. § 26 AZG kenne eine solche Vorgabe jedenfalls nicht und…
…wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu "3.625 Euro" [50.000 S] geahndet. Im…
…bspw. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach der Rechtsprechung durch den Arbeitgeber an Hand von zeitnah geführten Aufzeichnungen nachzuweisen. Dazu reichen weder im Vorhinein erstellte Dienstpläne noch nachträgliche Zeugenaussagen oder Bestätigungen aus (vgl. VwGH 28.10.1993…