Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0342-F/07
Nachdem der Sachverhalt nicht vollständig erhoben und lediglich mit dem Einwand des Nichtvorliegens von Grundaufzeichnungen argumentiert wurde, war der Bescheid aufgrund der beschriebenen Mängel aufzuheben.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0342-F/07vom 30.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Vt, vom
20. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes g vom
6. März 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die hiezu ergangene Berufungsvorentscheidung vom 29.
Juni 2007 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt führte beim Berufungswerber (Bw) laut
Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BA0 eine Lohnsteuerprüfung ua. über die Kalenderjahre 2003
bis 2005 durch und hiebei wurden Nachverrechnungen betreffend Überstunden-
und Feiertagszuschlägen und Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch
den Prüfer durchgeführt.
Mit Berufungschriftsätzen jeweils vom 20. März
2007 wandte die rechtliche Vertretung betreffend der einzelnen Kalenderjahre
2003 bis 2005 folgendes ein:
"Der bezeichnete Bescheid ist mangelhaft, weil ihm das
wesentliche Bescheidmerkmal einer Begründung gänzlich fehlt. Nach
§ 93 Abs. 3 lit. a BA0 hat nämlich ein Bescheid eine Begründung
zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Zentrale
Elemente einer Bescheidbegründung sind nun aber die zusammenhängende
Sachverhaltsdarstellung, die Darstellung der Überlegungen zur
Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Die
gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert daher in
einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der
Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen
Sachverhaltes, welchen die Behörde in rechtlicher Beurteilung zugrunde
legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall
des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und
Pflicht dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und im dritten
Schritt deren rechtliche Beurteilung.
Die Pflicht zur Begründung eines Bescheides ist eines
der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Gerade das
Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das
Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse
eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden
Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar
und übersichtlich zusammengefasst werden. Diesen Anforderungen genügt
der angefochtene Bescheid keinesfalls.
Die Begründung eines Bescheides muss daher erkennen
lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen
Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die
Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand
für zutreffend erachtet (E 12. 1. 1994, 92/13/0272, ÖStZB 1994, 589;
14. 9. 1994, 92/13/0180, ÖStZB 1995, 354; 24. 1. 1996, 93/13/0165,
ÖStZB 1996, 479; 27. 3. 1996, 94/13/0028, ÖStZB 1997, 24; 24. 4. 1996,
92/13/0302, ÖStZB 1996, 17; 20. 6. 1995, 94/13/0201, ÖStZB 1996, 101;
31. 7. 1996, 92/13/0138, ÖStZB 1997, 431; 24. 9. 1996, 93/13/0016,
ÖStZB 1997, 280, und 15. 1. 1997, 94/13/0002, ÖStZB 1997, 560). Die
Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der
Denkprozess, der in der beh Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl
für den AbgPfl als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen
nachvollziehbar ist (E 11. 12. 1996, 89/13/0168, ÖstBZ 1997, 537, VwGH
94/13/0200).
Diesen Anforderungen an eine Bescheidbegründung
entspricht der angefochtene Bescheid keinesfalls und ist es wie bereits
dargelegt nicht Aufgabe des Abgabenpflichtigen, eine mögliche gesetzliche
Grundlage für das behördliche Vorgehen erst im Selbstfindungsprozess
erforschen zu müssen.
Im gegenständlichen Bescheid findet sich lediglich die
formale (Schein-)Begründung, dass die "Festsetzung aufgrund der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung erfolgt sei". Dies ist keine
taugliche Bescheidbegründung, vielmehr reine Leerformel und Floskel. Es
obliegt nicht dem Bescheidadressaten und Abgabenpflichtigen, in Denksport
herauszufiltern, warum und auf welcher gesetzlicher Grundlage ein Bescheid
möglicherweise behördlich erlassen wird und wie sich eine mit Bescheid
verordnete Leistungspflicht überhaupt materiell erst zusammensetzen
könnte. Die Erstbehörde hat Verfahrensvorschriften verletzend eine
ungenügende Sachverhaltsdarstellung zu vertreten.
Im Bescheid wird aber auch nicht etwa auf den Inhalt einer
anderen erfolgten Erledigung (ein bloßer Bericht könnte nie eine
solche Erledigung sein!) verwiesen und diese übernommen und eine
Lohnsteuerprüfung wird nicht mit gesondertem Bescheid oder gar bloßen
Bericht, sondern deren Ergebnis gerade mit Haftungs- und Abgabenbescheid
erledigt und nur ein Verweis auf einen anderen Bescheid wäre überhaupt
zulässig.
Im Bescheid (und nur auf diesen kommt es bei dessen
Überprüfung an) findet sich auch keinerlei Hinweis auf die im lose
beigeschlossenen Bericht unter Feststellungen geführten Angaben, denen im
Übrigen materieller Inhalt ohnedies nicht zu entnehmen wäre, als etwa
dessen integrierenden Bestandteil. Selbst wenn man die in Rede stehenden
Feststellungen als Bescheidbestandteil unterstellen wollte, würde der
gegebene Begründungsmangel dadurch nicht beseitigt, geschweige denn die
begehrte Nachforderung nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Die
Erstbehörde benennt auch im in Rede stehenden Bericht freilich keine
einzige Rechtsgrundlage, worauf die gegenständliche Nachforderung
gestützt werden will, sodass die Berufungswerberin abermals und
unzulässig verhalten wäre, mutmaßlich Sach- und Rechtslage zu
unterstellen. Laut Bericht soll die Nachverrechnung Überstunden- und
Feiertagszuschläge in Höhe von 20 % laut Arbeitnehmerliste
betreffen.
Auch entspricht es den Kriterien eines rechtsstaatlichen
Behördenverfahrens nicht, wenn eine Behörde planmäßig erst
im Zuge einer Berufungsvorentscheidung eigene Nachlässigkeiten zu sanieren
gedenkt und fehlende Begründung nachreichen und Ermessensgründe offen
legen will. Ein Abgabenpflichtiger hat stets und jedenfalls Anspruch auf
gesetzeskonforme Bescheiderledigung. Das Behördenverhalten ist
gesetzwidrig.
Der bekämpfte Bescheid beinhaltet aber auch keine
Ankündigung im Sinne des § 245 BA0, wonach eine Begründung zum
Bescheid noch ergehen würde, sodass von einer endgültigen - wenn auch
mangelhaften - Begründung auszugehen ist.
Die Erstbehörde wäre zudem aber auch
verpflichtet, dem Berufungswerber konkret darzulegen, betreffend welche
Mitarbeiter und in welcher konkret angenommener Höhe eine Nachverrechnung
von Lohnsteuer unterstellt wird, um einerseits den Berufungswerber
überhaupt erst in die Lage der Überprüfbarkeit des
behördlichen Vorgehens auf dessen Gesetzmäßigkeit hin zu
versetzen und andererseits aber den Berufungswerber auch überhaupt erst zu
ermöglichen, den betreffenden Mitarbeitern gegenüber entsprechend
Regress nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des § 83 EStG 1988 ist
nämlich der Arbeitnehmer und zwar nicht nur in den Fällen seiner
direkten Inanspruchnahme alleiniger Steuerschuldner, während der
Arbeitgeber dem Bund lediglich für die Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG 1988 zu haften hat. Sollte sich daher
und erst nach entsprechender Begründung möglicherweise herausstellen,
dass vom Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer unrichtig berechnet worden sein
sollte, kann der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlichen Haftung zwar
möglicherweise zur Nachzahlung zu wenig entrichteter Lohnsteuer verhalten
werden, wodurch der Arbeitgeber aber in die Rechte des ursprünglichen
Gläubigers eintritt und daher befugt ist, vom Arbeitnehmer als
Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld nach § 1358 ABGB
einzufordern. Hiefür ist es aber unabdingbar erforderlich und die
Behörde aber auch gesetzlich nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet,
die angesprochenen Nachzahlungsbeträge zu jedem Mitarbeiter detailliert
aufgeschlüsselt nach unterstellter Bemessungsgrundlage und angesetzten
Abzügen offenzulegen. Die Erstbehörde ist jedenfalls auch einer
solchen Begründungs- und Aufschlüsselungsverpflichtung nicht
gesetzmäßig nachgekommen.
Anlass für eine Schätzung nach § 184 Abs. 1
BA0 kann gegenständlich überhaupt nicht bestehen, weil die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu ermitteln und auch zu berechnen sind. Die
Behörde hat dem B gegenüber aber wie bereits dargelegt offen zu legen
und aufzuklären, welche Berechnungsansätze bei welchen konkreten
Mitarbeitern zum Ansatz gebracht werden, um eine Überprüfung erst zu
ermöglichen, anstelle einer vollkommen unüberprüfbaren
pauschalierten Nachverrechnungsfestsetzung nachzuhängen. Selbst wenn die
Behörde zur Schätzung schreiten wollte, hätte sie sämtliche
Umstände, die hiebei von Bedeutung wären und berücksichtigt
wurden, offen zu legen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt:
"Der Berufungswerber bringt vor, die angefochtenen
Bescheide seien mangelhaft, weil ein wesentliches Bescheidmerkmal, nämlich
die Begründung, zur Gänze fehle. Ebenso sei es nicht Aufgabe eines
Abgabepflichtigen, eine mögliche gesetzliche Grundlage für die
Bescheiderlassung im Selbstfindungsprozess erforschen zu müssen. Der
Verweis auf den Inhalt einer weiteren (finanzbehördlichen) Erledigung sei
nur dann zulässig, wenn diesbezüglich ein anderer Bescheid genannt
werde. Auch der lose angeschlossene Lohnsteuerbericht benenne die
Rechtsgrundlage nicht, auf welche das Finanzamt g die "Nachforderung"
stütze. Die fehlende detaillierte Aufschlüsselung der
"Nachzahlungsbeträge zu jedem einzelnen Mitarbeiter" verunmögliche es
ihm, "einen Ersatz der bezahlten Schuld nach § 1335 ABGB einzufordern".
Weiters bestehe überhaupt kein Anlass für eine Schätzung (der
Besteuerungsgrundlagen). Die "pauschalierte Nachverrechnungsfestsetzung" lasse
eine Überprüfung der "Berechnungsansätze" nicht zu. Er beantrage
deshalb, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Soweit in diesem Verfahren bedeutsam, führen die
Haftungsbescheide (im Sinne des § 82 EStG 1988) begründend an, "die
Festsetzungen erfolgen aufgrund der Feststellungen der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung".
Der im Anschluss an die Lohnsteuerprüfung (und nach
Abhaltung einer Schlussbesprechung) dem Berufungswerber zugegangene "Bericht
gem. § 150 BA0 über das Ergebnis der Außenprüfung"
führt unter "Pauschale Nachrechnung Finanz" für die streitverfangenen
Jahre jeweils an:
"Nachverrechnung Überstunden- und
Feiertagszuschläge in Höhe von 20 % laut Arbeitnehmerliste"
Die dem Berufungsführer zugegangene
"Arbeitnehmerliste" wurde in der Berufungsvorentscheidung nunmehr tabellarisch
für jedes Kalenderjahr dargestellt.
Die Abgabenbehörde führte in ihrer
Berufungsvorentscheidung weiter aus:
"Die Behauptung, die Berechnungsgrundlagen aus der
Arbeitnehmerliste und die sich daraus ergebenden Nachforderungen an Lohnsteuer
seien nicht nachvollziehbar, entbehrt jeder Grundlage. Listet doch die
Aufstellung einerseits die je namentlich genannten Arbeitnehmer tatsächlich
geleisteten Zuschläge für Überstunden und Feiertage einzeln auf.
Die als Ergebnis bzw. steuerrechtliche Wertung der Prüfungsfeststellung in
Bezug auf bestimmte (steuerfreie) Zuschläge im Sinne des § 68 EStG
sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlagen, den darauf anzuwendenden Steuersatz
und die Nachforderungen sind ebenso durchwegs arbeitnehmerbezogen, also
individuell, angeführt.
Die mit Berufung angefochtenen Haftungsbescheide vom 6. 3.
2007 legen deshalb in Verbindung mit dem Lohnsteuerbericht und der bereits in
der Schlussbesprechung behandelten Arbeitnehmerliste detailliert dar, welche
Bemessungsgrundlagen das Festsetzen bestimmter Lohnabgaben auslösten und
letztlich zur Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger führten.
Die Niederschrift über den Verlauf der
Schlussbesprechung am 1. 3. 2007 (Teilnehmer namentlich genannt) hält
hinsichtlich der Überstundenzuschläge fest: "Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Steuerbegünstigung
für Überstundenzuschläge nach § 68 EStG 1988 nur in
Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen
tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der
dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen
für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (VwGH vom
24. 11. 1999, 99/13/0029). Den Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung
der Überstunden vermögen insbesondere dann, wenn es um eine Vielzahl
von Überstunden in mehreren jahren geht, in aller Regel nur zeitnah
erstellte Aufzeichnungen zu erbringen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu
welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet
hat. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der
Überstunden können solche Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen
(VwGH vom 25. 4. 2001, 96/13/0029). Die Grundaufzeichnungen wurden hier nach
Übernahme in die EDV der Firma h vernichtet. Die steuerfreien
Zuschläge für Überstunden und Feiertage wurden daher im
Ausmaß von 20 % der Lohnsteuer unterzogen, da die gesetzlichen
Anforderungen in diesem Falle nicht erfüllt worden sind."
Es kann also auch keine Rede davon sein, der Bescheid
entbehre einer nachvollziehbaren Begründung. Es war insbesondere nicht
notwendig, sich auf deren "Suche" zu begeben.
Unbestritten ist, dass Aufzeichnungen, die vor allem in
zeitlicher Hinsicht von den Arbeitnehmern geleistete Überstunden fixierten,
nicht vorhanden sind.
Die Steuerbegünstigung für Überstunden und
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (siehe § 68 EStG 1988)
kommt jedoch nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung
aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue
Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den
Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge
feststehen. Außerdem muss wegen der unterschiedlichen Begünstigung
zwischen "Normalüberstunden" und "qualifizierten Überstunden"
unterschieden werden.
Aufzeichnungsmängel betreffend die zeitliche Lagerung
von Überstunden wären nur dann unschädlich, wenn die
tatsächliche Leistung der Überstunden durch korrekte Aufzeichnungen
für einen angrenzenden Zeitraum in Verbindung mit dem Beweis, dass die
Verhältnisse in beiden die gleichen gewesen sind, nachgewiesen wird (VwGH
vom 21. 10. 1993, 92/15/0001). Eine derartige Sachlage liegt nicht vor.
Ist die exakte Ermittlung der auf den einzelnen
Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuernachforderung mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, dann kann die
Nachforderung mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Unverhältnismäßige Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor,
wenn die Aufzeichnungen beträchtliche Mängel enthalten (VwGH vom 16.
11. 1993, 93/14/0139). Im hier zu beurteilenden Fall fehlen die
Grundaufzeichnungen zur Gänze. Unzweifelhaft ist deshalb ein Anwendungsfall
des § 86 Abs. 2 EStG 1988 gegeben. Dies bedeutet, zunächst ist
festzustellen, welche Arbeitnehmer unzutreffend versteuerte Vorteile aus dem
Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der
Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen
werden, indem (anhand der Merkmale des zweiten Satzes von § 86 Abs. 2 EStG
1988) eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der
"durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer" entfällt. Selbst
dann, wenn keine Schätzungsberechtigung gegeben ist, kann die
Lohnsteuernachforderung mit einem Pauschbetrag gem. § 86 Abs. 2 EStG 1988
bestimmt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer; Kommentar,
§ 86 Rz 2.2).
Unabhängig davon, ob eine Veranlagung des
Arbeitnehmers erfolgt, ist der Arbeitgeber für Tatbestände im Sinne
des § 82 EStG 1988 zur Haftung heranzuziehen. Ein Verschulden des
Arbeitgebers als Voraussetzung zur Haftungsinanspruchnahme ist nach der
Rechtsprechung nicht erforderlich (VwGH vom 22. 1. 1986, 84/14/0013).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, weshalb allenfalls
erstellte Aufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind.
Die Haftung nach § 82 EStG 1988 wird vor allem dann
schlagend, wenn keine Einkommensteuerveranlagungen der betroffenen Arbeitnehmer
stattfinden oder diese bereits rechtskräftig abgewickelt wurden. Gerade
verfahrensökonomische Gründe sprechen dafür, nicht zwölf bis
sechzehn Arbeitnehmerveranlagungen neu aufzurollen, sondern
Lohnsteuernachforderungen gesamthaft in einem Verfahren abzuwickeln. Zumal
Abgaben(nach)forderungen in Höhe von 1.037,74 € bis 1.650,55 € je
Besteuerungszeitraum nicht als geringfügig anzusehen sind.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 stellte die rechtliche
Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
"Der offensichtliche in den in Rede stehenden Haftungs- und
Abgabenbescheid enthaltene Begründungsmangel kann auch von der
Erstbehörde nicht in Abrede gestellt werden und wird dessen Behebung
versucht. Die hiezu von der Erstbehörde vertretene Rechtsansicht ist
verfehlt. Das Finanzamt vermeint offensichtlich tatsachenwidrig, vom
Berufungswerber wären gegenständlich zeitnah erstellte
Arbeitszeitaufzeichnungen nicht geführt und vorgelegt worden. Diese Annahme
ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich unrichtig und konstruiert.
Erfordernis zur zwingend handschriftlichen Führung von
Arbeitszeitaufzeichnungen wird gesetzlich nirgends normiert und wäre im
EDV-Zeitalter mehr als antiquiert. Im Unternehmen des Berufungswerbers werden
und wurden aber EDV-erfasste Arbeitszeitaufzeichnungen zeitnah und detailliert
hinsichtlich sämtlicher gesetzlicher Erfordernisse geführt und diese
auch hinsichtlich deren inhaltlichen Richtigkeit auch von den jeweiligen
Arbeitnehmern in monatlichen Arbeitszeitnachweisen jeweils eigenhändig
gefertigt. Diese auch der Erstbehörde vorgelegenen Aufzeichnungen machen
ein vollständiges Bild über die tatsächlich geführte
Arbeitszeitlage und entsprechen jedenfalls auch den Vorgaben des § 26 AZG,
sind aber auch ausreichend zeitnah.
Für die Erstbehörde besteht auch keinesfalls
rechtliche Grundlage zur Schätzung zu schreiten, wenn nämlich selbst
die zivilrechtlich entgeltberechtigten Arbeitnehmer die inhaltliche Richtigkeit
der geführten und vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen.
Bei einer Schätzung sind zudem aber auch die Begründung für eine
Schätzungsbefugnis sprechender Umstände, die Schätzungsmethode
selbst, die der Schätzung zugrunde gelegenten Sachverhaltsannahmen und die
Ableitung der Schätzungsergebenisse (Darstellung der Berechnung)
entsprechend darzulegen (vgl zB VwGH 25.03.2004, 2002/16/0290; VwGH 23.02.2005,
2002/14/0152), wobei aber auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen zu
begründen ist (vgl VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019). Die Erstbehörde
entspricht nicht einer dieser zwingenden Vorgaben.
Weder in Rechtsprechung noch in verbindlicher Normvorgabe
wird aber auch die Führung von Aufzeichnungen innert eines kleineren als
Monatszeitraumes vorgegeben. § 26 AZG kennt solche Vorgabe ebenso wenig
eine, akzeptiert vielmehr im zweiten Absatz bei gleitender Arbeitszeit auch eine
Ausfolgung der vom Arbeitnehmer geführten Aufzeichnungen an den Arbeitgeber
sogar erst mit Ende einer Gleitzeitperiode, im gegebenen Zusammenhalt sohin
einen möglichen mehrmonatigen Beobachtungszeitraum!
Die gegenständlich bezughabenden gastgewerblichen
Kollektivverträge sehen vor, dass bei gegebener Durchrechnung dem
Arbeitnehmer gar erst mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung
über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben ist. Nach
Punkt 5) des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Hotellerie und
Gastronomie sind über die geleistete Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit
und Überstunden) und deren Entlohnung Aufzeichnungen gemäß
§ 26 AZG zu führen und die geleisteten Überstunden der
Arbeitnehmer wöchentlich, jedenfalls (= zulässig spätestens mit)
zu Monatsende schriftlich zu bestätigen. Der Kollektivvertrag für
Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe kennt ebenfalls zu Punkt 5) lit d eine
hiezu korrespondierende Regelung. Die gastgewerblichen Kollektivverträge
akzeptieren folglich aber ebenso eine monatliche Arbeitszeiterfassung als
zeitnahe Aufzeichnung. Die im Unternehmen des Berufungswerbers gepflogene
Arbeitszeitaufzeichnung entspricht daher jedenfalls gesetzlichen, aber auch
kollektivvertraglichen Erfordernissen, insbesondere aber auch den
einschlägigen Vorgaben der BA0. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass
die in Rede stehenden monatlichen Arbeitszeitnachweis die betriebliche und
inhaltlich auch zutreffende Aufzeichnung und Dokumentation über die
tatsächlich erbrachte Arbeitszeit des jeweiligen Dienstnehmers darstellt,
andernfalls diese vom den Arbeitnehmern wohl auch nicht in eigenhändiger
Fertigung akzeptiert worden wäre. Bloße Dienstplanvorgaben
könnten dem entgegen diesem Erfordernis bereits an sich und in vorgesehener
Zweckbestimmung nicht entsprechen. Auch die Grundaufzeichnungsargumentation der
Erstbehörde verfehlt folglich bereits grundsätzlich, da nicht etwa
irgendwelche Uraufzeichnungen fehlen bzw. vernichtet worden wären, vielmehr
vom Berufungswerber seit jeher gesetzeskonforme, wenn auch EDV-unterstützt
erfasste Arbeitszeitaufzeichnungen im Wege monatlich geführter
Arbeitszeitnachweise erstellt wurden. Diese im Übrigen auch der
Lohnabrechnung jeweils zugrunde gelegten Arbeitszeitnachweise erfüllen
daher sogar ein Maximum an möglicher Beweiskraft, da geradezu
ausgeschlossen ist, dass ein Arbeitnehmer diese fertigen würde, falls sie
inhaltlich nicht richtig wären und damit auf die Abgeltung geleisteter
Arbeiten verzichten würde. Die vorliegenden monatlichen
Arbeitszeitnachweise sind als Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten
Arbeitszeit daher jedenfalls zuverlässige Grundlage, sachlich richtig und
auch frei von formellen Mängeln.
Die Erstbehörde wäre aber auch verpflichtet
gewesen, anstelle die Arbeitszeiterfassung des Berufungswerbers pauschaliert als
untauglich abzutun und zur Schätzung zu schreiten, ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren und insbesondere auch die Befragung der jeweils betroffenen
Arbeitnehmer vorzunehmen. Das behördliche Verfahren ist folglich auch aus
diesem Grunde nicht rechtskonform geführt worden und mangelhaft verblieben.
Die Erstbehörde hat nämlich überhaupt keinen Versuch unternommen,
den konkreten Sachverhalt näher feststellen, sich vielmehr lediglich global
auf nicht näher begründete Einschätzung berufen und diese der
nunmehrigen Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegt.
Die vorliegenden und von den Arbeitnehmern auch
eigenhändig gefertigten Arbeitszeitnachweise ermöglichen nun aber
entgegen behördlicher Annahme eine lückenlose und vollständige
Rekonstruktion der zeitlichen Lage der erbrachten Arbeitszeiten und insbesondere
auch der den Arbeitnehmern gesetzlich zustehenden lohnsteuerbegünstigten
Überstundenzuschläge und erbringen jedenfalls den hiefür
erforderlichen Nachweis. Anlass für eine Schätzung nach § 184
Abs. 1 BA0 kann gegenständlich nicht bestehen, geschweige denn hiefür
gesetzliche Deckung in Anspruch genommen werden, weil die Grundlagen für
die Abgabenerhebung zu ermitteln und auch zu berechnen sind. Von der
Erstbehörde werden im gegebenen Zusammenhalt für die Schätzung
keinerlei Berechnungsansätze offen gelegt und der mit 20 % pauschaliert
unterstellte Durchschnittssteuersatz ist geradezu willkürlich jedenfalls
bei weitem überhöht.
Nach ständiger Rechtsprechung gelangt die
Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68
Abs. 1 EStG dann zur Anwendung, wenn wie gegenständlich die genaue Anzahl
und zeitliche Lagerung der geleisteten Überstunden und die Höhe der
dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit der Entlohnung
für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen.
Aber selbst wenn man den EDV-geführten und von den
Arbeitnehmern auch jeweils gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen die geforderte
Eignung absprechen wollte, hätte die Erstbehörde diese dennoch in die
Beurteilung aufzunehmen gehabt. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines
Sachverhaltes, der unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs. 1 EStG 1988
fällt, könnte nämlich nicht nur durch nachprüfbare
Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden (vgl. z.B.
die VwGH-Erkenntnisse vom 13. Oktober 1999, 94/13/0008 und vom 25. Mai 2004,
2000/15/0052 und zuletzt vom 20. 09. 2006, 2006/14/0028). Der Berufungswerber
unterstellt, dass die in Rede stehenden EDV-unterstützte Arbeitserfassung
für den in Rede stehenden Zeitraum dem Behördenakt ohnedies bereits
beigeschlossen ist, ersucht widrigenfalls aber um entsprechende Mitteilung, um
diese vorlegen zu können.
Das Behördenverhalten ist folglich
gesetzwidrig."
Im dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akt des
Finanzamtes befindet sich eine schmale Klarsichtmappe, die folgende Unterlagen
beinhaltet:
Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BA0 vom 1. März 2007; Handschriftliche
Vermerke des Prüfers; Excel-Tabelle zur Abfertigung NEU; Lohnkonto -
Bruttoteil 1 - Verrechnungsmonat Jahr 2005; Kommunalsteuer-Erklärung
für das Kalenderjahr 2001; Lohnabrechnung einer Arbeitnehmerin; 4 Kopien zu
Wochendienstplänen; eine Zahlungsempfangsbestätigung; Kopie eines
Leasingvertrages vom 15. Juni 2005; ein Kaufantrag vom 9. Mai 2001; 14
Entlohnungsübersichten (jeweils 7 für die Kalenderjahre 2003 und
2004); Arbeitnehmerlisten zu 2001 und 2002; Kopie eines Leasingvertrages vom 3.
September 2001; Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers;
Eine an den zuständigen Amtsvertreter gesandte E-Mail
der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates wurde zwar geöffnet,
blieb jedoch in weiterer Folge unbeantwortet. Das Finanzamt wurde hiebei
gebeten, sämtliche Unterlagen zu vorliegendem Berufungsfall (Arbeitsbogen,
Aufzeichnungsbelege etc.) vorzulegen. Es seien nämlich betreffend
Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen lediglich vier Blätter
vorgelegt worden. Der im Prüfungsbericht namentlich genannte Prüfer
gab in seiner E-Mail vom 12. Dezember 2007 bekannt, dass die Uraufzeichnungen
auf schriftliches Anraten der lohnverrechnenden Firma vernichtet worden seien.
Deshalb habe er nur die EDV-Unterlagen zur Verfügung gehabt. Diese
Unterlagen würden mehrere Ordner umfassen. Er habe daher nur die in der
vorgenannten Klarsichtmappe eingescannten Aufzeichnungsmuster vorgelegt.
Aufgrund vorstehender Ausführungen und in Anlehnung an
die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0352-I/07, vom 3.
April 2008, welche sich mit einem gleichgelagerten Sachverhalt befasst hatte,
ergeben sich nunmehr für den Unabhängigen Finanzsenat folgende
Feststellungen und Überlegungen:
Rechtliche
Grundlagen:
Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind neben anderen
genannten Zulagen auch Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen
zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00
monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 sind
zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für die ersten fünf
Überstunden im Monat im Ausmaß von
höchstens jedoch € 43,00 monatlich steuerfrei.
Zur Regelung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2002, 2000/14/0098,
ausgeführt, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die
Steuerfreiheit von Zuschlägen, sofern sie den gesetzlich vorgesehenen
Höchstbetrag nicht überschreiten, nur davon abhängig ist, dass
diese Sonntags- (oder Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten.
Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf
Grund eines nach Kollektivvertrag
zustehenden Ersatzruhetages eine begünstigte
Besteuerung der geleisteten Zuschläge nicht in Frage komme, wurde im
genannten Erkenntnis eine klare Absage erteilt und somit
festgehalten, dass Kollektivvertragsrecht den normativen
Inhalt des § 68 Abs. 1 EStG 1988
nicht verändern kann.
Daraus folgt, dass für die Beurteilung der
Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 lediglich die gesetzlichen Bestimmungen
heranzuziehen sind, wonach seitens des
Arbeitgebers ausbezahlte Zuschläge u.a. für Sonn-
oder Feiertagsarbeit bis zum festgelegten
Höchstbetrag steuerfrei sind.
Während das Einkommensteuergesetz für
Überstundenzuschläge vorsieht, dass als solche
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur jene
gelten, die sich aus den näher
beschriebenen und abschließend aufgezählten
"lohngestaltenden Vorschriften" ergeben, wobei diesbezüglich auch
innerbetriebliche Vereinbarungen für alle oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern mitumfasst sind, was dem Arbeitgeber einen weiten
Gestaltungsspielraum
ermöglicht, lässt sich aus diesem nicht ableiten,
dass die Begünstigung von Zuschlägen für
Arbeiten an einem Sonntag oder einem Feiertag - abgesehen
von allfällig in Richtung § 21
BAO gehenden Vorgangsweisen - von einer anderen
Voraussetzung abhängig ist, als von der
Tatsache, dass an einem Sonntag oder Feiertag vom
Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet
wurde und der Arbeitgeber dafür Zuschläge zum
Grundlohn zur Auszahlung bringt.
Insbesondere enthält das Einkommensteuergesetz in
diesem Zusammenhang keinerlei
Hinweis, aus dem sich das Vorliegen einer entsprechenden
lohngestaltenden Vorschrift als
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung herauslesen lässt. Somit steht fest, dass es dem
Arbeitgeber unbenommen bleibt auch aus eigener Entscheidung und ohne
arbeitsrechtlichen Zwang ausbezahlte Zuschläge
für Arbeitsstunden an Sonn- oder Feiertagen in die Begünstigung nach
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 einzubeziehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 68 EStG 1988 Tz 5.1.).
Auf Grund des im Steuerrecht vorgegebenen Zuflussprinzips
ist daher im Zusammenhang mit
Zuschlägen für Sonn- und Feiertragsarbeit nicht
zu untersuchen, ob allenfalls eine von dritter
Seite vorgegebene lohngestaltende Vorschrift dem
Arbeitgeber die Verpflichtung zur
Auszahlung derartiger Zusatzleistungen auferlegt und in
welchem Ausmaß ein entsprechender Anspruch seitens des Arbeitnehmers
besteht.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
unter der Voraussetzung, dass an Sonn- oder Feiertagen tatsächlich
Arbeitsleistungen erfolgt sind, für die an solchen Sonn- oder
Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden gezahlte
50%-Zuschläge zum Grundlohn jedenfalls als
Sonn- oder Feiertagszuschläge (innerhalb des
gesetzlich normierten Höchstbetrages)
steuerfrei ausbezahlt werden können. Dass und in
welchem Ausmaß an Sonn- und Feiertagen tatsächlich gearbeitet wurde,
ist vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Durch die Bestimmung des § 68 Abs. 2 EStG 1988
können auch Überstundenzuschläge für
Arbeiten an "nicht privilegierten" Tagen innerhalb der
angegebenen Grenzen steuerfrei
behandelt werden. Auch diesbezüglich besteht
grundsätzlich eine Verpflichtung des
Arbeitgebers, die Ableistung der
Arbeits-(Über-)Stunden nachzuweisen.
Für Überstundenleistungen sehen die
einschlägigen lohngestaltenden Vorschriften die Zahlung von Zuschlägen
vor.
(Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 6 und 7)
Art der
Nachweise:
Das Einkommensteuergesetz enthält hinsichtlich der
Form des Nachweises keine zwingenden
Festlegungen. Im Zusammenhang mit Überstunden hat der
Verwaltungsgerichtshof zu dieser
Problematik ausgeführt, dass ein entsprechender
Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah
erstellte Aufzeichnungen erbracht werden kann, aus denen
hervorgeht, an welchen Tagen
und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die
Überstunden geleistet hat (vgl.
bspw. VwGH 25.4.2001, 96/13/0029).
Dazu ist vorerst auf § 166 BAO zu verweisen, nach dem
als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur
Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen
Falles zweckdienlich ist. Das
Beweisverfahren im Abgabenrecht wird somit beherrscht vom
Grundsatz der Unbeschränktheit und
der Gleichwertigkeit der Beweismittel.
Nach Durchführung der durch § 115 Abs. 1 BAO gebotenen Ermittlungen
ist durch die Abgabenbehörde entsprechend § 167 Abs. 2 BAO unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen und zu begründen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz
bestehen nur für öffentliche Urkunden bzw. dann, wenn auf Grund von
Abgabenvorschriften eine bestimmte Art der Nachweisführung vorgeschrieben
ist.
Aufzeichnungen, unterzeichnete Bestätigungen von
dritter Seite usw. unterliegen als
Privaturkunden iSd § 168 BAO hinsichtlich der
inhaltlichen Richtigkeit der freien
Beweiswürdigung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3. Auflage, § 169 Tz 9).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass § 26 AZG
keine ausdrücklichen Vorgaben über die Art der Führung der
Aufzeichnungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Eintragungen enthält. Aus
dem Zweck der gesetzlichen Regelungen lässt sich allerdings ableiten, dass
diese Aufzeichnungen laufend (im Regelfall bei nicht außerhalb des
Betriebsgebäudes tätigen Arbeitnehmern täglich) zu führen
sind. Abs. 7 der genannten Bestimmung legt durch den Hinweis auf § 78 Abs.
5 EStG 1988 fest, dass eine zumindest monatsweise Ermittlung der
Überstunden notwendig ist, um diese in der Abrechnung ausweisen zu
können. Aus der Pflicht zur monatsweisen Ermittlung (=Berechnung der Anzahl
der Überstunden) kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
jedoch nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch die Aufzeichnungen nur
monatsweise zu erstellen sind.
Die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen
regeln, dass vom Arbeitgeber über die
geleistete Arbeitszeit und deren Entlohnung Aufzeichnungen
zu führen sind und die
geleisteten Überstunden dem Arbeitnehmer
"wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende," zu
bestätigen sind. Wenn die rechtliche Vertretung des
Berufungswerbers daraus ableitet, dass eine (ausschließlich) monatliche
Aufzeichnung zulässig wäre, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Vielmehr ergibt sich aus diesen Bestimmungen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates lediglich, dass zusätzlich zur wöchentlich
verpflichtenden Bestätigung eine - allenfalls auf die Notwendigkeit im
Zusammenhang mit der monatlichen Lohnabrechnung abzielende - weitere
Verpflichtung zur Bestätigung am jeweiligen Monatsende besteht. Die
Verpflichtung zur laufenden Aufzeichnung wird durch diese
Bestätigungspflicht jedoch nicht berührt. Letztlich ist aus den
Bestimmungen des Kollektivvertrages auch nicht ableitbar, dass die Verpflichtung
zur Führung von laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen durch das Bestehen
einer Durchrechnungsvereinbarung abgeändert wird. Vielmehr kann in diesem
Fall lediglich die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zu beachten ist diesbezüglich weiters die Bestimmung
des § 124 BAO, nach welcher die
Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen, die auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften (zB dem Arbeitszeitgesetz)
besteht, auch im Interesse der
Abgabenerhebung zu erfüllen ist, soweit sie der
Erfassung abgabepflichtiger Tatbestände
dient. Wenn nunmehr seitens des Arbeitgebers die als
Grundlage für die Erstellung der
vorgelegten edv-mäßig durch eine auswärtige
Firma gefertigten Arbeitszeitnachweise
dienenden Unterlagen - wenn solche geführt worden sind
- nicht vorgelegt werden (können),
könnte darin ebenso ein Verstoß gegen die
Bestimmungen des § 26 AZG und somit auch
gegen § 124 BAO erblickt werden, wie in der
Nichtführung solcher Unterlagen.
Für die steuerliche Beurteilung sind diese
Überlegungen jedoch nicht primär entscheidend.
Eine allfällige Verletzung (arbeits-)rechtlicher
(Aufzeichnungs-)Vorschriften spielt nämlich
grundsätzlich für die Besteuerung der
zugeflossenen Bezüge nur dann eine Rolle, wenn deren Einhaltung
Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung wäre, was im
gegenständlichen Fall nicht zutrifft, oder wenn im Zusammenhang mit einer
Verletzung dieser Verpflichtungen ein entsprechender Nachweis für die
begünstigte Besteuerung (etwa durch andere taugliche Beweismittel) nicht
erbracht werden könnte.
Zusammengefasst steht fest, dass es dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich anheim gestellt ist,
durch zur Nachweisführung geeignete Unterlagen die
Rechtsmäßigkeit der Inanspruchnahme
einer steuerlichen Begünstigung zu belegen und die
Abgabenbehörde nicht berechtigt ist, eine bestimmte Art der
Nachweisführung zu verlangen - und anderen Beweismitteln schlechthin die
Anerkennung zu versagen -, wenn diesbezüglich keine gesetzlichen
Einschränkungen bestehen.
Die Abgabenbehörde hat somit grundsätzlich alle
ihr zugänglichen Beweismittel zu würdigen
und sodann nach freier Überzeugung,
dies jedoch nachvollziehbar
begründet, den als
gegeben angenommenen Sachverhalt festzustellen.
(Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 7-9).
Schätzungsberechtigung:
Nach dem Wortlaut des § 184 Abs. 3 BAO besteht eine
Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde u.a. dann, wenn der Abgabenpflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt. Nach Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, § 184 Tz 6,
normiert die letztgenannte
Bestimmung jedoch eine Schätzungsbefugnis nur dann,
wenn als Folge dieser
Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der
Besteuerungsgrundlagen
unmöglich ist.
Eine derartige Unmöglichkeit besteht jedoch nicht
bereits dann, wenn es für die
Abgabenbehörde allenfalls mit einem erhöhten
Aufwand verbunden wäre, Beweismittel zu
erlangen oder auszuwerten. Die Befugnis zur Schätzung
beruht nämlich allein auf der
objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der
Besteuerungsgrundlagen (siehe etwa die Erkenntnisse des
VwGH vom 28. Februar 1995,
94/14/0157, und vom 3. August 2004, 2001/13/0022). Wie sich
aus der Verwendung des
Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1
BAO ableiten lässt, beschränkt das
Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2001,
98/13/0233, mwN, ebenso die Nachweise bei Ritz, BAO³, § 184 Tz 6).
Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur, deren
Überwindung Mühe kosten mag, rechtfertigen ein Schätzung bereits
dem Grunde nach nicht. (Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 9 und 10)
Dem Verwaltungsakt zu
entnehmender Sachverhalt bzw. Schlussfolgerungen:
Fest steht, dass der Berufungswerber einen
gastwirtschaftlichen Betrieb führt, der auch an Sonn- und Feiertagen
geöffnet hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich ferner, dass
insbesondere für die
(lt. Stundenaufstellungen) an Sonn- und Feiertagen
geleistete Arbeitsstunden den
Arbeitnehmern ein Zuschlag zum Grundlohn bezahlt und dieser
Zuschlag vom Arbeitgeber
steuerfrei belassen wurde.
Wie sich nunmehr nach dem in den vorstehenden Punkten
Ausgeführten ergibt, ist für die
Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der
Steuerfreiheit für diese Zuschläge ausschließlich
entscheidend, dass die den Zuschlägen zu Grunde
liegenden Arbeitsstunden von den
Arbeitnehmern tatsächlich geleistet wurden.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BA0 vom 1. März 2007 führte das
Finanzamt ua aus, dass den Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der
Überstunden - (insbesondere) dann, wenn es um eine Vielzahl von
Überstunden in mehreren Jahren geht - in aller Regel nur zeitnah erstellte
Aufzeichnungen zu erbringen vermögen, aus denen hervorgeht, an welchem Tag
und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden
geleistet hat. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der
Überstunden können solche Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen
(vgl. VwGH 25. 4. 2001, 96/13/0029). Die Grundaufzeichnungen seien hier nach
Übernahme in die EDV der Firma h vernichtet worden. Die steuerfreien
Zuschläge für Überstunden und Feiertage seien daher im
Ausmaß von 20 % der Lohnsteuer unterzogen worden.
Laut Prüfungsfeststellungen seien die monatlichen
Aufzeichnungen demnach ein Produkt der vom Berufungswerber geführten
Aufzeichnungen.
Aus dem Vorbringen des Finanzamtes lässt sich
feststellen, dass im Betrieb zwar Grundaufzeichnungen erstellt werden, diese
für den Prüfungszeitraum jedoch nicht vorgelegt wurden bzw. nicht
vorgelegt werden konnten, da diese vernichtet worden seien. Die Auswertung
dieser bilden jedoch die Grundlage für die Erstellung der
Monatsaufzeichnungen. Inwieweit die monatlichen Aufstellungen die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren tatsächliche
zeitliche Lagerung ausweisen, ergibt sich aus den Ausführungen des
Finanzamtes jedenfalls nicht, tritt aber das Gegenteil ebenso nicht klar in
Erscheinung.
Das Finanzamt hat keinerlei Anlass gesehen,
weiterführende Sachverhaltsfeststellungen - welche z.B. durch eine
Arbeitnehmerbefragung möglich gewesen wären - vorzunehmen. Das
Beweisanbot der rechtlichen Vertretung und des Berufungswerbers - nämlich
die Überprüfung und Auswertung der vorliegenden EDV-unterstützten
Listen - wurde vom Finanzamt nicht aufgegriffen bzw. angenommen. Das Finanzamt
hat auch keine exat begründeten Angaben hiezu gegeben, weshalb im konkreten
Fall die vorgelegten EDV-unterstützten Listen nicht als vollständiges
Beweismittel anerkannt wurden. Etwaige konkrete Fehler bzw. offensichtliche
Mängel in diesen Listen wurden ebenso nicht aufgezeigt.
Letztlich ist auch im Zusammenhang mit der Berechnung des
Nachforderungsbetrages eine
Verletzung des § 115 Abs. 1 BAO festzustellen. Wenn im
gegenständlichen Fall die
Anwendung des § 86 Abs. 2 EStG 1988 dem Grunde nach
zulässig sein sollte (gegebenenfalls wären die
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der auf
den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuernachforderung darzulegen),
wäre jedenfalls festzustellen gewesen, wie sich der angewendete
Durchschnittssteuersatz errechnet. Dies umso mehr, als § 86 Abs. 2 EStG
1988 ausdrücklich normiert, dass bei der Festsetzung des Pauschbetrages auf
die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die
Steuerabsetzbeträge und die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes
der entsprechenden Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen ist. Diesbezüglich
ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, welche eine
Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen ermöglichen würden.
Auch die Hinweise in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 29. Juni
2007, die Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmern entfallenden
Lohnsteuernachforderung sei mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden (im hier zu beurteilenden Fall würden die
Grundaufzeichnungen fehlen) und die vom Rechtsmittelbearbeiter des Finanzamtes
ebenfalls eingewandten verfahrensökonomischen Gründe (siehe Seite 5
der Berufungsvorentscheidung) reichen in diesem Zusammenhang in keiner Weise
aus.
(Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 10-12).
Zusammenfassung:
Im Rahmen des § 115 Abs. 1 BAO besteht im
Abgabenverfahren der Untersuchungsgrundsatz, welcher die Abgabenbehörden
zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse verpflichtet.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt
sich, dass der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit bei der Inanspruchnahme von
Begünstigungsbestimmungen in den
Hintergrund tritt. Der eine abgabenrechtliche
Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige hat diesfalls selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die
die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH
31.3.2004, 2000/13/0073). So ist bspw. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 nach der
Rechtsprechung durch den Arbeitgeber an Hand von zeitnah
geführten Aufzeichnungen
nachzuweisen. Dazu reichen weder im Vorhinein erstellte
Dienstpläne noch nachträgliche
Zeugenaussagen oder Bestätigungen aus (vgl. VwGH
28.10.1993, 90/14/0029). Dies deshalb,
weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens
entspricht, dass vorweg erstellte Dienstpläne
(etwa wegen akut auftretender Erkrankungen oder anderer
unvermutet auftretender
Verhinderungsgründe) nicht durchgängig
eingehalten werden können und nach Ablauf eines
längeren Zeitraumes die Rekonstruktion
tatsächlicher, sich auf viele Tage verteilender
Arbeitszeiten aus der Erinnerung nicht mehr möglich
ist.
Aber auch wenn eine Partei die sie treffende erhöhte
Mitwirkungspflicht, welche regelmäßig in
der Verpflichtung zum Nachweis abgabenrechtlich bedeutsamer
Umstände und in der
Verpflichtung zur Beweissicherung besteht, verletzt, kann
die Abgabenbehörde nicht
schlichtweg vom Nichtvorliegen eines behaupteten
Sachverhaltes ausgehen, sondern muss
den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung feststellen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Diesbezüglich ist nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
in freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Dabei ist § 166 iVm
§ 168 BAO zu beachten und kann
alleine der Hinweis auf fehlende
Grundaufzeichnungen eine Nachversteuerung nicht rechtfertigen.
Für den gegenständlichen Fall liegen nämlich
Beweismittel in Form von monatlichen Aufstellungen über Arbeitsstunden vor.
Wenn das Finanzamt nunmehr diesen Aufstellungen
die Beweiskraft absprechen will, hätte es dies in
einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen gehabt. Dazu
wären klare und belegte Aussagen zu treffen
gewesen, weshalb die vorgelegten Monatsaufstellungen nicht
als taugliche Nachweise
angesehen werden können. Dies könnte der Fall
sein, wenn diese lediglich das Resultat der
vorweg erstellten Dienstpläne ohne Rücksichtnahme
auf die tatsächlichen Arbeitszeiten wären oder wenn - aus welchen
Gründen auch immer - im Nachhinein Aufstellungen gefertigt worden sein
sollten, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmen.
Da das Finanzamt diesbezüglich jedoch keinerlei
Parteiengehör gewahrt, dem Unabhängigen Finanzsenat zugestandener
Weise nicht alle zur Verfügung stehenden Unterlagen übermittelt und
auch eine mögliche Beweisaufnahme bspw. durch Arbeitnehmerbefragungen
ignorierte, blieb das Ermittlungsverfahren unvollständig und kann eine
abschließende Beurteilung daher nicht erfolgen. Letztlich müssten als
Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die
belegen, dass die Arbeitnehmer in Wahrheit die aufgezeichneten Stunden
tatsächlich nicht geleistet haben.
Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass sich aus
den Gegebenheiten des vorliegenden
Falles offenkundig ergibt, dass zumindest einzelne
Arbeitnehmer jedenfalls an Sonn- und
Feiertagen gearbeitet haben müssen, da der Betrieb des
Arbeitgebers an diesen Tagen geöffnet hatte.
Wenn sich nunmehr die vom Finanzamt als gegeben angesehenen
Mängel der
Aufzeichnungen im weiteren Ermittlungsverfahren durch den
Berufungswerber nicht aufklären
lassen, wären auch die tatsächlichen
Öffnungszeiten des Betriebes des Berufungswerbers, die von den einzelnen
Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeiten und deren zeitliche Lagerung
festzustellen.
Daraus könnte sodann unter Berücksichtigung der
Auslastung des Betriebes abgeleitet
werden, ob und in welchem Ausmaß die Erbringung von
Arbeitsleistungen einzelner
Arbeitnehmer an einzelnen Tagen tatsächlich notwendig
war. Derartige Feststellungen würden nach Gegenüberstellung mit den
Inhalten der vorgelegten Aufstellungen eine allenfalls vorzunehmende
Schätzung, welche ebenfalls einen Akt der Tatsachenfeststellung iSd. §
115 Abs 1 BAO darstellt (vgl. VwGH 28.10.1993, 90/14/0029), zu tragen geeignet
sein.
Alleine aus den oben dargestellten Punkten, ergibt ohne
jeden Zweifel, dass der
entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Finanzamt nicht
bzw. nicht vollständig ermittelt
wurde.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben
können.
Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine
Ermessensentscheidung dar, welche nach den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der
Billigkeit zu treffen ist.
Zweckmäßig ist die Aufhebung des
gegenständlichen Bescheides, weil das zuständige
Finanzamt alleine auf Grund der räumlichen Entfernung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wesentlich problemloser und kostengünstiger weitere
Ermittlungen vor Ort zu führen in der
Lage ist. Auch würde es die Anordnungen des
Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches
Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens
eines (ordnungsgemäßen und
vollständigen) Ermittlungsverfahrens in erster Instanz
zu einer Verlagerung nahezu des
gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde
käme. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, wenn
die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer
Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, 3. Auflage, § 289 Tz 5
unter Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die
Durchführung eigener Ermittlungen
durch den Unabhängigen Finanzsenat wäre daher nur
dann zweckmäßig, wenn diese sich auf
eine notwendige (geringfügige) Ergänzung des
feststehenden Sachverhaltes beschränken
würden. Da im gegenständlichen Fall aber
grundlegende und umfassende Ermittlungen und
gegebenenfalls auch Auswertungen von Beweismitteln und
Unterlagen notwendig sind bzw.
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0342-F/07
- Stammnummer
- 38430
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF