Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0342-F/07
Nachdem der Sachverhalt nicht vollständig erhoben und lediglich mit dem Einwand des Nichtvorliegens von Grundaufzeichnungen argumentiert wurde, war der Bescheid aufgrund der beschriebenen Mängel aufzuheben.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0342-F/07vom 30.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
auf Grund allfälliger noch erstatteter Vorbringen des
Berufungswerbers notwendig werden,
würde die sodann bestehende Verpflichtung zur Wahrung
des Parteiengehörs (es wären
sowohl dem Berufungswerber als auch dem Finanzamt jeweils
die Ausführungen der anderen
Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur
Kenntnis zu bringen, was gegebenenfalls
mehrfach notwendig sein könnte) zu nicht absehbaren
Verzögerungen im Verfahrensgang
führen.
Billigkeitsgründe, welche gegen eine Aufhebung
sprechen, sind nicht ersichtlich.
(Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 12-15).
Abschließend darf für den weiteren
Verfahrensgang darauf hingewiesen werden, dass Begründungen
abgabenbehördlicher Bescheide geeignet sein müssen, dem
Steuerpflichtigen einen effizienten Rechtsschutz bzw. eine Geltendmachung der
Rechte zu gewährleisten (vgl. dazu Beiser, Steuern, 2. Auflage, Kap.
"Abgabenverfahren" Pkt. 3.4) und auch den Unabhängigen Finanzsenat in die
Lage versetzen müssen, zumindest in Kombination mit dem Akteninhalt die
Festsetzungen des Finanzamtes nachzuvollziehen.
Nach der gegenständlichen Aufhebung der in Rede
stehenden Bescheide ist es nunmehr am
Finanzamt gelegen, in einem einwandfreien
Ermittlungsverfahren den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und
für den Fall, dass weiterhin eine
Bescheiderlassung notwendig ist, in diese Bescheide auch
eine vollständige und
nachvollziehbare Begründung, aus der nicht nur die
erhobenen Beweismittel, sondern auch
die Würdigung dieser, der als gegeben angenommene
Sachverhalt und die Grundlagen sowie
die Berechnung der Abgabennachforderung hervorgehen,
aufzunehmen.
(Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 16-17).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0342-F/07
- Stammnummer
- 38430
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF