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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0342-F/07

Nachdem der Sachverhalt nicht vollständig erhoben und lediglich mit dem Einwand des Nichtvorliegens von Grundaufzeichnungen argumentiert wurde, war der Bescheid aufgrund der beschriebenen Mängel aufzuheben.

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0342-F/07vom 30.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

auf Grund allfälliger noch erstatteter Vorbringen des Berufungswerbers notwendig werden, würde die sodann bestehende Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs (es wären sowohl dem Berufungswerber als auch dem Finanzamt jeweils die Ausführungen der anderen Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, was gegebenenfalls mehrfach notwendig sein könnte) zu nicht absehbaren Verzögerungen im Verfahrensgang führen. Billigkeitsgründe, welche gegen eine Aufhebung sprechen, sind nicht ersichtlich. (Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 12-15). Abschließend darf für den weiteren Verfahrensgang darauf hingewiesen werden, dass Begründungen abgabenbehördlicher Bescheide geeignet sein müssen, dem Steuerpflichtigen einen effizienten Rechtsschutz bzw. eine Geltendmachung der Rechte zu gewährleisten (vgl. dazu Beiser, Steuern, 2. Auflage, Kap. "Abgabenverfahren" Pkt. 3.4) und auch den Unabhängigen Finanzsenat in die Lage versetzen müssen, zumindest in Kombination mit dem Akteninhalt die Festsetzungen des Finanzamtes nachzuvollziehen. Nach der gegenständlichen Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide ist es nunmehr am Finanzamt gelegen, in einem einwandfreien Ermittlungsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und für den Fall, dass weiterhin eine Bescheiderlassung notwendig ist, in diese Bescheide auch eine vollständige und nachvollziehbare Begründung, aus der nicht nur die erhobenen Beweismittel, sondern auch die Würdigung dieser, der als gegeben angenommene Sachverhalt und die Grundlagen sowie die Berechnung der Abgabennachforderung hervorgehen, aufzunehmen. (Siehe hiezu UFS, RV/0352-I/07, Seiten 16-17). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Feldkirch, am 30. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0342-F/07
Stammnummer
38430
Gültig
30.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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