Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1193-L/06
Schätzung bei Handel mit Altmetallen - Nichtaufbewahrung von Belegen und mangelnde Führung von Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-L/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.V., R., vertreten durch Mag.
Andreas Hofer, Steuerberater, 4020 Linz,vom 14. Jänner 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 7. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverhalt: Aufgrund von Hinweisen der Prüfungsabteilung
Strafsachen (PASt), welche sich auf Ergebnisse von Erhebungen bei der Firma
Fa.G.(im Folgenden kurz: Fa.
G.), Metallhandel in L. gründeten, richtete das Finanzamt am
11. November 2004 an den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) ein
Ersuchen um Ergänzung betreffend die Einkünfte 2001 bis 2003
worin sinngemäß ausgeführt wurde: Nach den dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen habe der Bw. in den angeführten Jahren Einnahmen
von der Fa. G. erhalten. Es seien für diese Jahre Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen nachzureichen.
Am 30. November 2004 beantwortete der steuerliche
Vertreter des Bw. dieses Ergänzungsersuchen wie folgt: Es werde bekannt
gegeben, dass betreffend die gegenständlichen Einnahmen 2001 bis 2003
(Fa. G.) keinerlei Unterlagen aufbewahrt worden seien. Dies deshalb, weil es
sich nur um geringfügige Umsätze gehandelt habe, welche nach Auskunft
des Bw. zu keinerlei Steuerpflicht geführt hätten. Der
Abgabepflichtige habe seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum fast
ausschließlich aus Unterstützungen seitens des AMS bestritten.
In weiterer Folge ergingen für die Jahre 2001 und
2002 jeweils am 7. Jänner 2005 Einkommensteuerbescheide, in
welchen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in geschätzter Höhe
zugerechnet wurden. Für das Jahr 2001 wurden die gewerblichen
Einkünfte mit 120.264,00 S geschätzt, für das Jahr 2002
wurden sie mit 10.509,50 € geschätzt. Begründet wurden diese
Bescheide damit, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen bzw. wegen
nicht erklärter Einnahmen aus Altmetallverkäufen die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 184 BAO geschätzt
hätten werden müssen. Im Veranlagungsakt befinden sich dazu
Zusammenstellungen von Übernahmescheinen/Gutschriften ausgestellt von der
Fa. G., in welchen als Lieferant jeweils der Name B.M. (im Folgenden kurz: B.M.)
angeführt ist. Die Zuschätzungen in den beiden genannten
Jahren 2001 und 2002 resultieren jeweils aus der Summe dieser Gutschriften,
die unter dem angeführten Namen B.M. ausgestellt worden waren. Die
genannten Gutschriften sind jeweils mit dem Namen M. unterschrieben; auf der
Gutschrift vom 29. Oktober 2001 (über 6.720,00 S) befindet
sich ein handschriftlicher Vermerk mit folgendem
Inhalt: "Bus
X., Bus
Y.;
lt.
Polizei 23. Juli 2003 falscher Name; richtiger Name:
V.M. (im Folgenden kurz:
V.MK.-Straße
Nach Erlassung der angeführten
Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 am 7. Jänner 2005
erhob der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus (Berufungsschrift vom
14. Jänner 2005): Er sei in den gegenständlichen
Jahren bei der Firma W.M.(im
Folgenden kurz: Fa. M.) in S. bei L. aushilfsweise im Rahmen von dessen
Altmetallhandel beschäftigt gewesen. Bei der Anlieferung von Altmetallen an
verschiedene Verwertungsstellen sei er wiederholt von Herrn M (im Folgenden
kurz: M.) angehalten worden, "aus
Vereinfachungsgründen die Übergabe/Übernahme durch seine
Unterschrift zu bestätigen." Tatsächlich seien diese
Geschäfte jedoch Herrn Wilhelm M. zuzurechnen, der auch die entsprechenden
Geldbeträge kassiert habe. Die Mithilfe des Bw. sei durch ein besseres
Trinkgeld abgegolten worden, er habe im besagten Zeitraum auch über kein
für ein solches Geschäft notwendiges Transportmittel verfügt. Als
Zeuge für die geschilderten Vorgänge könne Herr Richard W. (mit
Folgenden kurz: R. W.), L, genannt werden.
In weiterer Folge forderte das Finanzamt Herrn R. W.
schriftlich zu einer Zeugenaussage auf, wobei ihm die eben genannte Aussage des
Bw. hinsichtlich der Vorgangsweise bei Altmetalllieferungen vorgehalten
wurde. In einem undatierten, beim Finanzamt am
14. Dezember 2005 eingelangten Schreiben, welches mit "Zeugenaussage"
tituliert wurde, und das mit R.W. unterschrieben ist, wird sinngemäß
Folgendes ausgeführt: Es werde bestätigt, dass der Bw. kein
eigenes Fahrzeug besessen habe. Die Geschäfte habe immer Herr M. sowie die
jeweiligen Personen selbst getätigt. Der Bw. sei von Herrn M. nur dazu
benutzt worden, die Unterschriften zu tätigen. Herr M. habe ihm
gegenüber selbst des öfteren behauptet, er sei doch nicht dumm und
unterschreibe selbst, dafür habe er den Bw. benutzt und ihn mit einem
Trinkgeld abgefertigt.
Aus Anfragen des Finanzamtes beim Kfz-Zentralregister geht
u. a. hervor, dass im Berufungszeitraum folgende Kraftfahrzeuge auf den Namen
des Bw. angemeldet waren: LKW VW 251, Kennzeichen: Y, Gesamtgewicht:
2.500 kg, Farbe: grün, Anmeldedatum: 18. Juli 2000,
Abmeldedatum: 31. Jänner 2001 Kombinationskraftwagen
M 1, VW 253 D, Kennzeichen: BH, Transporter, Gesamtgewicht:
2.500 kg, Farbe: orange, Anmeldedatum: 9. Mai 2001, Abmeldedatum:
30. Mai 2001 Lastkraftwagen VW 251 Kasten, Kennzeichen:
BI, Kastenwagen, Gesamtgewicht: 2.500 kg, Farbe: weiß, Anmeldedatum:
1. Juni 2001, Abmeldedatum: 5. November 2001 In einem
Ergänzungsansuchen vom 20. Dezember 2005 hielt das Finanzamt dem
Bw. noch Folgendes vor: Dem Finanzamt sei bekannt, dass sich der Bw. bei
der Fa. G. mehrmals als B.M. ausgegeben habe und entsprechende
Übernahmescheine unterschrieben habe. Eine Frau
G.(im Folgenden kurz: G.)
behaupte, ihm bei Altmetall- und Schrottlieferungen geholfen zu haben. Bei einer
Anhaltung durch die Polizei sei von einem Transportmittel das Kennzeichen
Yfestgestellt worden. Der
Lkw VW 251 mit dem eben genannten Kennzeichen sei auf den Bw. zugelassen
gewesen. Weiters seien im fraglichen Zeitraum (2001 bis 2003) noch weitere vier
Lkws bzw. Kleintransporter auf seinen Namen zugelassen gewesen.
Am 9. Jänner 2006 beantwortete der Bw. das
angeführte Ergänzungsersuchen im Wesentlichen wie folgt: Wie
Frau G. behaupte, sei er nur einmal um Altmetall gefahren, dabei habe sie ihm
geholfen. Ansonsten habe er nur Sperrmüll und Flohmarkt gefahren. Er habe
sich seit der Scheidung in finanziellen Schwierigkeiten befunden und etwas dazu
verdienen wollen. Bei der Fa. G. hätten mehrere Leute auf den Namen B.M.
geliefert, es sei nicht gerechtfertigt ihm alle diese Lieferungen zuzurechnen.
Es sei möglich, dass verschiedene Kleintransporter auf ihn angemeldet
gewesen seien. Da Herr M. und Herr P.(im Folgenden kurz: P.) keine Anmeldungen mehr durchführen
hätten können, hätten sie ihn gebeten, diese Autos anzumelden. Es
sei möglich, dass diese Herren bei der Fa. G. geliefert hätten, es sei
auch nicht auszuschließen, dass sie unter den Namen B.M. geliefert und
unterschrieben hätten.
Des Weiteren befindet sich im Veranlagungsakt ein
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 14. Juli 2006, in welchem der
Bearbeiter der Berufung den Inhalt eines Telefonates mit der seinerzeitigen
Prüferin der Großbetriebsprüfung festhielt. Daraus geht u. a.
Folgendes hervor: Der Bw. sei als B.M. durch den Prüfer
identifiziert worden. Die auf der Kopie der Übernahmegutschrift vom
29. Oktober 2001 mit Kugelschreiber vermerkten Autokennzeichen und der
Hinweis, dass der richtige Name V.M. sei, würden von der Fa. G.
stammen.
In weiterer Folge führte die
Großbetriebsprüfung Erhebungen bei der Fa. G. durch; aus einer
Mitteilung vom 6. Oktober 2006 der Großbetriebsprüfung
über diese Erhebungen geht u. a. Folgendes hervor: Bei der Fa. G.
werde die Personenidentität (der Lieferanten von Altmetallen) durch
Abverlangen von Ausweisen (Pass, Führerschein etc.) überprüft und
Kopien angefertigt. Auf den aufbewahrten und in Kopie übermittelten
Wiegescheinen werde teilweise die Kfz-Nummer registriert bzw. die Kfz-Art (Bus,
Lkw, ....) notiert. Die Kreuze auf den Scheinen würden die Anzahl der sich
bei der Abfrage im Fahrzeug befindlichen Personen bedeuten, es sei somit zum
Teil ersichtlich, dass zwei oder mehrere Personen die Lieferungen
durchgeführt hätten. Jene Person, an die dann für die Lieferung
bezahlt worden sei, scheine als Lieferant auf. Wer die weiteren Personen gewesen
seien, die an den Lieferungen teilgenommen hätten, sei von der Fa. G. nicht
hinterfragt worden.
In weiterer Folge wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 2. November 2006 die
gegenständlichen Berufungen u. a. gegen die Einkommensteuerbescheide
für 2001 und 2002 als unbegründet ab und begründete diese
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt (zusätzliche Bescheidbegründung
vom 3. November 2006): In der Berufung werde vorgebracht, dass
der Bw. bei der Fa. M. nur aushilfsweise im Rahmen von dessen Altmetallhandel
tätig gewesen sei und diese Geschäfte daher M. zuzurechnen seien. Der
Bw. wäre lediglich von Herrn M. angehalten worden, die Übernahmen
durch seine Unterschrift zu bestätigen und seine Mithilfe sei lediglich mit
einem besseren Trinkgeld abgegolten worden. Außerdem habe er im besagten
Zeitraum keine geeigneten Transportmittel besessen. Als Zeuge für dieses
Vorbringen werde Herr R.W., Linz, namhaft gemacht. Entgegen dem Vorbringen in
der Berufung, werde in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. November 2004
die Erzielung von Einnahmen aus Lieferungen an die Fa. G. dem Grunde nach nicht
bestritten. In einer handschriftlichen Zeugenaussage (eingelangt beim
Finanzamt am 14. Dezember 2005) werde das Berufungsvorbringen von R.
W. zwar bestätigt, diese Aussage sei jedoch unglaubwürdig und wertlos,
da sie offensichtlich vom Bw. selbst verfasst worden sei. Die Handschrift in
dieser Zeugenaussage sei ident mit derjenigen einer handschriftlichen
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom
9. Jänner 2006. Erhebungen durch das Finanzamt hätten
ergeben, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum mehrere Fahrzeuge
(Kleintransporter und PKW) auf den Bw. zugelassen gewesen wären, es seien
ihm daher sehr wohl Transportmittel zur Verfügung gestanden, mit denen die
Lieferungen durchgeführt hätten werden können. Dass der
Bw. diese Transporter aus Gefälligkeit für andere angemeldet haben
solle, sei unglaubwürdig und widerspreche den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Nachvollziehbare Begründungen oder Beweise für
diese ungewöhnliche Vorgangsweise sei der Bw. ebenso schuldig geblieben,
wie für seine sonstigen Behauptungen. Nach Ansicht des Finanzamtes
würde es sich um reine Schutzbehauptungen handeln, nachdem die
ursprüngliche Rechtfertigung, dass keine Transportmittel zur Verfügung
gestanden seien, widerlegt worden sei. Bei der Fa. G. werde die
Personenidentität durch Abverlangen von Ausweisen überprüft. Auf
den Wiegescheinen werde teilweise das Kennzeichen bzw. die Art des
Kraftfahrzeuges und die Anzahl der sich im Fahrzeug befindlichen Personen in
Form von Kreuzen notiert. Als Lieferanten würden jene Personen aufscheinen,
an die für die Lieferung bezahlt worden sei. Es gebe weder Anhaltspunkte
dafür, dass auch andere Personen unter dem Pseudonym B.M. Lieferungen an
die Fa. G. durchgeführt hätten, noch, dass die Geschäfte jemand
anderen als dem Bw. zuzurechnen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Schätzungsberechtigung
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs.
2). Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ferner u. a. zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Gegenstand der
Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch
die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Globalschätzungen
werden immer dann vorgenommen, wenn keine Abgabenerklärungen eingereicht
und keine Bücher vorgelegt werden. Die Schätzung ist ein Akt
tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein
Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer
Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der
Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher
Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl.
96/16/0143). Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass
andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr
greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie
durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von
Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten
und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu
ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der
Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl
92/17/0177). Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau
der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von
Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt
sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational
nachvollziehbar. Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde
ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen,
unabhängig davon, ob sie offen gelegt wurden oder nicht. Besteht
also Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht
vollständige Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur
schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art
und Größe des tatsächlichen Sachverhalts
festzustellen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung
begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen muss. Schätzungsgründe stellen mangelnde (keine)
Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung (Abs. 2) und
Unzulänglichkeiten bei Büchern und Aufzeichnungen (Abs. 3) dar, wobei
es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung im § 184 BAO
handelt. Kommt der Abgabepflichtige einem zumutbaren und erfüllbaren
Auftrag der Behörde nicht nach, wirkt er also an der Sachverhaltsermittlung
nicht im gebotenen Ausmaß mit, gibt er zur Schätzung Anlass. Gleiches
gilt für die Art und Schwere, Zahl und Tragweite der formellen Mängel
der Bücher und Aufzeichnungen. Ist eine Schätzung dem Grundsatz
nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der
Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Jedoch hat die Behörde jene
Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des
Ziels - der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu
kommen - am geeignetsten erscheint (VwGH 25.6.1998, Zl 97/15/0218). Das
Schätzungsverfahren muss einwandfrei abgeführt, die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen
schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Erfahrungen des täglichen
Lebens im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle
vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 24.2.1998, Zl. 95/13/0083).
Im Berufungsfall hat der Bw. selbst in der ersten
Stellungnahme (vom 30. November 2004) nicht bestritten, dass er im
Streitzeitraum Lieferungen von Altmetallen an die Fa. G. durchgeführt hat;
er habe jedoch darüber keine Unterlagen aufbewahrt, weil die Umsätze
so gering gewesen seien, dass sie zu keiner Steuerpflicht führen
würden. Selbst wenn diese Angaben stimmen sollten, also die
Besteuerungsgrenzen nicht überschritten worden sein sollten, wäre der
Bw. verpflichtet gewesen, seine Umsätze aufzuzeichnen
(§ 18 UstG), da diese Verpflichtung auch Unternehmer trifft, die
ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (wie etwa
Kleinunternehmer). Darüber hinaus sind nach §§ 127 und 128
BAO gewerbliche Unternehmer zur Führung eines Wareneingangsbuches
verpflichtet und sind nach § 132 BAO Bücher und
Aufzeichnungen sowie die dazu gehörigen Belege sieben Jahre lang
aufzubewahren. Alle diese Verpflichtungen muss auch dann nachgekommen werden,
wenn die maßgeblichen Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden
(sh. z.B. Ruppe, UstG-Kommentar³, RZ 9 zu § 18); dies erscheint
insofern geboten, als ansonsten die Überschreitung bzw.
Nichtüberschreitung der Besteuerungsgrenzen nicht überprüfbar
wäre.
Wie weiter unten näher begründet, ist davon
auszugehen, dass der Bw. im Streitzeitraum aus dem Handel von Altmetallen
Umsätze getätigt und Einnahmen daraus erzielt hat, über die er
keinerlei Aufzeichnungen geführt hat. Eine Schätzungsberechtigung dem
Grunde nach ist daher zweifellos gegeben.
2) Höhe der
Schätzung
Die Angaben des Bw. über den Ablauf von
Altmetallieferungen an die Fa. G. und deren Umfang sind äußerst
widersprüchlich: Zum einen gesteht er zu, dass er derartige
Lieferungen - offenbar auf eigene Rechnung - im geringen Umfang (angeblich unter
der Besteuerungsgrenze) durchgeführt hat (Eingabe vom 30. November
2004). Andererseits gab er in der Berufung an, dass er im Zuge einer
aushilfsweisen Beschäftigung bei der Fa. M. im Auftrag des M. gegen ein
"besseres Trinkgeld" mehrmals Altmetall bei Verwertungsstellen abgeliefert und
aus "Vereinfachungsgründen" die Übernahmen durch seine Unterschrift
bestätigt habe. Er habe im Streitzeitraum auch über keine
entsprechenden Transportmittel verfügt. Nach Vorhalt durch das
Finanzamt, dass bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden sei, dass ein mit
Altmetallen beladene Klein-LKW auf den Namen des Bw. angemeldet gewesen sei und
dass im Berufungszeitraum mehrere Kleintransporter auf seinen Namen angemeldet
gewesen wären, gestand er zu, dass dies möglich sei. Er habe diese
Fahrzeuge über Ersuchen des M. und des P. auf seinen Namen angemeldet, weil
diese beiden Herren "keine Anmeldungen mehr durchführen konnten".
Es fällt auf, dass in der ersten Stellungnahme des Bw. noch keine
Rede davon ist, dass er die strittigen Lieferungen für die Fa. M. bzw.
für M. oder für P. durchgeführt hatte. Diese Erklärung gab
der Bw. erst nach Vorhalt des Umstandes ab, dass dem Finanzamt bekannt sei, dass
er bei der Fa. G. mehrmals unter dem Namen B.M. Altmetalle geliefert und
entsprechende Übernahmescheine unterschrieben habe. Auch hinsichtlich der
Transportmittel gesteht der Bw., der zuerst behauptete hatte, über
keinerlei Transportmittel verfügt zu haben, erst nach entsprechendem
Vorhalt durch die Finanzbehörde zu, dass dies sehr wohl "möglich sei".
Der Bw. hat also in keiner Weise von sich aus an der
Sachverhaltermittlung aktiv mitgewirkt, sondern im Gegenteil diese behindert und
verzögert und nur solche Dinge zugestanden, die ihm nachgewiesen wurden.
Die auf diese Nachweise folgenden Erklärungen widersprechen zum Teil den
vorangegangenen Angaben, wurden in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht und sind lebensfremd und daher unglaubwürdig. Es widerspricht den
Gepflogenheiten des Geschäftslebens und der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass jemand sich für die Durchführung von Altmetallieferungen,
für die er mit einem anderen (offenbar erfundenen) Namen und zur
Bestätigung der erhaltenen Zahlungen unterschreibt, mit einem "besseren
Trinkgeld" abspeisen lässt. Die diesbezügliche schriftliche Aussage
des (angeblichen) R.W., in welcher die Angaben des Bw. über den Ablauf der
strittigen Geschäfte im angeblichen Auftrag des M. bestätigt werden,
hat der Bw. offenbar selbst verfasst (gleiche Handschrift wie der Bw.) - der
diesbezüglichen Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 2. November 2006 ist der Bw. im
Vorlageantrag nicht entgegen getreten. Auch erscheint es lebensfremd und
nicht glaubwürdig, dass jemand mehrere Kleintransporter aus reiner
Gefälligkeit auf seinen Namen anmeldet, weil die eigentlichen Besitzer
dieser Fahrzeuge "keine Anmeldungen mehr durchführen konnten". Eine
nähere Erläuterung dieser eigenartigen Vorgangweise ist der Bw.
schuldig geblieben. Alle diese Umstände vermitteln das Bild, dass der Bw.
eine zielführende Sachverhaltsermittlung zur Feststellung des exakten
Umfanges seiner Umsätze und Einnahmen aus den strittigen Geschäften
möglichst verhindert wollte und nur jene Sachverhalte zugibt, die ihm
eindeutig nachgewiesen werden. Bei Vorhalt von Indizien und Umständen, die
für die strittige steuerpflichtige Tätigkeit des Bw. sprechen - Besitz
von Kleintransportern im Berufungszeitraum, Durchführung von
Altmetallieferungen unter einem andern Namen, Anhaltung durch die Polizei mit
einem Kleintransporter, der mit Altmetallen beladen war, Anmerkung auf einem
Übernahmeschein, dass es sich bei dem als Lieferanten aufscheinenden B.M.
in Wahrheit um den Bw. handelt - reagierte der Bw. jeweils mit Erklärungen,
für die er Nachweise schuldig blieb und die lebensfremd und daher
unglaubwürdig erscheinen.
In der BVE vom 3. November 2006 wird ausgeführt,
dass die Erklärungen des Bw. betreffend seine angeblicheTätigkeit
für M. gegen ein "Trinkgeld" nicht glaubwürdig sind und die vorgelegte
schriftliche Erklärung, die nach Angaben des Bw. von R.W. angefertigt
wurde, offenbar vom Bw. selbst stammt. Des weitern wird in der BVE
angeführt, dass auf den Bw. im Streitzeitraum mehrere Klein-LKW angemeldet
waren und die Erklärung des Bw. für diesen Umstand (Anmeldung für
andere Personen aus "Gefälligkeit") eine unbewiesene Schutzbehauptung
darstellt. Es gebe keine Hinweise, dass die strittigen, an die Fa. G.
durchgeführten Lieferungen (deren Höhe auf Grundlage der
Übernahmescheine ermittelt wurde, auf denen als Lieferant B.M. aufscheint
und die mit "Ma." gefertigten wurden) jemand anderen, als dem Bw. zuzurechnen
seien. Im Vorlageantrag hat der Bw. gegen alle diese Ausführungen
keinerlei Einwendungen mehr vorgetragen, sodass auch die Berufungsbehörde
von der Schlüssigkeit und Richtigkeit dieser Beweiswürdigung ausgehen
kann. Auch gegen die Höhe der geschätzten Einkünfte machte der
Bw. - abgesehen von dem angeführten und auf Grund der oben näher
ausgeführten Erwägungen nicht glaubwürdigen Einwand, dass diese
anderen Personen zuzurechnen wären - keine konkreten Einwendungen, sodass
auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Richtigkeit dieser
Beträge ausgeht.
Insgesamt war daher die vom Finanzamt vorgenommen
Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2001 und 2002
auch nach der Überzeugung der Berufungsbehörde zulässig und der
Höhe nach zutreffend, weil das Schätzungsergebnis durchaus
schlüssig begründet ist und die zum Ergebnis der Schätzung
führenden Gedankengänge mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen.
Eine gewisse Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist, muss in Kauf
genommen werden und hat - wie schon oben unter Punkt 1) ausgeführt -
derjenige tragen, der zur Schätzung Anlass gibt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nichtführung von Aufzeichnungenmangelnde Mitwirkung im ErmittlungsverfahrenSchätzungsbefugnisHöhe der SchätzungBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-L/06
- Stammnummer
- 29243
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF