Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1434-W/02
Schätzung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/02vom 28.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Vertreter,
vom 21. Juli 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 und
Purkersdorf vom 23. Juni 2000, St.Nr. betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 im Beisein
der Schriftführerin FAN nach der am 6. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1997 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um die Erbengemeinschaft FIM
nach dem am overstorbenen FJ,
künftig als Erblasser (EL) bezeichnet. Der EL betrieb im
berufungsgegenständlichen Zeitraum einen Maronistand, einen
Würstelstand, Verkaufsstände bei Kirtagen sowie ein
Veranstaltungsservice in der Rechtsform einer Einzelfirma. Zusätzlich
übte der EL im letztgenannten Zeitraum die
Geschäftsführerfunktion bei der
FJGmbHaus. An dieser war der EL
wesentlich - zu 90 % bzw. später zu 100 % - beteiligt. Die
FJGmbH, die mit Gesellschaftsvertrag
vom 4. August 1983 gegründet wurde und mit Generalversammlungsbeschluss vom
13. Dezember 2002 in Liquidation trat, betrieb ein Gasthaus in
L-Straße, hatte ihren Sitz in
S-Straße und trat mit der Einzelfirma des EL insofern geschäftlich in
Kontakt, als Getränke- und Lebensmittelankäufe teilweise durch einen
dieser beiden Betriebe (gemeinsam) getätigt und in der Folge zwischen
diesen aufgeteilt und verrechnet wurden. Das Einzelunternehmen des EL hatte
seinen Sitz in L-Straße . Beide Betriebe wurden zeitgleich einer
abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen.
In der die Einzelfirma des EL die Jahre 1995 bis 1998
betreffenden Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass die
Bücher und Aufzeichnungen infolge formeller und materieller Mängel
nicht ordnungsgemäß im Sinne der Bestimmung des § 131 BAO
gewesen seien und dass die aus dem Maronistand und aus dem Würstelstand
resultierenden Einnahmen für jeden Tag auf Kassaberichtsblättern
aufgezeichnet worden seien. Darüber hinausgehende Grundaufzeichnungen
existierten für die beiden getrennten Kassen laut den Angaben des EL nicht.
Obwohl der Letztgenannte die diesbezügliche Verkaufstätigkeit anderen
Personen überlasse, hielte er es nicht für notwendig, die
Verkäufer zu überprüfen. Der EL vertraue diesen. Aus diesem
Grunde existierten keine weiteren Grundaufzeichnungen, die von diesem zur
Wareneinsatz- sowie zur Umsatzüberprüfung herangezogen werden
könnten. Dieser Umstand erscheine der BP unglaubwürdig, da auf den
täglichen Kassaberichten der Erlös aus den beiden Verkaufsständen
eingetragen sei. Wer diese Eintragungen vorgenommen habe, habe von der BP nicht
geklärt werden können. Diejenige Person, die diese Eintragungen
getätigt habe, müsse jedoch über schriftliche Grundaufzeichnungen
verfügt haben. Diese seien der BP nicht vorgelegt worden.
Weiters bezweifle die BP die Richtigkeit der Losungen, da
die auf den Kassaberichten aufgezeichneten sehr oft gerundet erschienen. So
seien beispielsweise Losungen in Höhe von ATS 700,--, ATS 880,--, ATS
1.050,--, ATS 1.000,--, ATS 1.020,-- oder ATS 1.100,-- aufgezeichnet worden.
Die aus den Verkaufsständen bei diversen Kirtagen
erzielten Losungen seien täglich in einer Summe auf einem
Kassaberichtsblatt aufgezeichnet worden. Ansonsten existierten keine weiteren
Aufzeichnungen für diese Kassa.
Der Wareneinkauf sei in den Monatsaufzeichnungen jeweils
getrennt für den Maronistand, den Würstelstand und für die
Veranstaltungen aufgezeichnet worden. Aus der stichprobenweise erfolgten
Überprüfung von den den verschiedenenen Veranstaltungen zugeordneten
Wareneinkäufen hätten sich u. a. folgende Feststellungen
ergeben:
auf vielen diesbezüglichen Ausgangsrechnungen fehle
das Datum und teilweise auch der Ort der jeweiligen Veranstaltung;
für die BP sei aus den Wareneingängen nicht
ersichtlich gewesen, was an den Verkaufsständen bei Kirtagen verkauft
worden sei;
eine von der Betriebsprüfung mittels Telefax bei der
Firma BH erstellte Anfrage, ob auf dem Kundenkonto der
FJGmbHauch die Lieferungen an die
EinzelfirmaFJ verbucht worden seien,
habe ergeben, dass sämtliche Bierlieferungen auf dem Konto der
FJGmbHverbucht worden seien, da der
zuständigen Buchhalterin nicht mitgeteilt worden sei, dass diverse
Lieferungen die Einzelfirma des EL betroffen hätten und dass diese weder
von der Einzelfirma noch von der GmbH die Mitteilung erhalten habe, dass zwei
Kundenkonten geführt hätten werden sollen;
in der Belegsammlung seien zwar Eingangsrechnungen für
den Weinverkauf an die GmbH enthalten, in der Buchhaltung jedoch keine
Eingangsrechnungen über den Bierverkauf der GmbH an die Einzelfirma
vorgefunden worden;
es sei nicht gewährleistet, dass sämtliche
Geschäftsvorfälle vollständig erfasst worden seien.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde
weiters angemerkt, dass Erhebungen der BP ergaben, dass einige bei der o. g.
Brauerei getätigten Wareneinkäufe der GmbH nicht verbucht wurden und
somit nicht als Wareneinsatz erfasst waren. Im einzelnen stellte die BP auf
Grund der ihr von der Firma BH übermittelten Jahresabrechnungen folgende
Differenzen - dargestellt im die GmbH betreffenden Arbeitsbogen - zu den
in den Kassabelegen ermittelten Beträgen beim Wareneinsatz Bier
fest:
|
|
laut Bw. (in
ATS)
|
laut BH (in
ATS)
|
Differenz (in
ATS)
|
1995
|
53.138,17
|
67.490,97
|
14.352,80
|
1996
|
47.904,--
|
76.570,63
|
28.666,63
|
1997
|
46.528,--
|
60.060,33
|
13.532,33
Das prozentuelles Ausmaß der beim Wareneinsatz Bier
ermittelten Differenzen betrug somit im Jahre 1995 21,2 %, im Jahre
1996 37,4 % und im Jahre 1997 22,5%.
Weiters wurde von der BP festgestellt, dass eine
Ausgangsrechnung, die Essensgutscheine der GmbH betrafen und in der diese als
Rechnungsausteller ausgewiesen war, in der Einzelfirma verbucht worden sei. Der
steuerliche Vertreter habe im Zuge einer Besprechnung diesbezüglich
erklärt, dass die Verbuchung dieser Rechnung bei der Einzelfirma auf Grund
eines Versehens erfolgt sei.
Auch sei festgestellt worden, dass bei Ausgangsrechnungen
der Bw. (Einzelfirma) Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt worden
sei.
Außerdem wies die BP auf ein vom steuerlichen
Vertreter der Bw. an die Betriebsprüfungsabteilung gerichtetes Schreiben
vom 17. Mai 2000, in dem dieser erklärte, dass der EL sowohl bei der
Einzelfirma als auch bei der GmbH mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages
im Ausmaß von 2 % einverstanden wäre, hin. Diesbezüglich wird
angemerkt, dass am Ende dieses Schreibens wörtlich ausgeführt wurde:
"Ein Sicherheitszuschlag von 10 % läuft
damit am Ziel und Wesen der Schätzung vorbei. Weshalb wird den Vorschlag
unseres Klienten - 2 % - nocheinmal vorlegen wollen." In diesem
Schreiben führte der Vertreter der Bw. außerdem u. a. aus, dass die
o. e. "Unregelmäßigkeiten"
durch die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht
anders gehandhabt werden könnten.
Abschließend führte die BP aus, dass der EL
keine näheren Aufklärungen betreffend den Wareneinsatz für die
verschiedenen Veranstaltungen und Kirtage geben habe können. Dieser habe
auch nicht aufklären können, warum die Einzelfirma keine
Eingangsrechnungen über den Biereinkauf bei der GmbH erhalten habe. Auf
Grund der vorstehenden Erwägungen habe die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß der Bestimmung des
§ 184 Abs 3 BAO zu schätzen. Der Abgabepflichtige habe
Bücher und Aufzeichnungen vorgelegt, die sachlich unrichtig seien und
formelle Mängel aufwiesen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit
der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Da keine näheren
Anhaltspunkte für die gebotene Schätzung zu gewinnen gewesen seien,
sei die Methode der griffweisen Schätzung gewählt worden.
Die BP erhöhte sowohl die dem Umsatzsteuersatz von 10
% als auch die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegenden Umsätze im
Ausmaß von 10 % wie folgt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse 10% lt. Fa
|
791.514,57
|
581.679,08
|
558.332,28
|
314.549,69
|
Erhöhung 10%
|
79.151,46
|
58.167,91
|
55.833,23
|
31.454,97
|
USt 10%
|
7.915,15
|
5.816,79
|
5.583,32
|
3.145,50
|
Erlöse 20% lt. Fa
|
613.155,37
|
437.380,63
|
347.483,96
|
263.296,45
|
Erhöhung 10%
|
61.315,54
|
43.738,06
|
34.748,40
|
26.329,65
|
USt 20%
|
12.263,11
|
8.747,61
|
6.949,68
|
5.265,93
Außerdem rechnete die Betriebsprüfung den in
den Jahren 1995 bis 1998 von der Bw. erklärten Gewinnen die dargestellten
(Brutto)Umsatzerhöhungen zu und ermittelte auf Grund der obigen
Feststellungen Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:
1995: ATS 148.025,99, 1996: ATS 217.391,97, 1997: ATS 90.646,62 und 1998:
(einen Verlust aus Gewerbebetrieb) in Höhe von ATS 40.863,39.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle
angemerkt, dass der EL im Jahre 1997 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von ATS 120.000,00 erklärte. Aus der Beilage zur
Einkommensteuerklärung dieses Jahres geht hervor, dass dieser Betrag
für die Ausführung von Konsulententätigkeiten vereinnahmt wurde.
In der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH scheint dieses Beratungshonorar als
Aufwand auf. Diese Honorarzahlung wurde von der BP keiner Überprüfung
unterzogen.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer, jeweils für die Jahre 1995, 1996, und 1997
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO auf Grund der obigen
von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wieder auf und
erließ am 23. Juni 2000 die entsprechenden Sachbescheide. Die Veranlagung
zur Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1998 erfolgte ebenfalls unter
Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung.
An dieser Stelle wird von der erkennenden Behörde
angemerkt, dass bei der die FJGmbH (die Jahre 1995 bis 1997) betreffenden
Betriebsprüfung ebenfalls eine Zuschätzung der Umsätze im
Ausmaß von 10 % vorgenommen wurde und dass das Finanzamt ebenfalls am 23.
Juni 2000 die entsprechenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide
erließ.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 erhob die Bw. gegen die o.
g. Bescheide Berufung. Zu Beginn dieses Berufungsschreibens ersuchte der
steuerliche Vertreter diese Berufung im Zusammenhang mit der am selben Tag
eingebrachten Berufung gegen die die FJGmbH betreffenden Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide (gleichen Datums) jeweils für die Jahre
1995, 1996 und 1997 sowie gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid (ebenfalls
gleichen Datums) betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997
"als Gesamtheit" zu bewerten. Deshalb
sowie auf Grund der geschäftlichen Kontakte der Einzelfirma der Bw. zu der
FJGmbH wurde die diese GmbH betreffende mündliche Berufungsverhandlung zu
den GZ RV/1435-W/02 und GZ RV/1436-W/02 des UFS im Anschluss an die die Bw.
betreffende Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei an dieser Stelle auch
auf die in diesen beiden Berufungsentscheidungen erstellten Ausführungen
verwiesen wird.
Hinsichtlich der von der BP getroffenen Feststellung, dass
es der EL nicht für notwendig gehalten habe, die Maroni- und
Würstelstandverkäufer zu überprüfen, gab die Bw. an, dass
der EL eine derartige Aussage niemals getätigt habe. Diesem sei jedoch
bewusst, dass Mitarbeiter in seinem Gewerbe - sei es bei Veranstaltungen,
im Würstelstand oder beim Maronibrater -
"tricksen". Diesen Umstand nehme aber
jeder, der in diesem Gewerbe tätig sei, zur Kenntnis, da anderenfalls eine
permanente Kassatätigkeit erforderlich wäre. Die diesbezüglichen
Überprüfungen erfolgten in folgender Weise: der EL bestimme den
Wareneinkauf, verfüge über diesen und bestelle. Auf Grund seiner
Erfahrung könne er sich ausrechnen, was an Losung anfalle. Da es sich bei
diesen Wareneinkäufe um keine Lagerbestände handle, sei leicht
eruierbar, welchen Umsatz diese Wareneinkäufe bringen müssten.
Wörtlich wurde diesbezüglich weiters
ausgeführt: "Es bedarf hiebei keiner
umständlichen und tatsächlich nicht geführter
Grundaufzeichnungen, da wenn es auch diese gäbe, das TRICKSEN - siehe
oben - nicht aufhören würde."
Außerdem habe der EL der BP auch erklärt, dass
er die Losungen täglich bzw. zweitäglich per Telefon abfrage und auf
Grund dessen den notwendigen Wareneinkauf sowie die entsprechenden Eintragungen
selbst im Kassabuch vornehme. Da die Mitarbeiter keine Zahlungen zu leisten
hätten, stelle das Geld, das diese vereinnahmten, den Umsatz dar. Um sich
lästiges Schillingzählen zu ersparen werde die Losung auf ATS 10,--
aufgerundet und dem EL bekanntgegeben. Dieses System habe sich in der Praxis als
bewältigbar erwiesen, daher sei von dieser Vorgangsweise auch nicht
abgegangen worden.
Die Veranstaltungslosungen seien ebenfalls eindeutig
erkennbar. Da der EL bei diesen in den meisten Fällen anwesend sei,
führe er auch das Kassieren durch und wisse am Abend, welche Losung er
vereinnahmt habe. Zahlungen erfolgten an diesen Tagen keine sodass die
Geldtasche - abzüglich eines stets definierten Beginnbargeldes
- am Abend die Losung ergebe.
Hinsichtlich der Feststellungen, die die BP auf Grund der
Überprüfung von Wareneinkäufen für Veranstaltungen traf,
führte die Bw. u. a. aus, dass die Lieferanten in ihren an die Bw.
ausgestellten Rechnungen Warenrückgaben berücksichtigten und dass
Rechnungen für Bier ebenfalls erst im Anschluss an die Veranstaltungen
erstellt werden würden.
Betreffend die von der BP hinsichtlich der fehlenden
Eingangsrechnungen über Bierverkauf der GmbH an die Einzelfirma des EL
erstellten Ausführungen wurde in der Berufung vorgebracht, dass sowohl der
Einzelfirma als auch der GmbH Fässer geliefert worden seien. Deren
Rückgabe sei in einem erfolgt, der Bierführer habe beispielsweise der
GmbH Fässer gebracht und Fässer retour genommen, die beiden Firmen
gehört hätten. An dieser Vorgangsweise sei nichts Ungewöhnliches
zu erkennen, wichtig sei nur die Tatsache, dass die Gesamtheit der Fässer,
die eingegangen seien, auch ausgegangen seien.
Weiters brachte die Bw. vor, dass die von der BP
hinsichtlich der Schätzungsverpflichtung erstellten Ausführungen nicht
der Realität entsprächen. Sämtliche Beispiele, die von dieser
angefordert worden seien, seien lückenlos geklärt worden.
Die Bw. führte abschließend aus, das die
Bücher und Aufzeichnungen richtig seien und dass diese keine formellen
Mängel aufwiesen. Auf Grund dessen sei deren sachliche Richtigkeit nicht in
Zweifel zu ziehen.
Da der steuerliche Vertreter, w. o. ausgeführt, darum
ersuchte, diese Berufung im Zusammenhang mit der am selben Tag eingebrachten
Berufung gegen die die FJGmbH betreffenden Becheide
"als Gesamtheit" zu bewerten, werden im
Folgenden jene dort erstellten Ausführungen, soweit diese die
geschäftlichen Kontakte der Bw. zur FJGmbH betrafen, ebenfalls
dargestellt:
Hinsichtlich des Umstandes, dass Rechnungen, die die Bw.
betroffen hätten, bei der FJGmbH vorgefunden worden seien, führte
diese dort wörtlich aus wie folgt:
"Sofern für die
Bestellung genug Zeit war, hat entweder die Einzelfirma bzw. die GmbH die
Bestellung beim Lieferanten aufgegeben. Sofern die Einzelfirma Ware bei einer
Veranstaltung benötigte und eine kurzfristige Bestellung beim Lieferanten
nicht mehr möglich war, wurde die Ware ausgeliehen und später in Form
eines Einkaufes wieder zurückerstattet."
Weiters wurde dort u. a. ausgeführt, dass die
Aufzeichnungen vollständig, systematisch, richtig,
zeitfolgegemäß und zeitgerecht erfasst worden seien. Die
Aufzeichnungen der Einzelfirma und der GmbH seien für sich geführt
worden, es bestehe kein Durcheinander.
Eine "Vermischung"
sei nur dann und auch nur kurz eingetreten, wenn die Einzelfirma auf ihren
Veranstaltungen Ware gebraucht habe und die GmbH diese Ware kurzfristig zur
Verfügung gehabt habe. Der Ausgleich sei unmittelbar darauf - am
nächsten Werktag - durch eine Bestellung beim Lieferanten vorgenommen
worden.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle
angemerkt, dass die Wiederaufnahmebescheide von der Bw. nicht bekämpft
wurden. Weiters ist anzumerken, dass die die FJGmbH S-Straße betreffenden
Wiederaufnahmebescheide ebenfalls nicht angefochten wurden.
In einer Stellungnahme zu dieser Berufung führte die
BP u. a. aus, dass bereits die in der Berufung hinsichtlich des Maronistandes,
des Würstelstandes und der Veranstaltungen erstellten Ausführungen
deutlich machten, dass die Schätzungsverpflichtung gegeben gewesen sei und
dass die tatsächlichen Tageslosungen sowie die Kassastände nicht genau
ermittelt sondern eigentlich geschätzt worden seien.
Hinsichtlich der Biereinkäufe der Bw. verwies die BP
wiederum darauf, dass eine Anfrage bei der Brauerei ergeben habe, dass diese
sämtliche Bierverkäufe auf dem Konto der Gmbh verbucht habe, da dieser
nicht mitgeteilt worden sei, dass dieverse Lieferungen die Einzelfirma betroffen
hätten. Eingangsrechnungen über den Bierverkauf der GmbH seien jedoch
in der Buchhaltung der Einzelfirma nicht vorhanden gewesen und somit die
Fassbierwareneinsätze bei der Einzelfirma nicht vollständig verbucht
worden. Dieser Umstand sei der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden.
Außerdem seien dieser von der Brauerei gefaxte, die GmbH betreffende,
Kundenkonten mit dem Ersuchen, darzustellen, welcher Biereinkauf die Einzelfirma
und welcher die GmbH betroffenhabe, übergeben worden. Die steuerliche
Vertretung habe darauf hin folgende fehlenden Einkäufe der Einzelfirma
errechnet: 1995: ATS 8.392,20, 1996: ATS 21.116,-- und 1997 9.080,--.
Abschließend führte die BP betreffend den von ihr beim Fassbier
festgestellten fehlenden Wareneinsatz aus, dass bereits auf Grund dieser
Feststellungen die Schätzungsverpflichtung gemäß der Bestimmung
des § 184 Abs 3 BAO gegeben gewesen sei.
Der Schätzungsprozentsatz in Höhe von 10 % sei
von ihr deshalb gewählt worden, da die o. a. Wareneinkäufe
(gemeint wohl fehlenden Wareneinsätze) im Jahre 1995 15 %, im Jahre 1996 44
% und im Jahre 1997 19 % des Fassbiereinkaufes betragen hätten und eine
jährliche Umsatzzuschätzung mit dem sich daraus ergebenden Mittelwert
von 26 % als unbillig anzusehen gewesen wäre. Außerdem seien von der
BP Alter und Gesundheitszustand des EL berücksichtigt worden. In diesem
könnte auch die Erklärung der teilweisen Nichtführung von
Grundaufzeichnungen sowie der Unmöglichkeit der vollständigen
Zuordnung der verschiedenen Wareneinkäufe gelegen sein. Daher erscheine
eine Erhöhung der Umsätze im Ausmaß von 10 %
angemessen.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine von
diesem hinsichtlich der oben dargestellten Differenzen beim Wareneinsatz Bier
durchgeführten Berechnung ergab, dass deren prozentuelles Ausmaß im
Jahre 1995 21,2 %, im Jahre 1996 37,4 % und im Jahre 1997 22,5 %
betrug. Daraus ergibt sich ein Mittelwert im Ausmaß von 27 %.
Mit Schreiben vom 6. September 2000 brachte die Bw. eine
Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie eine Aufstellung für die Jahre
1995 bis 1997 betreffend die in diesen (Jahren) getätigten Einkäufe
und Retouren von Bierfässern ein. Diesbezüglich wurde u. a.
ausgeführt, dass aus der beiliegenden Aufstellung hervorgehe, dass in den
o. g. drei Jahren 213 Fässer gliefert und 213 Fässer retourniert
worden seien. Die Betriebsprüfung sei im gleichen Zeitraum bei ihren
diesbezüglichen Berechnungen auf Lieferungen von 163 Fässern und
Retouren von 170 Fässern gelangt. Obwohl die BP gewusst habe, dass seitens
der Brauerei nur ein Konto geführt worden sei, habe sie es unterlassen, die
Fassverrechnung des Einzelunternehmens zu berücksichtigen. Somit gehe der
Schluss der BP, dass nicht alle Eingangsrechnungen verbucht worden seien, ins
Leere. Hätte diese das Einzelunternehmen in die Berechnung mit einbezogen,
wäre die Betriebsprüfung zum gleichen Ergebnis gelangt, wie die
Bw.
Tatsache sei - wie aus der beiliegenden Aufstellung
ersichtlich -, dass die Standverrechnung exakt mit den sporadisch vorhandenen
Belegen, auf welchen die Fasssalden aufschienen, übereinstimmten. Somit
ergäbe sich auf Grund des belegmäßigen Nachweises keine
Differenz im beanstandeten Zeitraum.
Vom UFS wird angemerkt, dass auf dieser von der Bw.
erstellten Aufstellung das Einzelunternehmen betreffende Lieferungen von 10
Fässern im Jahre 1995, von 25 Fässern im Jahre 1996 und von 9
Fässern im Jahre 1997 aufscheinen.
Da die obige,
die Differenzen beim Wareneinsatz Bier betreffende, Aufstellung nur im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, nicht jedoch in deren
Betriebsprüfungsbericht enthalten war, übermittelte der UFS dem
steuerlichen Vertreter mit Vorhalt vom 10. November 2005 die
entsprechende Ablichtung aus dem Arbeitsbogen der BP zwecks Kenntnisnahme und
einer allfälligen Gegenäußerung innerhalb von zwei Wochen ab
Erhalt dieses Vorhalteschreibens für den Fall, dass der Bw. die
Feststellungen der Betriebsprüfung über den verkürzten
Wareneinsatz "Bier" in den einzelnen Jahren noch nicht ordnungsgemäß
zur Kenntnis gebracht worden seien.
Eine solche
wurde vom steuerlichen Verteter nicht erstellt.
In der am 6. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus,
dass es bei der Einzelfirma kleinere Probleme gegeben habe, dieser Umstand sei
aber in der Natur des Geschäftes begründet. Außerdem sei es im
Gastgewerbe üblich, dass sich dort angestellte Personen "helfen" in dem
Sinne, dass diese nicht die gesamte Losung bekannt geben. Der EL habe diesen
Umstand hingenommen, da es im Gastgewerbe häufig zu einem unehrlichen
Verhalten komme.
Der Wareneinsatz sei am Abend hochgerechnet worden. Daher
habe der EL gewusst, wie hoch die Losung sein musste. Zu Vermischungen zwischen
der Einzelfirma und der GmbH sei es dann gekommen, wenn Ware dringend
benötigt worden sei, es habe für beide Betriebe nur ein Gesamtlager
gegeben. Der Ausgleich sei im Zuge der nächsten Lieferungen
erfolgt.
Grundaufzeichnungen existierten nicht, das gesamte
Geschäft basiere auf Vertrauen. Diese beiden Umstände ergäben
sich aus der Praxis, außerdem habe ein häufiger Mitarbeiterwechsel
stattgefunden.
Hinsichtlich der Betriebsprüfungsausführungen,
dass bei der Bw. keine Eingangsrechnungen über Bierlieferungen der GmbH
vorgefunden worden seien, führte der steuerliche Vertreter aus dass der
Firma BH sowohl die Existenz der GmbH als auch jene der Einzelfirma bewusst
gewesen sei und dass diese beiden Firmen getrennt beliefert worden seien. Aus
diesem Grunde seien auch die o.e. und die GmbH betreffenden betreffenden
Differenzen beim Wareneinsatz Bier zu erklären. Eingangsrechnungen
über Bierlieferungen der GmbH an die Einzelfirma seien auch nicht
erforderlich gewesen, da die Firma BH die beiden Betriebe getrennt beliefert
habe. Die Bierlieferungen, die an die Einzelfirma erfolgt seien, seien im
Kassabuch und bei den Erlösen entsprechend berücksichtigt
worden.
Über Vorhalt der Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht, dass in der Belegsammlung der Einzelfirma zwar
Eingangsrechnungen über Weinverkäufe der GmbH an die Einzelfirma,
nicht jedoch Eingangsrechnungen über Bierverkäufe der GmbH an die
Einzelfirma in der Buchhaltung vorgefunden worden seien, brachte der steuerliche
Vertreter vor, dass er mit dieser Aussage nichts anfangen könne, da die die
Einzelfirma betreffenden Bierbestellungen eben durch diese (Einzelfirma) erfolgt
seien und sich dadurch Bierlieferungen der GmbH an die Einzelfirma erübrigt
hätten.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass es
auf Grund der Tatsache, dass der EL vor längerer Zeit verstorben sei, nicht
möglich sei, dertaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten zu
erstellen.
Auf Grund des Umstandes, dass Herr FJ verstorben sei und
dass die Erbschaft gering ausgefallen sei, brachte der steuerliche Vertreter den
Vorschlag ein, eine Abschlagszahlung zu vereinbaren. Der von der Tochter des EL
bevollmächtige Rechtsanwalt schloss sich diesem Vorschlag an.
Der Vertreter des Finanzamtes erwiderte, dass er einer
Herabsetzung des Sicherheitszuschlages durchaus näher treten
könne.
Daraufhin gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der
seinerzeitige Vorschlag der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im
Ausmaß von 2 % deshalb erfolgt sei, da das Rechenwerk des EL mit Ausnahme
der oben erläuterten Probleme des Gastgewerbes der Realität
entspreche.
Vom Referenten befragt, welches Ausmaß der
Sicherheitszuschlag nach Ansicht der Amtspartei betragen könne, gab der
Vertreter des Finanzamtes bekannt, dass er mit der Anwendung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von 5 % einverstanden wäre.
Der von der Tochter des EL bevollmächtige Rechtsanwalt
gab bekannt, dass er sich mit einem Sicherheitszuschlag in diesem Ausmaß
keinesfalls einverstanden erklären könne, da die Erbschaft durch die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages im letztgenannten Ausmaß zu stark
belastet werden würde. Von dieser sei zum jetztigen Zeitpunkt ohnehin fast
nichts mehr vorhanden.
Der steuerliche Vertreter räumte abermals ein, dass
keine Grundaufzeichnungen geführt worden seien, dass jedoch auf Grund der
Art und Weise, wie die Erlöse ermittelt worden seien, sowie auf Grund des
Umstandes, dass sämtliche anderen Vorwürfe der Betriebsprüfung
entkräftet werden konnten, ein Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 2 %
gerechtfertigt sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte
diesbezüglich aus, dass er die 5 % aufrecht erhalte und dass die
Entscheidung nunmehr dem UFS obliege.
Über Befragen, welche Bewandtnis das im Jahre 1997 vom
EL vereinnahmte Beratungshonorar habe, gab der steuerliche Vertreter an, dass es
sich dabei um eine Art Geschäftsführerentgelt für die GmbH
gehandelt habe. Näheres sei auf Grund der langen zeitlichen Distanz nicht
mehr bekannt. Es müsse sich dabei um eine Kumulierung von
Geschäftsführerbezügen aus mehreren Jahren gehandelt haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach
Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, BAO-Kommentar,
1912).
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen,
die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Buchführung für sich und sind der Erhebung
der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben
ist, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 2002, Zl. 2002/14/0003).
Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/14/0109 hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der
Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an
der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben,
prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises,
daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen
tatsächlich nicht übereinstimmen, bedürfe es unter diesen
Voraussetzungen nicht. Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell
mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom. 30. September 1998, Zl. 97/13/0033 und vom 30. November 1999, Zl.
94/14/0173).
Zur Ermittlung der Erlöse finden sich im BP-Bericht
folgende Feststellungen: Die Einnahmen aus dem Maronistand und aus dem
Würstelstand wurden auf Kassaberichtsblättern für jeden Tag
aufgezeichnet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Aufzeichnungen
jeweils nur in einer Summe erfolgten. Darüber hinausgehende
Grundaufzeichnungen hätten laut den Angaben des EL nicht existiert. Die
Einnahmen aus den Verkaufsständen bei diversen Kirtagen wurden ebenfalls
nur in einer Summe auf einem Kassaberichtsblatt aufgezeichnet. Weitere
Aufzeichnungen für diese Kassa existieren ebenfalls nicht. Obwohl der
Einkauf in den Monatsaufzeichnungen jeweils getrennt für den Maronistand,
den Würstelstand und die Veranstaltungen aufgezeichnet wurden ergab sich im
Zuge der BP bei einer stichprobenweise erfolgten Überprüfung u. a.,
dass aus den Wareneingängen nicht ersichtlich war, was an den
Verkaufsständen bei Kirtagen verkauft wurde.
Weiters wurde festgestellt, dass bei Ausgangsrechnungen der
Einzelfirma als Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde.
Die Bw. brachte in ihrem Berufungsschreiben zwar
abschließend vor, dass ihre Bücher und Aufzeichnungen keine formellen
Mängel aufwiesen und dass deren sachliche Richtigkeit daher nicht in
Zweifel zu ziehen sei, gestand aber diesen Ausführungen widersprechend an
an anderer Stelle selbst ein, dass in ihrem Rechenwerk Mängel vorliegen. So
führte der steuerliche Vertreter der Bw. im o. e. an die
Betriebsprüfungsabteilung gerichteten Schreiben vom 17. Mai 2000 u. a. aus,
dass die im Zuge des BP-Verfahrens erwähnten
"Unregelmäßigkeiten" durch
die Praxis bestimmt seien und im operativen Geschäft nicht anders
gehandhabt werden könnten. Außerdem wurde in der Berufung der GmbH,
w. o. ausgeführt, eingeräumt, dass die Einzelfirma bzw. die GmbH ihre
Bestellungen sofern für diese genug Zeit vorhanden gewesen sei, beim
Lieferanten aufgegeben habe, aber in den Fällen, in denen eine kurzfristige
Bestellung beim Lieferanten nicht mehr möglich gewesen sei, die Ware
ausgeliehen und später in Form eines Einkaufes wieder zurückerstattet
habe und dass in diesen Fällen
"Vermischungen", die am nächsten
Werktag durch eine Bestellung beim Lieferanten ausgeglichen worden seien,
auftraten.
Bereits auf Grund dieser vom steuerlichen Vertreter der Bw.
selbst erstellten Berufungsausführungen wird deutlich, dass das Rechenwerk
der Bw. gravierende Mängel aufwies.
Dazu kommt, dass der steuerliche Vertreter der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass
Grundaufzeichnungen nicht existiert hätten und dass das gesamte
Geschäft auf Vertrauen basiert habe. Somit ergibt sich im Zusammenhang mit
den übrigen diesbezüglichen Ausführungen, dass die Art und Weise,
wie die jeweiligen (Tages)losungen ermittelt wurden - Abgabe der gesamten
Losung am Abend und Ermittlung bzw. Überprüfung derselben auf Grund
der Erfahrung des EL auf Basis des diesbezüglichen Wareneinkaufes -
keinesfalls den Formerfordernissen, die die Bundesabgabenordnung an die
Führung von Aufzeichnungen stellt, genügt.
Aus § 131 Abs. 1 Z 5 BAO ergibt
sich nämlich, dass die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in
geeigneter Weise festzuhalten sind und dass die zu den Aufzeichnungen
gehörigen Belege derart aufzubewahren sind, dass die Überprüfung
der Eintragungen jederzeit möglich ist. Auf Grund der Tatsache, dass
diesbezüglichen Grundaufzeichnungen vom Bw. nicht erstellt wurden, war die
Auflösung der Tagessummen in die einzelnen Umsätze und damit
zusammenhängend auch die Überprüfung der einzelnen Umsätze
und Bargeldbewegungen eines Tages durch die Betriebsprüfung nicht mehr
möglich.
Außerdem ist auf Grund des Umstandes, dass nur ein
gemeinsames Lager - dieses befand sich im Keller des Lokales der GmbH
- für das Einzelunternehmen des EL und für die GmbH existierte
und dass auch in den Berufungsausführungen nicht bestritten wurde, dass es
zu "Vermischungen" der jeweiligen
Wareneinsätze kam, keinesfalls gewährleistet, dass die
Wareneinsätze, die den Losungsermittlungen zu Grunde gelegt wurden, auch
der Realität entsprachen.
Somit liegen hinsichtlich der Losungsermittlungen derartig
schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vor, dass von der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. nicht gesprochen
werden kann und somit die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermittelt bzw. berechnet werden können. Daher war es unumgänglich, die
Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184 Abs 3 BAO
im Schätzungswege zu ermitteln.
Dazu kommt, dass die BP feststellte, dass bei einigen,
Veranstaltungen betreffenden, Ausgangsrechnungen der Einzelfirma als
Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde. Daher ist auch aus
diesem Grund nicht gewährleistet, dass deren Verbuchung
ordnungsgemäß erfolgte. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass
Ausgangsrechnungen der Einzelfirma vorgefunden wurden, in welchen als
Rechnungsadresse der Sitz der GmbH angeführt wurde.
Außerdem ergab eine Anfrage der Betriebsprüfung
bei bei der Firma BH, dass sämtliche Bierlieferungen, die von dieser
Brauerei an die Einzelfirma und an die GmbH ausgeführt wurden, auf dem
Konto der FJGmbH verbucht wurden. Dem diesbezüglichen Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der BH
sowohl die Existenz der Einzelfirma der Bw. als auch jene der GmbH bewusst
gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der
letztgenannten Brauerei in der das (Kunden)Konto der GmbH betreffende Anfrage im
mittels Telefax erstellten Antwortschreiben wörtlich wie folgt
ausführte: "Ja, es sind auch Rechnungen,
die für F-Straße ausgestellt
sind, auf diesem Konto verbucht. Mir war aber nicht bekannt, dass Herr F
auch die Einzelfirma hat und ich habe keine
Mitteilung erhalten, dass ich zwei Kundenkonten führen
soll:"
Somit steht fest, dass das Einzelunternehmen und die GmbH
entgegen den diesbezügllichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung
von der o. a. Brauerei nicht getrennt beliefert wurden. Das hat zur Folge, dass
keinesfalls gesichert ist, dass die Wareninisätze "Fassbier" dem jeweiligen
Betrieb korrekt zugeordnet wurden.
Ob die von der Betriebsprüfung bei der GmbH
festgestellten Differenzen beim Wareneinsatz "Bier" tatsächlich bestanden
haben oder nicht, ist auch auf Grund der von der Bw. mit Schreiben vom 6.
September 2000 eingebrachten Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag sowie der mit
gleichem Schreiben beigebrachten Aufstellung betreffend die in den Jahren 1995
bis 1997 getätigten Einkäufe und Retouren von Bierfässern nicht
restlos zu klären. Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten
Aufzeichnungsmängel kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahingestellt
bleiben, da die Betriebsprüfung auf Grund des Vorliegens der oben
beschriebenen Mängel des Rechenwerkes der Bw. zweifelsfrei verpflichtet
war, die Besteuerungsgrundlagen gemäß der Bestimmung des § 184
Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Außerdem gab die Bw. zu Beginn des Schreibens vom 17.
Mai 2000 selbst bekannt, dass der EL sowohl bei der GmbH als auch bei der
Einzelfirma mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 2
% einverstanden sei und dieses Einverständnis am Ende dieses Schreibens
wiederholte. Somit ist der Schluss, dass die Aufzeichnungen der Bw. nicht
ordnungsgemäß geführt wurden, zwingend. Jede andere Deutung
würde den Denkgesetzen widersprechen, da auszuschließen ist, dass ein
Abgabepflichtiger, dessen Rechenwerk mängelfrei erstellt wurde, die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages hinnehmen, geschweige denn selbst
vorschlagen, würde.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli
2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996,
Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom
10. September 1998, Zl. 96/15/0183).
Im vorliegenden Fall bestritt selbst die Bw. nicht, dass
die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt ist. Außerdem
ergibt sich auf Grund der Gegebenheiten - so führte der steuerliche
Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst aus, dass
es auf Grund der Tatsache, dass der EL vor längerer Zeit verstorben sei,
nicht möglich sei, dertaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten zu
erstellen - des konkreten Falles, dass die Sicherheitszuschlags-Schätzung
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat.
Anhaltspunkt für die gebotene Schätzung sind im vorliegenden Fall die
von der Bw. erklärten Umsätze.
Die Anwendung der Methode der Schätzung mit Hilfe
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung;
denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen
werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl das Erkenntnis des VwGH
vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0042). Die Höhe des jeweiligen
Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben
angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 11. Februar 1983, Zl. 82/14/0255).
Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden
Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist,
dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Seine Höhe sich daher nach den
Besonderheiten des Schätzungsfalles individuell und nach den festgestellten
Fehlermängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den
Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (Winzer
"Pauschale Sicherheitszuschläge bei
Schätzung der Abgabengrundlagen" SWK 28/1997 S 605).
Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
In Anwendung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung kommt der UFS auf Grund des sich aus den konkreten
Verhältnissen des vorliegenden Falles - es ist unstrittig, dass keine
Grundaufzeichnungen erstellt wurden, die eine genaue Losungsermittlung
ermöglichen, diesbezügliches Vertrauen in die Mitarbeiter kann diese
nicht ersetzen, ebenfalls unbestritten ist, dass es betreffend die
Wareneinsätze auf Grund der Gegebenheiten (für die Einzelfirma der Bw.
sowie für die GmbH existierte nur ein gemeinsames Lager) zu, wie sich die
Bw. ausdrückt, "Vermischungen"
gekommen ist, die Anwendung eines Sicherheitszuschlages an sich ist
ebenfalls unbestritten, diesbezügliche Differenzen bestehen nur
hinsichtlich des Ausmaßes eines solchen - ergebenden Gesamteindruckes zum
Schluss, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 %
- wie von der Amtspartei vorgeschlagen - als gerechtfertigt anzusehen ist.
Daher sind die von der Bw. erklärten Umsätze sowie die von dieser
erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in diesem Ausmaß zu
erhöhen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass
derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer
Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des
VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140). Weiters wird
diesbezüglich angemerkt, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im
Ausmaß von 5 % nach Meinung des UFS auf Grund der gravierenden Mängel
des Rechenwerkes der Bw. als durchaus moderat bezeichnet werden kann.
Das Vorbringen des von der Tochter des EL
bevollmächtigen Rechtsanwaltes in der mündlichen Berufungsverhandlung,
dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5 % die
Erbschaft zu stark belasten würde, übersieht, dass nicht diese sondern
die die Bw. betreffende Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1995,
1996, 1997 und 1998 den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bilden. Auf
Grund der obigen Ausführungen geht auch das übrige Berufungsvorbringen
ins Leere.
Somit sind die in den Jahren 1995 bis 1998 erklärten
Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in ATS wie folgt zu
berechnen:
Umsätze:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Erlöse 10% lt. Erklärung
|
791.514,57
|
581.679,08
|
558.332,28
|
314.549,69
|
Sicherheitszuschlag 5%
|
39.575,73
|
29.083,95
|
27.916,61
|
15.727,48
|
Erlöse 10%
lt Berufungsentscheidung
|
831.090,30
|
610.763,03
|
586.248,89
|
330.277,17
|
Erlöse 20% lt. Erlärung
|
613.155,37
|
437.380,63
|
347.483,96
|
263.296,45
|
Sicherheitszuschlag 5%
|
30.657,77
|
21.869,03
|
17.374,20
|
13.164,82
|
Erlöse 20%
lt Berufungsentscheidung
|
643.813,14
|
459.249,66
|
364.858,16
|
276.461,27
|
Gesamtbetrag der
Erlöse lt. BE
|
1,474.903,44
|
1,070.012,69
|
951.107,05
|
606.738,44
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gewinn laut Erklärung
|
7.559,00
|
115.486,00
|
65,00
|
-98.648,00
|
Erhöhung der Umsätze lt. obiger Tabelle in
Summe
|
70.233,50
|
50.952,98
|
45.290,82
|
28.892,30
|
Gewinn/Verlust aus
Gewerbebetrieb
laut
Berufungsentscheidung
|
77.792,50
|
166.438,98
|
45.355,81
|
-69.755,70
Schlussendlich ist hinsichtlich der
Einkommensteuerberechnung für das Jahr 1997 anzumerken, dass die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im (ursprünglichen)
Einkommensteuerbescheid vom 2. März 1999 in Höhe von ATS 112.800,--
sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 65,--
gemäß der Einkommensteuerklärung der Bw. für dieses Jahr
veranlagt wurden. Im auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
ergangenen Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1997 vom 22.
Juni 2000 wurden vom Finanzamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von ATS 90.647,-- sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von ATS 65,-- zum Ansatz gebracht. Aus den obenstehenden Ausführungen geht
hervor, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betreffend das Jahr 1997 fälschlich als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und die von der Bw. erklärten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wiederum in Höhe von ATS 65,-- in Ansatz gebracht wurden und
die von der Bw. (im Jahre 1997) erklärten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 112.800,-- im Sachbescheid
betreffend die Einkommensteuer für das letztgenannte Jahr nicht
aufschienen.
Im Zusammenhalt mit der obigen Berechnung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt sich, dass die
Einkommensteuerberechnung des Jahres 1997 laut Berufungsentscheidung somit auf
Basis der von der Bw. in diesem Jahr erklärten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 112.800,-- sowie von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 45.356,-- zu erfolgen
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
16 Berechnungsblätter
Wien, am 28.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-W/02
- Stammnummer
- 20090
- Gültig
- 28.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF