Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0352-I/07
Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 68 EStG 1988
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0352-I/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, Gastwirt, Ort,
Straße, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom 27. Dezember 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes FA vom 5. Dezember 2006 betreffend Haftung
des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
1.
bekämpfte Bescheide:
Mit am 5. Dezember 2006 im Bundesrechenzentrum
gedruckten Bescheiden wurde der Arbeitgeber gemäß
§ 82
EStG 1988 für die "Einhaltung
(gemeint wohl: Einbehaltung) und Abfuhr der
vom Arbeitslohn zu entrichtenden lohnabhängigen Abgaben (gemeint
wohl: Lohnsteuer) in Anspruch genommenen
(gemeint wohl: genommen)" und damit offenbar die Haftung als Arbeitgeber
geltend gemacht. Weiters wurde - wie aus der Begründung, welche auf eine
Festsetzung auf Grund der durchgeführten Lohnsteuerprüfung verweist,
abzuleiten ist - eine Lohnsteuernachzahlung für die Jahre 2004 und 2005 von
jeweils € 3.466,36 festgesetzt.
Den Bescheiden beigeschlossen war ein Bericht
"gem. § 150 BAO über das
Ergebnis der Außenprüfung", welchem unter der Überschrift
"Sachverhaltsdarstellung" zu entnehmen ist:
"Die zur Prüfung
vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Arbeitszeitnachweise) weisen monatlich
über den Prüfungszeitraum hinweg beim jeweiligen Dienstnehmer die
selben Arbeitszeiten aus. Weiters sind diese vom Lohnverrechnungsbüro (Fa.
...) geführten und monatlich an den Betrieb übermittelten
Aufzeichnungen (Arbeitszeitnachweise) nicht die Grundaufzeichnungen. Diese
monatlichen Stundenlisten sind als Auswertung der Stundenaufzeichnungen
(wöchentliche Mitarbeitereinsatzpläne) anzusehen. Die wöchentlich
geführten Grundaufzeichnungen, so laut Auskunft von Herrn ..., werden
vernichtet. Für die laufende Saison (Sommer 2006) konnten die
Grundaufzeichnungen (wöchentliche Mitarbeitereinsatzpläne) vorgelegt
werden. Abänderungen an den vorgedruckten Planarbeitszeiten werden nur
selten vorgenommen.
Wenn tatsächliche
Grundaufzeichnungen vorliegen, müssten jedenfalls hin und wieder
entsprechende Änderungen des Dienstplanes aufscheinen. Es widerspricht
nämlich der Lebenserfahrung, dass über die gesamte Saison keiner der
Dienstnehmer jemals die ihm zugedachten Dienstzeiten einhalten kann
(gemeint wohl: dass jeder Dienstnehmer die zugedachten Dienstzeiten stets
einhalten kann)." In weiterer Folge
wurde sodann auf einen namentlich genannten Dienstnehmer verwiesen, für den
an Tagen, an welchen er nach den Arbeitszeitnachweisen dienstfrei gehabt habe,
im Kassajournal Bonierungen ausgewiesen seien.
Im Bericht sodann weiter:
"Hauptsächlich erfolgte eine
Änderung in der Art des Tages (Urlaub, freier Tag, usw.) Auf die
tatsächlichen Arbeitszeiten wird nicht besonders Acht
gegeben."
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 68
EStG 1988 wies der Prüfer (das Finanzamt) darauf hin, dass
Überstundenzuschläge steuerfrei wären, wenn die tatsächlich
geleisteten Überstunden an Hand von zeitnah erstellten Aufzeichnungen
nachgewiesen werden würden. Unter zeitnaher Aufzeichnung sei nach
ständiger Rechtsprechung "ein Zeitraum
innerhalb einer Woche" anzusehen. Da bereits nach dem Arbeitszeitgesetz
(AZG) die tatsächlichen Arbeitszeiten laufend aufzuzeichnen seien,
könnten für den Nachweis von Überstunden die
Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 AZG herangezogen werden,
da diese den Begriff "zeitnah" erfüllen würden. Zudem wäre eine
doppelte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zweckmäßig
und zielführend. Die monatlichen Stundenaufzeichnungen
(Arbeitszeitnachweise), auch wenn diese die zeitliche Lagerung der Arbeitszeiten
beinhalten, seien nicht als zeitnahe Aufzeichnungen im Sinne des § 68
EStG 1988 zu werten und entsprächen daher nicht den Erfordernissen des
§ 68 EStG 1988.
Im Schätzungswege würden daher von den
steuerfreien Zuschlägen nach § 68 Abs. 1 lt.
"Auswertung M 9" bzw.
lt. Lohnkonto/Bruttoteil 50% nachversteuert.
"2004 Bemgdl. 10.529,56; 2005 Bemgdl.
11.834,07 (siehe dazu auch Niederschrift über die
Schlussbesprechung).
Die
Lohnsteuerneuberechnung erfolgt unter Anwendung des § 86 Abs. 2
(mit einem geschätzten Durchschnittssteuersatz) von 31%."
2.
Berufungen:
In den Berufungen wurde die Lohnsteuernachverrechnung als
rechtswidrig bekämpft und die Schätzungsbefugnis als tatsächlich
nicht gegeben und verfehlt bezeichnet.
Das Finanzamt verlasse jede rechtliche Grundlage, wenn sie
den gegenständlich vorliegenden und zudem ausnahmslos von den betreffenden
(zivilrechtlich entgeltberechtigten) Arbeitnehmern auch hinsichtlich deren
inhaltlicher Richtigkeit eigenhändig gefertigt bestätigten monatlichen
Arbeitszeitnachweisen gesetzliche Entsprechung abspreche und sofort zur für
möglich befundenen Schätzung schreite. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes habe bei einer Schätzung die Begründung die
für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die
Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten
Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse
(Darstellung der Berechnung) darzulegen. Die Erstbehörde entspreche
gegenständlich diesen Vorgaben nicht.
Weder durch die Rechtsprechung noch durch andere
verbindliche Regelungen wäre die Führung von Aufzeichnungen innerhalb
eines schlichtweg unterstellten Kalenderwochenzeitraumes vorgegeben.
§ 26 AZG kenne eine solche Vorgabe jedenfalls nicht und akzeptiere
sogar einen möglichen mehrmonatigen Beobachtungszeitraum. Auch die
entsprechenden Kollektivverträge sähen eine derartige Verpflichtung
nicht vor.
Der Berufungswerber habe tatsächlich sämtlichen
gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitsaufzeichnung entsprochen. Die vorgelegten
Arbeitszeitnachweise entsprächen sämtlichen gesetzlichen
Erfordernissen, insbesondere aber auch den Vorgaben der BAO.
Darauf hingewiesen werde, dass die Arbeitszeitnachweise die
einzige betriebliche Aufzeichnung darstellen würden; die
Grundaufzeichnungsargumentation der Erstbehörde wäre daher verfehlt
und würden nicht irgendwelche Uraufzeichnungen fehlen oder vernichtet
worden sein. Die auch der Lohnverrechnung zu Grunde liegenden
Arbeitszeitnachweise würden daher ein Maximum an Beweiskraft erfüllen,
da geradezu ausgeschlossen sei, dass ein Arbeitnehmer diese fertigen würde,
falls diese nicht zutreffend wären.
Die Erstbehörde verkenne aber auch die gegebene
Sachlage betreffend den im Bericht namentlich angeführten Arbeitnehmer. Es
verstehe sich geradezu von selbst, dass für einen schankzugangsberechtigten
Mitarbeiter in dessen dienstfreien Zeiten eine Vertretungsregelung vorzunehmen
sei; die Vertretung habe an den konkret zur Debatte stehenden Tagen mit dem
selben Bonierstift wie der Vertretene an der Kasse gearbeitet. Zur Klärung
dieses Sachverhaltes werde ausdrücklich die zeugenschaftliche Befragung des
in Rede stehenden Arbeitnehmers beantragt.
Abgesehen davon könnte ein, gegenständlich zudem
gar nicht vorliegender Einzelfall nicht ausreichen, um ohne nähere
Begründung, geschweige denn geführter weiterer Überprüfung,
zur wenn auch für praktisch empfundenen generalisierenden und
pauschalierenden Schätzung übergegangen werden. Verfehlt und
unzulässig sei aber auch die erstbehördliche Unterstellung, dass die
Arbeitszeitnachweise auf Grund eines fehlenden bzw. nur vernachlässigbar
erforderlichen Korrekturbedarfs schlichtweg generell inhaltlich unrichtig
wären. Vielmehr wäre dies ein Hinweis auf eine optimierte
Arbeitszeitplanung.
Anlass für eine Schätzung bestehe
gegenständlich nicht, geschweige denn wäre eine solche gesetzlich
gedeckt, weil die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln und auch
zu berechnen seien. Auch die Berechnungsansätze wären verfehlt bzw.
überhöht, was insbesondere auf den Durchschnittssteuersatz
zutreffe.
3.
Stellungnahme des Finanzamtes zur Berufung:
In einer Stellungnahme zur Berufung teilte das Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass es richtig sein möge, dass
weder in der Rechtsprechung noch in verbindlichen Normvorgaben die Führung
von Aufzeichnungen innerhalb eines Kalenderwochenzeitraumes vorgegeben werde.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Aufzeichnungen, wie aus einer
Beilage ersichtlich, vom Berufungswerber wöchentlich geführt
würden. Dabei handle es sich um die aufzubewahrenden und vorzulegenden Ur-
bzw. Grundaufzeichnungen.
Die monatlichen Aufzeichnungen der Lohnverrechnungsfirma
seien nur ein Produkt der vom Berufungswerber geführten Aufzeichnungen, was
durch diesen in der Niederschrift vom 16. Oktober 2006 bestätigt
werde. Aus dieser Niederschrift gehe auch hervor, dass die wöchentlichen
Mitarbeitereinsatzpläne vernichtet würden. Diese Pläne seien so
gestaltet, dass sie die geplanten Mitarbeitereinsätze ausweisen würden
und in der Zeile "IST" gegenüber dem Plan eingetretene Änderungen zu
erfassen wären. Aus den monatlichen Zusammenfassungen seien etwaige
Änderungen nicht mehr erkennbar.
Auch würden bei den vorgelegten Aufzeichnungen der
Lohnverrechnungsfirma offenbar verschiedene Versionen existieren, wie aus
weiteren Beilagen erkennbar sei.
Mit den Erfahrungen des täglichen Lebens sei es nicht
in Einklang zu bringen, dass Arbeitszeitnachweise nur monatlich geführt
würden, da es unrealistisch wäre zu behaupten, man wüsste zB 10
Tage später noch die genaue Arbeitszeit.
Der im Bericht namentlich genannte Arbeitnehmer wäre
nur beispielhaft angeführt worden. Es gäbe noch eine Reihe von anderen
Beschäftigten, für die gleiches gelte. Die komplette Auswertung des
Kassenjournals wäre "relativ
zeitaufwendig", weshalb es vorerst bei dieser beispielhaften Aufstellung
belassen werde. Auch wären Bonierungen von Dienstnehmerinnen vorgenommen
worden sein, welche laut kollektivvertraglicher Einstufung dafür nicht
vorgesehen gewesen wären.
Nach Ansicht der
"belangten Behörde" sei
hinreichend nachgewiesen, dass die vorgelegten Aufzeichnungen nicht mit der
Wirklichkeit übereinstimmen würden. Auch trete nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bei einem auf die Erwirkung abgabenrechtlicher
Begünstigungen gerichteten Verfahren der Gedanke der strikten Amtswegigkeit
insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen habe, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden könne. Durch nachträgliche
Zeugenaussagen könnten Aufzeichnungen nicht ersetzt werden.
Vom Prüfer wären 50% der steuerfreien
Zuschläge nachversteuert worden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass
der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen
"immer eine 100%ige Nachversteuerung zu Recht
erkannt" habe. Der geschätzte Durchschnittssteuersatz ergebe sich
aus den im Betrieb gegebenen Verhältnissen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Dazu ergeben sich nunmehr folgende Feststellungen bzw.
Überlegungen:
A)
rechtliche Grundlagen:
Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind neben
anderen genannten Zulagen auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge
insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 sind
zusätzlich zu Abs. 1 Zuschläge für die ersten fünf
Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens jedoch
€ 43,00 monatlich steuerfrei.
Zur Regelung des § 68 Abs. 1 EStG 1988
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2002,
2000/14/0098, ausgeführt, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes die Steuerfreiheit von Zuschlägen, sofern sie den gesetzlich
vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten, nur davon abhängig
ist, dass diese Sonntags- (oder Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Überstunden abgelten.
Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf
Grund eines nach Kollektivvertrag zustehenden Ersatzruhetages eine
begünstigte Besteuerung der geleisteten Zuschläge nicht in Frage
komme, wurde im genannten Erkenntnis eine klare Absage erteilt und somit
festgehalten, dass Kollektivvertragsrecht den normativen Inhalt des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht verändern kann.
Daraus folgt, dass für die Beurteilung der
Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 lediglich die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen sind,
wonach seitens des Arbeitgebers ausbezahlte Zuschläge u.a. für Sonn-
oder Feiertagsarbeit bis zum festgelegten Höchstbetrag steuerfrei
sind.
Während das Einkommensteuergesetz für
Überstundenzuschläge vorsieht, dass als solche sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach nur jene gelten, die sich aus den näher
beschriebenen und abschließend aufgezählten "lohngestaltenden
Vorschriften" ergeben, wobei diesbezüglich auch innerbetriebliche
Vereinbarungen für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern mitumfasst
sind, was dem Arbeitgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ermöglicht,
lässt sich aus diesem nicht ableiten, dass die Begünstigung von
Zuschlägen für Arbeiten an einem Sonntag oder einem Feiertag -
abgesehen von allfällig in Richtung § 21 BAO gehenden
Vorgangsweisen - von einer anderen Voraussetzung abhängig ist, als von der
Tatsache, dass an einem Sonntag oder Feiertag vom Arbeitnehmer tatsächlich
gearbeitet wurde und der Arbeitgeber dafür Zuschläge zum Grundlohn zur
Auszahlung bringt. Insbesondere enthält das Einkommensteuergesetz in diesem
Zusammenhang keinerlei Hinweis, aus dem sich das Vorliegen einer entsprechenden
lohngestaltenden Vorschrift als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung herauslesen lässt. Somit steht fest, dass es dem
Arbeitgeber unbenommen bleibt auch aus eigener Entscheidung und ohne
arbeitsrechtlichen Zwang ausbezahlte Zuschläge für Arbeitsstunden an
Sonn- oder Feiertagen in die Begünstigung nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 einzubeziehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
EStG 1988, Kommentar, § 68 EStG 1988 Tz 5.1.).
Auf Grund des im Steuerrecht vorgegebenen Zuflussprinzips
ist daher im Zusammenhang mit Zuschlägen für Sonn- und
Feiertragsarbeit nicht zu untersuchen, ob allenfalls eine von dritter Seite
vorgegebene lohngestaltende Vorschrift dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur
Auszahlung derartiger Zusatzleistungen auferlegt und in welchem Ausmaß ein
entsprechender Anspruch seitens des Arbeitnehmers besteht.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
unter der Voraussetzung, dass an Sonn- oder Feiertagen tatsächlich
Arbeitsleistungen erfolgt sind, für die an solchen Sonn- oder Feiertagen
geleisteten Arbeitsstunden gezahlte 50%-Zuschläge zum Grundlohn jedenfalls
als Sonn- oder Feiertagszuschläge (innerhalb des gesetzlich normierten
Höchstbetrages) steuerfrei ausbezahlt werden können. Dass und in
welchem Ausmaß an Sonn- und Feiertagen tatsächlich gearbeitet wurde,
ist vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Durch die Bestimmung des § 68 Abs. 2
EStG 1988 können auch Überstundenzuschläge für Arbeiten
an "nicht privilegierten" Tagen innerhalb der angegebenen Grenzen steuerfrei
behandelt werden. Auch diesbezüglich besteht grundsätzlich eine
Verpflichtung des Arbeitgebers, die Ableistung der Arbeits-(Über-)Stunden
nachzuweisen.
Für Überstundenleistungen sehen die
einschlägigen lohngestaltenden Vorschriften die Zahlung von Zuschlägen
vor.
B)
Art der Nachweise:
Das Einkommensteuergesetz enthält hinsichtlich der
Form des Nachweises keine zwingenden Festlegungen. Im Zusammenhang mit
Überstunden hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik
ausgeführt, dass ein entsprechender Nachweis in aller Regel nur durch
zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden kann, aus denen hervorgeht, an
welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die
Überstunden geleistet hat (vgl. bspw. VwGH 25.4.2001, 96/13/0029).
Dazu ist vorerst auf § 166 BAO zu verweisen, nach
dem als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren im Abgabenrecht wird
somit beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und der
Gleichwertigkeit der Beweismittel. Nach Durchführung der durch
§ 115 Abs. 1 BAO gebotenen Ermittlungen ist durch die
Abgabenbehörde entsprechend § 167 Abs. 2 BAO unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen und zu begründen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz
bestehen nur für öffentliche Urkunden bzw. dann, wenn auf Grund von
Abgabenvorschriften eine bestimmte Art der Nachweisführung vorgeschrieben
ist.
Aufzeichnungen, unterzeichnete Bestätigungen von
dritter Seite usw. unterliegen als Privaturkunden iSd § 168 BAO
hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, § 169
Tz 9).
Das Finanzamt fordert in seiner Entscheidung die Vorlage
von § 26 AZG entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen. Festzuhalten
ist in diesem Zusammenhang vorerst, dass § 26 AZG ebenfalls keine
ausdrücklichen Vorgaben über die Art der Führung der
Aufzeichnungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Eintragungen enthält. Aus
dem Zweck der gesetzlichen Regelungen lässt sich allerdings ableiten, dass
diese Aufzeichnungen laufend (im Regelfall bei nicht außerhalb des
Betriebsgebäudes tätigen Arbeitnehmern täglich) zu führen
sind. Abs. 7 der genannten Bestimmung legt durch den Hinweis auf
§ 78 Abs. 5 EStG 1988 fest, dass eine zumindest monatsweise
Ermittlung der Überstunden notwendig ist, um diese in der Abrechnung
ausweisen zu können. Aus der Pflicht zur monatsweisen Ermittlung
(=Berechnung der Anzahl der Überstunden) kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht abgeleitet werden, dass deshalb
auch die Aufzeichnungen nur monatsweise zu erstellen sind.
Die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen
regeln, dass vom Arbeitgeber über die geleistete Arbeitszeit und deren
Entlohnung Aufzeichnungen zu führen sind und die geleisteten
Überstunden dem Arbeitnehmer
"wöchentlich, jedenfalls zum
Monatsende," zu bestätigen sind. Wenn der Berufungswerber daraus
ableitet, dass eine (ausschließlich) monatliche Aufzeichnung zulässig
wäre, kann dieser Ansicht ebenso nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich
aus diesen Bestimmungen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
lediglich, dass zusätzlich zur wöchentlich verpflichtenden
Bestätigung eine - allenfalls auf die Notwendigkeit im Zusammenhang mit der
monatlichen Lohnabrechnung abzielende - weitere Verpflichtung zur
Bestätigung am jeweiligen Monatsende besteht. Die Verpflichtung zur
laufenden Aufzeichnung wird durch diese Bestätigungspflicht jedoch nicht
berührt. Letztlich ist aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages auch
nicht ableitbar, dass die Verpflichtung zur Führung von laufenden
Arbeitszeitaufzeichnungen durch das Bestehen einer Durchrechnungsvereinbarung
abgeändert wird. Vielmehr kann in diesem Fall lediglich die Abrechnung und
Auszahlung von Überstundenzuschlägen zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Zu beachten ist diesbezüglich weiters die Bestimmung
des § 124 BAO, nach welcher die Verpflichtung zur Führung und
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
(zB dem Arbeitszeitgesetz) besteht, auch im Interesse der Abgabenerhebung zu
erfüllen ist, soweit sie der Erfassung abgabepflichtiger Tatbestände
dient. Wenn nunmehr seitens des Arbeitgebers die als Grundlage für die
Erstellung der vorgelegten edv-mäßig durch eine auswärtige Firma
gefertigten Arbeitszeitnachweise dienenden Unterlagen - wenn solche geführt
worden sind - nicht vorgelegt werden (können), könnte darin ebenso ein
Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 AZG und somit auch gegen
§ 124 BAO erblickt werden, wie in der Nichtführung solcher
Unterlagen.
Für die steuerliche Beurteilung sind diese
Überlegungen jedoch nicht primär entscheidend. Eine allfällige
Verletzung (arbeits-)rechtlicher (Aufzeichnungs-)Vorschriften spielt
nämlich grundsätzlich für die Besteuerung der zugeflossenen
Bezüge nur dann eine Rolle, wenn deren Einhaltung Voraussetzung für
eine begünstigte Besteuerung wäre, was im gegenständlichen Fall
nicht zutrifft, oder wenn im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser
Verpflichtungen ein entsprechender Nachweis für die begünstigte
Besteuerung (etwa durch andere taugliche Beweismittel) nicht erbracht werden
könnte.
Zusammengefasst steht fest, dass es dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich anheim gestellt ist, durch zur Nachweisführung geeignete
Unterlagen die Rechtsmäßigkeit der Inanspruchnahme einer steuerlichen
Begünstigung zu belegen und die Abgabenbehörde nicht berechtigt ist,
eine bestimmte Art der Nachweisführung zu verlangen - und anderen
Beweismitteln schlechthin die Anerkennung zu versagen -, wenn diesbezüglich
keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen.
Die Abgabenbehörde hat somit grundsätzlich alle
ihr zugänglichen Beweismittel zu würdigen und sodann nach freier
Überzeugung, dies jedoch nachvollziehbar begründet, den als gegeben
angenommenen Sachverhalt festzustellen.
C)
Schätzungsberechtigung:
Nach dem Wortlaut des § 184 Abs. 3 BAO
besteht eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde u.a. dann, wenn
der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Nach Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, § 184 Tz 6,
normiert die letztgenannte Bestimmung jedoch eine Schätzungsbefugnis nur
dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung
(Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist.
Eine derartige Unmöglichkeit besteht jedoch nicht
bereits dann, wenn es für die Abgabenbehörde allenfalls mit einem
erhöhten Aufwand verbunden wäre, Beweismittel zu erlangen oder
auszuwerten. Die Befugnis zur Schätzung beruht nämlich allein auf der
objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung
der Besteuerungsgrundlagen (siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
28. Februar 1995, 94/14/0157, und vom 3. August 2004,
2001/13/0022). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der
Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt,
beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips (siehe das Erkenntnis des VwGH vom
17. Oktober 2001, 98/13/0233, mwN, ebenso die Nachweise bei Ritz,
BAO3, § 184 Tz 6). Bloße Schwierigkeiten sachlicher oder
rechtlicher Natur, deren Überwindung Mühe kosten mag, rechtfertigen
ein Schätzung bereits dem Grunde nach nicht.
D)
aus dem Verwaltungsakt zu entnehmender Sachverhalt bzw.
Schlussfolgerungen:
Fest steht, dass der Berufungswerber einen
gastwirtschaftlichen Betrieb führt, der (nach dem Akteninhalt offenbar)
auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich ferner, dass
insbesondere für die (lt. Stundenaufstellungen) an Sonn- und
Feiertagen geleistete Arbeitsstunden den Arbeitnehmern ein Zuschlag zum
Grundlohn bezahlt und dieser Zuschlag vom Arbeitgeber steuerfrei belassen
wurde.
Wie sich nunmehr nach dem in den vorstehenden Punkten
Ausgeführten ergibt, ist für die Rechtmäßigkeit der
Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für diese Zuschläge
ausschließlich entscheidend, dass die den Zuschlägen zu Grunde
liegenden Arbeitsstunden von den Arbeitnehmern tatsächlich geleistet
wurden.
Im Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung führt das Finanzamt aus, dass die vorgelegten
monatlichen Arbeitszeitnachweise keine Grundaufzeichnungen seien, sondern
"als Auswertung der Stundenaufzeichnungen
(wöchentliche Mitarbeitereinsatzpläne) anzusehen" seien.
Weiters würden - so das Finanzamt - die
wöchentlich geführten Grundaufzeichnungen nach Aussage des
Berufungswerbers vernichtet. Für die im Zeitpunkt der
Prüfungsdurchführung laufende Saison hätten Grundaufzeichnungen
(wöchentliche Mitarbeitereinsatzpläne) vorgelegt werden können;
Abänderungen im Vergleich zu den Planarbeitszeiten wären in diesen nur
selten vorgenommen worden.
Auch in der Stellungnahme zur Berufung wird darauf
verwiesen, dass die monatlichen Aufzeichnungen ein Produkt der vom
Berufungswerber geführten Aufzeichnungen sei. Als Beilage enthält die
Stellungnahme eine Kopie eines Mitarbeitereinsatzplanes für zwei
Mitarbeiter.
Auch aus Pkt. 2 und 3 der Niederschrift vom
16. Oktober 2006 ergibt sich, dass im Betrieb ein wöchentlicher
Mitarbeitereinsatzplan besteht, welcher "mittels EDV" geführt wird. Die
Wochenpläne werden - so die Aussage des Berufungswerbers in Pkt. 7 der
Niederschrift - vernichtet, da nach Auskunft der Lohnverrechnungsfirma die
monatlichen Arbeitszeitnachweise für den Nachweis der geleisteten
Überstunden ausreichend sei. Die Ausführungen in der Berufung, in
welcher das Fehlen bzw. die Vernichtung von ursprünglich vorhandenen
Unterlagen bestritten wird, gehen somit offensichtlich ins Leere.
Aus dem Zusammenhalt dieser Ausführungen lässt
sich feststellen, dass im Betrieb wöchentliche Mitarbeitereinsatzpläne
erstellt werden, diese für den Prüfungszeitraum jedoch nicht vorgelegt
wurden bzw. nicht vorgelegt werden konnten, da diese vernichtet worden seien.
Die Auswertung dieser bilden die Grundlage für die Erstellung der
Monatszeitaufzeichnungen. In den Monatsaufzeichnungen ist die Anzahl und die
zeitliche Lagerung jeder einzelnen aufgezeichneten Arbeitsstunde klar
ersichtlich.
Inwieweit die monatlichen Aufstellungen die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und deren tatsächliche
zeitliche Lagerung ausweisen, ergibt sich aus den Ausführungen des
Finanzamtes nicht, tritt aber das Gegenteil ebenso nicht klar in Erscheinung.
Einerseits führt nämlich das Finanzamt selbst aus, dass an den
wöchentlichen Mitarbeitereinsatzplänen - wenn auch nur selten und
hauptsächlich "in der Art des Tages
(Urlaub, freier Tag, usw.)" - Änderungen vorgenommen wurden, was
wohl nur bedeuten kann, dass Anpassungen des vorgesehenen Planes an das
tatsächliche Geschehen erfolgten, andererseits wird auf Bonierungen zu
Tageszeiten verwiesen, an welchen der entsprechende Mitarbeiter nach den
vorliegenden monatlichen Stundenaufzeichnungen keinen Dienst versehen hat. In
der Stellungnahme zur Berufung wird dazu ergänzend ausgeführt, dass
dieser Mitarbeiter nur beispielhaft angeführt sei und noch weitere
derartige Ungereimtheiten auch hinsichtlich anderer Mitarbeiter feststellbar
wären, Dienstnehmerinnen entgegen ihren kollektivvertraglichen Einstufungen
ebenfalls Bonierungen vorgenommen hätten, sowie hinsichtlich der
monatlichen Aufstellungen offenbar verschiedene Versionen existieren
würden, was durch zwei weitere Beilagen untermauert wird.
Im Zusammenhang mit den Bonierungen des im Bericht
genannten Mitarbeiters wurde in der Berufung eine Erklärung abgegeben und
die Einvernahme des betroffenen Mitarbeiters beantragt. Das Finanzamt hat
diesbezüglich keinerlei Anlass gesehen, im Zusammenhang mit dieser
Erklärung weiterführende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Auch
wurde die Einvernahme des beantragten Zeugen nicht durchgeführt. Diese mit
der - wiederum lediglich in der Stellungnahme artikulierten - Begründung,
dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachträgliche
Zeugenaussagen die zeitnahe Führung von Aufzeichnungen nicht ersetzen
würde. Damit hat das Finanzamt aber die Zielrichtung des Anbringens
verkannt. Es ist durch den Berufungswerber nämlich offensichtlich nicht
beabsichtigt, nachträglich die Leistung von Arbeitsstunden durch diese
Zeugenaussage unter Beweis zu stellen, sondern geht das Beweisanbot klar in die
Richtung einer Entkräftung der vom Finanzamt dargelegten Zweifel an der
Richtigkeit der vorgelegten Stundenaufstellungen. Aus diesem Grund wäre das
Finanzamt entsprechend § 115 Abs. 1 BAO diesbezüglich
jedenfalls verpflichtet gewesen, weitere Feststellungen zu treffen.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme erstmals
angeführten Punkte konnte der Berufungswerber mangels Kenntnis keine
Ausführungen machen, da diese weder in den bekämpften Bescheiden, noch
- für die Abgabenbehörde zweiter Instanz erkennbar - in der
Schlussbesprechung thematisiert wurden. Damit hat das Finanzamt jedenfalls die
ihr durch § 115 Abs. 2 BAO auferlegte Verpflichtung zur Wahrung
des Parteiengehörs verletzt.
Letztlich ist auch im Zusammenhang mit der Berechnung des
Nachforderungsbetrages eine Verletzung des § 115 Abs. 1 BAO
festzustellen. Wenn im gegenständlichen Fall die Anwendung des
§ 86 Abs. 2 EStG 1988 dem Grunde nach zulässig sein
sollte (gegebenenfalls wären die unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfallenden Lohnsteuernachforderung darzulegen), wäre jedenfalls
festzustellen gewesen, wie sich der angewendete Durchschnittssteuersatz
errechnet. Dies umso mehr, als § 86 Abs. 2 EStG 1988
ausdrücklich normiert, dass bei der Festsetzung des Pauschbetrages auf die
Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die
Steuerabsetzbeträge und die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes
der entsprechenden Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen ist. Diesbezüglich
ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, welche eine
Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen ermöglichen würden.
Auch der Hinweis in der Stellungnahme zur Berufung, der
"geschätzte Durchschnittssteuersatz von
31%" ergäbe sich aus "den im
Betrieb gegebenen Verhältnissen" reicht in diesem Zusammenhang in
keiner Weise aus.
E)
Zusammenfassung:
Im Rahmen des § 115 Abs. 1 BAO besteht im
Abgabenverfahren der Untersuchungsgrundsatz, welcher die Abgabenbehörden
zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse verpflichtet.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt
sich, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit bei der Inanspruchnahme von
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund tritt. Der eine
abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat
diesfalls selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. VwGH 31.3.2004, 2000/13/0073). So ist bspw. die
Berechtigung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 nach der Rechtsprechung durch den
Arbeitgeber an Hand von zeitnah geführten Aufzeichnungen nachzuweisen. Dazu
reichen weder im Vorhinein erstellte Dienstpläne noch nachträgliche
Zeugenaussagen oder Bestätigungen aus (vgl. VwGH 28.10.1993, 90/14/0029).
Dies deshalb, weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass
vorweg erstellte Dienstpläne (etwa wegen akut auftretender Erkrankungen
oder anderer unvermutet auftretender Verhinderungsgründe) nicht
durchgängig eingehalten werden können und nach Ablauf eines
längeren Zeitraumes die Rekonstruktion tatsächlicher, sich auf viele
Tage verteilender Arbeitszeiten aus der Erinnerung nicht mehr möglich
ist.
Aber auch wenn eine Partei die sie treffende erhöhte
Mitwirkungspflicht, welche regelmäßig in der Verpflichtung zum
Nachweis abgabenrechtlich bedeutsamer Umstände und in der Verpflichtung zur
Beweissicherung besteht, verletzt, kann die Abgabenbehörde nicht
schlichtweg vom Nichtvorliegen eines behaupteten Sachverhaltes ausgehen, sondern
muss den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung
feststellen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Diesbezüglich ist nach
§ 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei ist
§ 166 iVm § 168 BAO zu beachten und kann alleine der Hinweis
auf fehlende Grundaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen nach § 26 AZG
eine Nachversteuerung nicht rechtfertigen.
Für den gegenständlichen Fall liegen nämlich
Beweismittel in Form von monatlichen Aufstellungen über Arbeitsstunden vor.
Wenn das Finanzamt nunmehr diesen Aufstellungen die Beweiskraft absprechen will,
hätte es dies in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren
festzustellen gehabt. Dazu wären klare und belegte Aussagen zu treffen
gewesen, weshalb die vorgelegten Monatsaufstellungen nicht als taugliche
Nachweise angesehen werden können. Dies könnte der Fall sein, wenn
diese lediglich das Resultat der vorweg erstellten Dienstpläne ohne
Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Arbeitszeiten wären (gegen
eine solche Annahme spricht allerdings, dass das Finanzamt selbst von - zwar nur
selten aber doch - vorgenommenen Anpassungen spricht) oder wenn - aus welchen
Gründen auch immer - im Nachhinein Aufstellungen gefertigt worden sein
sollten, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmen, wofür sich Anhaltspunkte einerseits aus der Behauptung
des Finanzamtes in der Stellungnahme, nach der unterschiedliche Varianten
für die gleichen Arbeitnehmer und die gleichen Zeiträume existieren
sollen, andererseits im Zusammenhang mit der Bonierungsproblematik ergeben
könnten. Da das Finanzamt diesbezüglich jedoch keinerlei
Parteiengehör gewahrt, dem Unabhängigen Finanzsenat zugestandener
Weise nicht alle zur Verfügung stehenden Unterlagen übermittelt (so
ist im vorgelegten Verwaltungsakt beispielsweise das Kassajournal, aus welchem
die Bonierungszeitpunkte ermittelt wurden nicht enthalten) und auch die
beantragte Zeugenbefragung nicht durchgeführt hat, blieb das
Ermittlungsverfahren unvollständig und kann eine abschließende
Beurteilung nicht erfolgen. Letztlich müssten als Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass
die Arbeitnehmer in Wahrheit die aufgezeichneten Stunden tatsächlich nicht
geleistet haben.
Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass sich aus
den Gegebenheiten des vorliegenden Falles offenkundig ergibt, dass zumindest
einzelne Arbeitnehmer jedenfalls an Sonn- und Feiertagen gearbeitet haben
müssen, da der Betrieb des Arbeitgebers an diesen Tagen - wie sich aus dem
Verwaltungsakt ableiten lässt - geöffnet hatte.
Wenn sich nunmehr die vom Finanzamt als gegeben angesehenen
Mängel der Aufzeichnungen im weiteren Ermittlungsverfahren durch den
Berufungswerber nicht aufklären lassen (wozu u.a. auch Feststellungen
hinsichtlich der Bonierungspraxis - insbesondere hinsichtlich Anzahl und
Verwahrung der vorhandenen Bonierstifte - zu erfolgen hätten), wären
auch die tatsächlichen Öffnungszeiten des Betriebes des
Berufungswerbers, die von den einzelnen Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeiten
und deren zeitliche Lagerung festzustellen. Daraus könnte sodann unter
Berücksichtigung der Auslastung des Betriebes abgeleitet werden, ob und in
welchem Ausmaß die Erbringung von Arbeitsleistungen einzelner Arbeitnehmer
an einzelnen Tagen tatsächlich notwendig war. Derartige Feststellungen
würden nach Gegenüberstellung mit den Inhalten der vorgelegten
Aufstellungen eine allenfalls vorzunehmende Schätzung, welche ebenfalls
einen Akt der Tatsachenfeststellung iSd. § 115 Abs 1 BAO
darstellt (vgl. VwGH 28.10.1993, 90/14/0029), zu tragen geeignet sein.
Ergänzend darf in diesem Zusammenhang nicht
unerwähnt bleiben, dass vom Prüfer im Zuge seiner Tätigkeit
für den Bereich der Sozialversicherung festgestellt wurde, dass von den
Arbeitnehmern nicht nur die durch den Berufungswerber finanziell abgegoltenen,
sich aus den monatlichen Stundenaufzeichnungen ergebenden Arbeitsstunden
geleistet wurden, sondern darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer
Stunden, was auf Grund des Anspruchsprinzips zur (ebenfalls seitens des
Berufungswerbers bekämpften) Vorschreibung zusätzlicher
Sozialversicherungsbeiträge führte. In dieser Vorgangsweise ist ein
nicht zu vernachlässigender Widerspruch zu erblicken. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann ein allfällig zu führender
Nachweis über die Leistung von zusätzlichen (nicht in den
Aufzeichnungen enthaltenen und finanziell nicht abgegoltenen) Arbeitsstunden
allein jedoch nicht dazu führen, die Ableistung der aufgezeichneten Stunden
in Abrede zu stellen.
Hinsichtlich eines allenfalls anzuwendenden
Durchschnittssteuersatzes, dessen Ermittlung ebenfalls in die
abgabenbehördliche Feststellungspflicht fällt, wird auf die
Ausführungen in Pkt. D) verwiesen.
Alleine aus den oben dargestellten Punkten, ergibt ohne
jeden Zweifel, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Finanzamt nicht
bzw. nicht vollständig ermittelt wurde. Nach § 289 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung
hätte unterbleiben können.
Die Aufhebung nach § 289 BAO stellt eine
Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit und der Billigkeit zu treffen ist.
Zweckmäßig ist die Aufhebung des
gegenständlichen Bescheides, weil das zuständige Finanzamt alleine auf
Grund der räumlichen Entfernung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wesentlich problemloser und kostengünstiger weitere Ermittlungen vor Ort zu
führen in der Lage ist. Auch würde es die Anordnungen des Gesetzgebers
über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des
Unterbleibens eines (ordnungsgemäßen und vollständigen)
Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. Es ist nicht Sinn des
Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende)
Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals
den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung
unterzieht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage,
§ 289 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die
Durchführung eigener Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat
wäre daher nur dann zweckmäßig, wenn diese sich auf eine
notwendige (geringfügige) Ergänzung des feststehenden Sachverhaltes
beschränken würden. Da im gegenständlichen Fall aber grundlegende
und umfassende Ermittlungen und gegebenenfalls auch Auswertungen von
Beweismitteln und Unterlagen notwendig sind bzw. auf Grund allfälliger noch
erstatteter Vorbringen des Berufungswerbers notwendig werden, würde die
sodann bestehende Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs (es
wären sowohl dem Berufungswerber als auch dem Finanzamt jeweils die
Ausführungen der anderen Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
zur Kenntnis zu bringen, was gegebenenfalls mehrfach notwendig sein könnte)
zu nicht absehbaren Verzögerungen im Verfahrensgang führen.
Billigkeitsgründe, welche gegen eine Aufhebung
sprechen, sind nicht ersichtlich.
F)
abschließende Anmerkungen:
Abschließend darf für den weiteren
Verfahrensgang darauf hingewiesen, dass Begründungen
abgabenbehördlicher Bescheide geeignet sein müssen, dem
Steuerpflichtigen einen effizienten Rechtsschutz bzw. eine Geltendmachung der
Rechte zu gewährleisten (vgl. dazu Beiser, Steuern, 2. Auflage, Kap.
"Abgabenverfahren" Pkt. 3.4) und auch den Unabhängigen Finanzsenat in die
Lage versetzen müssen zumindest in Kombination mit dem Akteninhalt die
Festsetzungen des Finanzamtes nachzuvollziehen. Wenn nunmehr in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung und im Bericht die
Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung für das Jahr 2004 mit
€ 10.529,56 und für das Jahr 2005 mit € 11.834,07 und
der Durchschnittsprozentsatz für die Nachversteuerung mit jeweils 31%
angeführt werden, in den Bescheiden aber in jedem Jahr eine
Steuernachforderung von € 3.466,36 festgesetzt wird, entbehrt diese
Vorgangsweise jeglicher Nachvollziehbarkeit. Wenn weiter im Bericht
ausgeführt wird, dass "von den
steuerfreien Zuschlägen nach § 68 Abs. 1" 50%
nachversteuert werden würden, in Wahrheit aber auch die nach § 68
Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassenen Zuschläge in die
Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung einbezogen wurden, macht dies
die angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehbarer. Dass dabei für das
Jahr 2004 von in diesem Zusammenhang steuerfrei ausbezahlten Zuschlägen in
Höhe von insgesamt € 21.059,12 ausgegangen wurde, obwohl im
Lohnkontosummenblatt diesbezüglich nur € 20.036,31 ausgewiesen
sind, ist auf Grund des Akteninhaltes ebenso nicht erklärbar.
Wenn - wie bereits eingangs dargestellt - in den
Sprüchen der bekämpften, automationsunterstützt erstellten und
auf Programmvorgaben beruhenden Bescheide auf § 82 EStG 1988
Bezug genommen und ausgeführt wird, dass der Berufungswerber
"für die Einhaltung (gemeint wohl:
Einbehaltung)
und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu
entrichtenden lohnabhängigen Abgaben in Anspruch genommenen (gemeint
wohl: genommen)" werde, wird damit offenbar die Haftung des Arbeitgebers geltend
gemacht, welche sich jedoch ausschließlich auf die Lohnsteuer und nicht
auf die lohnabhängigen Abgaben schlechthin bezieht. Wenn neben dem
Lohnsteuernachforderungsbetrag auch noch der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zu diesem Beitrag
(unbestritten geblieben) mit einem Festsetzungsbetrag von jeweils
€ 0,00 aufscheinen, obwohl in den streitgegenständlichen Jahren
tatsächlich sowohl Dienstgeberbeitrag als auch Zuschlag angefallen sind und
abgeführt wurden, könnte dies weiters zu ungewollten
Missverständnissen führen.
Nach der gegenständlichen Aufhebung der in Rede
stehenden Bescheide ist es nunmehr am Finanzamt gelegen, in einem einwandfreien
Ermittlungsverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und
für den Fall, dass weiterhin eine Bescheiderlassung notwendig ist, in diese
Bescheide auch eine vollständige und nachvollziehbare Begründung, aus
der nicht nur die erhobenen Beweismittel, sondern auch die Würdigung
dieser, der als gegeben angenommene Sachverhalt und die Grundlagen sowie die
Berechnung der Abgabennachforderung hervorgehen, aufzunehmen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AZG, Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
ErmittlungspflichtArbeitszeitgesetzZuschlägeSonntagszuschlägeFeiertagszuschlägeÜberstundenzuschlägeBeweismittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0352-I/07
- Stammnummer
- 34017
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF