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LStR 2002 Rz 1142–114420.4 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

… 68 Abs. 1 EStG 1988 dar. Wird anstelle des Zuschlages für die Feiertagsarbeit ein Zeitausgleich vereinbart, jedoch mangels Konsumation bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld ausbezahlt, handelt es sich um keinen Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988, sondern um eine Ersatzleistung für nicht konsumierten…

LStR 2002 Rz 117621.5 Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien15.12.2020

21.5 Winterfeiertagsvergütung, Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung (§ 69 Abs. 4 EStG 1988) Rz 1176: Winterfeiertagsvergütungen gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, die direkt von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls einer (vorläufigen) pauschalierten Besteuerung von 20% (bis 31…

LStR 2002 Rz 1152–116020.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

20.5.2 Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988) Rz 1152: Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der erhöhte Freibetrag von 600 Euro (bis 2023: 540 Euro) (§ 68 Abs. 6 EStG 1988) ist jeweils ein…

UFSL RV/1454-L/08Zurückweisung eines Antrages gem. § 303 Abs.1 BAO auf Wiederaufnahme von Arbeitnehmerveranlagungsverfahren wegen Nichtgewährung der Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge gem. § 68 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2012

…worden ist. Allein schon auf Grund der Tatsache, dass der Berufungswerber am 10.9.2007 -allerdings vom Finanzamt Linz- die nachträgliche steuerfreie Behandlung der ihm in den Jahren 2002 bis 2006 ausbezahlten Sonn- und Feiertagszuschläge begehrt hat, steht für den Unabhängigen Finanzsenat unzweifelhaft (d.h…

LStR 2002 Rz 108319.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und…

BFG RV/7102199/2012Dienstnehmereigenschaft von Poolärzten; SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis11.05.2021Teil 1/2

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Peter Unger, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Franz Josef Gross und Mag. Gertraud Lunzer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baldinger & Partner Unternehmens- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Ferrogasse…

BFG RV/7102199/2012Dienstnehmereigenschaft von Poolärzten; SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis11.05.2021Teil 2/2

…wurde nicht entgegengetreten. Sohin kann - unter der Voraussetzung, dass eine Steuerfreiheit solcher Sonntags-, Nacht- und Feiertags-Zuschläge grundsätzlich eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraussetzt - einer pauschalen Zulage eine pauschale Urlaubsinanspruchnahme gegenübergestellt werden, wodurch die (pauschale) Besteuerung eines Zwölftels im Zuge einer Nachverrechnung…

UFSI RV/0352-I/07Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 68 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid03.04.2008

…dass an Sonn- oder Feiertagen tatsächlich Arbeitsleistungen erfolgt sind, für die an solchen Sonn- oder Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden gezahlte 50%-Zuschläge zum Grundlohn jedenfalls als Sonn- oder Feiertagszuschläge (innerhalb des gesetzlich normierten Höchstbetrages) steuerfrei ausbezahlt werden können. Dass und in welchem Ausmaß an Sonn- und…

EAS 1466Bezugsaufteilung bei DBA-Aufteilungserfordernissen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/31-IV/4/9931.05.1999

Die Frage der Vorgangsweise bei der abkommenskonformen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in Abschn. B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der…

LStR 2002 Rz 1145–115120.5 Überstundenzuschläge (§ 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…1988 vor bzw. der Samstag ist ein Feiertag. In beiden Fällen stellen die Zuschläge Nachtarbeits- bzw. Feiertagszuschläge gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar. Rz 1150a: Bei Gleitzeitvereinbarungen ist bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode auf Grund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Normalarbeitszeit auszugehen. Dies kann auch…

LStR 2002 Rz 11126–1116342.5.14 § 68 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien16.12.2016

42.5.14 § 68 EStG 1988 Rz 11126: § 68 Abs. 1 EStG 1988 - Akontierung von steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1988 iVm der Altersteilzeitregelung (Rz 1126) (2001) Im Rahmen der Altersteilzeitregelung kann die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% reduziert werden. Seitens des AMS wird neben…

LStR 2002 Rz 1161–116320.5.3 Nachweis von Überstunden und steuerliche Behandlung von Überstundenpauschalen
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

20.5.3 Nachweis von Überstunden und steuerliche Behandlung von Überstundenpauschalen Rz 1161: Für die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind grundsätzlich keine gesonderten Aufzeichnungen erforderlich, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß…

BFG RV/3100544/2017Für an Feiertagen geleistete Arbeit bezahlter (Grund)Stundenlohn kein Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.12.2024

…bzw. keine Feiertage vorhanden seien, würden die steuerfrei abgerechneten Feiertagsakonti der Lohnsteuer unterworfen. In dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ***3*** ist zu den von der Beschwerde betroffenen Feiertagszuschlägen enthalten, in der Lohnverrechnung würden sogenannte Feiertagsakonti monatlich in gleichbleibender Höhe steuerfrei abgerechnet. Die…

LStR 2002 Rz 123331.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

31.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 Rz 1233b: Für Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG) unterliegen, ist bei der Ausstellung des Lohnzettels Folgendes zu beachten: 1…

UFSF RV/0342-F/07Nachdem der Sachverhalt nicht vollständig erhoben und lediglich mit dem Einwand des Nichtvorliegens von Grundaufzeichnungen argumentiert wurde, war der Bescheid aufgrund der beschriebenen Mängel aufzuheben.
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid30.12.2008Teil 1/2

… 150 BA0 eine Lohnsteuerprüfung ua. über die Kalenderjahre 2003 bis 2005 durch und hiebei wurden Nachverrechnungen betreffend Überstunden- und Feiertagszuschlägen und Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Prüfer durchgeführt. Mit Berufungschriftsätzen jeweils vom 20. März 2007 wandte die rechtliche Vertretung betreffend der einzelnen Kalenderjahre 2003…

LStR 2002 Rz 110819.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988).
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

19.9 Besteuerung von Ersatzleistungen (sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub und für nicht konsumierte Postensuchtage (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988). Rz 1108: Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub sind aufzuteilen. Soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, sind sie…

BFG RV/2100880/2019Keine Festlegung der Normalarbeitszeit - keine begünstigten Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs 1 EStG 1988
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis08.07.2021

…nach § 68 Abs 2 EStG, für welche keine besondere zeitliche Lagerung der Überstunden nötig ist, sei ebenso wenig beanstandet worden wie die begünstigte Besteuerung der Feiertagszuschläge nach § 68 Abs 1 EStG, da diese eindeutig zuordenbar sind. Im Vorlageantrag vom 29.7.2019 wiederholte die Bf…

BFG RV/1100692/2015sonstige Bezüge, monatliche Teilbeträge, laufender Arbeitslohn
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.12.2016

…Monat anteilsmäßig als Bestandteil Ihres Gehalts ausbezahlt. Somit liegt die Voraussetzung einer steuerlichen Begünstigung gem. § 67 EStG NICHT vor. Lediglich Feiertagszuschläge für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung an Feiertagen zählen zu den steuerfreien Bezügen gem. § 68 EStG. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung wurden bei der Erstellung Ihres ausländ…

BFG RV/3101166/2014Höhe der tatsächlich zugeflossenen Lohneinkünfte strittig, freie Beweiswürdigung, Schätzung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis18.08.2016

…1.500 bis € 1.600 netto erhalten. In diesem Betrag seien die Fahrtkosten zu den Baustellen in Höhe von rd. € 200 monatlich enthalten. Feiertagszuschläge habe der Bf. nicht erhalten. Im Jahr 2010 habe für den Bf. ein Arbeitslosengeldtagsatz von € 28,71 gegolten…

BFG RV/7103323/2010Pflegefachkräfte - Pool - Arbeitgeber - Dienstverhältnis
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.04.2015Teil 4/5

…die Pflegefachkräfte von den Stationsschwestern der Spitäler/Pflegeeinrichtungen kontrolliert. Als Entgelt haben die Pflegefachkräfte einen bestimmten Betrag pro Stunde (überwiegend: € 13,00 pro Stunde) erhalten. Zum Teil wurden auch Feiertagszuschläge (€ 36,00), Akutzuschläge (€ 15,00), Prämien für neue Mitarbeiter (€ 30,00…