Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1398-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1398-W/03vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wolfgang Valentin, Argentinierstrasse 35, 1040 Wien, gegen die Bescheide
betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 1/1998-12/2001 vom 10.6.2003 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosteuerneuburg
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt ein Optikfachgeschäft in Wien.
Im Zuge einer Prüfung der
Aufzeichnungen gem. § 151 in Verbindung mit § 86 EStG 1988 für
den Zeitraum 1/1998 bis 12/2001 traf der Lohnsteuerprüfer folgende
Feststellung:
"Die
Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers waren auf
Grund der Bestimmungen des § 41 Abs 2 FLAG dem Dienstgeberbeitrag und dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterziehen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung und erließ am 10.6.2003
Bescheide, mit denen der Bw. der auf die Geschäftsführerbezüge
(1998: ATS 341.100,00, 1999. ATS 342.200,00, 2000: ATS 348.200,00, 2001: ATS
348.600,00) entfallende Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1998-21.12.2001 vorgeschrieben
wurde.
Am 14.7.2003 erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom 10.6.2003, das Rechtsmittel der
Berufung.
Das Rechtsmittel richte sich
gegen die Einbeziehung der Geschäftsführerentlohnung in die
Abgabenpflicht.
Es werde ersucht, die
Begründung bis 18.7.2003 nachreichen zu dürfen.
Am 22.7.2003 reichte der
steuerliche Vertreter die Begründung zur eingebrachten Berufung wie folgt
nach:
Folgenden Feststellungen der
Prüfung sei zu widersprechen:
Es
läge kein Unternehmerwagnis vor, die Bezüge würden
regelmäßig
ausbezahlt.
Als
weiterer Punkt sei vorzubringen:
Wesentliche
Elemente einer organisatorischen Eingliederung
fehten
Im Zuge der
Prüfung seien Vereinbarungen über erfolgsabhängige
Geschäftsführerentlohnungen vorgelegt worden, auf die unter Hinweis
auf die im Prüfungszeitraum feststellbare regelmäßige Auszahlung
von Bezügen nicht eingegangen worden sei.
Wie aus den Verträgen
hervorgehe, erfolge eine erfolgsabhängige Entlohnung für einen mehrere
Jahre umfassenden Zeitraum, welcher sich aus heutiger Sicht bis
einschließlich 2003 erstrecke
Die Auszahlungen einzelner
Jahre seien im Rahmen dieser Vereinbarung zu verstehen und unterlägen einer
noch ausstehenden Endabrechnung.
Die Bezüge seien, wenn
auch nicht im Prüfungszeitraum, über die Jahre hinweg auch
Schwankungen unterlegen.
Sie seien am zu erwarteten
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert und es bestünde somit
laufend eine Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg und somit ein auf den
Geschäftsführungsbezug durchschlagendes
Unternehmerrisiko.
Sollte sich dieser Erfolg nicht
einstellen, würde der Bezug im nach hinein gekürzt werden. Daran
ändere auch die regelmäßige Verbuchung und Behebung von
Akontobeträgen nichts. Diese Vorgangsweise sei lediglich zur
Übersichtlichkeit und Aussagefähigkeit des Rechnungswesens
gewählt und die laufende Auszahlung aliquoter Teile der Jahresentlohnung
stelle einen leicht überprüfbaren Indikator für die kurzfristige
Unternehmenslage dar.
Eine laufende Verbuchung der
Geschäftsführerbezüge werde ab 2002 nicht mehr vorgenommen, eine
regelmäßige Auszahlung läge ebenfalls nicht mehr vor.
Diesbezügliche Buchhaltungskonten seien beigeschlossen.
Weiters sei grundsätzlich
Kritik an der Auslegung durch die Rechtsprechung der vom Gesetzgeber
gewählten Formulierung "sonst aller Merkmale eines
Dienstverhältnisses" gemäß
§ 22 Z 2 EStG zu
üben.
Wiederholt würden
lediglich 3 Merkmale hervorgehoben:
Organisatorische
Eingliederung
Unternehmerwagnis
Regelmäßige
laufende
Entlohnung
Das Gesetz
fordere eine umfassende Abgrenzung; die wesentliche Beteiligung sei wohl
auszublenden; im übrigen müssten alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses erfüllt sein.
Aus den
Geschäftsführervereinbarungen ginge hervor, dass folgende Merkmale
nicht einem Dienstverhältnis entsprechend ausgeprägt
seien:
Keine
Bindung an Arbeitsort
Keine
Bindung an Arbeitszeit
Vertretungsbefugnis
Kein
festgesetztes Ausmaß für Arbeitszeit
Eigene
Kostentragung
Keine
Überstunden-, Nacht-, Feiertagszuschläge
Erfordernis
der persönlichen Organisation mehrerer
Geschäftsführungsaufträge entspricht nicht einer Eingliederung in
die betriebliche
Organisation
Wenn der
Gesetzgeber "sonst alle Merkmale" fordere, dürfe sich der Gesetzesanwender
nicht mit einigen /wenigen/sonst nur 3 Merkmalen begnügen.
Weiters sei anzumerken, dass A
(Mit) Kreditnehmer für Betriebskredite sei. Der OGH habe mit Entscheidung
vom 11.2.2002, 7 Ob 315/01 a ausgesprochen, dass dain eine unternehmerische
handlung zu sehen sei und damit ein Unternehmerrisiko vorläge.
Bis Mitte 1998 war A auch
maßgeblich gestalterisch in einen Brillengroßhandel involviert, den
seine Ehegattin bis zu ihrer Pensionierung inne hatte.
Die Tatsache, dass dieses
Unternehmen über Jahre hinweg völlig losgelöst von den beiden
anderen Firmen existiert habe, unterstreiche dessen völlig
eigenständigen Charakter, der zusätzlich durch die vollkommen
unterschiedliche Struktur (Kunden, Lieferanten, Organisation) nachvollzogen
werden kann. Der Brillengroßhandel sei per Mitte 1998 in die Bw
eingegliedert worden.
A habe demnach in seiner
Eigenschaft als zweifacher handelsrechtlicher Geschäftsführer drei
voneinander klar abgrenzbare Betriebe zu leiten gehabt. Diese Aufgabe könne
nicht unter dienstnehmerähnlichen Verhältnissen erfüllt werden,
sondern sei dafür eine unabhängige Position Voraussetzung die es ihm
ermöglichte, nach eigenem Ermessen über seine Zeit und seinen Einsatz
zu disponieren. Insoferne bestünde keine organisatorische Eingliederung in
einen der Betriebe, sondern sei die Position als übergeordnet zu
betrachten.
Aus den dargelegten
Gründen werde die Auffassung vertreten, dass die Remuneration des A nicht
der Abgabenpflicht für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterläge und die Aufhebung der Abgabennachforderung
beantragt.
Dem Finanzamt wurde eine
undatierte Vereinbarung, abgeschlossen zwischen
der Bw. in der Folge
"Gesellschaft" bezeichnet, und A, in der Folge "Geschäftsführer"
bezeichnet, vorgelegt.
A sei zu 100% an der
Gesellschaft beteiligt und als Gesellschafter-Geschäftsführer zur
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Die
Vereinbarung werde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und behielte auch im
Falle von Gesellschafterwechseln ihre Gültigkeit, soferne nichts anderes
vereinbart werde..
Der Geschäftsführer
sei weder an feste Arbeitszeiten, sowohl hinsichtlich Ausmaß als auch
hinsichtlich zeitlicher Lagerung, noch an einen festen Arbeitsort gebunden. Eine
Mindestarbeitszeit sei nicht vereinbart. Es obläge dem
Geschäftsführer lediglich, im Sinne eines Auftrages die
Geschäftsführung ordnungsgemäß zu besorgen. In der
Ausübung seiner Tätigkeit sei er an keinerlei Weisungen
gebunden.
Die bestehende Bestellung zur
Geschäftsführung einer weiteren Gesellschaft werde zustimmend zur
Kenntnis genommen und bedürfe auch die Aufnahme allfälliger weiterer
Tätigkeiten keiner Genehmigung durch die Gesellschaft. Es gelte dadurch als
ausdrücklich durch die Gesellschaft genehmigt, dass die persönliche
Disposition des Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf diese
sonstigen Tätigkeiten erfolge und ausschließlich durch ihn selbst zu
erfolgen habe.
Im Rahmen dieser
Dispositionsfreiheit habe der Geschäftsführer auch über
Ausmaß und zeitliche Lagerung seines Urlaubskonsums aus eigenem zu
entscheiden.
Der Geschäftsführer
sei berechtigt, sich in seinen Obliegenheiten vertreten zu lassen. Dies gelte
nicht nur für längere Abwesenheiten, wie z.B. durch Urlaub oder
Krankheit, sondern auch im Hinblick auf seine vorerwähnte
Dispositionsfreiheit. Für die Kosten einer derartigen Vertretung habe der
Geschäftsführer aus eigenem aufzukommen.
Bei den Beträgen
würden Bruttobezüge verstanden, die gegenwärtig ohne Einbehalt
gesetzlicher Abzüge ausbezahlt würden.. Für die
ordnungsgemäße Abfuhr der Einkommensteuer und
Sozialversicherungsbeiträge habe der Geschäftsführer aus eigenem
Sorge zu tragen.
Der Geschäftsführer
sei berechtigt, die Einrichtungen der Gesellschaft einschließlich Fuhrpark
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zu nutzen. Er
erkläre sich einverstanden, dass im Falle einer Fahrzeugnutzung für
abgabenrechtlich Zwecke unabhängig von einer tatsächlichen privaten
Nutzung ein angemessener Sachbezug in Ansatz gebracht werde.
Alle darüber hinaus
erwachsenden Kosten habe der Geschäftsführer aus eigenem zu tragen und
bestünde keine Berechtigung, diese der Gesellschaft anzulasten. Dazu
zählten insbesondere:
Einsatz eines persönlichen Vertreters,
Beratungsleistungen auf den Gebieten Reorganisation,
Restrukturierung und Logistik,
Unterhaltung eines eigenen Büros,
persönliche Pflichtbeiträge zu
Interessensvertretung und Sozialversicherung,
Fortbildung,
Repräsentationen,
Reisekosten wie Diäten,
Trennungsgelder,...
Kosten im Zusammenhang mit
Innungs- oder Kammertätigkeit, selbst wenn die nachweislich zum Vorteil der
Gesellschaft dienten.
Das Vertragsverhältnis
ende durch Kündigung.
Das Vertragsverhältnis
ende, auch ohne Erfordernis einer vorherigen Kündigung, sobald der
Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzung für den
Antritt der gesetzlichen Alterspension erfülle, und eine einvernehmliche
Fortsetzung nicht erfolge.
Erfolge eine Auflösung vor
Ablauf des mehrjährigen Durchrechnungsschemas gemäß
§ "Entlohnung/A", sei die Berechnung sinngemäß bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung durchzuführen. Falle der
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung nicht mit dem Ende eines
Geschäftsjahres zusammen, sei die Berechnung für die vollendeten Jahre
durchzuführen und daraus ein Durchschnittswert zu ermitteln, der für
die vollendeten Jahre gebühre. Für das Jahr der Auflösung
gebühre der Durchschnittswert pro rata temporis.
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein bzw. ungültig werden, so
berühre dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
Die Vertragsparteien
verpflichteten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen unverzüglich
solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmungen und der Zielsetzung der Vertragsparteien am nächsten
kämen.
Die Entlohnung des
Geschäftsführers sei erfolgsabhängig wie folgt:
Aufgrund der
Umstrukturierungs-Maßnahmen, welche sich voraussichtlich über die
Jahre 1998-2002 erstreckten, insbesondere für den Aufbau eines
Großhandels-Netzes und den damit einhergehenden Investitionen, erfolge
eine Endabrechnung für diesen Zeitraum erst, wenn diese Maßnahmen als
abgeschlossen anzusehen seien, voraussichtlich daher nach Vorliegen des
Jahresabschlusses 2002.
Bis dahin würden
jährlich Akontierungen, jeweils zu Jahresbeginn, in Abhängigkeit von
den Aussicht für das Geschäftsjahr festgesetzt.
Bei Erstellung des
Jahresabschlusses des betreffenden Jahres sei jeweils zu beachten, dass das
buchmäßige Eigenkapital nicht das aufgebrachte Stammkapital
unterschreite. Sei dies bei einer Geschäftsführerentlohnung in
Höhe der vor veranschlagten Akontierungen nicht möglich, werde die
Geschäftsführungs-Entlohnung rückwirkend mit Beginn des
Geschäftsjahres entsprechend gekürzt und ein Überbezug an
behobenen Akontierungen sei vom Geschäftsführer an die Gesellschaft
rückzuerstatten.
Im Jahr 2002 werde die
Endabrechnung des Zeitraumes 1998-2002 unter Bedachtnahme auf die
Liquidität und die Ertragslage des Unternehmens wie folgt
vorgenommen:
Im Regelfall 50% der Ergebnisse
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Berücksichtigung der
Geschäftsführerentlohnung (EGT) 1998-2002;
Im Fall des besonderen Erfolges
eine Zusatzprämie von weiteren 10% der EGT 1998-2002. Als besonderer Erfolg
gelte, wenn die EGT 1998-2002 einen durchschnittlichen Jahresbetrag von
ATS 1,000.000,00 überschritten.
In beiden Fällen
höchstens jedoch soviel, dass ein positiver Cash-Flow nach Investitionen
und Steuern für 1998-2002 nach folgender Formel verbleibe:
EGT nach
Geschäftsführerentlohnung
Abzgl. Steuern vom Einkommen und
Ertrag
Zzgl. Abschreibung vom
Anlagermögen
Abzgl.
Anschaffungskosten von Investitionen
= Cash-Flow nach Investitionen
und Steuern --positiv
Seien die Umstrukturierungs-Maßnahmen Ende 2002 noch
nicht als abgeschlossen anzusehen, werde die Regelung einmalig um 1 Jahr
erstreckt und erfolge eine Endabrechnung erst per Ende des Geschäftsjahres
2003. Eine weitere Erstreckung komme nicht in Betracht.
Nach Ablauf der Regelung erfolge die Berechnung der
Geschäftsführerentschädigung ausschließlich auf
jährlicher Basis nach der Regelung wie oben.
Die Vereinbarung werden in je einem Exemplar für den
Geschäftsführer und für die Gesellschaft
ausgefertigt.
Nebenabreden, Ergänzung und Änderungen der
Vereinbarung bedürften für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestünden nicht.
Sämtliche für die Errichtung der Vereinbarung
verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trage die
Gesellschaft.
Die Entscheidung über die offene Berufung wurde am
15.9.2003 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Am 15.9.2004 ersuchte die zuständige Referentin den
steuerlichen Vertreter der Bw. schriftlich, die Verrechnungskonten des A sowie
die Aufwandskonten "Geschäftsführerbezug" für den
Zeitraum 1998-2003 vorzulegen.
In einem ergänzenden
Schreiben vom 21.9.2004 forderte die Referentin den steuerlichen Vertreter, da
er A auch einkommensteuerlich vertrete, darüber hinaus auf, die
Beiblätter zur Einkommensteuererklärung des A (aus denen ersichtlich
sei, wie sich der Gewinn aus sonstiger selbständiger Arbeit zusammensetzte)
zu übersenden.
Laut der (undatierten)
Vereinbarung würden bis zur endgültigen Abrechnung der Jahre 1998-2002
jährlich Akontierungen auf den Geschäftsführerbezug zu
Jahresbeginn festgesetzt. Gäbe es über die jeweiligen Festsetzungen
eine schriftliche Vereinbarung, bzw. seien Akontierungen in diesen Jahren
rückgefordert worden, bzw. von A auch wiederum der Bw. rückgezahlt
worden?
Des weiteren sollte anhand aller in der zwischen A und der
Bw. getroffenen Vereinbarung angeführten Bezugsgrößen
angeführt werden, wie die tatsächliche Endabrechnung der jahre
1998-2002 erfolgt sei. Auch sollte bekannt gegeben werden, wie sich der
Geschäftsführerbezug für das Jahr 2003 errechnet
habe.
Nach diversen
Fristverlängerungen übersendete der steuerliche Vertreter der Bw. dem
Unabhängigen Finanzsenat am 29.10.2004 folgende
Vorhaltsbeantwortung:
Das Gesellschafter-
Verrechnungskonto des A und das Aufwandskonto
"Geschäftsführerbezug" des A für die Jahre 1999-2003
wurden in Kopie übersendet. Das Jahr 1998 befände sich nicht mehr im
EDV-Zugriff des steuerlichen Vertreters, jedoch sei die gleiche Vorgangsweise
wie 1998 zu unterstellen. Der Jahresabschluss 2003 sei noch nicht fertig
gestellt. Da ab 2002 der Geschäftsführerbezug erst im Jahresabschluss
gebucht werde, fehle diese Buchung 2003 noch.
Die Aufwandskonten
"Geschäftsführerbezug weisen somit folgendes Bild auf: In den
Jahren 1999,2000,und 2001 wurden monatlich ATS 25.000,00 auf das
Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers gutgeschrieben.
Zu Jahresende wurde ein Kfz-Privatanteil als Sachbezug in Ansatz gebracht. Im
Jahr 2002 wurde ein Betrag von ATS 275.206,00 (20.000,00 €) dem
Verrechnungskonto am Jahresende gutgeschrieben und wiederum ein entsprechender
Sachbezugswert für die private Kfz Nutzung verrechnet. Die jährliche
Summe wurde jeweils von der Lohnsteuerprüfung sowohl dem Dienstgeberbeitrag
als auch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen.
Hinsichtlich der Bw. wurde
folgende Berechnung vorgelegt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
EGT
|
37.671 €
|
42.119 €
|
-1573 €
|
35.260 €
|
20.749 €
|
zzgl. Gf.-Bezug
|
24.789 €
|
24.869 €
|
25.305 €
|
25.334 €
|
20.000 €
|
Zwischensumme
|
62.460 €
|
66.988 €
|
23.732 €
|
60.594 €
|
40.749 €
|
davon 50%
|
31.230 €
|
33.494 €
|
11.866 €
|
30.297 €
|
20.375 €
|
Differenz
|
- 6.441 €
|
- 8.625 €
|
+13.439 €
|
-4.963 €
|
-375 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ergibt sich, dass A seit 1991 und durchgehend im Berufungszeitraum
alleiniger Geschäftsführer der Bw. war, an der er zu 100% beteiligt
war.
A war ferner für eine weitere Gesellschaft als
Geschäftsführer tätig; ein dritter Betrieb, den A leitete, wurde
1998 in die Bw. eingegliedert.
A erhielt Geschäftsführerbezüge wie
folgt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
zzgl. Gf.-Bezug
|
24.789 €
|
24.869 €
|
25.305 €
|
25.334 €
|
20.000 €
Auf Grund des Geschäftsführervertrages steht A
noch eine Forderung an die Gesellschaft an ausstehenden
Geschäftsführerbezügen von insgesamt 6.955 € für
die Jahre 1998 bis 2002 zu, die sich im einzelnen aus folgenden Beträgen
zusammensetzt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Differenz
|
- 6.441 €
|
- 8.625 €
|
+13.439 €
|
-4.963 €
|
-375 €
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit:
"Die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des
§ 4
Abs. 11
, soweit sie als
Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren
Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind."
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (für viele: VwGH
28. 11. 2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale
der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen (für viele VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061; VwGH
29. 5. 2001, 2001/14/0077).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich, wenn bezogen auf die tatsächlichen
Verhältnisse feststeht,
dass
er zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das
Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0076;
VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0194),
dass
er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (bswp. VwGH
18. 7. 2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und
dass
er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt, ihn also
weder das ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
(VwGH 21. 9. 1999, 99/14/0255; VwGH 26. 7. 2000,
2000/14/0061; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0185).
Diese drei Merkmale mussten nach der
Rechtsprechung bis zum Erkenntnis des VwGH vom 10. 11. 2004,
2003/13/0018, kumulativ gegeben sein und waren grundsätzlich als
gleichwertig anzusehen.
Zum Vorliegen dieser Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff, darf verwiesen
werden.
So sind die von der Bw. für das Nichtvorliegen eines
Dienstverhältnisses im gegenständlichen Fall ins Treffen
geführten Merkmale von der Judikatur bei
Gesellschafter-Geschäftsführern als unmaßgebend angesehen
worden:
Keine
enge Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitspausen (VwGH 19. 12. 2000,
99/14/0166), freie Zeiteinteilung (VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061),
fehlende fixe Arbeitszeit (VwGH 18. 7. 2001,
2001/13/0105).
Andere
haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten (VwGH 22. 9. 2000,
2000/15/0089), auch als Geschäftsführer anderer Gesellschaften (VwGH
3. 8. 2000, 2000/15/0097).
Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz (VwGH
10. 5. 2001, 2001/15/0061; VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0105),
Entgeltfortzahlung im Insolvenzfall (VwGH 20. 3. 2002, 2001/15/0155)
oder Arbeitszeithöchstgrenzen (VwGH 18. 7. 2001,
2001/13/0090).
Die
Haftung des Geschäftsführers für Bankkredite der Gesellschaft
(VwGH 25. 11. 2002, 2002/14/0080; VwGH 18. 7. 2001,
2001/13/0090).
Die
Tragung bestimmter Aufwendungen - eine zahlenmäßige Darstellung
erfolgte durch die Bw., nie - durch den Geschäftsführer selbst
(VwGH 16. 9. 2003, 2003/14/0057; VwGH 12. 9. 2001,
2001/13/0045; VwGH 29. 1. 2002, 2001/14/0069).,
Die
Rückzahlungsverpflichtung der Differenz zwischen Akontozahlungen und dem
vereinbarten Gehalt (VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0016).
Die
Bindung des Geschäftsführerbezuges an die Höhe des von der GmbH
erzielten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach
§ 231 Abs 2 HGB (VwGH 30. 10. 2003,
2003/15/0089.
Der
Geschäftsführer der Bw. hat während des Berufungszeitraums eine
kontinuierliche Entlohnung erhalten. Auch die Bindung der Endabrechnung an das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bw. vermag daran
nichts zu ändern, zumal A zusätzlich zu den bereits erhaltenen
Zahlungen in Summe noch eine Forderung gegenüber der Bw.
zusteht.
Mit
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, hat
der VwGH seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - auch im Lichte der
bisher in zahlreichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen - dahingehend
revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der oben
genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Liegt
bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, sind dem Erkenntnis zufolge im Falle der klar
erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären für das Vorliegen des Tatbestandes nach Z 2
Teilstrich 2 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der
Leistungsbeziehung.
Die
Eingliederung sieht der VwGH mit jeder nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbaren Tätigkeit gegeben, mit welcher der Unternehmenszweck
der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken
in ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird.
Dass
der Eingliederung der Umstand, dass der Geschäftsführer auch in einer
zweiten oder dritten Gesellschaft Geschäftsführertätigkeiten
entfallet, nicht entgegensteht, hat der VwGH bereits - siehe oben -
entschieden.
Es
ist nicht ersichtlich, warum die Ausübung mehrerer Tätigkeiten der
jeweiligen Eingliederung in den unternehmerischen Organismus hinderlich sein
solle - auch ein Arbeitnehmer, der am Vormittag eine Supermarktkasse
betreut und am Nachmittag in einem Möbelhaus Kunden berät, ist sowohl
in den betrieblichen Organismus des Supermarkts als auch des Möbelhauses
eingegliedert.
Was
den Hinweis der Bw. auf das Urteil des OGH vom 11.2.2002, 7 Ob 315/01a anlangt,
hat der OGH dort ausgesprochen, es sei nicht einzusehen, warum jemand, der die
Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" gewählt hat, dann
grundsätzlich nicht persönlich zu haften habe, wenn er hinsichtlich
eines Unternehmenskredites neben der GmbH als Kreditnehmer auftritt, als
Verbraucher anzusehen sein soll. Es müsse für den betreffenden
Alleingesellschafter einsichtig sein, dass er als "Mitkreditnehmer"
eines Unternehmenskredites nicht als Verbraucher behandelt werden könne.
Nun
ist die Anwendbarkeit von Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes nicht
Gegenstand des vor dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahrens;
für die Lösung der steuerrechtlichen Frage der Subsumtion der
Tätigkeit des Geschäftsführers unter § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 lässt sich aus diesem Urteil nichts
ableiten.
Die Einkünfte des kontinuierlich arbeitenden
Geschäftsführers der Bw. sind daher unter § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren und lösen Kommunalsteuer- sowie
Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht
aus.
Wien,
12. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragUnternehmerrisikoEingliederung in den Organismus.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1398-W/03
- Stammnummer
- 15322
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF