Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0397-I/07
Nachweisführung bei steuerfreien Zulagen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-I/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rechtmäßige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. Dabei kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel).
Wird seitens des Finanzamtes im Bescheid auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht die tatsächlichen Geschehnisse widerspiegeln und ergibt sich auch sonst aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes kein Hinweis auf deren inhaltliche Unrichtigkeit bzw. Untauglichkeit, besteht keine Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Eine allfällige Verletzung arbeitsrechtlicher Aufzeichungspflichten (§ 26 AZG) kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dann nicht rechtfertigen, wenn die genaue Ermittlung derselben durch andere taugliche Nachweise möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, Ort,
Straße, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, vom 24. Jänner 2007
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes FA vom
12. Jänner 2007 betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2003 bis 2005
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer Außenprüfung schrieb das
Finanzamt dem Arbeitgeber mit Bescheiden, welche am 12. Jänner 2007 im
Bundesrechenzentrum gedruckt wurden, Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vor. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung
"aufgrund der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung" erfolgt sei.
Aus dem den Bescheiden beiliegenden Bericht "gem.
§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung" wird
unter der Überschrift "Sachverhaltsdarstellung" ausgeführt:
"Im Zuge der
Lohnabgabenprüfung wurden die vom Lohnverrechnungsbüro (....)
erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Diese werden aufgrund von den im
Betrieb geführten Wochendienstplänen erstellt. Die
Originalaufzeichnungen werden nach Übernahme der Arbeitszeiten von der
Firma ... vernichtet (lt. Telefonat mit Fr. ... am 22.11.2006)." Im
Weiteren wird vom Finanzamt sodann festgehalten, dass Zuschläge
gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei seien, wenn die
tatsächlich geleisteten Stunden an Hand von zeitnah erstellten
Aufzeichnungen nachgewiesen würden. Unter zeitnaher Aufzeichnung sei nach
ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum
"innerhalb einer Woche" anzusehen. Da
bereits nach dem Arbeitszeitgesetz die tatsächlichen Arbeitszeiten laufend
aufzuzeichnen seien, könnten für den Nachweis von Arbeitszeiten die
Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 AZG herangezogen werden,
da diese den Begriff "zeitnah" erfüllen würden. Zudem wäre eine
doppelte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zweckmäßig
und zielführend. Die monatlichen Stundenauswertungen, auch wenn diese die
zeitliche Lagerung der Arbeitszeiten beinhalten, seien nicht als zeitnahe
Aufzeichnungen im Sinne des § 68 EStG 1988 zu werten und
entsprächen daher nicht den Erfordernissen des § 68
EStG 1988.
Im Schätzungswege wären von den steuerfreien
Zuschlägen nach § 68 Abs. 1 EStG 50% nachversteuert
worden. Dabei seien die Zuschläge der Personen ausgeschieden worden,
"für die keine Lohnsteuer
lt. Lohnverrechnung einbehalten" worden wäre. Der Steuersatz
sei mit 30% geschätzt worden.
In den Berufungen gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
rügte der steuerliche Vertreter vorerst deren Mangelhaftigkeit mit dem
Argument, dass diesen eine Begründung gänzlich fehle. Der Hinweis auf
die durchgeführte Lohnsteuerprüfung sei eine reine Leerformel und
Floskel. Dem Abgabenpflichtigen obliege es nicht,
"in Denksport herauszufiltern, warum und auf
welcher gesetzlicher Grundlage ein Bescheid behördlich" erlassen
werde "und wie sich eine mit Bescheid
verordnete Leistungspflicht überhaupt materiell zusammensetzen
könnte". In den Bescheiden (und nur auf diese komme es bei dessen
Überprüfung an) fänden sich keinerlei Hinweise auf lose
beigeschlossene Feststellungen als deren integrierender Bestandteil und auch
keine Ankündigung im Sinne des § 245 BAO, wonach eine
Begründung zu den Bescheiden noch ergehen würde. Die Bescheide seien
daher bereits rechtswidrig in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften.
Beziehe man die Ausführungen bzw. "Feststellungen" im
Bericht nach § 150 BAO in die Betrachtung mit ein, wären die
Bescheide auch
"materiellrechtswidrig".
Die Abgabenbehörde bezeichne nämlich noch selbst
im Sinne des § 26 AZG geführte Arbeitszeitaufzeichnungen als auch
nach der Rechtsprechung ausreichend zeitnah geführte Aufzeichnungen,
verlasse aber im Weiteren jegliche rechtliche Grundlage, wenn den
gegenständlich vorliegenden und zudem ausnahmslos von den betreffenden
(zivilrechtlich entgeltberechtigten) Arbeitnehmern auch hinsichtlich deren
inhaltlicher Richtigkeit ausdrücklich eigenhändig gefertigt
bestätigten monatlichen Arbeitszeitnachweisungen gesetzliche Entsprechung
abgesprochen werde und sofort zur für möglich befundenen
Schätzung geschritten werde. Es werde weder das Vorliegen der
Schätzungsbefugnis noch die Schätzungsmethode dargelegt. Im Weiteren
wird seitens des Berufungswerbers auf die Richtigkeit und das Ausreichen bzw.
die Beweiskraft der vorgelegten Aufzeichnungen eingegangen.
Das Finanzamt legte die am 25. Jänner 2007 beim
Finanzamt eingelangten Berufungen und den Verwaltungsakt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (Einlangen beim UFS
am 25. Juni 2007) vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall besteht Streit darüber,
ob der Berufungswerber an seine Arbeitnehmer ausbezahlte Zuschläge zum
Grundstundenlohn zu Recht nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
steuerfrei belassen hat.
Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind neben
anderen genannten Zulagen auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge
insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.
Aus dem Zusammenhalt des Inhaltes des Verwaltungsaktes ist
ableitbar, dass es sich bei den in Rede stehenden Zuschlägen um solche
handelt, die (im Gastgewerbe) für Arbeitsleistungen an Sonntagen geleistet
werden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2002,
2000/14/0098, ausgeführt, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des
§ 68 Abs 1 EStG 1988 die Steuerfreiheit von Zuschlägen,
sofern sie den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht
überschreiten, nur davon abhängig ist, dass diese Sonntags- (oder
Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden
Überstunden abgelten.
Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf
Grund eines nach Kollektivvertrag zustehenden Ersatzruhetages eine
begünstigte Besteuerung der geleisteten Zuschläge nicht in Frage
komme, wurde im genannten Erkenntnis eine klare Absage erteilt und somit
festgehalten, dass Kollektivvertragsrecht den normativen Inhalt des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht verändern kann.
Daraus folgt, dass für die Beurteilung der
Steuerfreiheit von Zuschlägen lediglich die Bestimmungen des § 68
EStG 1988 heranzuziehen sind. Nach dessen Abs. 1 sind seitens des
Arbeitgebers ausbezahlte Zuschläge u.a. für Sonn- oder Feiertagsarbeit
bis zum festgelegten Höchstbetrag steuerfrei. In den weiteren Absätzen
des § 68 EStG 1988 wird sodann, abgesehen von den Regelungen
betreffend Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
der
Begriff von Überstunden näher erläutert und festgelegt, dass als
Überstunde jede über die durch in Z 1 bis 7 aufgezählte
lohngestaltende Vorschriften definierte Normalarbeitszeit hinaus geleistete
Arbeitsstunde gilt und als Überstundenzuschläge die durch diese
Vorschriften festgelegten Zuschläge gelten,
bestimmt,
dass für das Vorliegen von Nachtarbeit bestimmte Voraussetzungen zu
erfüllen sind und
ab
dem Jahr 2005 normiert, dass Zuschläge und Überstundenzuschläge
für Arbeiten an einem Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß
Abs. 1 zu behandeln sind, wenn derartige Zuschläge für an
Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.
Für Überstundenzuschläge sieht das
Einkommensteuergesetz somit vor, dass als solche sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach nur jene gelten, die sich aus den näher beschriebenen und
abschließend aufgezählten "lohngestaltenden Vorschriften" ergeben,
wobei diesbezüglich auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern mitumfasst sind, was dem Arbeitgeber
einen weiten Gestaltungsspielraum ermöglicht. Nicht ableiten lässt
sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen aber, dass die Begünstigung
von Zuschlägen für Arbeiten an einem Sonntag oder einem Feiertag -
abgesehen von allfällig in Richtung § 21 BAO gehenden
Vorgangsweisen - von einer anderen Voraussetzung abhängig ist, als von der
Tatsache, dass an einem Sonntag oder Feiertag vom Arbeitnehmer tatsächlich
gearbeitet wurde. Insbesondere enthält das Einkommensteuergesetz in diesem
Zusammenhang keinerlei Hinweis, aus dem sich das Vorliegen einer entsprechenden
lohngestaltenden Vorschrift als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung herauslesen lässt. Somit steht fest, dass es dem
Arbeitgeber unbenommen bleibt auch aus eigener Entscheidung und ohne
arbeitsrechtlichen Zwang ausbezahlte Zuschläge für Arbeitsstunden an
Sonn- oder Feiertagen in die Begünstigung nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 einzubeziehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
EStG 1988, Kommentar, § 68 EStG 1988 Tz 5.1.).
Auf Grund des im Steuerrecht vorgegebenen Zuflussprinzips
ist daher im Zusammenhang mit Zuschlägen für Sonn- und
Feiertragsarbeit nicht zu untersuchen, ob allenfalls eine von dritter Seite
vorgegebene lohngestaltende Vorschrift dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur
Auszahlung derartiger Zusatzleistungen auferlegt und in welchem Ausmaß ein
entsprechender Anspruch seitens des Arbeitnehmers besteht.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
unter der Voraussetzung, dass an Sonn- oder Feiertagen tatsächlich
Arbeitsleistungen erfolgt sind, für die an solchen Sonn- oder Feiertagen
geleisteten Arbeitsstunden gezahlte 50%-Zuschläge zum Grundlohn als Sonn-
oder Feiertagszuschläge (innerhalb des gesetzlich normierten
Höchstbetrages) steuerfrei ausbezahlt werden können. Dass und in
welchem Ausmaß an Sonn- und Feiertagen tatsächlich gearbeitet wurde,
ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. Das Einkommensteuergesetz enthält
hinsichtlich der Form des Nachweises jedoch keine zwingenden Festlegungen. Im
Zusammenhang mit Überstunden hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser
Problematik ausgeführt, dass ein entsprechender Nachweis in aller Regel nur
durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden kann, aus denen
hervorgeht, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden der einzelne
Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat (vgl. bspw. VwGH 25.4.2001,
96/13/0029).
Als Nachweis für die tatsächliche Ableistung von
Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber durch eine von ihm
beauftragte Firma edv-mäßig erstellte Arbeitszeitnachweise vorgelegt,
welche von den jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach deren
Erstellung zur Bestätigung der Richtigkeit gegengezeichnet wurden. Zu
diesen wird in der Berufung ausgeführt,
"dass nicht
irgendwelche Uraufzeichnungen fehlen oder
vernichtet" worden wären,
"vielmehr vom B gesetzeskonforme
Arbeitszeitaufzeichnungen durch die monatlich geführten
Arbeitszeitnachweise erstellt" worden wären. Strittig ist nunmehr
lediglich die Beweiskraft dieser Unterlagen.
Dazu ist vorerst auf § 166 BAO zu verweisen, nach
dem als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren im Abgabenrecht wird
somit beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und der
Gleichwertigkeit der Beweismittel. Nach Durchführung der durch
§ 115 Abs. 1 BAO gebotenen Ermittlungen ist nach § 167
Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die im vorliegenden Fall vorgelegten Unterlagen stellen
weiters Urkunden iSd § 168 BAO dar, welche als Privaturkunden
hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung
unterliegen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage,
§ 169 Tz 9).
Vom Finanzamt wurde diesen Urkunden die Beweiskraft
abgesprochen, weil diese "nicht als zeitnahe
Aufzeichnungen im Sinne des § 68 EStG 1988 zu werten"
wären und "daher nicht den Erfordernissen
des § 68 EStG" entsprechen würden. Im Weiteren führte
das Finanzamt sodann aus, dass Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des
§ 26 AZG für den Nachweis herangezogen werden
könnten.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang vorerst, dass
§ 26 AZG keine ausdrücklichen Vorgaben über die Art der
Führung der Aufzeichnungen in zeitlicher Hinsicht enthält. Aus dem
Zweck der gesetzlichen Regelungen lässt sich allerdings ableiten, dass
diese Aufzeichnungen laufend (im Regelfall bei nicht außerhalb des
Betriebsgebäudes tätigen Arbeitnehmern täglich) zu führen
sind. Abs. 7 der genannten Bestimmung legt durch den Hinweis auf
§ 78 Abs. 5 EStG 1988 weiters fest, dass eine zumindest
monatsweise Ermittlung der Überstunden notwendig ist, um diese in der
Abrechnung ausweisen zu können. Aus der Pflicht zur monatsweisen Ermittlung
(=Berechnung der Anzahl der Überstunden) kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht abgeleitet werden, dass deshalb
auch die Aufzeichnungen nur monatsweise zu erstellen sind.
Die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen
regeln zudem, dass vom Arbeitgeber über die geleistete Arbeitszeit und
deren Entlohnung Aufzeichnungen zu führen sind und die geleisteten
Überstunden dem Arbeitnehmer
"wöchentlich, jedenfalls zum
Monatsende," zu bestätigen sind. Wenn der Berufungswerber daraus
ableitet, dass eine (ausschließlich) monatliche Aufzeichnung zulässig
wäre, kann dieser Ansicht ebenso nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich
aus diesen Bestimmungen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
lediglich, dass zusätzlich zur wöchentlich verpflichtenden
Bestätigung eine - im Zusammenhang mit der monatlichen Lohnabrechnung
bestehende - weitere Verpflichtung zur Bestätigung am jeweiligen Monatsende
besteht. Die Verpflichtung zur laufenden Aufzeichnung wird durch diese
Bestätigungspflicht jedoch nicht berührt. Letztlich ist aus den
Bestimmungen des Kollektivvertrages auch nicht ableitbar, dass die Verpflichtung
zur Führung von laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen durch das Bestehen
einer Durchrechnungsvereinbarung abgeändert wird. Vielmehr kann in diesem
Fall lediglich die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Für die steuerliche Beurteilung sind diese
Überlegungen jedoch nicht primär entscheidend. Eine allfällige
Verletzung (arbeits-)rechtlicher Vorschriften spielt nämlich
grundsätzlich für die Besteuerung der zugeflossenen Bezüge nur
dann eine Rolle, wenn deren Einhaltung Voraussetzung für eine
begünstigte Besteuerung wäre, was im gegenständlichen Fall nicht
zutrifft, oder wenn im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Verpflichtungen
ein entsprechender Nachweis für die begünstigte Besteuerung (etwa
durch andere taugliche Beweismittel) nicht erbracht werden könnte.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Finanzamtes,
welches von einer Vernichtung von Unterlagen spricht, wird in der Berufung eine
solche Vernichtung bestritten und blieben die Berufungsausführungen im
Weiteren durch das Finanzamt unkommentiert und unbestritten. Auch dem
Verwaltungsakt ist keinerlei Hinweis auf ein allenfalls mit einer Vertreterin
der beauftragten Lohnverrechnungsfirma geführtes, die diesbezüglichen
Ausführungen des Finanzamtes bestätigendes, Telefonat
ersichtlich.
Zu beachten ist weiters die Bestimmung des § 124
BAO, nach welcher die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften (zB dem
Arbeitszeitgesetz) besteht, auch im Interesse der Abgabenerhebung zu
erfüllen ist, soweit sie der Erfassung abgabepflichtiger Tatbestände
dient. Wenn nunmehr seitens des Arbeitgebers die als Grundlage für die
Erstellung der vorgelegten edv-mäßig durch eine auswärtige Firma
gefertigten Arbeitszeitnachweise dienenden Unterlagen - wenn solche geführt
worden sind - nicht mehr vorgelegt werden können, könnte darin
gleichwohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 AZG und
somit auch gegen § 124 BAO erblickt werden, wie in der
Nichtführung solcher Unterlagen.
Nach dem Wortlaut des § 184 Abs. 3 BAO
besteht eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde u.a. dann, wenn
der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Nach Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Auflage, § 184 Tz 6,
normiert die letztgenannte Bestimmung jedoch eine Schätzungsbefugnis nur
dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung
(Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist.
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass
der Betrieb des Berufungswerbers auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet
hatte und an diesen Sonn- und Feiertagen auch Arbeitnehmer tätig wurden.
Unstrittig ist weiter und ergibt sich dies zweifelsfrei aus den im
Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, dass für die nach den vorgelegten
Beweismitteln an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeiten ein Zuschlag zum
Grundlohn bezahlt wurde. Aus der Sicht des Einkommensteuergesetzes ist - wie
oben ausgeführt - nicht zu beurteilen, ob diese Auszahlung entsprechend den
arbeitsrechtlichen Vorschriften zwingend erfolgte und ob der Arbeitgeber seinen
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist.
Vielmehr ist ausschließlich von Bedeutung, ob die ausbezahlten
Zuschläge einer Begünstigung nach § 68 Abs. 1
EStG 1988 zugänglich sind, was für tatsächlich geleistete
Überstunden kollektivvertraglich geregelt, für Sonn- und
Feiertagszuschläge bei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an
diesen Tagen unabhängig von arbeitsrechtlichen Vorschriften der Fall
ist.
Aus dem Verwaltungsakt und den aus dem abgabenrechtlichen
Informationssystem zugänglichen Daten ergibt sich, dass die in Rede
stehenden Zuschläge nahezu vollständig an als Kellnerin oder als
Köchin beschäftigte Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer ausbezahlt
wurden. Gerade bei einer derartigen Beschäftigung und in Anbetracht der
Gesamtanzahl der Arbeitnehmer und der Betriebsstruktur des Berufungswerbers
liegt die Annahme nahe, dass die entsprechenden Arbeitnehmer auch
tatsächlich an Sonn- und Feiertagen gearbeitet haben. Wenn nunmehr als
Nachweis für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden die
edv-mäßig erstellten und von den betroffenen Arbeitnehmern
eigenhändig unterzeichneten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden,
welche zudem - in dem Umfang, in dem diese auf Grund der im Verwaltungsakt
aufliegenden Kopien von der Abgabenbehörde zweiter Instanz beurteilbar sind
- in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und keineswegs den Anschein
erwecken, dass willkürlich allenfalls überlange Arbeitszeiten zur
Maximierung steuerlicher Vorteile auf Sonn- und Feiertage "verlegt" wurden, kann
allein das Fehlen der "Grundaufzeichnungen" nicht dazu führen, dass eine
genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt
unmöglich und somit eine Schätzungsbefugnis gegeben ist. Vielmehr
wäre es Angelegenheit des die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunden
bezweifelnden Finanzamtes gewesen, in einem den gesetzlichen Vorschriften
entsprechenden Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs seine
Ansicht durch Dokumentation im Verwaltungsakt und Ausführungen in den
Bescheiden entsprechend zu untermauern und zu begründen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Berufungswerber im
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren vollkommen zu Recht
rügt, dass die Begründung des Finanzamtes im Bericht, wenn diese
mangels Verweis in den bekämpften Bescheiden überhaupt als Bestandteil
derselben anzusehen sein sollte, in keiner Weise ausgereicht, die
gegenständlichen Bescheide inklusive der Berechtigung zur Schätzung zu
tragen. Entscheidend ist aber auch, dass sich weder aus den Bescheiden noch
sonst aus dem Verwaltungsakt eine Grundlage für weitere - von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu führende oder zu veranlassende -
Ermittlungen herauslesen lässt. Dies umso mehr, als seitens des Finanzamtes
den Ausführungen in der Berufung weder im Vorlagebericht entgegengetreten
wurde, noch die Berufung als Anlass genommen wurde, allenfalls selbst weitere
Ermittlungen anzustellen und/oder im Wege einer Berufungsvorentscheidung
klarstellende Ausführungen zu tätigen. Aus dieser Tatsache ergibt sich
zwangsläufig, dass das Finanzamt den gegenständlichen Fall als
entscheidungsreif betrachtet und keinerlei zusätzliche Vorbringen mehr zu
erstatten hat.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher auf Grund der
gegebenen Aktenlage zu entscheiden. Nach dieser ergibt sich, dass unter
Gesamtwürdigung aller Umstände des gegenständlichen Falles
alleine aus der Tatsache, dass "Grundaufzeichnungen" nicht geführt bzw.
nicht vorgelegt wurden (werden konnten) keinerlei Berechtigung zur
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ersichtlich ist, da auf Grund des
gegebenen Sachverhaltes in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln mit
ausreichender Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber
die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden
ausbezahlt und diese nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu Recht
steuerfrei belassen hat.
Eine andere rechtliche Würdigung wäre nur dann
zulässig, wenn bereits das Finanzamt im Zuge seiner
Ermittlungsverpflichtung Feststellungen getroffen hätte, welche Anlass dazu
geben würden, im Zusammenhang mit einem konkret angeführten und
belegten Sachverhalt, den seitens des Berufungswerbers vorgelegten Beweismitteln
die inhaltliche Richtigkeit abzusprechen. Dies umso mehr, als es nicht Aufgabe
des Unabhängigen Finanzsenates sein kann, zur Untermauerung des
Standpunktes einer Partei nach allfällig vorhandenen Beweismitteln zu
suchen, obwohl keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Richtigkeit der
schlüssigen und durch zulässige Beweismittel belegten
Ausführungen der anderen Verfahrenspartei sprechen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Abschließend, wenn auch für den vorliegenden
Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung, darf zu den Verfahrensrügen des
Berufungswerbers angemerkt werden, dass dieser vollkommen zu Recht darauf
hinweist, dass die angefochtenen Bescheide mit ihren Begründungen in keiner
Weise geeignet sind, einen effizienten Rechtsschutz bzw. eine Geltendmachung der
Rechte des Abgabenpflichtigen zu gewährleisten (vgl. dazu Beiser, Steuern,
2. Auflage, Kap. "Abgabenverfahren" Pkt. 3.4). Auch für den
Unabhängigen Finanzsenat reichten die angefochtenen Bescheide (sogar in
Kombination mit dem Akteninhalt) in keiner Weise aus, die Festsetzungen des
Finanzamtes nachzuvollziehen. So wurde beispielsweise die Bemessungsgrundlage im
Bericht nur gesamthaft für alle drei berufungsgegenständlichen Jahre
in einem Betrag dargestellt und - offenbar - zu gleichen Teilen auf die
einzelnen Jahre verteilt. Wie das Finanzamt zu dieser Bemessungsgrundlage
gelangte, war für den Unabhängigen Finanzsenat erst nach Einsichtnahme
in das abgabenrechtliche Informationssystem und die darin aufscheinenden
einzelnen Lohnzettel aller Arbeitnehmer nachvollziehbar. Dabei stellte sich aber
heraus, dass die Summe der steuerfrei ausbezahlten Zuschläge in jedem der
drei berufungsgegenständlichen Jahre eine unterschiedliche Höhe
erreichte, weshalb vollständig unklar bleibt, wie das Finanzamt mit den
bekämpften Bescheiden in jedem Jahr jeweils eine gleich hohe
Lohnsteuernachforderung festsetzen konnte. Zudem blieb die Anwendung des
§ 86 Abs. 2 EStG 1988 vom Finanzamt vollkommen
unkommentiert, obwohl diesbezüglich bei der geringen Zahl der von der
Nachversteuerung betroffenen Arbeitnehmer(innen) bereits das Vorliegen der als
Anwendungsvoraussetzung normierten unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten bei der genauen Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfallenden Nachforderung wohl in keiner Weise gegeben erscheint. Letztlich
wird im gegenständlichen Fall in den Bescheidsprüchen auf
§ 82 EStG 1988 Bezug genommen und ausgeführt, dass der
Berufungswerber "für die Einhaltung
(gemeint wohl: Einbehaltung)
und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu
entrichtenden lohnabhängigen Abgaben in Anspruch genommenen (gemeint
wohl: genommen)" werde, womit offenbar die Haftung des Arbeitgebers geltend
gemacht wird, welche sich jedoch ausschließlich auf die Lohnsteuer und
nicht auf die lohnabhängigen Abgaben schlechthin bezieht, da weder der in
den gegenständlichen Sammelbescheiden (unbestritten) mit € 0,00
festgesetzte Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
noch der ebenfalls (unbestritten) mit € 0,00 festgesetzte Zuschlag zu
diesem Beitrag vom Arbeitslohn einzubehalten sind und diesbezüglich in den
bekämpften Bescheiden keine Haftungsinanspruchnahme zu erfolgen hatte bzw.
mangels gesetzlicher Grundlagen erfolgen konnte.
Die im vorstehenden Absatz aufgezeigten
Unzulänglichkeiten der mittels EDV-Programm erstellten und durch dieses
vorgegebene, offenbar vom Finanzamt nicht abänderbare, Formulierungen
enthaltenden Bescheide wären zwar auch noch in einem Berufungsverfahren
durch den Unabhängigen Finanzsenat sanierbar, würden diesem jedoch die
Aufgabe "übertragen", im Ergebnis gleichsam einen rechtskonformen und die
Vorgangsweise des Finanzamtes (und somit einer Verfahrenspartei) erstmals
ausreichend begründenden "Erstbescheid" zu erlassen und dadurch den einem
Abgabenpflichtigen gesetzlich gewährleisteten Instanzenzug in einer
unzulässigen Weise beschneiden.
Innsbruck,
am 3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 AZG, Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-I/07
- Stammnummer
- 34014
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF