Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1401-W/03
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1401-W/03vom 06.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH., W, vertreten durch Wolfgang
Valentin, 1040 Wien, Argentinierstraße 35, vom 14. Juli 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 10. Juni 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung im
Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) wurde dieser mit
Bescheiden vom 10.6.2003 der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt
Zuschlägen (Handelskammerumlage) nach § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes bzw. 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 für die ihrem zunächst zu 60% und
seit Februar 1999 zu 100% am Stammkapital beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer (Gf.) im Zeitraum 1998-2001
gewährten Vergütungen vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, die Lohsteuerprüfung sei unter Hinweis auf die im
Prüfungszeitraum feststellbare regelmäßige Auszahlung von
Bezügen auf die vorgelegten Vereinbarungen über erfolgsabhängige
Geschäftsführerentlohnungen nicht eingegangen. Wie aus diesen
Verträgen hervorgehe, erfolge eine erfolgsabhängige Entlohnung, die
sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecke und aus heutiger
Sicht auch das Jahr 2003 umfasse. Die Auszahlungen in den einzelnen Jahren seien
im Rahmen dieser Vereinbarung zu verstehen und würden einer noch
ausstehenden Endabrechnung unterliegen.
Die Bezüge seien über die Jahre hinweg - wenn
auch nicht im Prüfungszeitraum - Schwankungen unterlegen. Sie seien am
erwarteten wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert, weshalb laufend
eine Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg und somit ein auf den
Geschäftsführerbezug durchschlagendes Unternehmerrisiko bestehe. Daran
ändere auch die regelmäßige Verbuchung und Behebung von
Akontobeträgen nichts. Diese Vorgangsweise sei lediglich zwecks
Übersichtlichkeit und Aussagefähigkeit des Rechnungswesens
gewählt worden und erfolge überdies seit dem Jahr 2002 nicht
mehr.
Darüber hinaus werde an der Auslegung der gesetzlichen
Bestimmung des § 22 Z. 2 EStG 1988 durch die Rechtsprechung
kritisiert, dass die Formulierung "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" dahingehend verstanden werde, dass lediglich drei
Merkmale (organisatorische Eingliederung, Unternehmerwagnis,
regelmäßige laufende Entlohnung) gefordert würden. Das Gesetz
fordere jedoch eine umfassende Abgrenzung, wobei die wesentliche Beteiligung
zwar auszublenden aber im Übrigen alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses erfüllt sein müssten. Aus der
Geschäftsführervereinbarung gehe hervor, dass folgende Merkmale nicht
entsprechend ausgeprägt seien:
keine
Bindung an Arbeitsort
keine
Bindung an Arbeitszeit
Vertretungsbefugnis
kein
festgesetztes Ausmaß an Arbeitszeit
eigene
Kostentragung
keine
Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschläge
Das
Erfordernis der persönlichen Organisation mehrere
Geschäftsführungsaufträge entspreche nicht einer Eingliederung in
die betriebliche Organisation.
Wenn der Gesetzgeber "sonst alle Merkmale" fordere,
dürfe sich der Gesetzesanwender nicht mit einigen/wenigen/sonst nur drei
Merkmalen begnügen.
Weiters werde angemerkt, dass der Gf. (Mit)Kreditnehmer
für Betriebskredite sei. Der OGH habe mit Entscheidung vom 11.2.2002, 7 Ob
315/01 a ausgesprochen, dass darin eine unternehmerische Handlung zu sehen sei
und damit ein Unternehmerrisiko verbunden sei.
Wie der Abgabenbehörde bekannt sei, sei der Gf. auch
für ein weiteres Unternehmen als Geschäftsführer tätig und
überdies maßgeblich gestalterisch in das Unternehmen seiner Frau bis
zu deren Pensionierung eingebunden gewesen.
Der Gf. habe dementsprechend drei voneinander klar
abgrenzbare Betriebe zu leiten gehabt. Diese Aufgabe könne nicht unter
dienstnehmerähnlichen Verhältnissen erfüllt werden. Dafür
sei eine unabhängige Position Voraussetzung, die es ihm ermögliche,
nach eigenem Ermessen über Zeit und Einsatz zu disponieren. Insofern
bestehe keine Eingliederung des Gf. in das Unternehmen der Bw. sondern eine
Position, die übergeordnet zu betrachten sei. Seine Remuneration unterliege
daher nicht dem DB und DZ.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Herr A war im Prüfungszeitraum zunächst zu 60%
und ab Februar 1999 zu 100% an der Bw. beteiligt. Er vertrat die Bw. seit deren
Bestehen bis 23.3.2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl.
FB).
Er war in dieser Zeit mit der Geschäftsführung
und Vertretung der Bw. betraut. Bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten war er
laut der mit der Bw. abgeschlossenen Vereinbarung weder an feste Arbeitszeiten
noch an einen festen Arbeitsort gebunden und konnte sich vertreten lassen. Auch
über Ausmaß und zeitliche Lagerung seines Urlaubskonsums konnte er
autonom entscheiden (vgl. vorgelegte undatierte Vereinbarung zwischen der Bw.
und ihrem Gf.).
Er erhielt für seine Tätigkeit
regelmäßige Vergütungen in Höhe von jährlich 720.000,-
S (vgl. Bericht über die Lohnsteuerprüfung,
Einkommensteuererklärungen des Gf.). Die von ihm zu tragenden Ausgaben
unterlagen keinen wesentlichen Schwankungen (vgl.
Einkommensteuererklärungen des Gf.).
Laut Vereinbarung mit der Bw. sollte im Jahr 2003 für
den Zeitraum 1998 bis 2002 eine Endabrechnung der Bezüge des Gf. unter
Bedachtnahme auf die Liquidität und die Ertragslage des Unternehmens nach
den in der Vereinbarung dargestellten Kriterien vorgenommen werden. Inwieweit es
zu einer derartigen Abrechnung gekommen ist, lässt sich der Darstellung der
Bw. nicht entnehmen, jedenfalls hatte der Gf. jedoch keine Rückzahlung der
erhaltenen Vergütungen zu leisten (vgl. Verrechnungskonten des Gf. für
die Jahre 2002 und 2003).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
Firmenbuchauszug der Bw., der vorgelegten Vereinbarung des Gf. mit der Bw., den
unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Lohnsteuerprüfung
hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Auszahlungen und der Höhe
der Vergütungen, dem Vorbringen der Bw. sowie den vorgelegten
Verrechnungskonten für die Jahre 2002 und 2003 hinsichtlich fehlender
Rückzahlungsverpflichtung und hinsichtlich der vom Gf. zu tragenden
Ausgaben aus dem Umstand, dass dieser in seinen Einkommensteuererklärungen
der genannten Jahre als Aufwendungen lediglich das Betriebsausgabenpauschale von
6% in Ansatz bringt. Er ist folgender rechtlicher Würdigung zu
unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in §
41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 57
Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz idF BGBl. Nr. 661/1994 und für
Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, sind § 41 Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten
gesetzlichen Bestimmung erfasst.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ
aufgezählten Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2
leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche
die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der
Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz,
dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988
umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von
Entscheidungen darlegte, werden vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
In seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018,
welches in einem nach § 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen
wurde, revidierte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der
Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47
Abs. 2 EStG 1988 die bisher vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass in
Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist. Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser
Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2001/13/0219,
so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt,
welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Das für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Liegt bei der
Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter (vgl. VwGH 10.11.2004, Zl.
2003/13/0018).
Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in einem funktionalen
Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Der Umstand, dass der an der Bw. wesentlich beteiligte
Geschäftsführer von 1990 bis 2006 mit der Leitung und der Vertretung
des Unternehmens betraut war, macht seine auf Dauer angelegte kontinuierliche
Leistung für das Unternehmen der Bw. und damit seine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. deutlich.
Soweit die Bw. die Eingliederung des Gf. in das Unternehmen
der Bw. im Hinblick auf die freie Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes
durch den Gf. sowie dessen Leitung weiterer Unternehmen verneint, ist ihr
entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof (in einer Vielzahl von
Erkenntnissen) vor dem Hintergrund des von ihm vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des
Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe
eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zubilligt und die Auffassung vertritt, dass es der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
nicht entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er
die Tätigkeit für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten
verrichtet und Geschäftsführungsfunktionen auch für andere
Kapitalgesellschaften übernommen hat (vgl. unter vielen VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018).
Wenn eingewendet wird, der Gf. trage ein Unternehmerwagnis,
wird einerseits nochmals auf die Ausführungen des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018, verwiesen, wonach dieses
Kriterium in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung
für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen kann, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Andererseits ist aber im Hinblick darauf, dass die Höhe der
regelmäßig ausbezahlten Vergütungen in den einzelnen Jahren
gleich blieb und vom Gf. in seinen Einkommensteuererklärungen keine das
Betriebsausgabenpauschale von 6% übersteigende Betriebsausgaben geltend
gemacht wurden, weder ein einnahmen- noch ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
erkennbar.
Soweit die Bw. ein Unternehmerrisiko des Gf. in einer noch
ausstehenden Endabrechnung im Jahr 2003 sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass
weder aus ihrem Vorbringen noch aus den vorgelegten Verrechnungskonten für
die Jahre 2002 und 2003 eine Rückzahlung der dem Gf. in den Jahren 1998 bis
2001 gewährten Vergütungen ersehen werden kann.
Hinsichtlich des Einwandes der Bw., der Gf. hafte für
Betriebskredite, ist ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Risiko, welches der Gf. im
Falle der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit
kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführertätigkeit darstellt (vgl. u.a. VwGH 21.10.2003,
2003/14/0076; 22.4.2004, 2002/15/0151).
Da auf Grund der auf Dauer angelegten kontinuierlichen
Leistung des Gf. für das Unternehmen der Bw. dessen Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft klar zu erkennen ist, und auch ein -
unter diesen Umständen gar nicht mehr zu prüfendes - Unternehmerwagnis
des Gf. nicht festgestellt werden kann, erfüllen die dem Gf. gewährten
Vergütungen den Tatbestand des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und
sind gemäß
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG in die
Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wesentliche BeteiligungEingliederung in den betrieblichen Organismusregelmäßige EntlohnungUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1401-W/03
- Stammnummer
- 23165
- Gültig
- 06.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF