Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1943-W/03
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Bordells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1943-W/03vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Februar 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir
Josef Böhm, vom 12. November 2002 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für den Zeitraum 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 und den
Zeitraum Jänner 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitzeitraum neben seiner
nichtselbständigen Beschäftigung auch Betreiber eines in xx
befindlichen Hostessenlokals.
Auf Grund eines im Lokal in der Nacht von 26. auf den 27.
Mai 2000 ausgebrochenen Brandes und der damit in Zusammenhang mit diesem
erstellten Polizeiprotokollen (Anzeige des Bw., sowie Aussagen des Ehepaars S )
wurde im Zuge eines unter fremdenpolizeilicher Assistenz von einem Organ des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk am 4. September 2000
durchgeführten Lokalaugenscheins der Bw. zusammen mit drei
Animiermädchen angetroffen.
Der Bw. habe im Zuge einer Befragung angegeben, dass er
keine Losungsaufzeichnungen führe, dessen ungeachtet aber eine
(Getränke) Preisliste vorhanden sein müsse, wobei er aber diese
momentan nicht finden könne.
Für die Benutzung der im Gebäude befindlichen,
zur Zeit verwendbaren Separees würden für 60. Minuten öS 2.500.-,
für 40 Minuten öS 2.000.- bzw. für 30 Minuten öS 1.500.- in
Rechnung gestellt werden.
Im Zuge einer am 26. September 2000 erfolgten Vorsprache
bei der Strafsachenstelle des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk
führte der Bw. aus, dass er im Jahr 1998 Frau S in einem Kaffeehaus kennen
gelernt habe und habe diese nach Entwicklung eines freundschaftlichen
Verhältnisses ob entsprechend vorhandener Branchenkenntnisse die Idee an
ihn herangetragen, ein Hostessenlokal zu betreiben.
Frau S habe in der Folge Kontakt zum
Grundstücksbesitzer Herrn W hergestellt und sei am 22. Jänner 2000 ein
Mietvertrag abgeschlossen worden, wobei der Beginn des Bestandverhältnisses
mit 15. März 2000 terminisiert worden sei.
Nach Aufnahme eines Privatkredits im Ausmaß von
öS 395.000.- und der Durchführung notwendiger Adaptierungsarbeiten sei
der Betrieb im Mai 2000 eröffnet worden.
Frau S habe von Beginn an zusammen mit zwei Mädchen
als Animierdame, respektive als Prostituierte gearbeitet.
Über die Tätigkeiten der Mädchen habe der
Bw. keine Aufzeichnungen, sondern habe vielmehr Frau S "die Geschäfte
geführt".
Der Betrieb des Lokals sei in Wahrheit nur aus Verliebtheit
zu Frau S erfolgt und habe der Bw. von dieser nur Gelder in Höhe der Miete
für die Örtlichkeit sowie jener der Kreditrückzahlungsraten
erhalten.
Die von Frau S vor der Polizei gemachte Aussage, wonach
diese bereits ab Jänner 2000 in diesem Lokal gearbeitet habe, respektive im
März desselben Jahres bei einem Nettoverdienst von öS 58.000.-
Umsatzentgelte von öS 300.000.- an den Bw. weitergeleitet habe, entbehren
als "freie Erfindungen" jeglicher Grundlage und seien diese nur deshalb
erklärbar, dass der Bw. seinerseits in einer polizeilichen Anzeige Frau S
der Brandstiftung am Geschäftslokal verdächtigt habe.
Der Bw. sei durch den vorerwähnten Brand bereits im
ersten Monat zu einer Betriebsunterbrechung gezwungen gewesen und sei es diesem
- in Ermangelung einer Versicherung und einer entsprechenden Verpflichtung im
Mietvertrag - mit Hilfe von Freunden gelungen, die Sanierungsarbeiten zum 18.
oder 19. August 2000 zum Abschluss zu bringen.
Auf Grund dieser Umstände, welche den Bw.
schlussendlich auch daran gehindert habe dem Finanzamt die Entfaltung seiner
Geschäftstätigkeit bekannt zu geben, trachte dieser den Mietgegenstand
an den Vermieter spätestens im Sommer 2001 zurückzugeben.
Betreffend der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Obliegenheiten gab der Bw. zu Protokoll, dass er neben der steuerlichen
Erfassung auch versuchen werde, mittels Erstellung Gedächtnisprotokollen
die Geschäftsgebarung der Monate Mai, August und September 2000
nachzuvollziehen.
Im Zuge einer vom Finanzamt für den 12., 13. und 14
Bezirk und Purkersdorf, ob Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
durchgeführten Prüfung mit dem Bw. aufgenommen Niederschrift gab
dieser zu Protokoll, dass der Betrieb nach Abschluss von Adaptierungsarbeiten im
April 2000 eröffnet worden sei.
In Ansehung des Brandes vom 27. Mai 2000 sei das Lokal bis
Mitte August unbenutzbar gewesen, bzw. sei ab letztgenanntem Zeitpunkt der
Barraum sowie eines der beiden Zimmer für 10 Tage in "Verwendung"
gestanden.
Nach einer weiteren Sanierungsphase sei das Lokal ab Mitte
September 2000 wieder geöffnet worden, wobei die Betriebszeiten auf Montag
bis Sonntag von 20:00 bis 5:00 gelautet hätten.
Nunmehr habe der Bw. die Geschäfte selbst
geführt, jedoch seien ungeachtet dessen die Frequentierung des Lokals stark
rückläufig gewesen, wobei schließlich es ab Februar 2001
unmöglich geworden sei, Miete zu bezahlen.
Darüber hinaus sei auch noch der Strom "abgedreht"
worden, sodass schlussendlich das Lokal per 2. Juli 2001 zurückgegeben
worden sei.
Der Bw. habe zwar keine Grundaufzeichnungen geführt,
es sei jedoch für die Zimmerbenutzung öS 2.500.- kassiert worden,
wobei ein Betrag von öS 1.200.- an die Mädchen abgegeben worden
sei.
Getränke, wie etwa Mineralwasser, Orangensaft, Cola,
Red Bull, Wein (alles jeweils um öS 50.-), Sekt (öS 400.-), Piccolos
(öS 100.-) und Spirituosen (4cl um jeweils öS 50.-) seien an die
Mädchen verrechnet worden, wobei durch diese aufschlagswirksame
Weiterverrechnungen an die Kunden erfolgt seien. (beispielsweise 1 Flasche Sekt
um öS 1.000.- bis 1.200.-).
Der Rohaufschlag habe dabei durchschnittlich 500%
betragen.
Soweit dem Bw. der monatliche Einkauf erinnerlich sei, habe
dieser auf die Anschaffung zweier Kisten Bier, eines Karton Sekt bzw. eines
Karton Piccolosekt und einer Kiste Cola gelautet.
Was die Daten der Mädchen anlange, so seien diese vom
Bw. weder aufgenommen, noch kontrolliert worden, da es sich um "freie
Mitarbeiterinnen" gehandelt habe.
Abschließend gab der Bw. bekannt, dass er seit dem 7.
Jänner 1991 durchgehend bei der Fa. We GmbH in einem
nichtselbständigen Dienstverhältnis beschäftigt sei.
In Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen wurden seitens
der Prüferin die Umsätze für den Zeitraum 4-12/ 2000 bzw.
für 1/2001 im Schätzungsweg ermittelt.
Herbei ging die Prüferin im gesamten
Prüfungszeitraum von einer Frequenz von 3 Kunden pro Geschäftstag (168
bzw. 31 Tage) aus wobei vorgenanntes Ergebnis mit dem (Brutto)Stundensatz von
öS 2.500.- multipliziert und in nämlicher Art und Weise
Bruttoumsätze von öS 1.260.000.- (4-12/2000) bzw. öS 232.500
(1/2001) errechnet wurden.
Betreffend die Ermittlung der
(Brutto)Getränkeumsätze verbleibt festzuhalten, dass diese - ausgehend
von den oben dargestellten, vom Bw. bekannt gegebenen Einkaufsmengen - mit den
Verkaufspreisen von öS 1.000.- (Sekt), öS 100.- (Piccolo) bzw. öS
50.- (Bier, Cola) multipliziert wurden, wobei in Ansehung der nicht
transparenten Geschäftsgebarung des Bw. diesem Ergebnis ein
Gefährdungszuschlag von 50% (der ermittelten Werte) hinzugerechnet
wurde.
Was die dem Bw. in Rechnung gestellten Umsatzsteuern
anlangt, so wurden diese seitens der Prüferin gemäß den
vorgelegten Bankauszügen aus den Aufwandspositionen Getränke, Miete
sowie Gas und Strom herausgerechnet und als abzugsfähige Vorsteuern
anerkannt.
Gegen die auf dieser Basis erlassenen, am 5. Februar 2003
zugestellten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, erhob der Bw. mit Schriftsatz
vom 17. Februar 2003 Berufung und führte hierbei begründend aus, dass
die dem Finanzamt zwischenzeitig überreichten Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 2000 und 2001 bei weitem niedrigere Umsätze
ausweisen.
Das Lokal sei im Jahr 2000 lediglich an 140 Tagen (April
bis Mai; 1/3 August; Mitte September bis zum 22.12. 2000; dies entspricht 4,67
Monaten) geöffnet gewesen, während die Betriebsprüfung von einer
Tätigkeit im Ausmaß von 5,5 Monaten (168 Tage) ausgegangen
sei.
Betreffend das Jahr 2001 sei anzumerken, dass der Bw. seine
Geschäftstätigkeit im Monat Jänner an 25 Tagen (0,81 Monate) und
nicht wie von der Prüferin angenommen an 31 Tagen entfaltet habe.
Die Zimmer seien im übrigen für höchstens 2
Stunden pro Tag vermietet worden, wobei der Bw. von den Mädchen
Stundenentgelte in Höhe von öS 1.300.- erhalten habe.
Dass obgenannte Auslastungen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen habe könne im übrigen von den Herren
EE, CP und Ing. AP bezeugt werden.
Im übrigen habe der Bw. seine
Geschäftsaufzeichnungen im Keller Herrn RH aufgefunden und sei es ihm
deshalb gelungen die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 2000 und 2001 zu erstellen.
Der Verkaufspreis einer Flasche Sekt würde richtig auf
den Betrag von öS 400.- lauten.
Zusammenfassend seien den Abgabenerklärungen der Jahre
2000 und 2001 einerseits Vorsteuerüberhänge, andererseits Verluste aus
Gewerbebetrieb zu entnehmen.
Das negative Einkommen aus dem Lokalbetrieb manifestiere
sich auch an der Tatsache der Aufnahme eines Kredites und der Tätigung
privater Schulden, wobei anzumerken sei, dass der Bw. im Streitzeitraum von
seinem guten Gehalt bei der Fa. We GmbH gelebt habe.
Seine nichtselbständige Beschäftigung bei
obgenanntem Unternehmen habe der Bw. via Kündigung per 31.12. 2002 beendet
und sei dieser seit diesem Zeitpunkt arbeitslos.
In der mit 25. Juni 2003 datierten Stellungnahme
führte die Prüferin aus, dass die zum Ansatz gelangten
Öffnungstage auf der mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift
basieren.
Anzumerken sei, dass die Behauptung, wonach das Lokal in
den Monaten April und Mai 2000 nur zur Hälfte geöffnet gewesen sei,
erstmals im Berufungsschriftsatz "auftauche".
Im Zuge des Prüfungsverfahrens habe der Bw. nicht nur
eingeräumt, dass ab Mitte August der Bauraum sowie eines der Zimmer in
Benutzung gestanden sei, sondern sei auch niemals der 22. Dezember 2000 als
letzter Öffnungstag nämlichen Jahres angeführt worden.
Was den Monat Jänner 2001 anbelangt, so habe der Bw.
in der Prüfung, Angaben über zwischenzeitige Schließungen
verabsäumt und seien demzufolge 31Tage in Ansatz gebracht worden.
Hinsichtlich der Einnahmen aus der Zimmervermietung sei
anzumerken, dass der Bw. selbst angegeben habe, für die Frequentierung des
Zimmers pro Stunde öS 2.500.- vereinnahmt zu haben, wobei öS 1.200.-
an die Mädchen weitergeleitet worden seien.
Demzufolge habe die Prüferin den Betrag von öS
2.500.- als Grundlage der schätzungsweise ermittelten Umsätze
angesetzt.
Des weiteren sei in Ermangelung substantieller Angaben des
Bw. betreffend die "Frequenz" der Zimmerbenutzung die Anzahl der Kunden pro Tag
aus den, - an obiger Stelle dargestellten - Polizeiprotokollen errechnet
worden.
Die Anzahl der vom Bw. im Berufungsschriftsatz ins Spiel
gebrachten Öffnungstage seien von diesem nicht nachgewiesen worden.
Ebenso verhalte es sich mit den angebotenen Zeugen.
Ungeachtet dessen, dass der Bw. diese erstmals im
Berufungsverfahren präsentiere, sei es diesen nicht möglich,
verlässliche Angaben über die Auslastung der Zimmer geben zu
können, da hierfür deren ständige Anwesenheit im Lokal
vonnöten gewesen wäre.
Zu Punkt der Einnahmen- Ausgabenerfassung sei seitens der
Prüferin festzuhalten, dass die Verantwortung des Bw. während des
Prüfungsverfahrens stets auf Nichtführung von Aufzeichnungen gelautet
habe, respektive selbst die "zur Anerkennung von Vorsteuern" führenden
Bankauszüge lediglich im Duplikat vorgelegt worden seien.
Insoweit könne seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz auch das nunmehrige "Auffinden" von Geschäftsaufzeichnungen nicht
in schlüssiger Art und Weise nachvollzogen werden.
Warum der Verkaufspreis einer Flasche Sekt richtigerweise
nunmehr lediglich auf öS 400.- lauten sollte, sei angesichts fehlender
Aufzeichnungen und der vormaligen Angabe des Bw., dass nämlicher Betrag den
Weitergabepreis des Sekt an die Mädchen dargestellt habe und in weiterer
Folge das Getränk an den Kunden im Betrag von öS 1.000.- bis 1.200.-
in Rechnung gestellt worden sei, nicht nachvollziehbar.
In seiner mit 23. Juli 2003 datierten
Gegenäußerung führte der Bw. - neben der Vorlage kopierter
Belege (betreffend Getränkeeinkäufe - aus, dass die Öffnungstage
vorerst ungefähr geschätzt worden seien, wobei deren genaue Anzahl
nunmehr anhand eines Kalenders nachvollziehbar gewesen sei.
Wiewohl die vom Bw. genannten Zeugen nicht ständig im
Lokal anwesend gewesen seien, sei es diesen dennoch möglich über den
tatsächlichen Geschäftsablauf zu berichten.
Der Bw. habe je nach Dauer der Frequentierung der Zimmer
von den Mädchen Beträge von öS 450.- (20 Minuten), öS 700.-
(30 Minuten) bzw. öS 1.300.- (für eine Stunde) verlangt, respektive
nämliche Gelder vereinnahmt.
Ihrerseits hätten die Mädchen mit den Kunden
Stundensätze von glaublich öS 2.500.-vereinbart, jedoch lediglich nur
Bruchteile von Stunden verkauft.
Die tatsächlichen Vereinnahmungen könne der Bw.
ob individueller Gestaltungen jedoch nicht wiedergeben.
Dem Bw. sei es vielmehr darum gegangen Mieteinnahmen zu
erzielen und habe dieser auf suggestive Befragung der Betriebsprüfung den
"Stundenservice" mit öS 2.500.- beziffert.
Betreffend den Verkaufspreis des Sekts sei es möglich
durch Zeugenaussagen darzutun, dass dieser auf öS 400.- gelautet habe.
Ebenso könne den im Keller des Herrn RH aufgefundenen
Standlisten entnommen werden, dass die tatsächlichen Umsätze deutlich
unter den von der Prüferin angenommenen Werten angesiedelt gewesen
seien.
Dass die betriebliche Tätigkeit des Bw. nicht von
Erfolg gekrönt gewesen sei, könne schon aus dem Umstand geschlossen
werden, dass dieser neben einer Kreditaufnahme überdies dem Betrieb aus der
nichtselbständigen Tätigkeit herrührende Gelder zuschießen
habe müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall geht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz von nachstehend festgestelltem Sachverhalt aus und legt diesen ihrer
Entscheidung zugrunde.
Der Bw. hat - mit durch einen Brand bedingten
Unterbrechungen - im Zeitraum von April 2000 bis einschließlich
Jänner 2001 als Betreiber eines Hostessenlokals in einem von ihm
angemieteten Einfamilienhaus fungiert und sowohl im Zuge eines Lokalaugenscheins
vom 5. September 2000 als auch anlässlich einer niederschriftlich
festgehaltenen Einvernahme vom 18. Juni 2002 zugestanden, keine
(Grund)Aufzeichnungen betreffend vorgenannter Tätigkeit geführt zu
haben.
Befragt zu der Benutzung der Zimmer hat der Bw.
evidentermaßen ebenfalls am 18. Juni 2002 zu Protokoll gegeben öS
2.500.- pro Stunde kassiert und sodann öS 1.200.-.an die als "freie
Mitarbeiterinnen" beschäftigten Mädchen weitergegeben zu haben.
Die im Lokal verabreichten Getränke seien
zunächst den Mädchen verrechnet worden und sodann von diesen an die
Kunden weiterfakturiert worden, wobei der Verkaufspreis einer Flasche Sekt bei
öS 1.000.- angesiedelt gelegen sei.
Aus den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens fragmentarisch
nachgereichten Unterlagen waren der Abgabenbehörde die Tätigung dreier
Getränkeeinkäufe im November 2000 nachvollziehbar, wobei sich die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf den Betrag von öS 525,13 lauten.
Einer mit 10. Jänner 2001 datierten Mahnung eines
Inkassobüros konnte des weiteren entnommen werden, dass der Bw. im Jahr
2000 bei der MPA GmbH & Co KG Inserate im Ausmaß von öS 7.233,76
(darin enthalten Umsatzsteuer von öS 1.205,63) geschalten hat, ohne diesen
Betrag beglichen zu haben.
Ausgehend von diesen Fakten gelangt die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Überzeugung, dass die auf § 184 Abs. 1 BAO
basierende schätzungsweise Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
dem Grunde als völlig rechtes und unstrittig zu qualifizieren ist.
Wiewohl der Bw. der Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde dem Grunde nach nicht substantiiert entgegentritt, stellt er
in seinem Berufungsschriftsatz das Ausmaß der zum Ansatz gelangten
Öffnungstage in Abrede, zumal seiner Auffassung nach im Jahr 2000 die Zahl
der Öffnungstage richtigerweise auf 140 Tage (2000) bzw. 25 Tage im
Jänner 2001 zu lauten habe.
Nämliches Ergebnis begründete der Bw. hierbei vor
allem mit der Schließung des Lokales im Zeitraum vom 22. Dezember 2000 bis
zum 6. Jänner 2001.
Vorgenannter Ansicht ist eingangs zu entgegnen, dass nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ziel einer Schätzung
darin besteht, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen
(VwGH v. 22.4. 1998, 95/13/0191; v. 10.9. 1998, 96/15/0183; v. 28.5. 2002,
99/14/0021; v. 2.7. 2002, 2002/14/0003).
In Ansehung vorgenannter höchstgerichtlicher
Prämisse gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Überzeugung, dass die vom Bw. ins Treffen geführte "Weihnachtssperre"
als durchaus in Einklang mit wahren wirtschaftlichen Verhältnisse stehend
zu erachten ist.
Dies vor allem deshalb, da auch im Genre derartiger
Lokalitäten Urlaubsperren zu nämlichen Zeiten als nicht bar jeglicher
Lebenserfahrung liegend zu erachten sind.
Angesichts vorstehender Ausführungen erscheint es nach
dem Dafürhalten des UFS im vorliegenden Fall gerade zu geboten die Zahl der
Öffnungstage für das Jahr 2000 um die Zeit vom 23.12. 2000 bis zum 31.
12. 2000 (9 Tage), respektive jene der im Jänner 2001 angefallenen Tage um
die Zeit vom 1.1. 2001 bis zum 6.1. 2001 (5 Tage) zu reduzieren und diese mit
somit mit 159 Tagen (2000) bzw.
25 Tagen (2001) zum Ansatz zu
bringen.
Einer vom Bw. im Rechtsmittelschriftsatz für das Jahr
2000 intendierten (weiteren) Reduktion der Öffnungstage auf den Wert von
140 kann angesichts, der Tatsache, dass im allgemeinen der Bw. durch
Nichtführung von Aufzeichnungen selbst Anlass zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gegeben, im speziellen substantieller Hinweise auf den
exakten Betriebsbeginn, respektive jene der Betriebsunterbrechungen letztendlich
unterblieben sind, nicht näher getreten werden und ist der Bw. vielmehr
darauf zu verweisen, dass der Schätzung immanent anhaftende Ungenauigkeiten
zu Lasten des Verursachers gehen (VwGH v. 30.9. 1998, 97/13/0033; v. 19.3. 2002,
98/14/0026; v. 27.8. 2002, 96/14/0111).
Was die Zurechnung der Entgelte für die Benutzung der
Zimmer an den Bw., respektive deren Höhe (öS 2.500.- pro Stunde)
anlangt, so kann seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz der von der
Prüferin gewählten Vorgangsweise nicht erfolgreich entgegengetreten
werden.
Hinsichtlich der Vereinnahmung der Entgelte von öS
2.500.- pro Stunde ist der Bw. auf seine (Erst)aussagen anlässlich des
Lokalaugenscheins vom 5. September 2000 sowie während des
Prüfungsverfahrens vom 18. Juni 2002 zu verweisen, der gemäß
nämliche Gelder zuerst an ihn geflossen seien, wobei in weiterer Folge
Auszahlungen an die Mädchen in der Höhe von öS 1.300.- erfolgt
seien.
Dem nunmehrigen Vorbringen, wonach der Bw. die Zimmer
lediglich an die Mädchen vermietet habe und hierfür nach zeitlich
prozentuell abgestuften Kriterien kalkulierte "Mietentgelte" zwischen öS
450.- bis öS 1.300.- erhalten habe, ist nach dem Dafürhalten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz als bloße Schutzbehauptung zu
werten.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes einer Erstsaussage der höchste Wahrheitsgehalt
beizumessen ist (in diese Richtung abzielend die Erkenntnisse des VwGH v. 4.9.
1986, 86/16/0080; v. 15.12. 1987, 87/14/0016; v. 21.12. 1992, 89/16/0147), geht
die nunmehrige Verantwortung des Bw. schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ins
Leere, respektive ist diese als inkongruent zur Geschäftsgebarung eines
Bordellbetriebs zu erachten.
Letztere Schlussfolgerung liegt darin begründet, dass
sowohl die Unternehmensphilosophie im allgemeinen, als auch die
Geschäftsabläufe in diesem Genre im besonderen darin bestehen, dass
der Lokalbetreiber primär als Kalkulations- und Inkassostelle des
Schandlohnes, der Separeemiete und der von den Kunden konsumierten Getränke
fungiert und erst in weiterer Folge prozentuell abgestufte Honorare an die
Liebesdienerinnen zur Auszahlung gelangen.
In Ansehung vorstehender Ausführungen erweist sich
somit der vom Finanzamt gewählte Ansatz von öS 2.500.- multipliziert
mit der im Schätzungsweg ermittelten stündlichen Auslastung der Zimmer
pro Öffnungstag als schlüssig und nachvollziehbar.
Ebenso geht der Einwand des Bw., wonach lediglich
Bruchteile von Stunden "verkauft" worden seien ins Leere.
Ungeachtet des Umstandes, dass in Relation von einer
Öffnungsdauer von 9 Stunden lediglich eine Zimmernutzung im Ausmaß 3
Stunden zum Ansatz gelangte und demzufolge die Schätzung als moderat zu
qualifizieren ist, musste der Bw. letztendlich hinsichtlich der von ihm -
für eine abweichende rechnerische Behandlung - angebotenen Zeugen
eingestehen, dass sich diese nicht ständig im Lokal aufgehalten
haben.
In Ansehung obiger Ausführungen waren somit die
(Zimmer)Umsätze (öS) wie folgt zu berechnen:
|
Zeitraum
|
April
bis Dezember 2000
|
Jänner
2001
|
Bruttoumsätze
pro Tag (öS 2.500 x 3)
|
7.500.-
|
7.500.-
|
Anzahl
der Öffnungstage
|
159
|
25
|
(Zimmer)Umsätze
laut BE (brutto)
|
1.192.500.-
|
187.500.-
Was nun die Schätzung der Getränkeumsätze
einschließlich der Verhängung eines Gefährdungszuschlags
anlangt, so ist im wesentlichen - und um Wiederholungen zu vermeiden - auf die
Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin vom 25 Juni 2003 Punkt
"Erlöse aus Getränkeverkauf" zu verweisen.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Bw. selbst den
Verkaufspreis der Flasche Sekt mit öS 1.000.- bis öS 1.200.- angegeben
hat.
Was das diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Inkasso
durch die Mädchen betrifft, ist auf die an oberer Stelle getätigten
Äußerungen und abgabenbehördlichen Schlussfolgerungen zur Person
des die Getränkeumsätze Vereinnehmenden hinzuweisen.
Die vom Bw. nachgereichten, den Zeitraum vom 21.9. 2000 bis
zum 31.1. 2001 betreffenden Standlisten weisen nicht nur zum Teil
Zusammenfassungen mehrerer Daten in einem Datenblatt aus (29.10 bis 31.10. 2000;
17.11. bis 19.11. 2000; 23.11. und 24.11 2000; 25.11. und 26.11. 2000; 28.11.
und 29.11. 2000; 8.12. und 9.12. 2000; 12.12. und 13.12. 2000; 13.1. bis 18.1.
2001; 25.1. bis 31.1. 2001), sondern spiegeln diese beispielsweise im Zeitraum
vom 21. September 2000 bis zum 27. September 2000 den Verkauf zweier
Getränke aus (1 Piccolo, 1 Bitter Lemon) wider.
Angesichts nämlicher, - nicht den Erfahrungen
wirtschaftlicher Verhältnisse - entsprechender Unterlagen gelangt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass diese Standlisten
nicht geeignet sind, die schlüssige und nachvollziehbare Schätzung der
Prüferin zu entkräften.
Vielmehr ist der Bw. - in Anbetracht der Nachreichung
dreier, exklusiv den Getränkeeinkauf im November 2000 dartuender Fakturen
darauf zu verweisen, dass die schätzungsweise Ermittlung der
Getränkeumsätze ihren Ausgangspunkt von einem einzigen - vom Bw.
selbst ins Spiel gebrachten - monatlichen Getränkeeinkauf genommen hat und
demzufolge nämliche Vorgangsweise als äußerst moderat zu werten
ist.
Insoweit sind auch im Zuge der Rechtsmittelerledigung, was
die Getränkeumsätze anlangt die von der Prüferin ermittelten
Werte der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
In Ansehung nachgereichter Unterlagen waren für das
Jahr 2000 zusätzliche, aus dem Titel "Getränke" bzw. "Forderung" MPA
GmbH & Co KG herrührenden Umsatzsteuern von öS 525,13 bzw. öS
1.205,63 als Vorsteuern anzuerkennen.
Die Umsatzsteuer für den Zeitraum April bis Dezember
2000 und Jänner 2001 ist wie folgt zu berechnen:
|
Zeitraum
|
April
bis Dezember 2000
|
Jänner
2001
|
Bruttoumsätze
(Zimmer) in öS
|
1.192.500.-
|
187.500.-
|
Bruttoumsätze
(Getränke)
|
90.000.-
|
16.500.-
|
Umsätze
gesamt (brutto 20%)
|
1.282.500.-
|
204.000.-
|
Entgelte
gesamt (netto)
|
1.068.750.-
|
170.000.-
|
Davon
20% USt
|
213.750.-
|
34.000.-
|
Vorsteuern
(bisher)
|
-
32.125.-
|
-
3.635.-
|
zusätzliche
Vorsteuern (BE)
|
- 1.730,76
|
|
Zahllast
(BE) in öS
|
179.894.-
|
30.365.-
|
Zahllast
(BE) in €
|
13.073,41
|
2.206,71
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1943-W/03
- Stammnummer
- 38160
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF