Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0035-G/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Zurverfügungstellung von Schwarzarbeitern
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-G/05vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch Anzeigen bzw. Aussagen von Personen, deren Identität gegenüber dem Beschuldigten geheim gehalten werden, können Anlass zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte,
8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 21. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. August 2005, SNxx,
betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 11. August 2005 leitete das
Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
Jahre 2000 bis 2003 in der Gesamthöhe von 47.937,56 €
bewirkt.
In der Begründung wird
auf den Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung in Verbindung mit
§ 99 Abs. 2 FinStrG vom 6. Juni 2005 verwiesen.
Aus dem Bericht ergebe sich aus einer Fülle von Details, dass der Bf. im
Bau- und Baunebengewerbe wissentlich und mit dem Einsatz von Schwarzarbeitern
umfangreiche selbständige Leistungen erbracht habe, ohne seinen
steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es bestehe daher der dringende
Verdacht der Abgabenhinterziehung.
Dem zitierten
Betriebsprüfungsbericht lassen sich auszugsweise folgende, für das
gegenständliche Verfahren relevante Fakten entnehmen:
Im Mai 2003 wurde in der
Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes Graz-Stadt Anzeige erstattet,
der Bf. betreue sieben Partien Trockenausbauer und Fassadenhersteller. Die
Materialeinkäufe würden auf den Namen der F.GmbH durchgeführt,
deren Geschäftsführer R fungiere als Deckmeister für den Bf. Das
Geld für die einzelnen Baustellen werde vom Bf. schwarz kassiert. Zum
Schein und für den Fall eventueller Überprüfungen würden die
Arbeiter in der Firma des IK angemeldet.
Im Oktober 2003 wurde beim
Hauptzollamt Graz eine weitere Anzeige erstattet. Der Bf. arbeite seit Jahren
mit der F.GmbH zusammen. Für den Bf. arbeiteten sechs rumänische und
kroatische Partien zu je vier Mann. Dem Bf. blieben ca. 60.000,00 € im
Monat. Mit dem in Österreich erwirtschafteten Geld habe sich der Bf. in
Bosnien Grundstücke und ein Lokal gekauft.
K, Angestellter der F.GmbH ,
gab an, der Bf. habe regen Kontakt zum Geschäftsführer R und stelle
diesem regelmäßig Arbeiterpartien zur Verfügung. Ob der Bf. eine
eigene Firma habe, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls werde der Bf. immer dann
kontaktiert, wenn Arbeiter benötigt würden.
G gab als Zeugin zu Protokoll,
sie sei im Verkauf für die Firma L.GmbH tätig. Seit etwa einem Jahr
komme der Bf. Waren einkaufen. Von R habe sie das Einverständnis, dass der
Bf. für die Firma F.GmbH Waren einkaufen könne. Die Lieferscheine und
Rechnungen würden auf die Firma F.GmbH ausgestellt und von dieser bezahlt
(Niederschrift vom 25. Juni 2003).
Im Schreiben vom
29. August 2003 teilte der Gendarmerieposten W dem Hauptzollamt Graz mit,
am 20. August 2003 sei am Gendarmerieposten Anzeige erstattet worden, dass
der Bf. Schwarzarbeiter vermittle. Im Zuge einer Razzia auf einer Baustelle in S
seien vier rumänische Staatsbürger ohne Arbeitsgenehmigung angetroffen
worden. Bei der Einvernahme habe ein rumänischer Staatsbürger
angegeben, für eine Fa. C in Graz zu arbeiten. Der Bf. habe ihm die Arbeit
aufgetragen und sei ein Stundenlohn zwischen 7 und 9 € vereinbart
worden.
Mit dem Schreiben vom
4. Juli 2001 teilte der Gendarmerieposten A der Bezirkshauptmannschaft L
mit, über Auftrag der F.GmbH habe B mit ihrem Lebensgefährten, dem
Bf., und vier kroatischen Staatsbürgern ohne Arbeitserlaubnis auf einem
Rohbau in X Verputzarbeiten durchgeführt. Alle vier Kroaten hätten
angegeben, der Bf. habe ihnen eine Arbeit in Österreich versprochen, obwohl
er gewusst habe, dass sie über keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen
verfügten.
Der Geschäftsführer
der F.GmbH , R , gab gegenüber der Prüfungsabteilung Strafsachen am
9. Juli 2003 zu Protokoll, der Bf. habe sowohl angemeldete als auch
Schwarzarbeiter gehabt. Die angemeldeten Arbeiter seien bei verschiedenen Firmen
angemeldet gewesen. Nach eigenen Angaben arbeite der Bf. auch für andere
Verputzfirmen. In diesem Zusammenhang wurden von R mehrere Eingangsrechnungen
von Scheinfirmen vorgelegt.
Der Bf. gab am 17. Juni
2003 gegenüber der Prüfungsabteilung Strafsachen an, er habe von R
keine Gelder erhalten. Er habe weder Arbeiterpartien gebildet noch solche R zur
Verfügung gestellt.
In einer weiteren Einvernahme
am gleichen Tag gab der Bf. an, er "glaube", dass er seit ca. einem
Jahr für R arbeite. R rufe ihn an und frage ihn, ob er ein paar Leute
kenne, die am Wochenende Verputzarbeiten durchführen könnten. Er
kontaktiere Leute und schicke sie zur Baustelle. R zahle an ihn und er bezahle
direkt die Arbeiter.
Am 29. November 2004 gab
der Bf. niederschriftlich vor der Prüfungsabteilung Strafsachen an, bei der
Fa. C seien Arbeiter tätig, die er vermittelt habe. Wenn die Baustelle
fertig gewesen sei, habe er mit C abgerechnet und das Geld an die Arbeiter
weiter gegeben. Nur ein Teil des Geldes sei bei ihm verblieben. Darüber
habe er keine Unterlagen. Das Geld habe er von R und C bar auf die Hand
erhalten. Es gebe weder Rechnungen noch Belege. Ihm sei aber bekannt, dass beide
für diesen Aufwand Rechnungen schrieben, ohne dass die Rechnungsleger eine
Tätigkeit ausgeübt hätten.
In der Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid bringt der Vertreter des Bf. vor, die Durchführung des
Strafverfahrens komme nur nach rechtskräftigem Abschluss des Einkommen- und
Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens in Frage. Die folgenden Ausführungen in
der Berufung gegen die im Abgabenverfahren ergangenen 14 Bescheide
würden im Strafverfahren zur Rechtfertigung erhoben:
Wiederholt wird vorgebracht,
gegen das behördliche Einschreiten, das auf anonymen Anzeigen basiere,
bestünden schwerste rechtsstaatliche Bedenken. Der anonyme
Anzeigenerstatter werde quasi als Kronzeuge eines Strafverfahrens im
Vorerhebungsstadium geschützt. Dieser bringe unter dem Deckmantel der
Anonymität ungeheuerliche, sich weitgehend als Verleumdung erweisende
Sachverhalte vor. Sollte die Behörde ihre Schätzungen auf die Anzeigen
selbst stützen, begehe sie eine schwere verfahrensrechtliche
Rechtswidrigkeit, weil es sich um unverwertbare Beweismittel
handle.
Der Bf. sei in einer
außerehelichen Beziehung mit B verbunden gewesen, die Inhaberin des nicht
protokollierten Einzelunternehmens M in Anger gewesen sei. Der Bf. habe sich
helfend im Unternehmen seiner ehemaligen Lebensgefährtin betätigt,
ohne von dieser über weite Zeiträume (ausgenommen 14. August 2000
bis 30. November 2000) zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. B
sei mit ihrem Unternehmen am 21. Februar 2001 in Konkurs verfallen, was sie
nicht daran gehindert habe, munter weiter zu wirtschaften und "an der
Konkursmasse vorbei" Tätigkeiten zu entfalten. Auch nach Aufhebung
des Konkurses habe B ihre Tätigkeit fortgesetzt.
Steuerpflichtiges Subjekt und
Verdächtige eines Finanzvergehens könne nur B selbst sein.
Sämtliche Vorschreibungen an den Bf. in diesem Zeitraum seien unhaltbar.
Eine Buchführungspflicht sei zu verneinen. B habe nach Auflösung der
Beziehung keine Gelegenheit versäumt, dem Bf. zu schaden und ihm wiederholt
alle strafrechtliche Delikte von der Nötigung bis zur Vergewaltigung
vorgeworfen. Sämtliche Anschuldigungen hätten in Freisprüchen
für den Bf. geendet. In diesem Zeitraum könne eine abgabenrechtliche
Verantwortlichkeit des Bf. nicht konstruiert werden.
Der Bf. habe R über B
kennen gelernt. Die Abrechnungspraxis durch R (Scheinrechnungen etc.) habe nicht
dazu geführt, dass der Einschreiter Nutznießer groß angelegter
Malversationen geworden sei. Der Bf. sei bereits auf Grund fehlender Sprach- und
sonstiger elementarer kaufmännischer Kenntnisse nicht in der Lage,
entsprechende Rechnungen auszustellen. Das gesamte Rechenwerk der M sei von B
hergestellt und gegenüber der F.GmbH fakturiert worden. Auch an der
Ausstellung von Scheinrechnungen habe der Bf. nicht mitgewirkt.
In weiterer Folge habe R den
Kontakt mit dem Bf. intensiviert. So werde nicht in Abrede gestellt, dass der
Bf. R etwa ab dem Zeitraum Spätsommer des Jahres 2002 Arbeiter an
Wochenenden vermittelt habe, ohne dass diese Tätigkeit B bzw. der M
zuzurechnen sei.
Die Abgabenbehörde habe
mittlerweile auf Grund der Einwände des Bf. die Abgabenvorschreibungen
beträchtlich nach unten korrigiert, gehe aber nach wie vor von der
völlig verfehlten Annahme aus, dass der Bf. bereits in den Jahren 2000 bis
Mitte 2002 eine selbständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet
habe. In diesem Zusammenhang werde Erhebungsergebnissen aus Verfahren nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz eine völlig verfehlte Bedeutung
unterstellt. Die Abgabenbehörde habe sich mit dem Vorbringen des Bf. in
keiner Weise auseinandergesetzt. Sämtlichen Beweisanträgen des Bf. auf
Einvernahme von Zeugen sei nicht nachgekommen worden. Auch Erhebungsergebnisse
aus gegen R und B anhängigen Abgabenfestsetzungsverfahren seien dem Bf.
verschwiegen worden, weshalb sich für ihn der Eindruck ergebe, es werde
einseitig zu seinen Lasten ermittelt. Durch die Verfahrenseinleitung und die
Wahrung der Anonymität der Anzeigenerstatter würden effektive
Verteidigungsmittel völlig außer Kraft gesetzt, sodass bezüglich
des bisher geführten Verfahrens von rechtsstaatlicher Unvereinbarkeit
auszugehen sei. Das Vorgehen der Abgabenbehörde laufe nicht nur den
rechtsstaatlichen Garantien des B-VG 1920, sondern den rechtsstaatlichen
Errungenschaften seit Mitte des 19. Jahrhunderts zuwider. Die bisherigen
Erhebungsergebnisse erwiesen sich als unverwertbar. Die Finanzstrafbehörde
begehe eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit, wenn sie sich auf diese
stütze und es sei von Willkür auszugehen, weil man sich mit der
Verantwortung des Bf. nicht auseinandergesetzt habe. Sämtliche
Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 erwiesen sich als
verfehlt.
Der Bf. selbst bringt in der Eingabe vom 9. September
2005 vor, seine Berufsausbildung sei die eines Kochs. er habe keinerlei
Ausbildung oder Erfahrung als Bauunternehmer bzw. als Bauarbeiter.
Er sei nie als Bauunternehmer tätig gewesen. Er kenne
keinen einzigen Bauherren und habe nie mit einem solchen einen Vertrag
abgeschlossen. Er kenne keinen der an den Baustellen tätig gewesenen
Arbeiter persönlich. Er habe nicht einmal in untergeordneter Position an
einer Baustelle gearbeitet.
Richtig sei, dass er für einen Baumeister und seine
ehemalige Lebensgefährtin Arbeitnehmer (meist aus slawischen Gebieten) zu
diversen Baustellen geführt habe. Richtig sei auch, dass er für einen
Baumeister die Auszahlungen der Löhne an Arbeitnehmer durchgeführt
habe. Für diese Tätigkeiten habe er kleine
Aufwandsentschädigungen in der Höhe von jeweils 50 € bis
100 € erhalten; dies zeitweilig und nicht einmal
tätigkeitsbezogen. Mehr als 200 € monatlich seien es nie gewesen.
Er habe sich mit diesem Geld, zusätzlich unterstützt von seiner Frau,
am Leben erhalten.
Die Tätigkeit habe seiner Ansicht nach nicht die
Legaldefinition eines Gewerbetreibenden oder eines Unternehmers erfüllt. Er
sei auch niemals Arbeitgeber im Sinne der Steuergesetze und des ASVG gewesen.
Daher habe er sich auch nicht darum kümmern müssen, ob die
eigentlichen Auftraggeber ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Er sei
der Meinung, dass ihn das steuerliche und sozialversicherungsmäßige
Wohlverhalten der Bauherren und der Arbeitnehmer nichts angehe, weshalb er die
Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantrage.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Im vorliegenden Fall beruhen
die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht einerseits auf Aussagen und
Informationen Dritter, andererseits auf Vorerhebungen der
Finanzstrafbehörde.
Vorweg ist festzuhalten, dass
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Rechtskraft der dem
Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nicht Voraussetzung
ist (VwGH 15.2.1994, 90/14/0243). Insoweit der Vertreter des Bf. vorbringt, die
Durchführung des Finanzstrafverfahrens komme erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Abgabenverfahrens in Frage, ist darauf hinzuweisen, dass der
dieses Vorbringen anordnende § 55 FinStrG durch das BGBl 1996/421
mit Wirksamkeit vom 21. August 1996 aufgehoben wurde. Dieser Aufhebung
vorausgegangen ist die (in der Zwischenzeit ständige) Rechtsprechung aller
Höchstgerichte, wonach keine Bindung der Finanzstrafbehörde an
rechtskräftige Abgabenbescheide besteht. Nicht ersichtlich ist, warum eine
mögliche spätere Anwendung des § 165 Abs.1 lit. c
FinStrG zu Gunsten des Bf. von vornherein einer Durchführung des
Finanzstrafverfahrens entgegen steht.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt im Finanzstrafverfahren unbeschadet des
Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist
Insoweit daher gegen die
Abgabenbescheide vorgebracht wird, es bestünden schwerste rechtsstaatliche
Bedenken gegen anonyme Anzeigenerstatter, ist darauf hinzuweisen, dass für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens das Vorliegen ausreichender
Verdachtsgründe genügt. Die Quelle hiefür muss dem Beschuldigten
nicht offen gelegt werden (VwGH 14.2.1991, 90/16/0210). Es können daher
sowohl gänzlich anonyme Anzeigen als auch Anzeigen bzw. Aussagen
gegenüber dem Bf. geheim gehaltener Personen Anlass zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens geben. Bei den im Zuge der Einleitung zu prüfenden
ausreichenden Verdachtsgründen handelt es sich um eine vorläufig
gezogene Schlussfolgerung, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren, das in
vollem Umfang der Kontrolle im Rechtsmittelweg unterliegt, zu bestätigen
oder zu verwerfen ist und in dem die Glaubwürdigkeit anonymer Aussagen
einer Überprüfung unterzogen werden kann. Welche Verteidigungsmittel
des Bf. durch die Wahrung der Anonymität der Anzeigenerstatter im Zuge der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens außer Kraft gesetzt wurden, ist nicht
ersichtlich.
Im vorliegenden Fall
stützt die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einleitungsbescheid
darüberhinaus nicht allein auf anonyme Anzeigen, sondern hat umfangreiche
Vorerhebungen (Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen) durchgeführt,
in denen die gegen den Bf. in den anonymen Anzeigen erhobenen Vorwürfe
Bestätigung fanden. Einerseits gaben sowohl der Geschäftsführer
der F.GmbH, R , als auch K , Angestellter der F.GmbH zu Protokoll, der Bf.
stelle der Firma regelmäßig Arbeiterpartien für Verputzarbeiten
zur Verfügung. Die Anschuldigung, der Bf. führe Materialeinkäufe
auf den Namen der F.GmbH durch, wurde durch die Zeugenaussage der G
bestätigt, wonach der Bf. in der L.GmbH Waren einkaufe, die Lieferscheine
aber auf die F.GmbH ausgestellt und die Rechnungen von dieser bezahlt
würden. Auch die Behauptung, der Bf. melde einige Arbeiter zum Schein in
der Fa. des IK an, wurde durch die Aussage des R, der Bf. habe sowohl bei
verschiedenen Firmen angemeldete Arbeiter als auch Schwarzarbeiter vermittelt,
bestätigt.
Auch der Bf. selbst bestreitet
in der Eingabe vom 9. September 2005 nicht, für seine ehemalige
Lebensgefährtin B und einen Baumeister Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung aus
Osteuropa rekrutiert und auf Baustellen eingesetzt zu haben.
Ob B den Bf. bei anderen
Gelegenheiten strafrechtlich zu würdigende Delikte vorgeworfen hat, die
letztendlich für den Bf. in einem Freispruch vor Gericht endeten, steht
hier nicht zur Diskussion.
Die Einwände des Bf. gegen
das bisher durchgeführte Abgabenverfahren richten sich gegen eine
Abgabenfestsetzung in den Jahren 2000 bis Mitte 2002 (Lebensgemeinschaft mit B )
sowie gegen die Höhe der festgesetzten Abgaben.
In diesem Zusammenhang wird
vorgebracht, der Bf. habe sich lediglich "helfend" im Unternehmen
seiner Lebensgefährtin betätigt, ohne von dieser zur
Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Diesem Vorbringen stehen die
Aussagen von vier im Juli 2001 auf einem Rohbau in X aufgegriffenen, über
keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügenden Kroaten gegenüber, die
übereinstimmend den Bf. und nicht seine Lebensgefährtin als
Auftraggeber bezeichneten (Schreiben des Gendarmeriepostens A an die BH L
vom 4. Juli 2001). Der Verdacht einer abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit
des Bf. auch in der Zeit der Lebensgemeinschaft mit B kann daher nicht von der
Hand gewiesen werden.
Selbst wenn B , wie in der
Beschwerde vorgebracht wird, finanzstrafrechtlich für den in Rede stehenden
Zeitraum zur Verantwortung zu ziehen wäre, müsste diesbezüglich
im Untersuchungsverfahren eine Beitragstäterschaft des Bf. geklärt
werden. Nach der Lebenserfahrung ist wenig wahrscheinlich, dass der Bf. in der
Zeit seiner Lebensgemeinschaft nur familiäre Mithilfe gegen
Naturalunterhalt geleistet hat, nach dem Auflösen der Lebensgemeinschaft
aber selbständig Arbeiter angeworben, diese zu Partien zusammengestellt,
auf Baustellen vermittelt, zum Schein bei Unternehmen angemeldet, Geld kassiert
etc. haben soll. Da B unternehmerisch in der gleichen Unternehmenssparte
tätig war, ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Lebensgefährten
dazu beigetragen haben, Schwarzarbeiter zu Billigpreisen zu rekrutieren, ohne
sich um gewerbliche oder abgabenrechtliche Vorschriften zu kümmern.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist es irrelevant, ob dem Verdächtigen unmittelbare
Täterschaft oder Beitragstäterschaft zur Last gelegt wird, weil sich
daran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210). Die genauen Umstände der Tat können nicht schon vor der
Einleitung, sondern erst im Zuge des Untersuchungsverfahrens ans Licht gebracht
werden. Ob der Bf. daher im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002 auf eigene Rechnung
Abgaben hinterzogen oder Beitragstäter war, wird sich weisen. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens auch für diesen Zeitraum ist
jedenfalls gerechtfertigt.
Gemäß
§ 115 BAO haben die Abgabenbehörden abgabepflichtige Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde ist daher verhalten, Ermittlungen
über die wahren Verhältnisse zu führen. Eine einseitige
Ermittlung zu Lasten des Bf. kann der Behörde daher nicht vorgeworfen
werden, wenn diese dem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der wahren
Verhältnisse nachkommt und bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
nicht ausschließlich nicht belegbare Behauptungen des Bf., der keinerlei
Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten geführt hat, zu Grunde
legt. Der Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen anderer Abgabepflichtiger steht
die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegen.
Da der Bf. weder Bücher
noch Aufzeichnungen geführt hat und die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln bzw. berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung hindert
(siehe VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060 und 7.7.2004, 2003/13/0171). Andernfalls
würde die Nichtführung von Büchern und Aufzeichnungen jegliche
strafgerichtliche Sanktionierung verhindern. Im Finanzstrafverfahren trifft
allerdings die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung (in objektiver Hinsicht) ist nur dann
erwiesen, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen
des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. Diese Feststellungen sind allerdings nicht im
Zuge der Einleitung des Finanzstrafverfahrens, sondern im abschließenden
Erkenntnis zu treffen. Die (nicht belegbare) Behauptung, es habe auf Grund
geringer Einnahmen gar keine Buchführungspflicht bestanden, kann daher
nicht von vornherein dazu führen, von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens abzusehen.
In welcher Höhe eine
Abgabenverkürzung stattgefunden hat, muss nicht bereits im Spruch des
Einleitungsbescheides in jener Höhe angeführt werden, die dem
später zu erlassenden Straferkenntnis entspricht (VwGH 30.5.1995,
95/13/0112). Im Fall von Schätzungen kann grundsätzlich erst nach der
Durchführung des Untersuchungsverfahrens die Höhe des verkürzten
Betrages mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen, an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Hinsichtlich der
Einwände gegen die Höhe der verkürzten Beträge ist der Bf.
daher auf das durchzuführende Verfahren zu verweisen.
Die Behauptung, die
Behörde habe sich mit den Einwänden des Bf. in keinster Weise
auseinander gesetzt, ist insoweit verfehlt, als der Bf. keine Einwände
gegen die Schätzung der Bemessungsgrundlagen vorbringt, sondern behauptet,
aus seiner Vermittlungstätigkeit lediglich ca. 200,00 € monatlich
lukriert zu haben. Diese, vom Bf. nicht belegbare Behauptung ist nicht
glaubhaft, weil der Bf. nach den bisherigen Zeugenaussagen seine Tätigkeit
über einen längeren Zeitraum, mit großer krimineller Energie und
unter Nichtbeachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften ausgeübt
hat. Es besteht der dringende Verdacht, der Bf. habe nicht nur im Wissen um
fehlende Arbeitsbewilligungen Ausländer für Arbeiten auf Baustellen
zusammengestellt, zur Verschleierung seiner Tätigkeit mehrere von ihnen zum
Schein bei verschiedenen Firmen angemeldet, diese "Partien" mehreren
Firmen vermittelt, sondern habe auch das von den Firmen bezahlte Schwarzgeld
entgegen genommen und davon die Arbeiter entlohnt. Nach der Lebenserfahrung
begnügt sich jemand, der zielgerichtet unter Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen eine Organisation aufbaut und absichtlich Schritte zur
Verschleierung seiner dem Gesetz widersprechenden Aktivitäten setzt, nicht
damit, nur den "Geldboten" zu spielen. Es ist daher nicht
anzunehmen, dass der Bf. das gesamte, ihm von den Firmen übergebene
Schwarzgeld an die Arbeiter ausbezahlt und nur Beträge, die
200,00 € im Monat nicht überstiegen haben, entgegen genommen hat.
Wie der Bf. in seiner Eingabe
bemerkt, gehe ihn das steuerliche und sozialversicherungsgemäße
Wohlverhalten der Bauherren und der Arbeitnehmer nichts an. Die von Bauherren
oder Arbeitnehmern möglicherweise begangenen Delikte wurden dem Bf. im
Verfahren ebensowenig zum Vorwurf gemacht wie die Erstellung von
Scheinrechnungen. Der Bf. hat sich allerdings auch im Fall mangelnder Ausbildung
und schlechter Sprachkenntnisse um die eigenen steuerlichen Angelegenheiten zu
kümmern und die in Österreich geltenden Gesetze einzuhalten. So war
dem Bf. auf Grund seiner Tätigkeit im Unternehmen seiner
Lebensgefährtin bekannt, dass Unternehmer in Österreich mit ihren
Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer und mit ihren
Einkünften der Einkommensteuer unterliegen. Dass der Bf. nie mit Bauherren
Verträge abgeschlossen, selbst auf Baustellen gearbeitet und die
angeworbenen Arbeitskräfte nicht persönlich gekannt hat, ist nicht von
Relevanz, weil Gegenstand des Abgabenverfahrens und dieses Finanzstrafverfahrens
die durch den Bf. aus der Vermittlung von Schwarzarbeitern an
österreichische Unternehmen lukrierten Einnahmen sind. Der Bf. ist in
diesem Zusammenhang als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1
UStG 1994 anzusehen. Der Verdacht, der Bf. habe das ihm im angefochtenen
Bescheid zur Last gelegte Finanzvergehen begangen, ist sowohl in objektiver als
auch subjektiver Hinsicht durch das zielgerichtete Vorgehen des Bf.
begründet, Schwarzarbeiter unter Missachtung der gesetzlichen, insbesondere
der sozial- und abgabenrechtlichen Vorschriften zu
beschäftigen.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die bisherigen Erhebungen der Finanzstrafbehörde sowie
die Feststellungen im Prüfungsbericht ausreichende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens enthalten. Ob bzw. inwiefern
der Bf. die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat, bleibt
ebenso wie die endgültige Festlegung des allfälligen
Verkürzungsbetrages dem weiteren von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-G/05
- Stammnummer
- 22658
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF