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UFSZ2L ZRV/0031-Z2L/08
Keine Entstehung der Alkoholsteuerschuld, wenn vom Verwendungsbetrieb zwar keine Aufzeichnungen geführt wurden, jedoch der Alkohol bestimmungsgemäß verwendet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0031-Z2L/08vom 29.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 19. Dezember 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X vom 7. Dezember 2007,
Zahl nnnnnn, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2007,
Zahl nnnnnn wird dahingehend abgeändert, als sie den Bescheid vom
27. Juni 2007, Zahl xxxxxx, aufhebt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 setzte das Zollamt X
gemäß
§ 201 BAO gegenüber der Bfin eine Alkoholsteuer in
Höhe von € 31.022,80 fest. Anlässlich einer am 27. April 2007
durchgeführten Nachschau sei festgestellt worden, dass für den auf
Grund des Freischeines Nr. ccccccc steuerfrei bezogene Alkohol keine
Aufzeichnungen gemäß
§ 71 Abs.1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
geführt worden seien. Die Alkoholsteuer gelte daher als im Zeitpunkt der
Bestandsaufnahme entstanden, weil durch die Nichtführung von Aufzeichnungen
keine Zuordnung zu einem anderen Zeitpunkt festgestellt werden
könne.
Dagegen wurde nach einer Fristverlängerung mit Eingabe
vom 28. August 2007 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die ersatzlose
Aufhebung des Bescheides beantragt. Darin räumte die Bfin ein, dass sie
zwar die Aufzeichnungen nicht geführt habe, machte aber geltend, dass sich
im Alkoholsteuergesetz keine Bestimmung finde, nach der die Verletzung der
Aufzeichnungspflicht mit der Steuerpflicht sanktioniert werde. Allenfalls
könne der Freischein gemäß
§ 16 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2
Z 1 AlkStG widerrufen werden. Die Sanktion der Nichtsteuerfreiheit ergebe sich
nach den Bestimmungen nur für die bestimmungswidrige Verwendung oder
Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb. Diese Fallkonstellationen lägen
im gegenständlichen Fall aber nicht vor.
Außerdem erfolgte eine Darlegung über die Mengen
und die Verwendung des steuerfrei bezogenen Alkohols. Hierzu wurde von der Bfin
die Einvernahme diverser Betriebsangehöriger als Zeugen beantragt.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 teilte das Zollamt der
Bfin mit, dass es die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht für
erforderlich erachte, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der
Alkohol bestimmungsgemäß im Betrieb für Reinigungszwecke
verwendet worden sei.
In Beantwortung des Vorhalts, teilte die Bfin mit Eingabe
vom 8. Oktober 2007 mit, dass sie auf die Einvernahme der namhaft gemachten
Zeugen im Hinblick auf die Außerstreitstellung der
bestimmungsgemäßen Verwendung des auf Freischein bezogenen Alkohols
verzichte.
In der Folge wies das Zollamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2007 als unbegründet ab.
Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass auch dann,
wenn sich im gesamten Alkoholsteuergesetz keine Bestimmung finde nach der eine
Verletzung der Aufzeichnungspflichten mit der Steuerpflicht für die
bezogene Alkoholmenge oder alkoholische Erzeugnisse sanktioniert werde, sich aus
der Lebenserfahrung ergebe, dass die Nichterfüllung von Pflichten bzw.
Auflagen Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Nachdem mangels Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden
könne bzw. der Beweis nicht erbracht werden könne, zu welchem Zweck
die Bfin den steuerfrei bezogenen Alkohol verwendet habe, sei es unerheblich, ob
eine zweckwidrige Verwendung iSd § 14 Abs. 5 AlkStG vorliege, was einem
Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb gleichkomme und somit die Steuerschuld
nach § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entstehen lasse, oder von einer
bestimmungswidrigen Verwendung ausgegangen werde, wodurch die Steuerschuld nach
§ 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG entstehe.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 erhob die Bfin den
Rechtsbehelf der Beschwerde und erneuerte darin ihren Antrag auf ersatzlose
Behebung des Bescheides.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004, Zahl zzzzzzz wurde der Bfin
die Bewilligung zum unversteuerten Bezug von vergälltem Alkohol zur
steuerfreien Verwendung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 8 iVm
§§ 11 und 17 Abs. 5 Z 1 AlkStG erteilt und der
Freischein mit der Nummer ccccccc ausgestellt.
Für die ab dem Kalenderjahr 2005 bezogenen
Alkoholmengen wurden von der Bfin keine Aufzeichnungen gemäß
§
71 Abs. 1 AlkStG geführt. Die Verwendung des bezogenen Alkohols erfolgte
bestimmungsgemäß.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und
schlüssig aus dem vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus der
Niederschrift des Nachschauorgans vom 27. April 2007 und dem Vorhalt vom 26.
September 2007, bestätigt durch die Stellungnahme des Zollamtes vom 24.
April 2008, wonach im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise für die
Verwendung des Alkohols für andere als Reinigungszwecke vorlägen,
sondern nur das Nichtführen von Aufzeichnungen mit dem bestimmungswidrigen
Verwenden gleichgesetzt worden sei.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG entsteht eine
Alkoholsteuerschuld dadurch, dass Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb
weggebracht wird.
§ 14 Abs. 5 AlkStG bestimmt, dass in den Fällen
in denen auf Grund eines Freischeines bezogener Alkohol zu einem im Freischein
nicht angegebenen Zweck verwendet wird, ein Wegbringen aus dem
Verwendungsbetrieb vorliegt. Dies gilt nur in den Z 1 bis 4 angeführten,
hier aber nicht relevanten Fällen, nicht.
§ 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG sieht schließlich die
Entstehung der Steuerschuld dadurch vor, dass Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol
zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden,
bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen
entgeltlich abgegeben werden.
Das ledigliche Nichtführen von Aufzeichnungen allein
führt demnach nicht bereits zu einer Steuerschuldentstehung. Eine
Bestimmung, die gleich der bestimmungswidrigen Verwendung auch die Verletzung
der Aufzeichnungspflicht dem Wegbringen gleichsetzt, findet sich im
Alkoholsteuergesetz nicht.
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Vorliegen einer
planwidrigen Lücke auszugehen, die durch Analogie zu schließen ist.
Der Gesetzgeber hat nämlich für die vorliegende Fallkonstellation mit
§ 51 Abs. 1 lit. c) Finanzstrafgesetz (FinStrG) sehr wohl eine
Sanktionsmöglichkeit vorgesehen.
Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck, am 29. Mai
2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 8 Abs. 1 Z 8 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 14 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0031-Z2L/08
- Stammnummer
- 34930
- Gültig
- 29.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF