…täglich bedroht sei. Er ersuche daher nochmals um Nachsicht für die bereits von ihm entrichteten 669,19 €. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs.1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre…
…1961) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies gilt entsprechend Abs. 2 leg. cit. auch für bereits entrichtete Abgaben. Der Umstand, dass der Berufungswerber den Abgabenrückstand…
…betroffenen Abgabenschuldigkeiten von insgesamt 249.269,21 € haftet derzeit noch ein Betrag v. 244.456,29 € aus. Nach § 236 Abs. 2 BAO können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen iSd. Abs. 1 leg.cit. auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden. Eine Nachsicht entrichteter Abgaben…
…sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Der Berufungswerber hat das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Abgabe bereits entrichtet wurde verneint…
…anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden. Die oben dargelegten Erwägungen gelten daher auch für die bereits entrichteten nachsichtsgegenständlichen Abgaben. Aus den dargelegten Gründen gelangte der unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall in der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben weder persönlich noch…
…2001 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass gemäß § 236 Abs. 2 BAO auch bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich einer Nachsicht zugänglich seien. Die entsprechenden Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw beim Betriebsfinanzamt seien aus der Bauträgertätigkeit entstanden. Diese Vorsteuerüberhänge…
…dazu, die in einem allfälligen Nachsichtsverfahren zu treffende Entscheidung vorwegzunehmen. Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Dieser ist nicht bloß ein Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Das Antragsrecht des Abgabenschuldners ist nur für bereits entrichtete Abgaben befristet…
…dazu, die in einem allfälligen Nachsichtsverfahren zu treffende Entscheidung vorwegzunehmen. Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Dieser ist nicht bloß ein Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Das Antragsrecht des Abgabenschuldners ist nur für bereits entrichtete Abgaben befristet…
…1961) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies gilt entsprechend Abs. 2 leg. cit. auch für bereits entrichtete Abgaben. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage…
…Bw und ihren beiden Kindern verliehen. Vom Land wurde keine Nachsicht für die Landesverwaltungsabgabe gewährt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der…
…bzw. VwGH erst nachträglich vollzogen habe. Abschließend sei festzuhalten, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht der Einhebungsverjährung nach § 238 BAO unterliege. Seit 31. Dezember 2005 (AbgÄG 2005, BGBl. I 161/2005) sei ein Antrag auf Nachsicht auch für entrichtete Abgaben nach § 236 Abs. 2…
…für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe durch die im Wege der Verrechnung mit Abgabengutschriften (§ 214, § 215 BAO) erfolgte Tilgung der Abgabenschuldigkeit, deren Nachsicht begehrt wird, nicht beseitigt sind, kann beim Bw. keine persönlich bedingte Unbilligkeit erkannt werden. Da, wie bereits ausgeführt, die Abgabenschulden bereits…
…können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet gemäß § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Für die Nachsicht entrichteter Abgaben ist…
…Nachsicht auch für die bereits durch Einbuchung von Gutschriften, welche den am Steuerkonto auf Grund der dort ausgewiesenen bekämpften und daher gestundeten Abgaben abgezogen und nicht ausbezahlt worden seien, als quasi entrichtet aufscheinenden Abgaben, da unter den geschilderten Voraussetzungen auch dafür ein Antrag auf Nachsicht…
…in Höhe von EUR 2.256,28 festgesetzt. Im Folgenden sollen nunmehr die Gründe für die beantragte Nachsicht gem § 236 BAO dargelegt werden: Begründung: Gemäß § 236 Abs 1 bzw Abs 2 BAO können fällige bzw bereits entrichtete Abgabenschulden ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden…
…2 BAO, aus welchem abgeleitet werden könne, dass auch für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten die Nachsicht beantragt und bewilligt werden könne; auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten seien aber nicht (mehr) vollstreckbar, sodass die Ansicht, wonach die Vollstreckbarkeit notwendiges Element der Unbilligkeit und damit der Möglichkeit einer Nachsichtsgewährung…
…sich im gegenständlichen Fall um bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten handle, wobei die Entrichtung dieser Beträge nur durch Gesellschafterdarlehen an die KG, also von außen her möglich gewesen wäre. Gemäß der Bestimmung des § 236 BAO könne eine Nachsicht auch für entrichtete Abgabenschuldigkeiten gewährt werden und entsprechend der…
…2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem…
…fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung auf bereits entrichtet Abgaben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dient eine Nachsicht nicht…
…dass fällige Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO ganz oder auf Antrag nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig sei. Abs. 1 finde auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung. Der Begriff Unbilligkeit müsse auf Grund der herrschenden Verkehrsauffassung nach dem Maßstab rechtlich…