Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1067-L/05
Nachsicht von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1067-L/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch W, vom
27. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
10. Oktober 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird, soweit sie das Nachsichtsbegehren vom 27.9.2005 über € 9.000
betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1996 wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt, deren Ergebnis bekämpft wurde; gleichzeitig wurde am
30.8.1996 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt.
Am 28.6.2005 erging die Entscheidung des UFS. Mit Bescheid vom 4.7.2005 wurden
gegenüber der Berufungswerberin Aussetzungszinsen in Höhe von €
13.581,06 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2005 beantragte die
Berufungswerberin eine Nachsicht i.S.d § 236 BAO in Höhe von €
9.000, somit rd. 2/3 der vorgeschrieben Summe, mit nachstehender
Begründung: Bis zur Entscheidung durch den UFS seien 9 Jahre vergangen.
Zwar könne nicht beurteilt werden, ob der Fall aus Sicht der
Finanzverwaltung extrem schwierig zu bearbeiten gewesen sei, was allenfalls die
lange Dauer hätte rechtfertigen können. Eine Akteneinsicht habe aber
ergeben, dass zwischen dem 5.11.1997 bis 28.6.2005 nichts geschehen sei, was zur
Erledigung hätte beitragen können. Da die geforderte Summe bereits
entrichtet worden sei, könne eine persönliche Unbilligkeit nicht
angeführt werden. Anders verhalte es sich mit der sachlichen Unbilligkeit.
Eine solche könne vorliegen, wenn bei richtiger Anwendung des Gesetzes ein
vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt. Dass Aussetzungszinsen auch
bei unangemessen langer Dauer vorzuschreiben sind, möge seine Richtigkeit
haben. Bei der Einhebung könne dieser Argumentation aber nicht gefolgt
werden. Denn ob der Gesetzgeber gewollt habe, dass der Berufungswerber durch die
Säumigkeit unangemessen hoch belastet werde, darüber bestehe Zweifel.
Dazu komme, dass der Rechtsmittelwerber erst mit der jeweiligen
Zinsenvorschreibung informiert werde. Bei der Bank würde
vierteljährlich über Kontostand und angefallene Zinsen informiert.
Neben dem dürren Hinweis auf der Kontonachricht, dass ein EA- Konto
vorhanden sei, könnte man eine Zinsenwarnung hinzufügen. Zwar
wäre man sich der Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages
bewusst gewesen, doch habe man nicht damit gerechnet, dass der Sachverhalt eben
diese Bearbeitungsdauer erfordere. Erst die Akteneinsicht habe ergeben, dass die
schlichte Untätigkeit der Grund gewesen sei und wäre man nicht
gewillt, die Folgen dieses Verhaltens alleine zu tragen.
Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom
10.10.2005 ab. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, wenn die
Steuervorschreibung bloß eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die
alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen
treffe. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt ausgesprochen, dass die
Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch einen vom Abgabepflichtigen selbst
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werde, nicht
sachlich unbillig erscheine, zumal es der Abgabepflichtige in der Hand habe, die
Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu
verhindern. Tue er dies nicht und konsumiere er den Zahlungsaufschub, lukriere
er dadurch auch einen entsprechenden Zinsengewinn.
Im Berufungsschriftsatz vom 27.10.2005 wurde vorgebracht,
dass die Behörde in keinster Weise auf das Vorbringen des Antragstellers
eingehe und sich die Bescheidbegründung in der Aufzählung diverser
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse erschöpfe. Im Nachsichtsverfahren
müsse die besondere Lage des Falles Berücksichtigung finden, so mache
es einen wesentlichen Unterschied, ob das Verfahren zwei oder neun Jahre dauert.
In dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichthof
festgehalten, dass die Einhebung eines Säumniszuschlages eine, eine
Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit darstelle, wenn dessen Festsetzung
ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines
Umbuchungsantrages entstanden sei. Genau dieser Umstand, nämlich der einer
verzögerten Erledigung einer Berufung sei Ursache des unproportionalen
Vermögenseingriffes. Die einzige Schuld, die man dem Antragsteller anlasten
könne, sei die nicht zeitgerechte Stellung eines Devolutionsantrages, um
das Verfahren zu beschleunigen. Diesem Umstand Rechnung tragend sei auch nur
für einen Teilbetrag der vorgeschriebenen Zinsen um Nachsicht angesucht
worden. Was das Argument des Zahlungsaufschubes betrifft, so sei dieses, selbst
wenn es vom VwGH stamme falsch oder jedenfalls nicht mehr zeitgemäß.
Denn legte man den strittigen Betrag auf ein Sparbuch, so würde sich unter
Berücksichtigung einer Inflationsrate und nach Abzug der KEST sogar ein
Kapitalverlust von jährlich 0,975% ergeben. Verliert man in seiner Sache,
so sind an den Fiskus Zinsen zwischen 2,47 und 5,25% zu entrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre. Nach § 236 Abs. 2 erster Satz können
auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche
Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Einhebung
der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Der
Berufungswerber hat das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit unter
Hinweis auf die Tatsache, dass die Abgabe bereits entrichtet wurde verneint. Im
Hinblick auf das Antragsprinzip ist es der erkennenden Behörde verwehrt,
das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu prüfen. Dazu kommt
noch, dass der Berufungswerber sein Begehren ohnedies auf das Vorliegen einer
sachlichen Unbilligkeit gestützt hat.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch der Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit
liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei
einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit
der Aussetzung der Einhebung, wegen des Zinsengewinnes durch den
Zahlungsaufschub und weil der Abgabepflichtige durch Entrichtung der
ausgesetzten Beträge das Entstehen von Zinsansprüchen verhindern kann
(s. dazu auch Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 236, Rz 11 und
13)
Wie bereits festgehalten, stellt die Vorschreibung der
Nebengebühr eine allgemeine Auswirkung einer generellen Norm dar, die jeden
Abgabepflichtigen trifft, der die Aussetzung der Einhebung von Abgaben aus
Anlass eines Berufungsverfahrens beantragt. Vor dem Hintergrund, dass es in der
Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in
gegebenenfalls beträchtlicher Höhe zu verhindern, kann auch eine
allfällige lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit
in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen.
(VwGH, Zl. 99/13/0065 vom 16.10.2002)
Auch im Berufungsfall hat der Berufungswerber durch seinen
gemäß
§ 212 a BAO gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während
des über längere Zeit laufenden Berufungsverfahrens von der
Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit lag aber in Bezug auf den
Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene
Abgabenschuld vor.
Was die einzelnen Argumente des Berufungswerbers betrifft,
so hat der VwGH das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit selbst bei einer
Dauer des Berufungsverfahrens von beinahe 10 Jahren verneint (so auch im bereits
zitierten Erkenntnis des VwGH). Dem angeführten Beispiel mit dem
verzögerten Umbuchungsantrag liegt mangels vergleichbarer Beeinflussbarkeit
ein anderer Sachverhalt zu Grunde, sodass für den gegenständlichen
Fall daraus keine Folgerungen abgeleitet werden können. Im Zusammenhang mit
der Forderung nach einer Zinsenwarnung ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Hinweis auf den Anfall von
Aussetzungszinsen erfolgt. Selbst wenn der Standpunkt des
Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Zinsgewinnes vom Berufungswerber
nicht geteilt wird, so handelt es sich um lediglich um einen (Teil-) Aspekt der
an der Tatsache der in Kauf genommen Abgabenschuld nichts ändert.
Darüber ist das angeführte Zahlenbeispiel eine Frage der
Anlageform.
Zusammenfassend muss daher gesagt werden, dass das
Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu verneinen ist. Die Vorschreibung der
Aussetzungszinsen erfolgte im Einklang mit der allgemeinen Rechtslage, sodass
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis nicht erkennbar ist.
Der Berufungswerber hat Nachsicht für einen Betrag von
€ 9.000 beantragt. Das Finanzamt hat über einen Betrag von €
13.581,06 abgesprochen. Das Nachsichtsverfahren ist vom Antragsprinzip
beherrscht und war im Spruch der Entscheidung auf den beantragten
Nachsichtsbetrag Bedacht zu nehmen.
Linz, am 13.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1067-L/05
- Stammnummer
- 21322
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF