Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0466-W/08
Keine sachliche Unbilligkeit, wenn der Bw. den Betrieb infolge Erkrankung seiner Gattin übernimmt, jedoch der Verlustvortrag nicht auf ihn übergeht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-W/08vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hans Polz,
Steuerberater, 1030 Wien, Fasangasse 48/10, vom 16. November 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 23. Oktober 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§
236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. September 2007 brachte der
Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen ein und führte zur
Begründung aus, dass das Geschäft in den Jahren 1992 bis 1998 sehr gut
gelaufen sei. Er habe in einen Zubau und einen Ausstellungsraum investiert und
die Büros ausgebaut. Die Kosten hätten ca. ATS 800.000,00
betragen.
Der Kredit sei mit AWD und CA beschlossen worden, wo dem
Bw. versprochen worden sei, dass er in zehn Jahren alles zurückbezahlt und
erledigt habe. Er hätte monatlich ATS 6.000,00 zurückgezahlt. Der
Bw. sei sich sicher gewesen, da alles über eine Bank abgelaufen sei und er
durch die viele Arbeit keine Chance gehabt habe, alles zu
überblicken.
Zusätzlich hätte im Jahr 2000 ein Nachbar bei ihm
arbeiten wollen. Nach einem Probetag habe der Bw. in diesem einen Psychopathen
gesehen. Der Bw. habe ihm in aller Freundschaft gesagt, dass er bei ihm nicht
arbeiten könne, wonach dieser sofort einen Wutausbruch bekommen habe. Er
sei 14-Mal vorbestraft, wobei seine Taten Raubüberfall, Einbruch und
Aggressivität gegen Minderjährige gewesen seien. Er sei viereinhalb
Jahre von diesem Menschen terrorisiert worden. Der Schaden hätte 48
Autoreifen, über 80 Baustellentafeln beinhaltet. Auf Baustellen seien
Fenster zerstört worden, der Schaden liege bei insgesamt ca
ATS 1,000.000,00.
Auf Grund dieser Aufregung hätte er seine Zahlungen an
den Bauträger B.übersehen.
Als dieser in Konkurs gegangen sei, hätte er den Bw. beinahe
"mitgenommen".
Durch den Schaden habe der Bw. gelernt. Er habe mit den
Firmen verhandelt, damit er seine Schulden abarbeiten könne und so habe er
ca. ATS 100.000,00 "zurückgearbeitet".
Der Bw. habe nicht gewusst, dass er dafür Steuer zu
entrichten habe. Er hätte alles in die Firma investiert. Bei den Schulden
in Höhe von € 280.000,00 sei die Belastung von
€ 39.000,00 zu viel. Und würde eine Existenzgefährdung
bedeuten.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte begründend aus, dass
fällige Abgabenschuldigkeiten gemäß
§ 236 BAO ganz
oder auf Antrag nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig sei.
Abs. 1 finde auf bereits entrichtete Abgaben
sinngemäß Anwendung.
Der Begriff Unbilligkeit müsse auf Grund der
herrschenden Verkehrsauffassung nach dem Maßstab rechtlich denkender
Menschen ausgelegt werden.
Die Unbilligkeit der Einziehung müsse durch besondere
Umstände des Einzelfalles ausgelöst worden sein, so dass generelle
Härten aus einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen
im Einzelfall beseitigt werden könnten.
Unbilligkeit der Einhebung setze im Allgemeinen voraus,
dass unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben würden.
Im gegenständlichen Fall läge hier die sich
ergebenden Rechtsanwaltkosten vor, die ausschließlich dem privaten Bereich
zuzuordnen seien.
Die angeführten Rückstände selbst
würden aus der erklärungsgemäßen Veranlagung der
Gewinnsteuern der Jahre 2004 und 2006 stammen.
Eine Unbilligkeit des Einzelfalles sei nicht gegeben, da in
diesem Fall lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also
die vermeintliche Unbilligkeit für den davon Betroffenen aus dem Gesetz
selbst erfolge.
Nachteilige Folgen, die alle Unternehmer in ähnlicher
Lage treffen würden, rechtfertige eine Nachsicht nicht.
Bei der Ausübung des Ermessens sei zu
berücksichtigen, ob sich eine Nachsicht und der damit verbundene Verzicht
durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Gunsten anderer
Gläubiger des Abgabepflichtigen, wie im gegenständlichen Fall,
auswirken würde.
In Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens sei von der Finanzverwaltung,
um Kosten zu sparen, nach bücherlicher Sicherstellung fünfzig Prozent
des damals bestehenden Rückstandes vorerst gemäß
§ 231
BAO ausgesetzt und eine Wiederaufnahme dieser Rückstände nach Ablauf
der derzeitigen Zahlungserleichterung, frühestens jedoch im September 2008
vereinbart.
Könnten jedoch Härten aus der Abgabeneinhebung
durch eine Zahlungserleichterung begegnet werden, bedürfe es keiner
Nachsicht.
Das Nachsichtsbegehren sei daher abzuweisen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte
der Bw., das Ansuchen noch einmal zu lesen und zu überdenken.
Die Existenz sei sehr gefährdet, da das Einkommen sehr
gering sei.
Es werde ersucht, die gesamte Firma und Familie aus dieser
Situation zu befreien.
Leicht veräußerbares Privatvermögen sei
nicht vorhanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
8. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass in der Berufung
keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht worden seien, auf die sich die
Nachsicht stütze.
In der Nachsichtsabweisung sei vom Finanzamt selbst bereits
die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung angeboten worden und, um
allfällige Kosten zu vermeiden, fünfzig Prozent des Rückstandes
gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt worden.
In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse erscheine es zumutbar, neben den sonstigen Verbindlichkeiten
auch jene der Finanzverwaltung, die zwar als kurzfristige Verbindlichkeiten im
Allgemeinen anzusehen seien, innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes
abzudecken.
Da eventuelle Härten der Abgabeneinhebung durch eine
Zahlungserleichterung begegnet würden, im Berufungsverfahren keine neuen
Tatsachen hervorgekommen seien, sei die Berufung mangels Tatbestandes der
Unbilligkeit abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass durchaus eine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Gewinnsteuer für 2004
gegeben sei. Da der Bw. wegen der Erkrankung seiner Gattin, die es
unmöglich gemacht habe, unter ihrer Führung das Unternehmen
weiterzuführen, das Unternehmen habe raschest übernehmen müssen,
seien umfangreiche steuerliche Verlustvorträge nicht mehr steuerlich
verwertbar gewesen. Wäre das Jahr 2004 bei der Gattin des Bw. veranlagt
worden, hätte sich keine Einkommensteuerbelastung ergeben. Abgesehen davon,
dass eine Abstattung der gesamten Steuerschuld die Existenzgrundlagen des Bw.
gefährde, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen so
außergewöhnlich seien (fehlende Verlustvorträge), dass die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögen möglich wäre. Es gebe kein leicht
veräußerbares Vermögen. Es sei nur ein Einfamilienhaus
vorhanden, das den Lebensmittelpunkt der Familie bilde. Würde es verkauft,
käme es einer Verschleuderung gleich, da große Teile für die
betriebliche Nutzung adaptiert seien und dies ein möglicher Interessent als
wertmindernd ansehen würde.
Auch für das Jahr 2006 seien noch Verlustvorträge
bei Fortführung durch die Gattin des Bw. vorhanden.
Die sachliche Unbilligkeit liege darin, dass es der
Gesetzgeber sicher nicht gewollt habe, dass auf Grund besonderer Umstände
(Erkrankung) die Steuerbelastung erst eintrete. Dies stelle einen
unproportionalen Vermögenseingriff beim Bw. dar.
Es werde um Bewilligung der Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Der Wortlaut dieser Rechtsnorm bestimmt eindeutig, dass
Nachsichtsmaßnahmen - abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden
Antragstellung sowie der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen
Abgaben - nur bei Erfüllung des Tatbestandes der Unbilligkeit für den
Fall der Abgabeneinhebung in Erwägung gezogen werden können. Die Frage
der Beurteilung der Unbilligkeit ist sohin keine Ermessensfrage. Erst die
Bejahung der Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmales kann in weiterer Folge
zu einer Ermessensentscheidung führen. Liegt der Tatbestand der
Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für
eine Nachsicht. Das darauf gerichtete Ansuchen ist diesfalls, ohne dass es zu
einer Ermessensentscheidung durch die Abgabenbehörde kommen darf, aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Die in § 236 Abs 1 BAO bezogene Unbilligkeit kann
entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich
bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es
allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn
etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung
von Vermögenschaften möglich wäre und diese
Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie
in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige
Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche
Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles
unbillig. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich
in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer
Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199).
Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die
Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund
ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992,
91/13/0225).
Der Bw. erblickt eine sachliche Unbilligkeit in dem
Umstand, dass der Bw. den Betrieb wegen Erkrankung übernehmen musste,
jedoch der Verlustvortrag nicht auf ihn übergegangen ist.
Dazu ist festzustellen, dass das Einkommensteuergesetz
keine Haushaltsbesteuerung kennt. Ob der Steuerpflichtige allein oder mit einer
anderen Person in einem Haushalt lebt, bzw. verheiratet ist, ist für die
Einkommensbesteuerung bedeutungslos. Das Einkommensteuergesetz folgt daher dem
Prinzip der Individualbesteuerung.
Der Verlustvortrag steht jenem unbeschränkt oder
beschränkt Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erlitten hat. Wird der
verlustbringende Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, bleibt
der Verlustabzug dennoch beim bisherigen Betriebsinhaber.
Die Unzulässigkeit der Übertragung des
Verlustabzuges mag zwar für den Bw. eine Härte darstellen, jedoch ist
diese Härte vom Gesetzgeber gewollt, da dieser dargetan hat, dass das
Einkommensteuergesetz dem Prinzip der Individualbesteuerung folgt.
Daraus folgt jedoch, dass eine Nachsicht schon deshalb
nicht möglich ist, da dies eine Durchbrechung dieses Prinzips der
Individualbesteuerung bedeuten würde.
Weiters kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die
Nichtübertragbarkeit des Verlustabzuges nicht zu erwarten war.
Dazu kommt noch, dass der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung dargetan hat, dass in dem Umstand, dass die
Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung beim Abgabepflichtigen
nicht vorliegen, niemals eine unbillige Härte erblickt werden kann.
Die Einhebung der Abgabenbetrages in Höhe von
€ 39.000,00 könnte jedoch persönlich unbillig sein.
Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade
die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (Hinweis VwGH
9.7.1997, 95/13/0243). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Gemäß den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden
betrug das Einkommen im Jahr 2004 € 103.194,17, im Jahr 2005
€ 0 und im Jahr 2006 € 44.074,33. Der Bw. verfügt an
weiteren Vermögenswerten lediglich über einen Hälfteanteil an
einer Liegenschaft im Ausmaß von insgesamt 760m² (Wohnsitz des
Bw.)
Demgegenüber stehen gemäß Feststellungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. September 2006
ein Kredit bei der BA-CV in Höhe von € 180.000,00 (monatliche
Rückzahlung € 1.500,00) und ein Kredit bei der RAIBA in Höhe
von € 75.000,00 (monatliche Rückzahlung € 2.000,00). Die
Verbindlichkeiten bei den Lieferanten betragen € 50.000,00.
In seinem Nachsichtsansuchen hat der Bw. dargetan, dass die
Gesamtverbindlichkeiten € 280.000,00 betragen würden, ohne diese
individuell zu konkretisieren.
Das Finanzamt hat einen Betrag in Höhe von
€ 23.000,00 von der Einhebung ausgesetzt. Hinsichtlich dieses Betrages
kann es derzeit zu keinerlei Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die
Einkommens- und Vermögenslage des Bw. kommen.
Derzeit haften am Abgabenkonto € 25.588,51
unberichtigt aus.
Aus dieser Vermögenslage des Bw. ergibt sich, dass im
vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass die schlechte
wirtschaftliche Lage gerade durch die Einhebung des Betrages in Höhe von
ca. € 25.000,00 verursacht wird. Die wirtschaftliche Gefährdung
gründet sich bereits aus dem Verhältnis der Höhe der (sonstigen)
Verbindlichkeiten in Höhe von € 280.000,00 zum Einkommen. Eine
Nachsicht des in Betracht kommenden Betrages (ca. € 25.000,00)
würde an dieser Existenzgefährdung nichts ändern, weshalb eine
solche Maßnahme gemäß der oben zitierten Rechtsprechung
unzulässig ist.
Dazu kommt noch, dass der Bw. nicht dargetan hat, dass die
weiteren Gläubiger zu einem Forderungsnachlass bereit wären, weshalb
sich eine Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu
Gunsten der übrigen Gläubiger auswirken würde.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen konnte daher eine
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht erblickt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-W/08
- Stammnummer
- 33796
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF