Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1157-L/02
Nachsichtsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1157-L/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Abweisung des
Nachsichtsantrages vom 21. Juni 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit
Schreiben vom 12. April 2001 den Antrag gestellt den auf seinem Steuerkonto
ausgewiesenen Rückstand in Höhe von 187.481,00 S durch
Abschreibung nachzusehen, weil die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre und hat sein steuerlicher Vertreter dazu ausgeführt:
"Der
Berufungswerber war aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seinen Betrieb
vor Erreichen des regulären Pensionsalters mit Stichtag 23. August 1998
aufzugeben. Er hat am 22. Oktober 1998 seine Gewerbeberechtigung
zurückgelegt und um Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit gemäß
§ 131 GSVG angesucht. Seinem
Antrag wurde mit Bescheid vom 19. September 2000 nunmehr endgültig
stattgegeben. Im Rahmen der Beendigung des betrieblichen Engagements wurde ein
Aufgabegewinn von rund ATS 1,7 Mio. erklärt und veranlagt. Es fanden auch
Verkäufe von Sachanlagen (vor allem Inventarablöse) statt, deren
Erlös jedoch gänzlich zur Abdeckung der betrieblichen Schulden
verwendet werden musste. Ein Transfer liquider Mittel in die Privatsphäre
war damit nicht verbunden. Vielmehr musste der Berufungswerber einen trotz
vollständiger Verwendung der Veräußerungserlöse zur
Schuldentilgung nicht rückführbaren Betriebskredit bei der R-Bank in
seine persönliche Zahlungspflicht übernehmen. Um eine sofortige
Fälligstellung zu verhindern, wurde zur Besicherung die
Pensionsansprüche verpfändet. Somit erzielt der Berufungswerber
derzeit ein laufendes Einkommen lediglich in Höhe des pfändungsfreien
Teiles seines Pensionsbezugs (Existenzminimum). Der gegenständliche Kredit
haftete Ende Februar dieses Jahres mit 387.027,98 S aus. Der
Berufungswerber war fortan nicht mehr in der Lage, weitere Schuldentilgungen zu
bewerkstelligen. Auch die plangemäße Tilgung der auf der dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte gehörigen
Privatliegenschaft lastenden Kredite bei der B-Bank in Höhe von
299.551,44 S und der L-Bank in Höhe von 209.962,85 S (jeweils zum
Übergabszeitpunkt) war nicht mehr durchführbar. Um einen drohenden
Verkauf zu nachteiligen Konditionen abzuwehren, haben der Berufungswerber und
seine Ehegattin dieses Grundstück mit Vertrag vom 2. Juli 1999 ihren beiden
Söhnen übergeben, welche im Gegenzug die oben genannten
Verbindlichkeiten übernahmen, ihren Eltern das lebenslange unentgeltliche
Wohnrecht an einer im Erdgeschoss des Übergabsobjekts gelegenen Wohneinheit
einräumten und mit einem (intabulierten) Belastungs- und
Veräußerungsverbot sowie (außerbücherlichen)
Vermietungsverbot beschwert wurden. Der Entschluss zur Übergabe wurde in
Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten bereits Anfang 1999 gefasst. Zwecks
Umsetzung des Vorhabens hat der Berufungswerber im April 1999 nachweislich
Kontakt mit Notar N aufgenommen, der damals die Begründung von
Wohnungseigentum (Parifizierung) empfahl, da schlichtes Miteigentum die Gefahr
von Streitigkeiten unter den Übernehmern beziehungsweise deren
Rechtsnachfolgern birgt. Kurz danach wandte sich der Berufungswerber in Sachen
Übergabe an Notar N und hat diesen in der Folge am 8. Juni mit der
Vertragserrichtung beauftragt. Die Ausarbeitung des Vertragswerks erforderte
einigen Zeltaufwand, sodass die formale Unterfertigung erst am 2. Juli erfolgte.
Einige Monate nach der Entschlussfassung zur Übergabe hat sich eine
Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG (Finanzstrafgesetz
BGBl. Nr. 129/1958) über die Jahre
1993 bis 1997 angekündigt. Der Prüfungsauftrag datierte vom 30. Juni
1999. Obwohl Anlass der Prüfung vermutete Schwarzein- und Verkäufe von
Bier gewesen sind, haben pauschale Zuschätzungen und vor allem
Sicherheitszuschläge bei den anderen Warengruppen dazu geführt, dass
für die prüfungsgegenständlichen Jahre Steuern von rund 1
Mio. S nachgefordert wurden. Eine sofortige Entrichtung dieses Betrages war
in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation nicht möglich, sodass im
Februar 2000 eine besondere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Demnach sollte
Der Berufungswerber Ende Februar 2000 400.000,00 S, bis Ende Oktober 2000
200.000,00 S und bis Ende Januar 2001 ebenfalls 200.000,00 S
begleichen. Diese Abmachung hat Der Berufungswerber bis zuletzt penibel
eingehalten. Dazu mussten unter anderem Auszahlungen aus
Versicherungsverträgen, die seinerzeit zur Alterssicherung abgeschlossen
worden waren, herangezogen und Darlehen bei Familienangehörigen aufgenommen
werden. Im Einzelnen hat der Berufungswerber bisher folgende Beträge zur
Abstattung .der betriebsprüfungsbedingten Steuerschulden entrichtet:
|
Datum
der Zahlung
|
Betrag
in S
|
Finanzierung
|
29.
Februar 2000
|
400.000,00
|
Privatdarlehen
seitens A (Mutter des Berufungswerbers) in Höhe von 200.000,00 S, die
diesen Betrag am 1. Februar 2000 von ihrem Sparbuch behob
Privatdarlehen seitens B (Sohn
des Berufungswerbers) in Höhe von ebenfalls 200.000,00 S, aufgebracht
durch Behebung von seinem Sparbuch am 28. Februar 2000
|
18.
September 2000
|
200.000,00
|
Auszahlung
I Lebensversicherung 143.249,00 S am 6. September 2000
Pensionsnachzahlung
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 17. August 2000 S
99.000,00 S.
Der
Überhang von 42.249,00 S wurde zur (teilweisen) Aufbringung des
Mittelbedarfs für die im Januar 2001 fällige Ratenzahlung an das
Finanzamt verwendet
|
4.
Januar 2001
|
200.000,00
|
Privatdarlehen
von A in Höhe von 176.958,60 S nach Behebung des restlichen
Sparguthabens von oben erwähntem Sparbuch am 3. Januar 2001 Der Rest wurde
aus dem Überhang aus der Auszahlung der Lebensversicherung (vergleiche
Finanzierung der vorangehenden Rate) aufgebracht.
Der Berufungswerber hat mit diesen Zahlungen den mit
der Finanzverwaltung vereinbarten Ratenplan vollständig und fristgerecht
erfüllt. Am 2. August 2000 wurde die aus der Betriebsaufgabe resultierende
Einkommensteuer(-nachzahlung) 1998 mit 178.563,00 S veranlagt
beziehungsweise. auf dem Steuerkonto verbucht. Der nunmehr ausgewiesene und zur
Nachsicht beantragte Saldo von 187.481,00 S resultiert im wesentlichen aus
diesem Umstand. Die Fälligkeit der Abschlusszahlung ist am 11. September
2000 eingetreten, somit lange, nachdem die private Liegenschaft des
Berufungswerbers und seiner Ehegattin gegen Übernahme der darauf lastenden
Kredite an die beiden Söhne übergeben wurde (vergleiche. die
diesbezüglichen obigen Ausführungen).
Nach
Erfüllung des Ratenplanes zur Tilgung der betriebsprüfungsbedingten
Abgabenschulden ist die Finanzierungskapazität des Berufungswerbers nunmehr
aber erschöpft. Der derzeitige Schuldenstand nach Übernahme des
ehemaligen Betriebskredites und Aufbringung der für die Steuernachzahlungen
erforderlichen Mittel durch Darlehen von Familienangehörigen (weitere
Bankkredite waren mangels Verfügbarkeit von Sicherheiten nicht zu erlangen)
kann zusammenfassend wie folgt dargestellt werden:
|
Kredit
R-Bank per 28. Februar 2001
|
387.027,98
S
|
Privatkredit
A
|
376.958,60
S
|
Privatkredit
B
|
200.000.00
S
|
gesamter
aktueller Schuldenstand
|
963.986,58
S
Nennenswerte
Vermögenswerte stehen diesen Verpflichtungen nicht gegenüber. Das
laufende Einkommen des Berufungswerbers besteht ausschließlich aus dem
Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension, die sich nach Abzug der
Ansprüche des Pfandgläubigers (R-Bank) in Höhe von
4.619,60 S seit 1. Januar 2001 auf monatlich 13.040,00 S beläuft.
Der pfändungsfreie Bezug entspricht dem Existenzminimum und ist zur
Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts unbedingt erforderlich. Hierzu kann
auch die Ehegattin des Berufungswerbers nur mit ihrer geringen Eigenpension von
monatlich netto 11.297,50 S beitragen. Eine Schuldentilgung ist unter
diesen Umständen jedoch absolut unmöglich. Das Familieneinkommen
reicht gerade aus, um die existentiellen Bedürfnisse eines
Zweipersonenhaushalts zu befriedigen.
Nach
der Rechtsprechung (VwGH 7.2.1994, 92/17/0235) bedürfte es nicht einmal
einer Existenzgefährdung, um die Voraussetzungen für eine Nachsicht
von der Abgabeneinhebung zu erfüllen. Wirtschaftliche Auswirkungen der
Abstattung der Steuerschuld, die außergewöhnlich sind (zum Beispiel.
die Verschleuderung von Vermögenswerten) sind hierfür ausreichend.
Wäre die private Liegenschaftshälfte nicht den Söhnen
übergeben worden (ungeachtet des Umstandes, dass diese Maßnahme zum
Zwecke der Befreiung von Krediten, deren Rückzahlung dem Berufungswerber
nicht möglich gewesen wäre, erfolgte) könnte in diesem Sinne
keinesfalls a priori davon ausgegangen werden, dass das Vorhandensein dieses
Vermögenswertes einer Nachsicht entgegengestanden wäre. Aufgrund der
oben dargestellten finanziellen Situation kann jedenfalls davon ausgegangen
werden, dass ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der
Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen besteht.
Die Steuereinhebung würde unter den geschilderten Umständen eine
persönliche Unbilligkeit darstellen. Nachdem die Nachsichtsvoraussetzungen
im konkreten Fall zweifelsfrei vorliegen, muss bei der Ermessensübung durch
die Behörde auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Berufungswerber
seinen Betrieb unter Inkaufnahme einer erheblichen Schuldenbelastung deswegen
aufgegeben hat, weil eine Fortführung krankheitshalber unmöglich war.
Aus diesem Grund wurde ihm auch die Erwerbsunfähigkeitspension
zugesprochen. Die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur zum Zwecke
der Herstellung eines höheren Schuldentilgungspotentials ist daher
unzumutbar. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit ist weiters zu
berücksichtigen, dass der Zahlungswille des Berufungswerbers in einem ihm
maximal zugänglichen Ausmaß durch die penible Einhaltung des
vereinbarten Zahlungsplanes im Hinblick auf die prüfungsbedingten
Abgabennachforderungen eindrücklich zum Ausdruck gekommen ist. Auch ist der
zur Abschreibung beantragte Abgabenrückstand nicht durch
finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten, sondern durch den Umstand der
krankheitsbedingt unumgänglichen Betriebsaufgabe
verursacht."
In einem weiteren an das
Finanzamt gerichteten Schreiben vom 12. April 2003 führte der
Berufungswerber noch aus, dass er in Hinblick auf die in Aussicht gestellte
Anfechtungsklage zu den Hintergründen der mit 2. Juli 1999
durchgeführten Übergabe einer Privatliegenschaft Folgendes klarstellen
wolle. Der Berufungswerber sei lediglich Hälfteeigentümer gewesen, die
andere Hälfte habe seiner Ehegattin gehört. Die Übergabe sei auf
gemischt entgeltlicher Basis erfolgt und dadurch notwendig geworden, dass kausal
mit dem übertragenen Objekt zusammenhängende Kredite in Höhe von
damals mehr als 509.000,00 S vom Berufungswerber aufgrund der bestehenden
finanziellen Probleme nicht mehr getilgt hätten werden konnten. Ursache
für seine Zahlungsschwierigkeiten seien hauptsächlich die
krankheitshalber erzwungene Betriebsaufgabe und die dadurch bewirkte
Einkommenseinbussen gewesen. Der Berufungswerber habe in der Folge lediglich
eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Wobei das
Bestehen dieses Anspruches von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft Anfangs auch noch bestritten und erst zu Beginn des Jahres 2001
rechtskräftig zuerkannt worden wäre. Diese Pension werde dem
Berufungswerbers nicht in der gesamten Höhe ausbezahlt, da sie Gegenstand
einer Pfändung für Zwecke der Besicherung eines anlässlich der
Betriebsaufgabe in die persönliche Zahlungspflicht übernommenen
Firmenkredites gewesen sei. Hätte der Berufungswerber seinerzeit die
private Liegenschaft nicht an seine Söhne gegen Übernahme der darauf
lastenden Abstattungskredite übergeben, wäre ein umgehender Verkauf an
Dritte erforderlich gewesen, der erfahrungsgemäß nur zu extrem
nachteiligen Konditionen vonstatten gegangen wäre. Neben der
Schuldübernahme hätten die Söhne ihren Eltern im
Übergabsvertrag das lebenslängliche Wohnrecht an einer im Erdgeschoss
gelegenen Wohneinheit eingeräumt und sich erheblichen
Verfügungsbeschränkungen (Belastungs- und
Veräußerungsverbot sowie nicht intabuliertes Vermietungsverbot)
unterworfen. Zweck sei bloß die Vermeidung eines mit erheblichen
Werteinbußen verbundenen Verkaufs der Liegenschaft zwecks
plangemäßer Tilgung der darauf lastenden Kredite gewesen. Zum
Einwand, dass der derzeitige Abgabenrückstand im wesentlichen auf der
Einkommensteuernachzahlung für 1998 (auf Grund der Realisierung stiller
Reserven anlässlich der in diesem Jahr stattgefundenen Betriebsaufgabe)
beruhe und dieser Abgabenanspruch mit Endes des Veranlagungszeitraumes 1998,
somit vor Abschluss des Übergabsvertrages, entstanden sei, werde angemerkt,
dass der Berufungswerber bis zur Erstellung der Steuererklärungen mit Hilfe
seines steuerlichen Vertreters in der ersten Jahreshälfte 2000 (die
Einreichung der Steuererklärungen 1998 erfolgte am 12.05.2000) der festen
Überzeugung war, dass keine Abschlusszahlung zu leisten wären. Der
Berufungswerber sei dadurch zu dieser Annahme gelangt, dass der Abverkauf des
Inventars sowie der Betriebsmittel zwar mit Einnahmen verbunden gewesen
wäre, diese aber vollumfänglich zur Tilgung der bestehenden
Firmenkredite verwendet worden wären und sogar ein damit nicht abdeckbarer
Kreditrest von etwa 455.000,00 S in die Privatsphäre hätte
übernommen werden müssen. Mangels verbleibender Liquidität habe
sich nach Meinung des Berufungswerbers auch keine Steuernachforderung aus Anlass
der Betriebsaufgabe ergeben können. In Anbetracht der hohen
Komplexität des Steuerkalküls bei Betriebsaufgaben sei diese
Einschätzung durchaus nachvollziehbar und verständlich. Die
Übergabe habe keinesfalls den Zweck verfolgt, die Begleichung eines schon
erkannten, jedoch erst später fällig werdenden Abgabenrückstandes
zu vereiteln.
Mit Bescheid des Finanzamtes
datiert vom 21. Juni 2001 wurde das Nachsichtsansuchen des Berufungswerbers mit
der Begründung abgewiesen, dass sich die Nachsicht nur zu Gunsten anderer
Gläubiger auswirken würde und die Existenzgefährdung nicht von
den Abgabenverbindlichkeiten ausgehe. Der Berufungswerber habe im Zuge der
Betriebsaufgabe nicht für die voraussehbaren Einkommensteuernachforderungen
vorgesorgt und sei auf diese Weise die entsprechende Anpassung der
Einkommensteuervorauszahlungen unterblieben. Die vorhandenen Betriebsmittel
durch die Tilgung anderer Betriebsschulden aufgebraucht worden.
Der Berufungswerber hat, wohl
auch durch die von der Finanzprokuratur angestrengte Anfechtungungsklage datiert
vom 26. Juni 2001, welche darauf abzielte, die Exekution in die
Privatliegenschaft zu erreichen, einen Abgabenrückstand in Höhe von
178.563,00 S am 4. Juli 2001 beglichen.
Gegen den oben erwähnten
des Nachsichtsgesuch abweisenden Bescheid des Finanzamtes richtet sich die
Berufung vom 19. Juli 2001 datiert vom 12. Juli 2001. Darin erklärte der
Berufungswerber, dass er aufgrund der von der Finanzprokuratur eingebrachten
Anfechtungsklage hinsichtlich der gemischt entgeltlichen Übertragung einer
ihm und seiner Gattin gehörigen Liegenschaft an seine beiden Söhne
gezwungen gewesen sei, den dem Nachsichtsansuchen zugrunde liegenden
Abgabenrückstand von 187.481,00 S zuzüglich der von der
Prokuratur bekannt gegebenen Nebenkosten (Gerichtsgebühren und
Anwaltstarif) trotz eigener Mittellosigkeit vor der Ausschöpfung des
Instanzenzuges im Nachsichtsverfahren vollständig zu entrichten. Um die
Zahlung bewerkstelligen zu können, habe der Berufungswerber nochmals
Darlehen bei seinen Familienangehörigen aufnehmen müssen, welche die
ihre noch verbliebenen Sparguthaben zur Verfügung gestellt hätten.
(Mutter A aus der Auflösung des Sparbuches 105.337,80 S; Sohn B
73.225,20 S). Im übrigen stütze sich der Berufungswerber auf die
im Nachsichtsansuchen vorgebrachten Argumente und führte wiederholend und
zusammenfassend aus, dass die Betriebsaufgabe durch die Erwerbsunfähigkeit
des Berufungswerbers unvermeidbar gewesen sei, ihm daraus keine
Vermögenswerte verblieben wären und er sogar einen ehemaligen
Betriebskredit in seine private Zahlungspflicht übernehmen habe
müssen, welcher zur Zeit noch immer mit mehr als 300.000,00 S
aushafte. Die Erwerbsunfähigkeitspension habe zur Kreditbesicherung
verpfändet werden müssen, sodass ihm hiervon derzeit lediglich das
Existenzminimum verbleibe (13.040,00 S). Der Differenzbetrag auf seinen
gesamten Pensionsanspruch (4.619,60 S) werde zur Tilgung des besicherten
Kredites bei der Bank R verwendet, dessen Bedienung auf dieser Basis noch
mindestens drei Jahre andauern werde. Privates Vermögen sei nicht
vorhanden. Die zur Tilgung seiner Abgabenschulden gewährten
Familiendarlehen würden sich unter Einschluss der oben bezifferten
Beträge auf mittlerweile 755.521,60 S belaufen. Die Rückzahlung
dieser Schulden könne der Berufungswerber aus seinem geringen Einkommen
alleine unmöglich bewerkstelligen, sei aus der Sicht der
Darlehensgläubiger unverzichtbar. Keinesfalls könne dem
Berufungswerber aufgebürdet werden, die Nachteile aus der Betriebsaufgabe,
insbesondere der daraus resultierenden Steuernachzahlungen, definitiv zu tragen.
Dem Einwand im Abweisungsbescheid, der Nachsichtswerber habe nicht für die
aus der Betriebsaufgabe voraussehbaren Einkommensteuernachforderungen
vorgesorgt, werde entgegengehalten, dass er zunächst damit nicht gerechnet
habe, da ihm aus der Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit nur Schulden
erheblichen Ausmaßes verblieben wären. Unter diesen Umständen
mit einer negativen Steuerbemessungsgrundlage aus dem Titel der Aufgabe zu
rechnen, stelle einen wohl nachvollziehbaren Irrtum dar. Im übrigen sei
ungeachtet des fehlerhaften Steuerkalküls die Betriebseinstellung eine
durch Krankheit erzwungene Maßnahme und damit auch bei unterstellter
Kenntnis der steuerlichen Konsequenzen nicht disponibel beziehungsweise
gestaltbar gewesen. Die Finanzierung der daraus resultierenden Nachzahlung
hätte in Anbetracht der schon damals bestehenden weitgehenden
Mittellosigkeit jedenfalls ein Problem dargestellt. Tatsächlich sei dem
Berufungswerber aber erst im Zuge der Erstellung der Aufgabebilanz mit der
Einreichung der Steuererklärungen am 12. Mai 2000 das Ausmaß seines
Irrtums bekannt geworden. Eine Vorsorge für Steuernachzahlung sei wegen
unverändert schlechter wirtschaftlicher Lage auch ab diesem Zeitpunkt bis
zur Fälligkeit am 11. September 2000 nicht mehr möglich gewesen. Die
Kritik, dass vom Berufungswerber keine Erhöhung der
Einkommensteuervorauszahlun- gen für das Jahr der Aufgabe beantragt worden
wäre, sei damit entkräftet. Der Umstand, dass die vorhandenen
Betriebsmittel zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, könne dem Berufungswerber deshalb nicht vorgeworfen werden, da
diese im Gegensatz zu den aufgabebedingten Steuernachzahlungen allesamt
fällig gewesen seien. Außer der evidenten Existenzgefährdung,
die ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe
und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen, somit eine
persönliche Unbilligkeit offenbare, müsse die Ausübung des
Ermessens im Zuge der Entscheidung über die Nachsichtgewährung auch
berücksichtigen, dass der Berufungswerber die mit ihm vereinbarten
Zahlungspläne und vor allem jene hinsichtlich der Abgabennachforderungen
aufgrund der Betriebsprüfung, bis zuletzt penibel eingehalten und damit
maximalen Zahlungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei nach der Literatur
im Nachsichtsverfahren ein jedenfalls positiv zu bewertender Umstand.
Schließlich sei der zur Abschreibung beantragte Rückstand nicht durch
finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten, sondern durch den Umstand der
krankheitsbedingt unumgänglichen Betriebsaufgabe ver- ursacht worden.
Mit Schreiben
vom 17. Juli 2003 gab der Berufungswerber auf Ersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz noch bekannt, dass der Pensionsbezug im Juni
2002 1.312,00 € betragen habe und die derzeit noch aushaftenden
Schulden des Berufungswerbers das Privatdarlehen der Mutter des Berufungswerbers
A mit 27.395,00 € und das des Sohnes B des Berufungswerbers mit
14.534 € wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961) können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Dies gilt entsprechend Abs. 2 leg. cit. auch für
bereits entrichtete Abgaben. Der Umstand, dass der Berufungswerber den
Abgabenrückstand, welchen er nachzusehen beantragt hat, in Folge der oben
erwähnten Anfechtungsklage der Finanzprokuratur entrichtet hat, steht also
einer Abgabennachsicht nicht grundsätzlich im Wege.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach Lehre und ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe für viele Ritz,
Bundesabgabenordnung², Rz 9ff zu § 236, 559f und die dort
zitierte Judikatur) setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass
die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "sachliche" Unbilligkeit
ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Wie dem bereits zitierten
Wortlaut des § 236 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, bedarf die Gewährung
einer Abgabennachsicht eines Antrages. Ein derartiger Antrag kann aber nicht
bloß als Formalerfordernis angesehen werden. Vielmehr kann unter einem
Antrag im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur ein begründeter Antrag
verstanden werden. Voraussetzung dafür, dass die Abgabenbehörde im
Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die
für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom
Antragsteller geltend gemacht werden. Der Berufungswerber hat jedoch im gesamten
Verfahren keine sachliche Unbilligkeit behauptet und auch keine Argumente in der
Begründung seines Antrages oder im übrigen Verfahren vorgebracht,
welche sich in diese Richtung deuten lassen würden.
Vielmehr ist die
Argumentationslinie des Berufungswerbers auf eine "persönliche"
Unbilligkeit der Abgabenentrichtung ausgerichtet.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings
bedarf es zu Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen)
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(Ritz, aaO. Rz. 10 zu § 236 und die dort zitierte Judikatur).
Die Entscheidung der Frage, ob
eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO vorliegt,
unterliegt nicht der Ermessensübung, sondern legt bloß einen
unbestimmten Gesetzesbegriff aus.
Nach seiner Darstellung besitzt
der Berufungswerber kein Vermögen und hat derzeit Schulden in Höhe von
41.929,00 € bei seiner Mutter und seinem Sohn. Die Schulden bei der
R-Bank, welche der Berufungswerber im Antrag auf Nachsichtsgewährung
aufgeführt hat und die damit verbundene Verpfändung des
Pensionsanspruches führt der Berufungswerber nicht mehr an.
Berücksichtigt man, dass
den Berufungswerber aufgrund des oben erwähnten eigenen Einkommens seiner
Ehefrau keine Unterhaltspflichten treffen und dass er seit 28. Februar 2001
28.126,64 € an Schulden bei der R-Bank und bei Verwandten sowie
12.976,68 € an Abgabenschulden (derzeitiger Saldo am Abgabenkonto
0,00 €) getilgt hat, so bietet sich ein gegenüber der Darstellung
des Berufungswerbers im Antrag vom 12. April 2001 geändertes Bild.
Da nach der Anlage ./2 der
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der
in §§ 291a und 291b EO (Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896)
angeführten Beträge sowie über die Tabellen der unpfändbaren
Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2003 - ExMinV 2003) idF: BGBl. II
Nr. 125/2003) der unpfändbare Betrag des Nettomonatslohnes des
Berufungswerbers (laut seiner Angabe 1.312,43 €) 840,00 €
beträgt, bleiben dem Berufungswerber monatlich jedenfalls etwa
500 € um die Schulden bei seiner Mutter und seinem Sohn
zurückzuzahlen. Dabei sind das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Tatsache,
dass der Berufungswerber aufgrund des Wohnrechtes und des gemeinsamen Haushaltes
mit seiner Ehefrau wahrscheinlich auch mit einem geringeren Betrag sein
Einkommen bestreiten kann, noch gar nicht berücksichtigt.
Davon, dass dadurch, wenn
12.976,68 € an entrichteten Abgabenschulden an den Berufungswerber
zurückgezahlt würden, die Verschleuderung von Vermögenswerten
verhindert werden könnte, kann daher nicht die Rede sein und liegt daher
auch keine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe vor.
Für eine gemäß
§ 236 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, bleibt daher
kein Raum und war die Berufung abzuweisen.
Angemerkt wird, dass eine
allfällige Abgabennachsicht ohnehin nur den anderen Gläubigern des
Berufungswerbers nämlich seiner Mutter und seinem Sohn zu Gute gekommen
wäre.
Linz,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1157-L/02
- Stammnummer
- 5356
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF