Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0252-G/08
Nachsicht für bereits entrichtete Abgaben, keine persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-G/08vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TJ, vom 25. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. März 2008 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14. Juni 2006 stellte der Berufungswerber (Bw.) ein
Ansuchen um Steuernachsicht. Die H&T OEG sei mit 18. April 2006
aufgelöst worden, da der Konkurs gegen seinen ehemaligen
Geschäftspartner G H mangels Vermögen abgelehnt worden sei und ihm
somit die Berechtigung zur Gewerbeausübung fehle. Da er davon ausgehe, dass
Herr H nicht mehr in der Lage sei, die auf ihn entfallenden Steuerforderungen in
Höhe von 669,19 € (50% der offenen USt aus den Jahren 2004 und 2005)
zu bezahlen, ersuche er um Steuernachsicht und Stundung bis zum Entscheid dieser
Angelegenheit.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 wurde das
Nachsichtansuchen abgewiesen. Als Begründung wurde durch das Finanzamt
ausgeführt, die Gesellschafter von als
solche Abgabepflichtigen und nach bürgerlichen Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
würden persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung
haften. Der Bw. sei gemeinsam mit Hr. HG seit 14. Mai 2004 persönlich
haftender Gesellschafter der HdA OEG".
Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Da
aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn
HG die Ausstellung eines
Haftungsbescheides nicht zweckmäßig erscheine, werde der Bw. für
die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten der OEG zu 100%
herangezogen.
Gem. § 236
BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, jedoch muss im
öffentlichen Interesse des Staates an der Einhebung der
Abgabenschuldigkeiten Bedacht genommen werden.
Nach einem Vorhalteverfahren langte am 7. April 2008 eine
ergänzte Berufung ein, in der der Bw. zunächst mitteilte, dass er den
offenen Betrag von 669,19 €
überwiesen
habe. Er nehme für sich in
Anspruch, Opfer einer zwar scheinbar legalen, jedoch für ihn
äußerst schädigenden, ja existenzbedrohenden Vorgangsweise
geworden zu sein. Herr H sei auch am LG
für Strafsachen für das Delikt des schweren Diebstahls, begangen an
seinem Eigentum, rechtskräftig verurteilt worden (Drei mal nächtliches
Aufbrechen der Geschäftsräumlichkeiten und Entwendung sämtlicher
Produktionsmittel sowie Wertgegenstände). Der ihm durch
Zahlungsunfähigkeit H´s
entstandene Schaden betrage ca. 12.000 €. Sein Unternehmen sei zwei Jahre
lang durch unzählige Erschwernisse, die sich aus dem Verhalten seines
ehemaligen Geschäftspartners ergeben hätten, massiv behindert und
finanziell geschädigt
worden.
Er führe seit
über neun Jahren ein gesundes und erfolgreiches Unternehmen und gehe davon
aus, das dies gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten den Interessen des
Staates diene. Er habe im Laufe seiner Tätigkeit mehrere Lehrlinge
ausgebildet, die heute erfolgreich dem Beruf des Grafikers nachgingen. In seinem
Unternehmen fänden laufend ein bis zwei Personen einen Arbeitsplatz.
Mehrere öffentliche Kampagnen sowie gemeinnützige Initiativen seien
von ihm durch z.T. unentgeltliche Arbeitsleistungen gefördert worden
(Anti-Drogen Kampagne der Stadt X,
Bürgerbeteiligungskampagnen des Landes
Y,
RS). Er glaube, dass es im Sinne des
öffentlichen Interesses sei, einem unverschuldet zu Schaden Gekommenen, der
sich darüber hinaus stets rechtens verhalten habe, den Betrag von 669,19
€ zu erlassen, da durch den Schadensfall
H jegliche Rücklagen seines
Unternehmens sowie nicht unbeträchtliches privates Vermögen
aufgebraucht worden seien, so dass für eventuelle Schadensfälle keine
Reserven mehr zur Verfügung stünden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 18.
April 2008 wurde durch das Finanzamt dargelegt, dass die im Ermessen der
Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht gem. § 236 BAO
zu bewilligen sei, zur Voraussetzung habe, dass die Einhebung der
Abgabenschuldigkeit nach Lage des Falles unbillig sei. Die Frage der Beurteilung
der Unbilligkeit der Einhebung sei somit keine Ermessensentscheidung, sondern
eine gesetzlich vorgesehene Bedingung. Die Unbilligkeit könne
persönlicher oder sachlicher Natur sein. Eine persönliche Unbilligkeit
liege insbesondere vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährde oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (z. B. wenn die
Abstattung einer Veräußerung von Vermögen erfordern würde,
die einer Verschleuderung gleichkäme).
Der Bw. stellte am 28. April 2008 einen Vorlageantrag und
brachte ergänzend vor, dass der Tatbestand der persönlichen
Unbilligkeit gegeben sei. Die in der Berufung angeführten Umstände
durch die Zahlungsunfähigkeit seines ehemaligen Geschäftspartners G H
hätten zu einer finanziellen Situation geführt, die man als sehr
angespannt bezeichnen könne. Er verfüge praktisch über kein
Einkommen, da er noch immer für die OEG - Schulden allein hafte. Zum Teil
seien die Zahlungen über einen Bankkredit finanziert. Die Vorkommnisse um
das Untertauchen seines Geschäftspartners hätte auch seine
Kreditwürdigkeit geschädigt, weshalb sein Konto mit einem Stand von
-11.000 € auf Abbau gestellt worden sei. Somit würden sich seine
finanziellen Spielräume in so engen Grenzen bewegen, dass seine Existenz
täglich bedroht sei. Er ersuche daher nochmals um Nachsicht für die
bereits von ihm entrichteten 669,19 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs.1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist, da die
verfahrensgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer 2004 und 2005 in der
Höhe von 669,19 €) zur Gänze entrichtet wurde, zu prüfen, ob
eine Unbilligkeit der Einhebung darin liegt, dass der Abgabengläubiger die
entrichtete Abgabe behält. Dabei ist an den Begriff der Unbilligkeit kein
strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgabenschuldigkeiten.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die der
Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessensentscheidung
ist die Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Verneint die
Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das
Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Sinne des
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH
3.10.1988, 87/15/0103). Der Nachsichtswerber hat jedoch mit Rücksicht auf
das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei
Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (siehe etwa VwGH vom 4.10.1985, 82/17/0021).
Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 10.5.1995,
92/13/0125, ausgeführt hat, bedarf die Gewährung einer
Abgabennachsicht eines Antrages, der nicht bloß als Formalerfordernis zu
sehen ist, sondern ein begründeter sein muss.
Voraussetzung dafür, dass die Abgabenbehörde im
Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die
für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom
Antragsteller geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde
Umstände bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen,
hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe
aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung
vorbringt.
Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell in den Hintergrund,
dies gilt insbesondere für Nachsichtsanträge (VwGH 8.9.1992,
88/14/0103, 25.11.2002, 97/14/0013).
Im Nachsichtsverfahren liegt daher das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf dieses
Erfordernis und in Anbetracht der Interessenlage hat bei
Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerbers einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels des Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Wenn das Antragsvorbringen nicht die gebotene Deutlichkeit
und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des VwGH
(27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der
Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen
werden.
Zu § 236 BAO ist die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend die Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO,
BGBl. II Nr.435/2005, ergangen.
Nach §1 dieser Verordnung kann die Unbilligkeit iSd
§ 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Nach § 2 liegt eine persönliche Unbilligkeit
insbesondere vor, wenn die Einhebung
"1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner
ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden
würde, 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschlechterung gleichkäme."
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der
Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des
Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben zu beurteilen (VwGH 22.9.1992,
92/14/0083), wobei grundsätzlich der Abgabepflichtige gehalten ist,
für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Wesentlich ist dabei die wirtschaftliche Lage des
Abgabepflichtigen bei Entscheidung über das Nachsichtansuchen bzw.
über die diesbezügliche Berufung.
Dass durch die Einhebung bzw. das Behalten der Abgabe,
deren Nachsicht begehrt wurde, die Existenz des Bw. gefährdet ist, wird von
ihm nicht behauptet. Im Zuge der Feststellung über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners am 6. September 2006 gab der Bw.
an, unterhaltspflichtig für ein Kind zu sein. Er beziehe selbständige
Einkünfte aus einer Werbeagentur und habe Forderungen gegenüber einem
Schulungscenter. Weiters sei er Mitbewohner bei den Eltern. Er habe keinen
Grundbesitz, kein KFZ und auch keine Lebensversicherung. Gegenüber
Lieferanten bestünden Verbindlichkeiten von ca. 10.000 €.
Abgesehen davon, dass der Bw. mangels Darlegung der
Höhe seines Einkommens sowie der ausstehenden Forderungen seine
wirtschaftliche Lage nicht zweifelsfrei dargelegt hat, kann aus dem Vorbringen,
dass seine finanzielle Situation sehr angespannt sei, nicht erkannt werden, dass
die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen Auswirkungen
verbunden gewesen wäre, sondern stellen diese Auswirkungen lediglich
Einbußen an vermögenswerten Interessen dar, die mit Abgabenleistungen
allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können.
Angesichts der vorliegenden Relation zwischen der
nachsichtsgegenständlichen Abgabe in Höhe von 669,19 € und der
Bankschulden in Höhe von ca. 11.000 € liegt eine persönliche
Unbilligkeit der Einhebung auch deshalb nicht vor, weil eine Nachsicht im
Hinblick auf den gesamten Schuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage des Bw. führt (vgl. VwGH 18.5.1995, 93/15/0234),
zumal der Bw. seine Aktiva nicht konkret angegeben hat.
§ 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die
Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des
Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften,
die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte,
zu mildern. Die Entrichtung von Umsatzsteuer, die im Innenverhältnis von
einem Geschäftspartner zu übernehmen gewesen wäre, steht nicht in
einem derart wirtschaftlich unvertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen,
die sich aus der Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen ergeben,
dass der Gesetzgeber eine Steuerfreiheit für derartige Umsätze
normiert hätte.
Der Umstand der Uneinbringlichkeit der Forderungen des Bw.
gegenüber dem treuwidrig agierenden Geschäftspartner stellt keine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Umsatzsteuer dar.
Auch das Vorbringen des Bw., wonach er für
öffentliche Einrichtungen unentgeltlich Kampagnen geführt habe,
führt nicht dazu, das Behalten des Nachsichtsbetrages als unbillig im Sinne
des § 236 BAO zu qualifizieren.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des §
20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu orientieren hat.
Da jedoch das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit im
gegenständlichen Fall nicht vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung
ausgeschlossen.
Graz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-G/08
- Stammnummer
- 35426
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF