Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0313-S/05
Nachsichtsansuchen für eine bereits entrichtete Gebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-S/05vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. Juli 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft wurde die Berufungswerberin (kurz: Bw) vom Amt der
Salzburger Landesregierung mit "Rechnung
17439" vom 17.02.2005 aufgefordert, einen Betrag von
€ 1.359,00, bestehend aus Landesverwaltungsabgabe (€ 413,00)
und Bundesstempelgebühr (€ 946,00), zur Einzahlung zu bringen und zwar
mit folgendem Hinweis: "Nach dem Eingang
des vollständigen Betrages erhalten sie schriftlich einen Termin zur
Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft."
Mit Eingabe vom 21.03.2005 stellte die Bw einen Antrag auf
Nachsicht von der Bundesstempelgebühr für die
Staatsbürgerschaftsverleihung und begründete dies wie
folgt:
" Durch die
Kostenentscheidung vom 17.02.2005 wurde von der Landesregierung ein Betrag von
€ 946,00 für die Bundesstempelgebühr vorgeschrieben. Es
handelt sich hierbei um die Stempelgebühr für die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens. Da die
Einhebung dieser Stempelgebühren nach der Lage meiner finanziellen
Situation unbillig wäre, sind diese Stempelgebühren gemäß
§ 236 BAO durch Abschreibung nachzusehen. Meine finanzielle und
persönliche Lage ist Folgende:
Ich lebe seit Juni 2004
von meinem Ehemann getrennt. Unsere zwei minderjährigen Kinder (9 und
1,5 Jahre) leben bei mir. Mein Haushaltseinkommen besteht derzeit aus
Kinderbetreuungsgeld und dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (insgesamt
€ 626,27) sowie Unterhaltszahlungen für die Kinder in der
Höhe von insgesamt € 438,00. Diesen Einnahmen stehen die
monatlichen fixen Ausgaben für Wohnung und Lebensunterhalt für die
Familie in der Höhe von € 1.064,00. Da die Ausgaben meine
Einkünfte übersteigen, beziehe ich zusätzlich
Sozialhilfe.
An meiner privaten und
finanziellen Situation wird sich auch in der absehbaren Zeit nichts ändern.
Meine Ehe ist tief zerrüttet und es besteht keine Hoffnung auf
Versöhnung. Meine 9-jährige Tochter leidet sehr unter dieser Trennung
und bedarf besonderer Therapien und Aufmerksamkeit, sowie auch mein
1,5jähriger Sohn. Aus diesen Gründen werde ich nicht bald einer
Vollzeitbeschäftigung nachgehen können. Mein Haushaltseinkommen
(inklusive Sozialhilfe) deckt lediglich den notwendigsten Bedarf der Familie und
der von der Landesregierung vorgeschriebene Betrag für Stempelgebühren
kann ich auf keinen Fall bezahlen oder ersparen ohne dass ich dabei den
Lebensunterhalt meiner Kinder gefährde. Ich besitze auch kein Vermögen
und keine Ersparnisse. Die Einhebung der vorgeschriebenen Stempelgebühr ist
daher mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die in ihren Folgen
schwerwiegend sind und mein Haushaltseinkommen und Vermögen in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen und meine und die
Lebensfähigkeiten meiner Kinder gefährden. "
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Bewilligung
einer Nachsicht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im
konkreten Fall nur die Anwendung der persönlich bedingten Unbilligkeit
denkmöglich sei. Sie liege vor, wenn die Einhebung der Abgaben aufgrund der
Einkommens- und Vermögenslage grundsätzlich möglich wäre,
die aus der Einhebung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für die
Abgabenschuldnerin aber den normalen Rahmen an Belastung, den
Steuervorschreibungen üblicherweise mit sich bringen, wesentlich
überschreiten bis hin zur Gefährdung der Existenz bzw. Verschleuderung
des Vermögens. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit
liege in der Existenzgefährdung, die durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend mitverursacht sein müsste. Diese Unbilligkeit
liege nicht vor, da die Abgabenschuld laut Amt der Salzburger Landesregierung
bereits entrichtet werden konnte.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend eingewendet, dass die Tatsache der Bezahlung der Abgabenschuld,
das Vorliegen der persönlichen Unbilligkeit nicht ausschließen
würde. Die finanzielle Situation habe sich seit der Antragstellung nicht im
Geringsten verbessert. Die Abgabenschuld habe bezahlt werden können, da die
S-Bank ein Darlehen (in Form von Kontoüberziehungsrahmen) in Höhe von
€ 1.000,00 gewährt habe, befristet bis 30.9.2005. Laut Mitteilung
der Sbg. Landesregierung ist die zugesagte Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft erst nach Eingang des vollständigen
Stempelgebührbetrages möglich. Da die Bw und ihre Kinder bereits im
Januar 2005 aus dem bosnischen Staatsverband entlassen wurden und daher
ohne gültige Staatsbürgerschaft waren, sei es notwendig gewesen, alle
Möglichkeiten auszuschöpfen um den rechtlich schwierigen Status der
Staatenlosigkeit so schnell wie möglich zu beseitigen.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt und die Berufung
vor.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren wurden folgende Unterlagen nachgereicht:
Bescheid
der Stadt Salzburg vom 31.01.2005 betreffend Sozialhilfebezug für 03 bis
09/2005
Kostenvorschreibung
des Amtes der Salzburger Landesregierung vom
17.02.2005
Im September 2005 wurde von der Fa.
P-GmbH eine Urlaubsabfindung, vom 15.09.2005 bis 01.10.2006 Arbeitslosengeld und
für die Kinder Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag
bezogen.
Erhebungen beim Amt der Salzburger Landesregierung haben
ergeben, dass der gesamte Betrag von € 1.359,00
(Landesverwaltungsabgabe sowie Bundesstempelgebühr) zur Einzahlung gebracht
wurde. Die Staatsbürgerschaft wurde der Bw und ihren beiden Kindern
verliehen. Vom Land wurde keine Nachsicht für die Landesverwaltungsabgabe
gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 erster Satz der zitierten
Bestimmung findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des
Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein (vgl. VwGH
24.02.1998, 97/13/0237).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (vgl.
Ritz, BAO³, § 236
Tz 15).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. zB VwGH 28.04.2004,
2001/14/0022).
Im gegenständlichen Fall resultiert der Abgabenbetrag
aus der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dafür
ist eine Gebühr gemäß
§ 14 TP 2 Z 3 GebG zu entrichten. Diese
Abgabe steht daher mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang. Das
Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit ist damit
auszuschließen.
Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der
Lage des Falles" setzt das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen
des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven
Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, 87/15/0005). Dies wird
insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Steuerschuldners gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung
einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind.
Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit ist
somit dann gegeben, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Bw die Gebühr bereits
entrichtet.
Die Bezahlung sei möglich gewesen, da die Bank einen
Kontoüberziehungsrahmen in Höhe von € 1.000,00 gewährt
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der
Berufungsentscheidung vom 27.07.2004, RV/0250-L/04, die Rechtsansicht vertreten,
dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn die
Möglichkeit besteht, einen noch nicht ausgeschöpften Kredit
aufzustocken.
Für die Berufungsbehörde besteht keine
Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Gerade der Umstand, dass die
Gebühr mit dem Kontoüberziehungsrahmen bezahlt werden konnte, spricht
gegen das Vorliegen einer Unbilligkeit.
Hinzu kommt, dass der Anfall der Gebühr für die
Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Bw vorhersehbar und damit
kalkulierbar war. Auch handelt es sich um eine Abgabe, die alle
Abgabepflichtigen in derselben Situation trifft (vgl. Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 28.03.2006, RV/2761-W/02).
Eine Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall liegt daher
nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
17. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-S/05
- Stammnummer
- 25878
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF