Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0216-W/06
Nachsicht stützt sich auf Verstoß von Treu und Glauben, Beförderung von Fallschirmspringern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0216-W/06vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine
Linder, Mag. Josef Wurditsch und Kommerzialrat Gottfried Hochhauser im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der
Bw., vertreten durch BDO Tschofen Treuhand GmbH,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 6800 Feldkirch,
Gallmiststraße 13, vom 3. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrat Dr. Gerald Altenburger, vom
30. August 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 31. Jänner 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 23. Mai
2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), die Umsatzsteuer 1994-1998
einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren in Höhe von
insgesamt € 62.624,22 durch Abschreibung nachsehen zu wollen.
Dazu wurde vorgebracht, dass
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. April 2005, 2001/13/0248,
0249, die Bescheidbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 1994-1998 als
unbegründet abgewiesen hätte. Daraus gehe hervor, dass der VwGH die
Interpretation der Finanzbehörde, wonach die Bw. eine Vermietungsleistung
erbringen würde, nicht teile, weshalb Beförderungsleistungen vorliegen
würden. Allerdings hätte der VwGH auch die Rechtsauffassung der Bw.,
deren Leistungen seien als "Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln
jeder Art" nach § 10 Abs. 2 Z 12 UStG
(ermäßigter Steuersatz von 10%) begünstigt, verworfen, da die
Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG
in einer historischen Interpretation nur auf einen bestimmten Verkehr,
nämlich den Verkehr iSd Vorgängerbestimmungen des
Beförderungssteuergesetzes unter Berücksichtigung allfälliger
durch den technischen Fortschritt neu entstehender Beförderungsmittel,
einzuschränken wäre.
Das angeführte Erkenntnis
des VwGH würde nach der Lage des Einzelfalles eine Unbilligkeit iSd
§ 236 BAO bewirken. Mit dem Vollzug der
verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen wäre für die
Bw. ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil in einer
ex-ante-Betrachtung mit dieser Rechtsauslegung nicht gerechnet hätte werden
können, die Bw. auf die bisherigen Veranlagungen und Betriebsprüfungen
des Finanzamtes, welche in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage
durchgeführt worden wären, vertraut hätte, keine finanzielle
Vorsorge für die Steuernachzahlungen getroffen hätte werden
können, die Steuernachzahlungen einen außerordentlich langen Zeitraum
(10-11 Jahre) umfassen würden und bei einer Abweisung des
Nachsichtsantrages eine Insolvenz ernsthaft drohen würde und daher eine
Existenzgefährdung der Bw. vorliege.
Auch die Lehre wäre von
der Anwendbarkeit des begünstigten Steuersatzes ausgegangen, da aus
gemeinschafts- und auch verfassungsrechtlichen Gründen Leistungen, die als
Beförderung von Personen aufgefasst werden könnten, gleich zu
behandeln wären (Ruppe, UStG,
§ 10 Tz 153). Die Ungewissheit der Rechtslage hätte
offenkundig auch das Finanzamt dazu bewogen, die Umsatzsteuer ab dem Jahr 1999
nur vorläufig zu veranlagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auch
auf die Argumente der Bw. in den Berufungs- und Beschwerdeverfahren gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1994-1998 verwiesen.
Auch für die Jahre ab 1999
wäre mit zusätzlichen erheblichen Abgabennachforderungen zu rechnen,
weil diese Umsatzsteuerbescheide auf Grund der ungewissen Rechtslage nur
vorläufig ergangen wären. Abgabennachforderungen für mehr als
zehn Jahre, die sich aus einer unerwarteten und nicht vorhersehbaren
Erhöhung der Umsatzsteuer von 10 % auf 20 % ergeben würden,
wären auch angesichts der in diesem Segment herrschenden schwierigen
Marktbedingungen wirtschaftlich nicht verkraftbar.
Die Gesellschafter hätten
die Bw. im Jahr 2001 in der Erwartung finanziell unterstützt, dass der VwGH
der Beschwerde stattgeben werde. Bei einer drohenden Nachbelastung der
Umsatzsteuer für zehn Jahre wäre nicht noch einmal eine
zusätzliche finanzielle Unterstützung der Gesellschafter zu erwarten.
Die Umsatzsteuererhöhung könne ohnedies nur sehr schwer und nur
schrittweise an die Kunden weiterbelastet werden.
Weiters stellte die Bw. eine
Übersicht über die Bilanzen 2000-2003 auf, aus der jeweils ein
negatives Eigenkapital in Höhe von rund € 350.000,00 hervorgehen
würde. Im Anlagevermögen befinde sich im Wesentlichen nur ein
Flugzeug, das aber von den Banken nur sehr schwer als Sicherheit akzeptiert
werde. Da der Kreditrahmen ausgeschöpft wäre und keine
zusätzlichen Bankkredite gewährt werden würden, wäre weder
eine Eigen- noch Fremdfinanzierung möglich, sodass die Bw. voraussichtlich
zahlungsunfähig wäre und ein Insolvenzverfahren einleiten müsse.
Ohne diese Steuernachforderungen bestünden ansonsten positive
Geschäftsprognosen und gute Aussichten, die Verpflichtungen der Bw.
bedienen zu können.
Auch das BMF hätte in
seinem Schreiben vom 16. Juni 2000 zum Steuersatz für die
Beförderung mit Hänge- und Paragleitern die Auffassung vertreten, dass
im Hinblick auf die vorgebrachten Argumente - neben materiellrechtlichen
Erwägungen insbesondere der Umstand, dass eine rückwirkende
Nachbelastung mit dem höheren Umsatzsteuersatz für die zahlreich
betroffenen kleinen Unternehmer und Jungunternehmer existenzgefährdend
wäre - zur Vermeidung unbilliger Härten keine Einwände
bestünden, wenn von einer Nachversteuerung für die
zurückliegenden Zeiträume Abstand genommen werde.
Die vom BMF angeführte
Existenzgefährdung treffe auch auf die Bw. zu. Ferner wäre zu
berücksichtigen, dass Beförderungsleistungen mit einem Flugzeug (auch
für Fallschirmspringer) weit mehr einer Beförderungsleistung im Sinne
des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG entspreche als das Mitfliegen
in einem Par- oder Hängegleiter. Werden Hänge- und
Paragleiterunternehmen eine Nachsicht von Abgaben gewährt, so entspreche es
dem Gebot der Gleichbehandlung und der Fairness, auch den gegenständlichen
Nachsichtsantrag zu bewilligen.
Ferner werde der Bw. mit der
Bewilligung die Möglichkeit geboten, den Betrieb zu sanieren, sich auf die
geänderten Rahmenbedingungen einzustellen und damit auch für den
Fiskus eine Steuerquelle zu erhalten. Die Erhöhung der Umsatzsteuer ab dem
Jahr 1994 würde zu einer Betriebsbeendigung, zur Vernichtung von
Arbeitsplätzen, zum Verlust von zukünftigen Steuereinnahmen und
schlussendlich auch zu einer Uneinbringlichkeit der noch ausstehenden
Steuernachforderungen führen.
Mit Bescheid vom
30. August 2005 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab
und führte aus, dass gemäß
§ 236 BAO auf Antrag
des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung könne
nach geltender Judikatur eine persönliche oder sachliche sein und
müsse im Einzelfall vorliegen.
Für die bereits
entrichteten Festsetzungen an Umsatzsteuer für den umstrittenen Zeitraum
könne jedoch keine der genannten Voraussetzungen erblickt werden. Die
Veranlagung wäre erklärungsgemäß bzw. auf Grund der
vorgelegten Unterlagen mit dem von der Bw. ohnehin unbestrittenen Steuersatz
erfolgt. Eine atypische Belastung, die einen anderen Steuerpflichtigen unter
denselben Voraussetzungen nicht in dieser Art getroffen hätte, wäre
somit nicht zu ersehen. Die persönliche Unbilligkeit könne ebensowenig
eingewendet werden, da die Bw. ja mit dem seinerzeit bewilligten
Stundungsansuchen eine Gefährdung der Einbringlichkeit ausgeschlossen
hätte. Eine Insolvenz hätte weder im Jahr 2001 und schon gar nicht zum
heutigen Zeitpunkt gedroht, da die Bw. ihren steuerlichen Verpflichtungen stets
pünktlich nachgekommen wäre, weshalb auch ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto bestehen würde.
Eine Ermessensentscheidung
über die Nachsicht könne daher mangels grundlegender Voraussetzungen
nicht getroffen werden. Zudem hätte die Behörde angenommen, dass sich
dieses Nachsichtsansuchen auf die drohende Nachversteuerung beziehen solle.
Gemäß
§ 236 BAO könne jedoch nur über
bereits fällige Abgabenschuldigkeiten abgesprochen werden, nicht aber
über etwaige zukünftige Vorschreibungen.
In der dagegen am
3. Oktober 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte die Bw.
großteils ihr im Nachsichtsantrag dargelegtes Begehren und brachte
ergänzend vor, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
13.4.2005, 2001/13/0248, das Gemeinschaftsrecht entgegenstehen würde. In
einem Parallelverfahren hätte der VwGH mit Erkenntnis vom 12.9.2002,
99/15/0086, entschieden, dass ein Heißluftballon kein "Verkehrsmittel
aller Art" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG
wäre. Der ermäßigte Steuersatz wäre nach dieser Judikatur
in einer historischen und funktionalen Betrachtungsweise nur auf einen
"begünstigten Verkehr" und zwar dann anzuwenden, wenn einerseits die zur
Personenbeförderung verwendeten Verkehrsmittel im Beförderungsgesetz
genannt wären oder andererseits Beförderungsmittel auf Grund des
technischen Fortschritts neu entstanden wären und ihrer Art und Funktion
nach den im Beförderungsgesetz genannten gleichen würden.
Nach
Ruppe
(UStG2,
§ 10, TZ 153) bestehe für diese historische Interpretation
jedenfalls im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 kein Anlass.
Maßgebend wäre vielmehr, dass die 6. EG-RL einen
ermäßigten Steuersatz für "die Beförderung von Personen"
zulassen würde. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wären
daher alle Leistungen, die als Beförderung von Personen aufgefasst werden
könnten, gleich zu behandeln.
In § 10 Abs. 2
Z 12 UStG hätte der österreichische Gesetzgeber das
Wahlrecht des Art. 12 Abs. 3 lit. a iVm Z 5 des
Anhangs H der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie in Anspruch genommen und die
Beförderung von Personen mit Verkehrsmittel aller Art dem
ermäßigten Steuersatz unterstellt. Das Gemeinschaftsrecht verwende
die Begriffe "Beförderungsmittel", "Verkehrsmittel", "Luftfahrzeuge" und
"Beförderung von Personen" als eigenständige Begriffe im Bereich der
Mehrwertsteuer.
Nach den Schlussanträgen
des Generalanwalts vom 21.2.1989 zur Rs 51/88 wäre es offensichtlich,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit beiden Begriffen (Verkehrs- und
Beförderungsmittel) dasselbe zum Ausdruck bringen würde. Der EuGH
wäre im Urteil vom 15.3.1989 den Schlussanträgen des Generalanwaltes
gefolgt und hätte ausgesprochen, dass Segelyachten auch dann als
Beförderungsmittel gelten würden, wenn diese zur Sportausübung
und zum Vergnügen verwendet werden würden und daher in erster Linie
Sport- und Freizeitgeräte wären. Darüber hinaus hätte der
EuGH in diesem Urteil die Auffassung der Kommission, wonach der Begriff
"Beförderungsmittel" weit auszulegen wäre und jedes Gerät
erfasse, mit dem man sich von einem Ort zum anderen begeben könne,
ausdrücklich bestätigt. Auch der VwGH verwende im Erkenntnis vom
12.9.2002, 99/15/0086, die Begriffe "Verkehrsmittel" und
"Beförderungsmittel" in seinem Rechtssatz synonym.
Zollrechtlich wären
Heißluftballone und Flugzeuge als Beförderungsmittel und als
Verkehrsmittel zu betrachten
(Plückebaum/Malitzky, UStG,
§ 3a RZ 274 f). Nach Artikel 670 lit. c ZK-DVO
wären Beförderungsmittel "Mittel, die der Beförderung von
Personen oder Gütern dienen". Die zollrechtliche Abgrenzung wäre auch
deshalb maßgebend, weil Anhang H zu Art. 12 der 6. MwSt-RL
in der Einleitung auf den "genauen Geltungsbereich der betreffenden Kategorien
anhand der kombinierten Nomenklatur" verweisen würde. Die zollrechtliche
Begriffsbildung bilde daher einen integrierenden Bestandteil der
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Harmonisierung des
Mehrwertsteuersystems.
Bei der Auslegung der
Vorschrift des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG wäre der
Grundsatz der einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsrecht von wesentlicher
Bedeutung (Oppermann,
Europarecht3, 208).
Begriffe der MwSt-RL wären eigenständig und nicht nach nationalem
Recht auszulegen (Achatz,
EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, 43). Die
gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuerregelungen würden das Ziel einer
Rechtsvereinheitlichung innerhalb der Gemeinschaft verfolgen, sodass Begriffe
und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen wären
(Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen
Leistungen, 46 f.). In der Einleitung zur Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG werde ausdrücklich festgestellt, dass die "Begriffsbestimmungen
des Steuertatbestandes und des Steueranspruchs" harmonisiert werden
müssten. Dies müsse sowohl für zwingendes als auch für
nachgiebiges Gemeinschaftsrecht gelten, weil auch nachgiebige Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts letztlich Gemeinschaftsrecht darstellen und daher den vom
EuGH entwickelten Auslegungsgrundsätzen unterliegen würden.
Durch die Verwendung
einschlägiger Begriffe des Gemeinschaftsrechts hätte der
österreichische Gesetzgeber in § 10 Abs. 2
Z 12 UStG und § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG
auch die Begriffsinhalte des Gemeinschaftsrechts übernommen, keine
Einschränkung auf die im Beförderungsgesetz genannten Verkehrsmittel
(Beförderungsmittel) normiert (ebenso
Ruppe,
UStG2, § 10
TZ 153) und somit sein Wahlrecht im gemeinschaftsrechtlichen Sinn
ausgeübt. Auch wenn die Vorschriften wortgleich aus dem UStG 1972
übernommen worden wären, so wären diese richtlinienkonform
auszulegen (Haunold, Mehrwertsteuer bei
sonstigen Leistungen, 46 f.;
Streinz,EGV, Art 249 Rn 126).
Die Auslegung dieser Begriffe hätte autonom nach gemeinschaftsrechtlichen
Kriterien zu erfolgen (Tumpel,
Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 101). Dies wäre
aber bei Z 5 des Anhanges H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG nicht der Fall. Da steuerrechtliche Vorschriften im
Gemeinschaftsrecht der Einstimmigkeit unterliegen würden, hätte daher
auch Österreich der Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zugestimmt.
Die Bedeutung von
gemeinschaftsrechtlichen Begriffen müsse ausgehend vom gewöhnlichen
Sinn der Begriffe in ihrem Kontext und im Lichte der Ziele des Vertrages
ermittelt werden (Tumpel,
Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 100 ff und 111;
Achatz, EuGH-Rechtsprechung und
Umsatzsteuerpraxis, 43; Oppermann,
Europarecht³, 207 f). Ziel des Vertrages wäre dabei in erster
Linie die einheitliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Bei einem klaren
Wortlaut wäre nicht auf weitere Auslegungsprinzipien zurück zu greifen
(Oppermann, Europarecht³, 208).
Der Gesetzgeber hätte dabei Begriffe aus dem Gemeinschaftsrecht
(Beförderung von Personen, Verkehrsmittel bzw Beförderungsmittel,
Luftfahrzeuge) verwendet, die im gemeinschaftsrechtlichen Sinne auszulegen und
daher einer spezifisch nationalen Auslegung nicht zugänglich wären
(EuGH 16.1.2003, Rs 315/00 - Maierhofer; EuGH 11.8.1995, Rs 453/93 -
Bulthuis Griffioen; Birkenfeld,
Mehrwertsteuer der
EU5, 26 und 41 f;
Tumpel, Mehrwertsteuer im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 101 und 111; Urteil vom 15.3.1989,
Rs 51/88 - Hamann). Eine wörtliche Übernahme der Vorschriften der
Richtlinie in das nationale Recht wäre nicht erforderlich, bloße
Formulierungsunterschiede, die sich nicht auf die inhaltliche Durchführung
der Richtlinie auswirken würden, wären zulässig
(Streinz, EGV, Art 249
Rn 89). Demzufolge wäre im Grundtatbestand "Beförderung von
Personen mit Verkehrsmitteln aller Art" weder aus den Gesetzesmaterialien noch
aus dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung der gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben (Z 5 des Anhangs H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG) erkennbar.
Personenbeförderungen
würden in aller Regel auch mit "Verkehrsmitteln" ausgeführt werden,
sodass damit keine wesentlichen Ausnahmen normiert worden wären. Auch aus
der Wortfolge "aller Art", welche in den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen
kein Pendant finde, wäre eine weitreichende (und keine einschränkende)
Auslegung abzuleiten. Im Zweifel wäre anzunehmen, dass der nationale
Gesetzgeber die EU-Richtlinie richtliniengemäß umsetzen wollte
(Birkenfeld, Mehrwertsteuer der
EU5, 35). Eine andere
Auslegung finde im Wortlaut keine Deckung und würde gegen den Zweck der
unmittelbaren Geltung von Richtlinien verstoßen und damit die Wirksamkeit
von Richtlinienbestimmungen wesentlich beeinträchtigen oder sogar
aushöhlen. Diese Richtlinienbestimmungen müssten auch dann unmittelbar
anwendbar sein, wenn ein Mitgliedstaat es verabsäumt hätte, Kriterien
bei der Ausübung von Ermessensspielräumen festzulegen. Eine Richtlinie
hätte auch dann unmittelbare Geltung, wenn dem Mitgliedstaat ein
Ermessensspielraum eingeräumt wäre und dieser davon keinen Gebrauch
mache (EuGH 10.9.2002, Rs 141/00 - Ambulanter Pflegedienst Kügler
GmbH, Rn 51 ff und die Schlussanträge des GA Tizziano, Rn 61 ff,
insbesondere 72 f).
Die Frage, ob Begriffe auch
dann nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien auszulegen wären, wenn das
Gemeinschaftsrecht nachgiebig wäre und den Mitgliedstaaten Wahlrechte,
Ermächtigungen oder Ermessensspielräume einräume, hätte der
EuGH - entgegen der Auffassung der deutschen Regierung (Rn 21) -
ausdrücklich bejaht (EuGH 16.1.2003, Rs 315/00 - Maierhofer,
Rn 22 ff sowie die Schlussanträge Rn 25). Aufgrund dieses Urteils
hätte der BFH seine Judikatur ändern müssen und den Begriff
Grundstück nicht mehr nach nationalen Maßstäben auslegen
dürfen. Ausnahmen von den übernommenen gemeinschaftsrechtlichen
Begriffsinhalten wären nur dann anzunehmen, wenn diese klar im nationalen
Gesetz festgeschrieben wären (EuGH 16.1.2003, Rs 315/00 - Maierhofer,
Rn 22 ff). Würden sich die nationalen Rechtsvorschriften jedoch
darauf beschränken, die Bestimmungen der Richtlinie zu reproduzieren,
müssten diese auch in Übereinstimmung mit diesen
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden, sodass es den nationalen
Steuerbehörden nicht frei stehe, weitere Ausnahmen anzuwenden
(Schlussanträge des GA Jacobs vom 6.6.2002, C-315/00 - Maierhofer,
Rn 27). Ebenso bestehe ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass
die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe auch
außerhalb von zwingendem Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt werden
würden, um Auslegungsunterschiede zu verhindern (EuGH 15.1.2002,
Rs 43/00 - Andersen, Rn 18; EuGH 17.7.1997, Rs 28/95 -
Leur-Bloem, Rn 5 und 32).
Eine historische Auslegung des
nationalen Gesetzgebers wäre unter Berücksichtigung des
Gemeinschaftsrechts methodisch abzulehnen, weil sich die Auslegung von
innerstaatlichem Recht "gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie
erlassene Vorschriften handle ... soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck
der Richtlinie ausrichten müsse, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel
zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Abs. 3 EWG-Vertrag
nachzukommen" (Poctas, RdW 1996, 153 f
mit Judikaturnachweisen des EuGH und VfGH; B-VG³, 478;
Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen
Leistungen, 45). Auch nach der Judikatur des VfGH gehe eine richtlinienkonforme
Interpretation einer historischen Auslegung nach dem Willen des nationalen
Gesetzgebers vor (Poctas, RdW 1996,
153 f; Haunold, Mehrwertsteuer bei
sonstigen Leistungen, 45, FN 76). Die Übernahme von einheitlichen
Rechtsgrundlagen wäre nach Art 10 und Art 249 Abs 3 EGV
(Art 189 Abs 3 EWG-Vertrag) für die Mitgliedstaaten
verpflichtend; dies entspreche auch dem Grundsatz der
gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts
(Streinz, EGV, Art 10
Rn 15 f) und dem Grundsatz, dass bei einem klaren Wortlaut nicht auf
weitere Auslegungsprinzipien zurück zu greifen wäre
(Oppermann, Europarecht³, 208). In
diesem Sinne würden auch
Schweitzer/Hummer/ Obwexer,
Österreichscher Grundriss des Europarechts (2005), in Druck, Kapital 3
(zur richtlinienkonformen Interpretation) wie folgt aus führen:
"Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen), die
Richtlinien ordnungsgemäß umsetzen würden, verlören den
Zusammenhang mit der Richtlinie nicht. Vielmehr bestehe für Behörden
und Gerichte die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation. Demnach
müssten sie das nationale Recht soweit wie möglich im Lichte des
Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen. Der EuGH leite diese Pflicht
aus Art 249 Abs 3 iVm Art 10 EGV ab (EuGH, Es 14/83, von Colson
und Kamann/Land Nordrhein Westfalen, Slg 1984, 1891 ff, Rdnr 26).
Wenn daher die staatliche Umsetzungsnorm mehrere Auslegungen zulasse, so
wäre diejenige zu wählen, die richtlinienkonform wäre;
gleichzeitig wären diejenigen Interpretationen zu verwerfen, die gegen die
Richtlinie verstoßen würden".
Das Gemeinschaftsrecht
wäre wesentlich vom Grundsatz der Rechtssicherheit geprägt
(Birkenfeld, Mehrwertsteuer der
EU5, 28;
Achatz, EuGH-Rechtsprechung und
Umsatzsteuerpraxis, 45). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der
Vorschriften in allen Mitgliedsstaaten könnten gemeinschaftsrechtliche
Begriffe nicht nach den jeweils nationalen Besonderheiten (wie zB die Auslegung
nach dem in den siebziger Jahren außer Kraft getretenen
Beförderungssteuergesetz) ausgelegt werden (vgl EuGH 16.1.2003,
Rs 315/00 - Maierhofer). Es stehe im Widerspruch zum Grundsatz der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn der Normadressat nicht erkennen
könne, ob einschlägige gemeinschaftsrechtliche Begriffe in den
nationalen Rechtsordnungen nach gemeinschaftsrechtlichen oder doch wieder nach
nationalen Kriterien auszulegen wären. Die Mitgliedstaaten wären nach
diesen Grundsätzen verpflichtet, "eine so bestimmte, klare und transparente
Lage zu schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und
sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen könne". Nach dem
Effektivitätsprinzip wären - auch bei einem weiten Spielraum der
Mitgliedstaaten - hohe Anforderungen an die Qualität des Umsetzungsaktes
bei der Übernahme von Gemeinschaftsrecht zu stellen
(Streinz, EGV, Art 249 Rn 90
f).
Hätte der Gesetzgeber
Maßnahmen hinsichtlich seines Ermessensbereiches unterlassen, so
könne sich dieser nicht auf sein Unternehmen berufen (EuGH 10.9.2002,
Rs 141/00 - Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Rn 60; EuGH
16.1.2003, Rd 315/00 - Maierhofer). Dies würden die Grundsätze
der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der
Richtlinie verlangen (Schlussanträge des GA Tizziano zu Rs 141/00 -
Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Rn 74).
Grundsätzlich werde den
gleichlautenden Begriffen ein und derselben Rechtsordnung der gleiche Inhalt
beigemessen (Tumpel, Mehrwertsteuer im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 103 mit Judikaturnachweisen). Daher
wäre § 10 Abs 2 Z 12 UStG 1994 auch dann
gemeinschaftsrechtlich auszulegen, wenn diese Begriffe nicht unmittelbar in
Z 5 des Anhangs H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG,
dafür aber an anderer Stelle der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
verwendet werden würden. Diese Auslegung entspreche auch der Rechtsprechung
des EuGH (EuGH 16.1.2003, Rs 315/00 - Maierhofer).
Da Art 12 Abs 3
lit a iVm Z 5 des Anhanges H der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/ EWG ("Beförderung von Personen und des mitgeführten
Gepäcks") klar und unbedingt wäre, könne sich der
Abgabenpflichtige auf das Gemeinschaftsrecht stützen
(Achatz, Praxisfragen zum UStG 1994,
238). Der mögliche Wortsinn des nationalen Gesetzes wäre auch die
Grenze für eine richtlinienkonforme Auslegung
(Achatz, Praxisfragen zum
UStG 1994, 240; Streinz, EGV, Art 249 Rn 128).
Nach dem Grundsatz der
steuerlichen Neutralität wäre es unzulässig, dass
Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der
Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden würden
(EuGH 10.9.2002, Rs 141/00 - Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH,
Rn 30). Das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen wäre daher
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auszuüben (EuGH 10.9.2002,
Rs 141/00 - Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Rn 56). Eine
unterschiedliche Behandlung der Personenbeförderung mit Flugzeugen für
Fallschirmspringer im Vergleich zu jener mit anderen Beförderungsmitteln
(Verkehrsmitteln) würde zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung - einem
Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts -
(Birkenfeld, Mehrwertsteuer der
EU5, 28; Haunold,
Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 48;
Achatz, EuGH-Rechtsprechung und
Umsatzsteuerpraxis, 45; Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000 Rs 36-99 -
Ideal Tourisme SA, Rn 35) und das verfassungsrechtlich gewährleistete
Gleichheitsgebot (Art 7 B-VG) verletzen. Es bestehe keine sachliche
Rechtfertigung, Fahrten mit dem Heißluftballon anders als zB Rundfahrten
(Rundflüge) mit einem Fiaker, Bus, Helikopter oder Flugzeug zu behandeln.
Bei all diesen Leistungen stehe die Beförderung von Personen im
Vordergrund, wenngleich auch Vergnügungs- und Erlebnismotive dahinter
stehen könnten. Es bestehe auch keine sachliche Rechtfertigung, die
Beförderung mit einem Schilift (Rz 1313 UStR) und die Beförderung
eines Fallschirmspringers mit einem Flugzeug (wenn auch mit besonderen
Vorrichtungen) zum Absprungort umsatzsteuerrechtlich anders zu behandeln, zumal
beide Beförderungsleistungen vergleichbar wären. Schließlich
wäre darauf hinzuweisen, dass das Beförderungssteuergesetz 1953 nur
bestimmte Beförderungsmittel zu Lande (ds Schienen- und Seilbahnen,
Pferdefuhrwerke, Kraftfahrzeuge) und nicht auch die damals bereits existierenden
Luftfahrzeuge (zB Flugzeuge, Heißluftballone) oder Schiffe geregelt
hätte. Luftfahrzeuge und Schiffe wären keine Neuentwicklungen aufgrund
des technischen Fortschritts, wären im Beförderungssteuergesetz 1953
nicht genannt und daher von vornherein nicht einem Vergleich (der Art und
Funktion nach) mit den im Beförderungssteuergesetz 1953 genannten
Beförderungsmittel zugänglich (vgl Seite 7 des VwGH vom
12. September 2002, 99/15/0086). Im Rechtssatz des VwGH wären
Luftfahrzeuge und Schiffe daher nicht subsumierbar.
Die Absicht des Gesetzgebers
stütze die Auffassung, dass der Vergnügungscharakter einer
Personenbeförderung der Umsatzsteuerbegünstigung des § 10
Abs 2 Z 12 UStG 1994 nicht schade. Die Gesetzesmaterialien (145 BlgNr
13 GP 25) würden wie folgt lauten: "Mit
Rücksicht auf die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland
sollten Tariferhöhungen in diesem Bereich verhindert werden." Da
touristische Motive für die Geltung des § 10 Abs 2 Z 19
UStG 1972 maßgebend wären, rechtfertige es die Absicht des
Gesetzgebers nicht, Personenbeförderungen zu Vergnügungszwecken dem
Normalsteuersatz zu unterwerfen.
Im Übrigen werde - zur
Vermeidung von Wiederholungen - auch auf die Ausführungen in den
Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 und die
laufenden Parallelverfahren verwiesen, die dem UFS bekannt wären.
Die Begründung des
angefochtenen Bescheides wäre vor allem aus folgenden Gründen
unzutreffend:
Die Veranlagung wäre nicht
aufgrund der Erklärung bzw der vorgelegten Unterlagen erfolgt. Der
anzuwendende Steuersatz werde weiterhin bestritten, was sich ua auch aus den
laufenden Berufungsverfahren ergebe. Diese Feststellungen der belangten
Behörde wären klar aktenwidrig.
Gegen die
Umsatzsteuerveranlagung der Jahre 1994 bis 1998 wäre kein Rechtsmittel mehr
möglich. Die Umsatzsteuer 1994 bis 1998 wäre von den Gesellschaftern
in Erwartung einer positiven Entscheidung des VwGH als kurzfristige finanzielle
Überbrückungsmaßnahme vorgestreckt worden. Durch die
Umsatzsteuernachbelastung der Jahre 1994 bis 1998 wäre der
Finanzierungsspielraum der Berufungswerberin bereits überschritten worden.
Die endgültige Umsatzsteuernachbelastung für die Jahre 1994 bis 1998
bewirke daher sehr wohl eine Insolvenzgefahr. Durch die drohende
Fälligstellung der Verbindlichkeiten (für die
Umsatzsteuernachbelastung 1994 bis 1998) wäre die Berufungswerberin in
Insolvenzgefahr (auch ohne die Umsatzsteuernachbelastung ab 1999). Diese
Insolvenzgefahr werde durch die drohende Nachbelastung der Umsatzsteuer ab dem
Jahr 1999 weiters verschärft. Die Ausführungen zur Umsatzsteuer ab
1999 würden nur der Erläuterung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens dienen. Nicht nachvollziehbar wäre, dass die belangte
Behörde in der wirtschaftlichen Lage der Berufungswerberin (laufende
Verluste aufgrund der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, negatives EK von
T€ 360 bei einer Bilanzsumme von T€ 214, Fremdkapital von
T€ 515, nur ein nicht besicherbares Flugzeug als Anlagevermögen)
keine Insolvenzgefahr erkennen würde. Im Übrigen werde auf die
bisherigen Ausführungen verwiesen.
Aufgrund der Sachlage (nicht
erkennbare Judikatur, allfälliger Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht, mehrjährige Nachbelastung an Umsatzsteuer ohne
Möglichkeit zu wirtschaftlichen Vorsorge- und
Überwälzungsmaßnahmen, Vertrauen auf die in der Vergangenheit
praktizierte Veranlagungs- und Betriebsprüfungspraxis, Insolvenzgefahr)
würden entgegen der Auffassung der belangten Behörde sachliche und
persönliche Unbilligkeiten vorliegen, die zu atypischen Belastungswirkungen
führen.
Falls das Erkenntnis des VwGH
gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, liege jedenfalls eine sachliche
Unbilligkeit vor. Der EuGH hätte ein Auslegungsmonopol über das
Gemeinschaftsrecht, hätte sich zu dieser Frage noch nicht
geäußert. Aus den angeführten Argumenten bestehe eine klare
Judikatur des EuGH im Sinne des Berufungsvorbringens (zB EuGH 16.1.2003,
Rs 317/00 - Maierhofer; Oppermann,
Europarecht³, 237). Falls der in dieser Berufung vertretenen Auffassung,
wonach die Beförderung von Personen (Fallschirmspringern) mit Flugzeugen
(Verkehrsmitteln) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen
würde, nicht gefolgt werde, wäre die gemeinschaftsrechtliche Auslegung
der Begriffe Verkehrsmittel (Beförderungsmittel), Luftfahrzeuge und
Beförderung von Personen jedenfalls erstens entscheidungserheblich,
zweitens bestehe keine gesicherte Rechtsprechung des EuGH, die sich gegen das
Berufungsvorbringen richten würde (acte clair-Doktrin), und drittens liege
aufgrund der EuGH-Judikatur jedenfalls kein Fall vor, wonach "die richtige
Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig wäre, dass keinerlei
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten
Fragen bleibe", sodass eine Vorlageverpflichtung bestehe (vgl
Holoubek in
Holoubek/Lang: Das EuGH-Verfahren in
Steuersachen, Vorlageberechtigung und Vorlageverpflichtung, 60 ff;
Oppermann, Europarecht³,
326 ff).
Aus den angeführten
Gründen werde daher angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den
EuGH dahingehend zu stellen, ob bei der Auslegung der umsatzsteuerrechtlich
verwendeten Begriffe "Verkehrsmittel aller Art" ("Beförderungsmittel"),
"Beförderung von Personen" sowie "Luftfahrzeuge" die
gemeinschaftsrechtliche Begriffsbildung iSd Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlagen (77/388/EWG) unter Berücksichtigung
des integrierten Zolltarifs (TARIC) maßgebend wäre, und ob die
Beförderung von Fallschirmspringern mit einem Flugzeug zum Absetzen in der
Luft eine "Beförderung von Personen" im Sinne des Art 12 Abs 3
lit a iVm mit Z 5 des Anhanges H der Sechsten MwSt-RL
darstelle.
Mit ergänzendem
Schriftsatz vom 28. Februar 2006 gab die Bw. bekannt, dass der
Verfassungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 12. Dezember 2005, RV/2726-W/02, bereits das Vorverfahren
eingeleitet hätte (B 129/06). In dieser Beschwerde an den VfGH
wären sowohl die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten
Rechten als auch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltend
gemacht worden. Der VfGH hätte diese Bedenken offenkundig in einer
vorläufigen Prüfung geteilt. Wäre die Beschwerde ohne gute
Erfolgsaussichten, so hätte der VfGH das Vorverfahren
erfahrungsgemäß nicht eingeleitet. Die Einleitung des Vorverfahrens
bekräftige die Begründetheit des Nachsichtsansuchens.
In der am 31. Jänner
2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat brachte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor,
dass es sich im gegenständlichen Fall um bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten handle, wobei die Entrichtung dieser Beträge nur
durch Gesellschafterdarlehen an die KG, also von außen her möglich
gewesen wäre. Gemäß der Bestimmung des § 236 BAO
könne eine Nachsicht auch für entrichtete Abgabenschuldigkeiten
gewährt werden und entsprechend der Rechtsprechung des VwGH dürfe bei
der Beurteilung der Unbilligkeit kein strengerer Maßstab angelegt
werden.
Zur sachlichen Unbilligkeit
wurde ergänzend vorgebracht, dass die Bw. über Jahre hindurch auf
Grund von Kommentarmeinungen (Ruppe)
und auch auf Grund der Akzeptanz des ermäßigten Steuersatzes in Form
der erklärungsgemäßen Veranlagung der Steuererklärungen
durch das Finanzamt darauf vertrauen hätte können, dass der
ermäßigte Steuersatz zustehe. Auch eine vorangegangene
Betriebsprüfung hätte den ermäßigten Umsatzsteuersatz
anerkannt und keine Änderungen in dieser Hinsicht durchgeführt. Erst
im Rahmen einer im Jahre 1999 begonnenen Betriebsprüfung wäre eine
abweichende Rechtsansicht durch den Betriebsprüfer dargetan worden, wobei
sich in der Folge die Ungewissheit über die Richtigkeit dieser
Rechtsansicht auch durch das weitere Erlassen von vorläufigen Bescheiden
durch das FA geäußert hätte. Erst durch eine Entscheidung des
VwGH aus dem Jahre 2005, die in den schriftlichen Ausführungen zitiert
werde, wäre in diesem Bereich Rechtssicherheit geschaffen worden,
wenngleich diese Entscheidung seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. als
nicht dem Europarecht entsprechend (aus den schriftlich dargestellten
Gründen) angesehen werde.
Auch wurde auf eine
Einzelerledigung des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf die
steuerliche Behandlung von Paragleitern und Hängegleitern verwiesen, in
welcher das BMF zwar die Meinung vertrete, dass der Normalsteuersatz anzuwenden
wäre, jedoch rückwirkend wegen drohender Existenzgefährdung
vorwiegend kleiner und mittlerer Betriebe eine Anwendung des Normalsteuersatzes
für unbillig erachte. Aus Gleichheitserwägungen wäre die Ansicht
des BMF auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen.
Zur persönlichen
Unbilligkeit wurde ausgeführt, dass die wirtschaftliche Situation der GmbH
& Co KG nach wie vor äußerst angespannt wäre und ein
negatives Eigenkapital ausgewiesen werde. Die letzte Bilanz ist jene zum
31. Dezember 2005, die ein negatives Kapital von mehr als
€ 339.000,00 ausweise.
Aus der Abgabenentrichtung der
nunmehr nachsichtsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren auf Grund
von gewährten Gesellschafterdarlehen könne daher kein Schluss auf eine
nicht gegebene Existenzgefährdung gezogen werden.
Die Folgejahre 1999 bis 2004,
welche von einer weiteren VwGH-Entscheidung abhängig sein würden,
würden eine weitere USt-Nachforderung von ca. € 65.000,00 nach
sich ziehen. Im gegenständlichen Fall liege ein
außergewöhnlicher Geschehensablauf deswegen vor, weil dann
Abgabenschuldigkeiten für einen Zeitraum von 10 bis 11 Jahren nachgefordert
werden würden.
Zu den Ausführungen der
Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass ein beantragter
Nachsichtsbetrag von ca. € 60.000,00 im Verhältnis zu den anderen
aushaftenden Verbindlichkeiten von € 360.000,00 im Verhältnis
geringfügig wäre und eine Nachsicht daher zu keiner Beseitigung der
Existenzgefährdung führen könne, wäre auszuführen, dass
es sich beim nachsichtsgegenständlichen Betrag um ca. 15 bis 20% der
Gesamtverbindlichkeiten handle, was keinesfalls als geringfügig bezeichnet
werden könne und die Existenzgefährdung des Unternehmens nur durch die
bereits angeführten Gesellschafterdarlehen abgewendet hätte werden
können. Berücksichtige man die noch drohende weitere
Umsatzsteuerbelastung von € 65.000,00, so komme man auf einen
Prozentsatz von mehr 30% der Gesamtverbindlichkeiten, weswegen hier zweifelsfrei
von einer Existenzgefährdung gesprochen werden könne.
Der Vertreter des Finanzamtes
beantragte die Abweisung der gegenständlichen Berufung und führte im
Wesentlichen zur sachlichen Unbilligkeit aus, dass die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des Normalsteuersatzes im Abgabenfestsetzungsverfahren
zu erfolgen hätte und keine Frage der Abgabeneinbringung darstelle. Der
nunmehr durch den VwGH festgestellte Normalsteuersatz wäre eine Auswirkung
einer generellen Norm und könne keine sachliche Unbilligkeit des
Einzelfalles begründen. Die vorgebrachte Nichtüberwälzbarkeit der
Umsatzsteuer auf die Kunden stelle eine Auswirkung des allgemeinen
Unternehmerwagnisses dar und könne der Berufung deswegen nicht zum Erfolg
verhelfen.
Zur persönlichen
Unbilligkeit wurde vorgebracht, dass bei einem jährlichen Umsatz von
€ 500.000,00 bis € 600.000,00 die Entrichtung einer
Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 62.000,00 zu keinen atypischen
Vermögenseingriffen führe. Zudem könnte bei Vorliegen von
darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten von € 300.000,00 durch
eine Abgabennachsicht von € 60.000,00 kein nachhaltiger
Sanierungseffekt erzielt werden.
Der steuerliche Vertreter
beantragte, der Berufung Folge zu geben und entgegnete den Ausführungen des
Amtsbeauftragten dahingehend, dass die Nachsicht eines Betrages von
€ 62.000,00 sehr wohl einen Sanierungseffekt nach sich ziehen
würde. Berücksichtige man nämlich den Umstand, dass von den
Kommanditisten der KG Gesellschafterdarlehen von ca. € 90.000,00
gewährt und weitere ca. € 120.000,00 von der
Komplementär-GmbH als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt
worden wäre, so werde klar, dass eine Existenz der Firma
ausschließlich durch diese Darlehen gesichert werden und der Wegfall von
€ 62.000,00 sehr wohl zu einer Sanierung beitragen hätte
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Abs. 1
findet auf bereits entrichtete Abgabenschulden sinngemäß Anwendung
(Abs. 2). Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde,
zulässig.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie
Stoll, BAO, Handbuch,
Seite 583).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Die in
§ 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet.
Dabei ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Für das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven
Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden
würde. Aus der Argumentation der Bw., dass bei einer Abweisung des
Nachsichtsantrages eine Insolvenz ernsthaft drohe und daher eine
Existenzgefährdung vorliege, lässt sich jedoch nichts gewinnen, da
nicht ausreichend dargelegt wurde, weshalb gerade durch die Einbringung der in
Rede stehenden Abgaben ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre,
weil aus den bekanntgegebenen Bilanzen der Jahre 2000-2003 hervorgeht, dass
durchgehend - in etwa der Höhe der Verbindlichkeiten - ein negatives
Eigenkapital von rund € 350.000,00 bestand und offenbar noch
besteht.
Die Bw.
bringt dazu weiters vor, dass sich im Anlagevermögen im Wesentlichen nur
ein Flugzeug befinde, das aber von den Banken nur sehr schwer als Sicherheit
akzeptiert werde. Andere dingliche Sicherheiten könnten nicht zur
Verfügung gestellt werden. Da außerdem der Kreditrahmen
ausgeschöpft wäre und keine zusätzlichen Bankkredite gewährt
werden würden, wäre weder eine Eigen- noch Fremdfinanzierung
möglich.
Auf Grund
dieser Sachlage muss aber eine persönliche Unbilligkeit verneint werden,
weil diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu unterstellen
ist, wenn sich an der Existenzgefährdung eines Unternehmens nichts
ändert, gleichgültig, ob die fragliche Abgabenschuld (in Höhe von
€ 62.624,22) eingehoben oder nachgesehen wird (VwGH 6.2.1990,
89/14/0285).
Aber auch im
Falle einer Bejahung der persönlichen Unbilligkeit wäre im Rahmen der
Ermessensübung keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, da nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine Nachsichtsgewährung
spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
würde (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082), wie dies bei der Rückzahlung der
bereits entrichteten Steuern der Fall wäre.
Sachlich
bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl. dazu
Stoll, BAO, Handbuch, Seite 586,
sowie die dort angeführten Erkenntnisse).
Die Bw.
argumentiert, dass sie auf die bisherigen Veranlagungen und
Betriebsprüfungen des Finanzamtes, welche in voller Kenntnis der Sach- und
Rechtslage durchgeführt worden wären, und somit auf die Korrektheit
der bisherigen Vorgangsweise der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes vertraut hätte, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 13.4.2005, 2001/13/0248, völlig überraschend
entschieden hätte.
Dem ist zu entgegnen, dass zwar
ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO begründen kann (VwGH 9.5.1989,
86/14/0068), dass daraus aber gerade im vorliegenden Fall für den
Standpunkt der Bw. nichts zu gewinnen ist, weil sich die von der Bw. vermeinte
Unbilligkeit erst aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 13.4.2005, 2001/13/0248, ableiten ließe.
Unter dem Grundsatz von Treu
und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem
Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftige
Gründe in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat
und worauf andere vertrauen konnten (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063). Die
Anwendung von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraum, entweder bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ermessensübung, voraus
(VwGH 9.3.2005, 2001/13/0273).
Durch den Grundsatz von Treu
und Glauben wird auch nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit geschützt, da die Behörden verpflichtet
sind, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (VwGH
3.11.2005, 2003/15/0136). Darüber hinaus kommt dem Vertrauensschutz
ausschließlich bei konkreten Rechtsauskünften des zuständigen
Finanzamtes Bedeutung zu.
Ist hingegen
eine Rechtsfrage bereits durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden, hat der
Grundsatz von Treu und Glauben keine Bedeutung mehr, weil das
Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker ist als jeder andere
Grundsatz. Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits
bestehenden Rechtsprechung stellt keine unbillige Härte des Einzelfalles,
sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (VwGH 18.2.1991,
91/15/0008).
Darin, dass
die Abgabenbelastung der Bw. im Ergebnis erst aus dem Erkenntnis vom 13.4.2005,
2001/13/0248, folgte und das Finanzamt den Unbilligkeitstatbestand des
§ 236 Abs. 1 BAO als nicht erfüllt angesehen hat, ist
somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bedeutet aber auch der "gute Glaube" eines
Abgabenschuldners an die Richtigkeit von Steuerbescheiden keine Unbilligkeit der
Einhebung allfälliger Abgabennachforderungen (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103).
Die sehr
detailreichen Ausführungen der Bw. hinsichtlich des Verstoßes gegen
das Gemeinschaftsrecht gehen ebenso ins Leere, weil diese keine sachliche
Unbilligkeit zu begründen vermögen, da die betreffenden vermeintlich
dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden innerstaatlichen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes wiederum lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage und somit keine unbillige Härte des Einzelfalles
darstellen.
Darüber
hinaus kommt auch dem Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH keine
Berechtigung zu, da gegen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ein
außerordentliches Rechtsmittel an den VwGH und VfGH möglich ist und
die Berufungsbehörde somit nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne
des Art. 234 EG angesehen werden kann, weshalb keine Vorlagepflicht,
sondern nur eine Vorlageberechtigung besteht. Liegt aber ein
vorlageverpflichtetes letztinstanzliches Gericht nicht vor, kann das Gericht
(diesfalls der Unabhängige Finanzsenat) das Gemeinschaftsrecht
auslegen.
Im
gegenständlichen Berufungsfall betreffend Nachsicht von Abgaben ist jedoch
überhaupt keine Auslegung des Gemeinschaftsrechtes geboten, sondern
ausschließlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, weil die
vorgebrachten Argumente hinsichtlich des behaupteten
Gemeinschaftsrechtsverstoßes lediglich das Abgabenfestsetzungsverfahren
betreffen.
Da somit
weder eine persönliche noch sachliche Unbilligkeit vorliegt, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0216-W/06
- Stammnummer
- 32889
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF