Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0554-I/02
Neuerliches Nachsichtsansuchen nach Gewährung einer Teilnachsicht und Pfändung des Pensionseinkommens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-I/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Martin Leys, gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 19. Dezember 2001 ersuchte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin um Nachsicht der Einkommensteuer
für 2000. Begründend führte er dazu aus, dass die
Berufungswerberin ihren überschuldeten (Hotel)-Betrieb im Jahr 2000 an die
Tochter gegen Übernahme von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 10,5
Mio. ATS übertragen habe. Die Hausbank habe die durch die
Schuldübernahme nicht gedeckten weiteren Bankverbindlichkeiten (ca. 5,5
Mio. Schilling) nachgelassen, weil die Berufungswerberin über kein
Vermögen verfüge und lediglich eine Pension von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beziehe. Die aus diesem
Schuldnachlass resultierende Nachforderung an Einkommensteuer habe sich auf
836.434 ATS belaufen. Aufgrund ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sei die Berufungswerberin nicht in der Lage, die
Steuerschuld zu begleichen.
Mit dem Bescheid vom
21. Jänner 2002 gab das Finanzamt dem Nachsichtsansuchen teilweise
Folge, indem es die Einkommensteuer für das Jahr 2000 im Teilbetrag von
19.017,03 € (261.680 ATS) gemäß
§ 236 BAO
durch Abschreibung nachsah. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer
Gläubigermehrheit "alle Forderungsberechtigten gleich zu
behandeln" seien. Da die Hausbank als Hauptgläubigerin einen
Schuldnachlass im Ausmaß von 33 % gewährt habe, könne die
Abgabennachsicht ebenfalls nur in diesem Prozentsatz bewilligt
werden.
In der Berufung vom
14. Februar 2002 wurde ausgeführt, dass der Veräußerung der
Betriebsliegenschaft ein Wert von 10,5 Mio. Schilling zugrunde gelegt worden
sei. Da von der Tochter der Berufungswerberin Bankverbindlichkeiten in dieser
Höhe übernommen worden seien, habe die Hausbank der Berufungswerberin
"100 % der unbesicherten Schulden" nachgelassen. Um keinen
Gläubiger zu bevorzugen, müsste die Einkommensteuer ebenfalls zur
Gänze nachgesehen werden. Die Berufungswerberin biete aber der
Abgabenbehörde im Rahmen einer "außergerichtlichen
Lösung" eine Quote von 10 % an.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit der rechtskräftig gewordenen Berufungsvorentscheidung vom
25. März 2002 ab. Begründend führte es dazu nach Wiedergabe
der Bestimmung des § 236 BAO aus, dass keine Verpflichtung der
Abgabenbehörde zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Ausgleich
bestünde (VwGH 23. 1. 1996, 95/14/0062). Der Umstand, dass mit
der Hausbank bezüglich des unbesicherten Teiles der Bankverbindlichkeiten
ein solcher Ausgleich zustande gekommen sei, besage nichts über das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Nachsichtsgewährung. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Berufungswerberin sei bereits mit der gewährten Teilnachsicht Rechnung
getragen worden. Da die Berufungswerberin eine monatliche Rente von zirka
1.200 € beziehe und über ein Wohnrecht im Hotelgebäude
verfüge, sei eine weitere Abgabennachsicht nicht vertretbar.
In weiterer Folge führte
das Finanzamt die Pfändung und Überweisung des Pensionseinkommens der
Berufungswerberin durch, wobei es gemäß
§ 292 EO iVm
§ 53 AbgEO die Zusammenrechnung der sowohl gegenüber der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden
Ansprüche unter Einbeziehung des mit 290,70 € bewerteten
Wohnrechtes verfügte.
In der vom Finanzamt als
neuerliches Nachsichtsansuchen gewerteten Eingabe vom 9. Juli 2002 brachte
die Berufungswerberin vor, dass von den monatlichen Pensionsbezügen in
Höhe von 1.199 € jeweils ein Teilbetrag von 605 €
gepfändet würde, worin auch der Sachbezugswert für das Wohnrecht
enthalten sei. Dieses Wohnrecht bestünde an einer Wohnung im
Hotelgebäude, welche die Berufungswerberin mit einem Kredit der
X. Bank in Höhe von 33.000 € saniert habe. Die monatlichen
Tilgungsraten beliefen sich auf 450 €. Da der Berufungswerberin
"nach Abzug der Pfändung und des Kredites" nur mehr
144 € verblieben, habe sich die Tochter zur Übernahme der von der
Berufungswerberin zu leistenden Prämienzahlungen für die bestehenden
Kranken- und KfZ-Haftpflichtversicherungen bereit erklärt
(165,65 € monatlich bzw. 1.062,97 € jährlich). Damit
die Pfändung "erledigt" werden könne, biete die
Berufungswerberin dem Finanzamt neuerlich eine einmalige Abschlagszahlung von
10.000 € an, welche mit einem von der Tochter aufzunehmenden Kredit
finanziert würde.
Das Finanzamt wies dieses
Nachsichtsansuchen mit dem Bescheid vom 17. September 2002 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass die Rückzahlung des Bankkredites für
die Wohnungssanierung und die Prämienzahlungsverpflichtungen keinen
Anspruch auf eine Nachsichtsgewährung begründeten. Zudem sei in
Rechnung zu stellen, dass die Berufungswerberin bei der
Betriebsveräußerung im Jahr 2000 eine Regelung bezüglich der
Steuerbelastung hätte treffen können. Im Übrigen werde auf die
Erledigungen vom 21. Jänner 2002 und 25. März 2002
verwiesen.
Der nunmehrige Vertreter der
Berufungswerberin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
30. September 2002 Berufung. Darin führte er aus, dass die
Berufungswerberin über 72 Jahre alt sei und den Hotelbetrieb über
Jahrzehnte hinweg mit unermüdlichem Einsatz geführt habe. Ungeachtet
dessen hätten insbesondere die ständig gestiegenen Kosten der
Betriebsführung sowie die Zinsentwicklung zu einer massiven
Überschuldung des Unternehmens geführt, sodass die Berufungswerberin
letztlich nicht einmal mehr die Kreditzinsen, geschweige die Kredite selbst
bedienen habe können. Schließlich habe sie den Betrieb im Jahr 2000
veräußern müssen, wobei ihr ein Sanierungsgewinn nur aufgrund
der unzulänglichen steuerlichen Beratung zugerechnet worden sei. Es
verstehe sich von selbst, dass der Berufungswerberin lediglich ein
"bescheidmäßiger" Gewinn, nicht aber "das dieser
Berechnung zugrunde liegende Einkommen zugeflossen" sei. Obwohl die
Berufungswerberin zeitlebens hart gearbeitet und eine enorme Steuerleistung
erbracht habe, sei ihr nunmehriges Pensionseinkommen sehr bescheiden. Durch die
Steuereinhebung werde die Berufungswerberin auf ein derart niedriges
Existenzniveau gedrückt, dass ihre Existenz mehr als gefährdet sei
(VwGH 9. 12. 1992, 91/13/0118; VwGH 9. 7. 1997, 95/13/0243).
Das wirtschaftliche Missverhältnis zwischen der Abgabeneinhebung und den
für die Berufungswerberin entstehenden Nachteilen sei evident, die
persönliche Unbilligkeit damit gegeben. Eine sachliche Unbilligkeit werde
von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintrete (VwGH 20. 2. 1997, 95/15/0130; VwGH
27. 10. 1997, 91/17/0098; VwGH 19. 3. 1998, 96/15/0067).
Nach Ansicht der Berufungswerberin sei der Sinn und Zweck der Besteuerung eines
Sanierungsgewinnes keineswegs darin gelegen, die hierauf entfallende Steuer im
Wege einer Pensionspfändung einzuheben, wenn die betreffende Person
"aufgrund ihres Alters und...der Überschuldung ihren Betrieb
veräußern muss und aufgrund einer unrichtigen steuerlichen Beratung
vor einem buchmäßigen Sanierungsgewinn
steht". Es werde daher beantragt,
"alle Abgabenschulden" der Berufungswerberin nachzusehen und die
Einkommensteuer für 2000 rückzuerstatten, soweit diese zwangsweise
eingebracht wurde.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgaben
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist
des § 238 zulässig.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Abgabenbehörde im Fall
eines Nachsichtsansuchens zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt,
der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage
des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen
Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen
einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. zB VwGH
11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine
persönlich bedingte Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die
Abgabeneinhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.
Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, zB wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(vgl. zB VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237; 17. 10. 2001,
98/13/0073).
Im Streitfall ist vorweg zu
prüfen, ob sich die für eine Abgabennachsicht maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnisse nach dem rechtskräftigen Abspruch
über den Nachsichtsantrag vom 19. Dezember 2001 geändert haben,
sodass ein neuerlicher Antrag zulässig und nicht wegen bereits
entschiedener Sache zurückzuweisen ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 236,
Tz. 19, und die dort zitierte Judikatur). Die Berufungswerberin hat nach
der Teilstattgebung ihres Erstantrages neue Umstände, nämlich ihre
existenzbedrohende Finanzlage insbesondere im Hinblick auf ihre
Kreditrückzahlungsverpflichtung geltend gemacht, welche in die Beurteilung
im abgeschlossenen Verfahren nicht eingeflossen sind. Nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat daher das Finanzamt zu Recht den Antrag
vom 9. Juli 2002 in sachliche Behandlung genommen und nicht aufgrund der
Rechtskraftwirkung der Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2002
zurückgewiesen.
Die von der Berufungswerberin
aufgezeigten neuen Aspekte vermögen indessen nichts an der bisherigen
Beurteilung des Falles zu ändern. Soweit ihr anwaltlicher Vertreter eine
Existenzgefährdung - und damit die deutlichste Form einer persönlichen
Unbilligkeit (vgl. etwa VwGH 1. 7. 2003, 2001/13/0215) - aus dem
Umstand abzuleiten versucht, dass das Einkommen der Berufungswerberin zur
Hereinbringung der gegenständlichen Abgabenschuld in dem vom Gesetz
vorgegebenen Umfang gepfändet wurde, sodass ihr nur mehr die
unpfändbaren Teile der Pensionsbezüge verbleiben, so wird vom
solcherart sich ergebenden "Existenzminimum" angenommen, dass der
Verpflichtete damit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann
(vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 53,
Tz. 59). Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung der Abgabenschuld
vermag daher für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu
begründen.
Die wirtschaftliche Situation
der Berufungswerberin ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine monatliche
Alterspension von rund 1.200 € netto bezieht. Überdies hat sie
ein Wohnrecht an einer zirka
60 m2 großen Wohnung im
Hotel ihrer Tochter. Sie besitzt auch einen PKW. Der zur Sanierung der Wohnung
aufgenommene Bankkredit beläuft sich auf 33.000 €, der bis zum
Laufzeitende am 31. Dezember 2012 mit monatlichen Rückzahlungsraten
von 450 € zu bedienen ist. Nach der Aktenlage fallen der
Berufungswerberin keine Sorgepflichten zur Last.
Der Berufungswerberin ist zwar
einzuräumen, dass sie von dem pfändungsfreien Einkommen nur einen
bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei der Beurteilung der Frage, welche
Abgabenleistung unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls eine Unbilligkeit nach
sich ziehenden Existenzgefährdung erbracht werden kann, nicht von dem nach
der Pfändung verbleibenden Einkommen, sondern von dem um die
Abgabenleistung noch nicht verminderten Einkommen auszugehen. Im
diesbezüglichen Erkenntnis vom 9. Dezember 1992, 91/13/0118,
führte der Gerichtshof auch aus, dass die Beschränkung der durch die
vollstreckungsweise Entrichtung der Abgabenschuld verbleibenden Mittel auf die
Höhe der Alterspension (im Beschwerdefall: 8.673 ATS) weder eine
Existenzgefährdung noch außergewöhnliche wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach sich ziehe. In Anlehnung an diese Rechtsprechung gelangt
die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Auffassung, dass der
Berufungswerberin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund
1.200 € die zwangsweise Entrichtung der Abgabenschuld in
Teilbeträgen von jeweils 605 € zumutbar ist, auch wenn sie
über das verbleibende Monatseinkommen von knapp 600 €
(zuzüglich der unpfändbaren Teile der Pensionssonderzahlungen)
aufgrund ihrer sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht (zur Gänze) frei
verfügen kann.
Was die monatliche
Fixkostenbelastung im Zusammenhang mit dem Wohnungssanierungskredit betrifft, so
hat der Gesetzgeber für allfällige Härtefälle, die sich mit
Rücksicht auf die vom Verpflichteten zu tragenden Wohnungskosten ergeben
können, in der Weise vorgesorgt, dass der unpfändbare Freibetrag
gemäß
§ 291a EO auf Antrag erhöht werden kann (vgl.
Liebeg, a. a. O., § 59, Tz. 4). Der
Finanzierungsaufwand für die von der Berufungswerberin instand gesetzte
Wohnung vermag eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung somit
nicht zu begründen, weil einem allfälligen Missverhältnis
zwischen dem Wohnungsaufwand und dem der Berufungswerberin zur
Lebensführung verbleibenden Betrag im Wege einer Antragstellung
gemäß
§ 59 Abs. 1 lit. a AbgEO abgeholfen werden
könnte. Ob die Voraussetzungen für diesen Erhöhungstatbestand im
Berufungsfall gegeben sind, bliebe allerdings der Entscheidung in einem
Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesbestimmung vorbehalten.
Läge dennoch eine
Unbilligkeit vor, so würde auch die Ermessensübung gegen eine
über die bereits gewährte Teilnachsicht hinausgehende gänzliche
Abgabennachsicht sprechen. Denn der Umstand, dass die Berufungswerberin hiedurch
in die Lage versetzt würde, einerseits den Bankkredit müheloser zu
bedienen und andererseits ihren Zahlungsverpflichtungen aus den bestehenden
Versicherungsverträgen ohne Inanspruchnahme finanzieller Hilfeleistungen
der Tochter nachzukommen, würde den Zweckmäßigkeitsaspekt der
Abgabeneinhebung nicht überwiegen. An dieser Betrachtungsweise ändert
auch das Alter der Berufungswerberin nichts, zumal die gesamte noch offene
Abgabenforderung inklusive Nebengebühren (rd. 25.000 €)
durch die laufende Pensionspfändung innerhalb eines überschaubaren
Zeitraumes von drei bis vier Jahren eingebracht werden kann.
Der von der Berufungswerberin
ins Treffen geführte Umstand, dass die Pfändung durch eine
Abschlagszahlung in der Höhe von 10.000 € "erledigt"
werden könnte, liegt nicht in der Lage des Falles begründet, sondern
ist immer gegeben, wenn einem Verpflichteten in Vollstreckung befindliche
Abgabenschuldigkeiten gegen Entrichtung einer Abschlagszahlung nachgesehen
werden. Auch aus diesem Blickwinkel vermag daher die Einhebung des gesamten noch
offenen Steuerrückstandes keine persönliche Unbilligkeit zu
begründen.
Der anwaltliche Vertreter
brachte weiters vor, dass die Berufungswerberin durch den Schuldnachlass der
X. Bank einen steuerlichen Gewinn erzielt habe, der ihr tatsächlich
nicht zugeflossen sei. Dazu ist zunächst festzustellen dass die
Einkommensteuer 2000 nicht nur durch diesen Schulderlass, sondern auch durch die
Aufdeckung stiller Reserven anlässlich der Betriebsveräußerung
entstanden ist. Bei einer Betriebsveräußerung werden die über
Jahre hindurch angesammelten stillen Reserven im Rahmen der Besteuerung des
betrieblichen Gesamtgewinnes kumuliert erfasst. Da diese Zusammenballung von
Einkünften bei einem progressiven Einkommensteuertarif zu erheblichen
Härten führen kann, hat der Gesetzgeber zur Milderung dieser
Härten für Veräußerungsgewinne eine
Tarifermäßigung vorgesehen, die auch die Berufungswerberin für
sich in Anspruch genommen hat (Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988). In der Einhebung der solcherart
ermittelten Steuer kann daher keine sachliche Unbilligkeit erblickt
werden.
Die sich aus dem Schuldnachlass
seitens der X. Bank ergebende Steuerbelastung stellt sich als Ergebnis
einer Besteuerungsregelung dar, die auch eine Erhöhung des
Betriebsvermögens durch den betrieblich bedingten Wegfall von Schulden
erfasst. Die Berufungswerberin meint, dass der Schulderlass zum Zwecke der
Sanierung ihres Unternehmens erfolgt und dadurch ein Sanierungsgewinn entstanden
sei. Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren bei der Ermittlung des
Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist § 36 EStG 1988
mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab 1998 sind
Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Im Berufungsfall führte
der Schulderlass nur insoweit zu einer steuerlichen Auswirkung, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb die gemäß
§ 10
Abs. 8 EStG 1988 verrechenbaren Verluste (772.600 ATS) sowie den
Verlustabzug (2.860.047 ATS) überstiegen. Eine weitere Verminderung
der Steuerbelastung ergab sich dadurch, dass das Finanzamt - wie bereits
erwähnt - eine Teilnachsicht in Höhe von 33 % der zum
31. Dezember 2001 offenen Einkommensteuer 2000 gewährte, wodurch die
aus dem Schulderlass resultierende Abgabenbelastung im Verhältnis der
nachgelassenen Bankverbindlichkeiten neutralisiert wurde. Unter diesen
Umständen ist auch keine ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen
mit ähnlichen Fällen, erkennbar. Die steuerliche Erfassung einer
Betriebsvermögenserhöhung infolge Wegfalls von Verbindlichkeiten im
Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, wobei die Steuerbelastung ihre Ursachen
nicht in der Abgabeneinhebung, sondern in der Konzeption der Besteuerung der
betrieblichen Einkünfte hat. Da kein Zusammenhang zwischen der Besteuerung
des Einkommens eines bestimmten Besteuerungszeitraumes und der
Einkommenshöhe in den nachfolgenden Kalenderjahren besteht, kann mit den
diesbezüglichen Berufungsausführungen auch kein atypischer
Vermögenseingriff in Ansehung der Einhebung der Einkommensteuer aufgezeigt
werden.
Mit der nicht näher
konkretisierten Behauptung, der Ausweis eines buchmäßigen
Sanierungsgewinnes sei auf eine unzulängliche steuerliche Beratung
zurückzuführen, macht die Berufungswerberin im Ergebnis Umstände
geltend, die den Bereich der abgabenrechtlichen Gestaltungsfreiheit tangieren.
Hierauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, weil das Verfahren
nach § 236 Abs. 1 BAO nicht dazu dient, die aus einer bestimmten
Gestaltung folgende Abgabenvorschreibung im Hinblick auf eine allenfalls
vorteilhaftere Alternative zu korrigieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abweisung des
Nachsichtsansuchens der Rechtslage entspricht. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-I/02
- Stammnummer
- 8478
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF