Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2031-W/07
Nachsicht bei behaupteter persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2031-W/07vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 2. Mai 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 25. Jänner 2007 beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) angesichts der Fülle von Vorfällen und der
zum Teil sogar menschenrechtswidrigen Vorgänge aus Gründen der
offenkundigen persönlichen und sachlichen Unbilligkeit, die nachgeforderten
Beträge von € 42.577,46 (inkl. Stundungszinsen) nachzusehen und
die durch Gutschriften kompensierten Beträge von € 70.041,76
wieder dem Finanzamtskonto gutzuschreiben.
Der Bw. sei am 12. Jänner 2007 die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen 2002/13/0173 und 0174
zugestellt worden, wonach die Bw. den Steuerbetrag von € 99.803,71 zu
bezahlen hätte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beruhe
zusammenfassend auf der Tatsachenfeststellung, dass ein Darlehen an den Sohn der
Gesellschafter gewährt worden sei, welcher auch Subunternehmer gewesen sei
und in Spitzenzeiten laufend mit Aufträgen zur Durchführung von
Arbeiten beauftragt worden sei, die ohne zusätzliche kurzfristige
Leiharbeiter oder Subaufträge nicht zu bewerkstelligen gewesen wären.
Es sei amtsbekannt, dass die Firma des Sohnes durch bekannt hohe Qualität
der Leistung den hohe Anforderungen der Auftraggeber der Bw. gerecht worden sei.
Aus diesem Grund sei - da in dieser Zeit Liquiditätsüberschüsse
bestanden hätten, welche praktisch unverzinst am Girokonto gelegen seien -
aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus zu einem fremdüblichen
Zinssatz dem Sohn ein Darlehen gewährt worden, welches den Subunternehmer
auch in die Lage versetzt habe, seine Leistungen durch Einrichtung eines neuen
Büros noch besser durchführen zu können.
Wie bekannt sei, sei die Rückzahlung des Darlehens
jedenfalls bestens durch eine unbelastete Immobilie sowie durch die
erwähnten laufenden Aufträge gewährleistet gewesen und auch
regelmäßig durch Dauerauftrag bedient worden. Der Darlehensvertrag
sei jedenfalls zu fremdüblichen Bedingungen (was Verzinsung und
Sicherheiten anlange und auch durch Dauerauftrag nach außen in Erscheinung
getreten sei) gewährt worden. Aus unerklärlichen Ursachen seien diese
Fakten seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht in ausreichender Form
gewürdigt worden, wodurch es zu diesem für die Bw. nachteiligem
Ergebnis gekommen sei. Es könnte sein, dass die unvollständige
Aktenvorlage oder auch die fehlende mündliche Verhandlung vor dem
Verwaltungsgerichtshof zu diesem offenbar unbilligen Ergebnis geführt
habe.
Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige
im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchsgerichtsurteile Maßnahmen
gesetzt habe und durch Änderung derselben oder offenkundig ohne sein
Verschulden bei der Entscheidung nicht berücksichtigte
Höchstgerichtsurteile ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Die Bw.
wolle vor Nachforderungen geschützt werden, die wegen unvorhersehbarer bzw.
rückwirkender Verböserung bei der Auslegung von Steuergesetzen bzw.
bei Verböserung durch unverschuldete Nichtberücksichtigung von klarer
Rechtslage und Auslegungen von Gesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung
entstünden.
Ebenso liege im Fall der Bw. persönliche Unbilligkeit
vor, da die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlich negativen
Auswirkungen verbunden sei. Durch das plötzliche Ableben des
Geschäftsführers PL sei das Unternehmen in eine wirtschaftlich
schwierige Lage versetzt worden, welche durch den unermüdlichen Einsatz der
Gattin BL habe abgefangen werden können. Nur durch diesen
außergewöhnlichen Einsatz habe das Unternehmen weitergeführt
werden und auf diese Weise Arbeitsplätze erhalten können. Die
Geschäftsführerin habe nunmehr bereits Pensionsanspruch erworben. Es
sei daher in absehbarer Zeit mit einer Übergabe bzw. Auflösung des
Unternehmens zu rechnen. Um eine ordnungsgemäße Übergabe oder
Auflösung zu gewährleisten, seien bei Auflösung oder
Übergabe jedenfalls außerordentliche und hohe Aufwendungen zu
tätigen, wie zB die Abfertigungszahlungen der ausscheidenden bzw. vom
Nachfolger zu übernehmenden Mitarbeiter sowie die Begleichung der noch
offenen Kredite. Bei Begleichung aller anfallenden und unvermeidbaren Zahlungen
aus Anlass der Auflösung oder Betriebsweitergabe sei jedoch die Finanzkraft
des Unternehmens jedenfalls mehr als erschöpft.
Es sei auch für das Unternehmen keinesfalls
vorhersehbar gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen
auch immer - von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtssprechung
abweichen würde. Ein Beharren auf der Bezahlung des gesamten Betrages trotz
dieses berücksichtigungswürdigen Umstandes würde die
wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bzw. deren Gesellschafter
gefährden.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass diese
betreffenden Veranlagungsjahre bereits mehr als 13 Jahre zurücklägen
und damit normalerweise bereits der Verjährung unterworfen wären. Auch
sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, allein das
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe nahezu 5 Jahre gedauert, was auf
Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR als klar
menschenrechts- und verfassungswidrig einzustufen sei.
Die Bw. wolle in diesem Zusammenhang auch auf die anderen
Vorfälle in dieser Sache hinweisen, die ebenfalls bei der Beurteilung der
Unbilligkeit zu berücksichtigen wären. Dies sei einerseits das
offenbar einseitige und sogar mutmaßlich schikanöse Vorgehen
während der Prüfungen und bei Ersuchen um Akteneinsicht etc. und
insbesondere auch die Tatsache, dass trotz Kenntnis des Prüfers auf die
schwere Erkrankung des Geschäftsführers keine Rücksicht genommen
worden sei. Diese extreme Belastung durch die offensichtlichen Schikanen
(beispielsweise habe der Prüfer den Originalbeleg der Kirchensteuerzahlung
gefordert, obwohl der Gesundheitszustand von PL wenige Wochen vor dem Ableben
für jeden erkennbar schlecht gewesen und dies auch durch ärztliche
Atteste nachgewiesen worden sei) habe letztlich einen maßgeblichen
Einfluss auf den Verlauf der schweren Erkrankung gehabt. Diese Vorgehensweise
sei mit unserer Rechtsordnung und mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.
Zu berücksichtigen sei auch die offenbar verweigerte
Datenauskunft. Auffallend sei dabei, dass die Verweigerung der Datenauskunft ein
offenbar "geheimes" Steuerkonto betreffe, welches aber für die Bw. angelegt
worden sei. Bis heute werde die gesetzlich der Bw. jedenfalls zustehende
Auskunft verweigert.
Besonders gravierend sei die mangelhafte Vorlage der Akten
an den Verwaltungsgerichtshof zu sehen. Wie der beiliegenden Aufstellung zu
entnehmen sei, sei davon auszugehen, dass diese Nichtvorlage für die
Entscheidung wesentlicher Aktenbestandteile mutmaßlich kausal für den
für die Bw. nachteiligen Ausgang des Verfahrens gewesen sei.
Nicht unerwähnt solle hier auch die Tatsache bleiben,
dass ohne die überdurchschnittliche Ordnung und Aufmerksamkeit der Bw. das
Finanzamt der Bw. rd. S 200.000,00 vorenthalten hätte. Ganz besonders
falle dabei auf, dass sich das Finanzamt vorerst sogar geweigert habe, diese
Fehlbuchung zu Lasten der Bw. zu korrigieren, und die Bw. erst die
Dienstaufsicht habe bemühen müssen, bis der zu Unrecht der Bw.
angelastete Betrag von rd. S 200.000,00 gutgeschrieben worden sei. Es falle
auf, dass diese ungerechtfertigte Transaktion zeitlich mit dem Bestand des
"geheimen" Steuerkontos zusammenfalle, über welches der Bw. die
Datenauskunft beharrlich verweigert worden sei.
Die Bw. lege der Ordnung halber weitere Unterlagen
(Beilagen 14 bis 17) vor, um das erlittene Unrecht als Gesamtheit abzurunden.
Diese Darstellung stelle nur einen kleinen Ausschnitt der unzähligen
Vorfälle der vergangenen 13 Jahre dar. Die Bw. sei gerne bereit,
selbstverständlich alle Vorkommnisse detailliert und belegt
darzulegen.
Sie weise auch ausdrücklich darauf hin, dass sie
bisher immer pünklichst und ordnungsgemäß die Abgaben beglichen
habe, und daher auch die bisherige Steuermoral als vorbildlich zu qualifizieren
sei.
Die Bw. beantrage die Nachsicht auch für die bereits
durch Einbuchung von Gutschriften, welche den am Steuerkonto auf Grund der dort
ausgewiesenen bekämpften und daher gestundeten Abgaben abgezogen und nicht
ausbezahlt worden seien, als quasi entrichtet aufscheinenden Abgaben, da unter
den geschilderten Voraussetzungen auch dafür ein Antrag auf Nachsicht
gestellt werden könne.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
2. Mai 2007 hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
€ 112.619,22 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass durch unrichtige Auflösung
der Gewerbesteuerrückstellung bei einer der unzähligen und den
Geschäftsbetrieb und auch die Privatsphäre (schwere Erkrankung)
beeinträchtigenden Betriebsprüfungen ein Schaden von über S
100.000,00 entstanden sei.
Nur durch diese jahrelang andauernde offenkundige
Rechtsverweigerung und Nichtbeachtung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung habe es zu diesem für jeden redlich und vernünftig
denkenden Menschen materiell unrichtigen weit überhöhten
Steuerbescheiden kommen können.
Auf all die im Nachsichtsansuchen angeführten
Argumente sei nicht eingegangen worden. Der bekämpfte Abweisungsbescheid
sei daher ohne Parteiengehör zustande gekommen und daher schon aus diesem
Grund wegen Rechtswidrigkeit, ja sogar Verfassungswidrigkeit, aufzuheben.
Dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs offenbar
nicht unabsichtlich passiert sei, gehe insbesondere daraus hervor, dass sich der
Abweisungsbescheid als praktisch einzigen Grund auf die nicht bekannte Höhe
der Verbindlichkeiten stütze. Abgesehen davon, dass die Verbindlichkeiten
dem Finanzamt ohnehin durch die abgegebenen Bilanzen bekannt seien, falle auf,
dass trotz des langen Verfahrens - vom Jänner bis Mai 2007 - vom
Finanzamt keine einzige diesbezügliche Frage bzw. Vorhalt ergangen sei und
die Bw. wiederholt ihre Bereitschaft für weitere Auskünfte bekundet
habe. Das monatelange Verfahren habe sich praktisch ledglich auf die privaten
Meldeadressen sowie unangemeldete Besuche an der privaten Adresse der
Geschäftsführerin beschränkt. Das Verfahren sei auch - in
Fortsetzung des hier beschriebenen 13-jährigen bisherigen Verlaufs -
weiterhin von offenkundigem Rechtsmißbrauch und gleichheitswidriger
Behandlung geprägt.
Die Bw. beantrage daher, den Bescheid dahingehend
abzuändern und ihrem Nachsichtsansuchen vollinhaltlich stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 erster Satz BAO findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
bzw. seiner Familie gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren,
stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen
nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst
hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden
Sachverhalt ist.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sofern die Bw. eine sachliche Unbilligkeit im Ergehen von
materiell unrichtigen, weit überhöhten Steuerbescheiden erblickt, ist
dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013) eine Nachsicht nicht
dazu dient, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und
unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen, nachzuholen. Der
Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die
Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der
Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann
daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt
werden. Es kann allerdings sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im
Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer
unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der
Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen
Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen
lassen.
Im gegenständlichen Fall wurden gegen die Festsetzung
der nachsichtsgegenständlichen Abgaben Berufung erhoben und gegen die
abweisenden Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 11. Juni 2002,
RV/161-11/20/2001 und RV/162-11/20/2001, Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben, über welche dieser mit Erkenntnis vom
29. September 2006, 2002/13/0173 und 0174, entschieden hat.
Der Meinung, dass eine unvollständige Aktenvorlage
oder auch die fehlende mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof
zu diesem offenbar unbilligen Ergebnis geführt habe, sind die
Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. September 2006, 2002/13/0173, 0174, hinsichlich des Vorbringens
der Bw. zur Auflösung von Rückstellungen entgegenzuhalten, wonach
dieses Vorbringen nicht geeignet sei, die von der belangten Behörde
gebilligte Auflösung der Rückstellungen im Jahr 1997 als rechtswidrig
zu erweisen, weil sich die Beschwerdeführerin wie schon im
Verwaltungsverfahren auf inhaltslose Ausführungen zurückziehe, anstatt
zielführendes Vorbringen zu erstatten. Zielführendes Vorbringen
gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hätte ein schon im
Verwaltungsverfahren sachgerecht erstattetes Vorbringen vorausgesetzt, dessen
Missachtung der belangten Behörde gegebenenfalls erfolgreich hätte
vorgeworfen werden können. Nichts davon habe die Beschwerdeführerin
verfahrensrechtlich geleistet, sodass das Ausbleiben eines Beschwerdeerfolges
nicht verwundern könne. Auch wisse die Beschwerdeführerin mit ihren
generalisierend polemischen und sich floskelhaft auf allgemeine Behauptungen
beschränkenden Beschwerdeausführungen nicht plausibel zu machen, worin
eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin liegen
solle.
Falls die Bw. mit dem Einwand, dass sachliche Unbilligkeit
vorliege, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder
Höchsgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt habe und durch Änderung
derselben oder offenkundig ohne sein Verschulden bei der Entscheidung nicht
berücksichtigte Höchstgerichtsurteile ihm nunmehr Nachteile erwachsen
würden, eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
behauptet, ist dies nicht zielführend, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.1989, 85/13/0201, 0202) selbst ein
Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung durch
einen verstärkten Senat (bei unveränderter Rechtslage) nicht dazu
führen würde, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung
beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären.
Der Forderung nach einer Berücksichtigung der
überlangen Verfahrensdauer ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) eine lange
Verfahrensdauer keine Rechtswidrigkeit bildet, die den angefochtenen Bescheid
zum Nachteil der Bw. belastet.
Dem Vorbringen der Bw., es liege persönliche
Unbilligkeit vor, da die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden
würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlich
negativen Auswirkungen verbunden sei, ist vorerst zu erwidern, dass nach dem
Ausführungen der Bw. ohnehin in absehbarer Zeit mit einer Übergabe
bzw. Auflösung des Unternehmens zu rechnen sei. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1983, 82/13/0211) stellt sich die
Frage der Existenzgefährdung bei bereits eingestelltem Betrieb nicht
(mehr). Ähnliches muss wohl auch für die beabsichtigte Auflösung
des Unternehmens gelten. Bei der beabsichtigten Aufgabe der Existenz der Bw.
kann das Argument der Existenzgefährdung somit wohl nicht mehr mit Erfolg
zur Darlegung einer persönlichen Unbilligkeit vorgebracht werden.
Sofern die Bw. eine Nachsicht aus persönlichem Grunde
begehrt, um eine ordnungsgemäße Übergabe oder Auflösung zu
gewährleisten, da bei Auflösung oder Übergabe jedenfalls
außerordentliche und hohe Aufwendungen zu tätigen seien, wie zB die
Abfertigungszahlungen der ausscheidenden bzw. vom Nachfolger zu
übernehmenden Mitarbeiter sowie die Begleichung der noch offenen Kredite,
wobei bei Begleichung aller anfallenden und unvermeidbaren Zahlungen aus Anlass
der Auflösung oder Betriebsweitergabe die Finanzkraft des Unternehmens
jedenfalls mehr als erschöpft sei, ist dem zu entgegnen, dass die Nachsicht
nicht dazu dient, die Begleichung anderer Verbindlichkeiten zu ermöglichen.
Selbst wenn auf Grund der - allerdings nicht dargelegten - schlechten
wirtschaftlichen Lage der Bw. die persönliche Unbilligkeit gegeben sein
sollte, wäre eine Abgabennachsicht nicht zweckmäßig, weil die
Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute käme (vgl
VwGH 22.2.2000, 94/14/0144).
Entsprechend dem vorstehenden Hinweis ist die Bw. mangels
Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht
keineswegs nachgekommen. Der Einwand, dass die Verbindlichkeiten dem Finanzamt
ohnehin durch die abgegebenen Bilanzen bekannt seien, übersieht, dass die
beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen (laut Aktenlage langte die Erklärung
für 2005 am 30. Oktober 2006 beim Finanzamt ein, die
Erklärung für 2006 wurde noch nicht eingereicht) der Bw. nichts
über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
über das Nachsichtsansuchen aussagen, daher konnten auch sie nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.1994, 91/14/0129)
die erforderliche Auskunft der Bw. nicht ersetzen. Von den
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 112.619,22 haften laut Kontoabfrage vom 23. August 2007
noch € 42.577,46 unberichtigt aus. Hinsichtlich des austehenden
Rückstandes wurde am 23. Juli 2007 ein Stundungsansuchen
eingebracht, weil im Monat Juli ZU (gemeint wohl: die Zahlungen des
Urlaubsgeldes) der Mitarbeiter anstünden und Eingänge erst Anfang
August zum tragen kämen, wobei die Fristerstreckung mit keiner
Gefährdung der Einbringlichkeit verbunden sei. Die Stundung wurde vom
Finanzamt mit Bescheid vom 26. Juli 2007 bis 3. September 2007
gewährt. Eine schlechte wirtschaftliche Lage der Bw. ist somit auch aus der
Aktenlage nicht erkennbar.
Bezüglich des gerügten schikanösen Vorgehens
bei Ersuchen um Akteneinsicht geht aus dem als Beilage 4 vorgelegten Protokoll
über den Verlauf der Akteneinsicht vom 12. Februar 2001 eindeutig
hervor, dass der Antrag auf Akteneinsicht nicht abgelehnt wurde, und dass ab dem
Zeitpunkt des diesbezüglichen Antrages für die Bw. genügend Zeit
war, Akteneinsicht zu nehmen. Der Hinweis auf eine übermäßig
lange Zeit für die Herstellung von Kopien übersieht, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes (VwGH 20.2.1996, 94/13/0197) die
Partei keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Behörde Abschriften
(Ablichtungen) herstellt und der Partei zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des
§ 26 DSG durch Nichterledigung des Auskunftsersuchens vom
16. April 2002 laut Beilagen 7 bis 11 ist die Bw. an die
Datenschutzkommission zu verweisen, welche gemäß
§ 31 DSG auf Antrag des Betroffenen über behauptete
Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß
§ 26 DSG durch den
Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf
die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit
bezieht, erkennt. Laut Aktenlage wurde von der Bw. ohnehin mit Eingaben vom
6. September 2003, 4. Februar 2004 und 11. Mai 2004
gemäß
§ 31 DSG Beschwerde an die Datenschutzkommission
erhoben. Der Hinweis auf ein offenbar "geheimes" Steuerkonto ist nicht
zielführend, weil dieses unter der St.Nr. 1/6 für die Bw.
eröffnete Abgabenkonto laut Abfrage vom 27. August 2007 ohnehin
keine Buchungen enthielt und zudem bereits am 11. April 2002
gelöscht wurde.
Abgesehen davon, dass die Verletzung des
Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (VwGH 21.12.1990,
86/17/0106), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden
hätte, wenn der Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den
durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu
äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren
entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert
(VwGH 31.7.1996, 92/13/0163).
Sofern die Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass auch
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeiterhöhte MitwirkungspflichtUnrichtigkeit des AbgabenbescheidesÄnderung der RechtsprechungExistenzgefährdungbeabsichtigte UnternehmensauflösungAkteneinsichtAuskunftsersuchen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2031-W/07
- Stammnummer
- 30291
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF