Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0850-W/04
Nachsicht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses, entrichtete Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0850-W/04vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im Abgabenverfahren vorgetragene Ausführung, die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten aus den Pensionseinkünften sei eine unbillige Härte, ist nicht geeignet, aufzuzeigen, dass diese (allenfalls) für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe durch die im Wege der Verrechnung mit Abgabengutschriften (§ 214, § 215 BAO) erfolgte Tilgung der Abgabenschuldigkeit, deren Nachsicht begehrt wird, nicht beseitigt sind (ähnlich VwGH 25.6.1990, 89/15/0076).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 8. April 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
10. Juni 2002 brachte der Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen
gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO ein.
Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass ihm mit Gebührenbescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 11. Dezember 2001 im
Zusammenhang mit der von ihm verfassten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom
26. Juni 2000 eine Gebühr in Höhe von S 10.000,00
vorgeschrieben worden sei.
Mit dem Bescheid vom
11. Dezember 2001 habe ihm das Finanzamt eine
Gebührenerhöhung in Höhe von S 5.000,00 zur Vorschreibung
gebracht.
Der Bw. verweise in diesem
Zusammenhang auf die von ihm verfassten Berufungen vom
19. Dezember 2001, 9. Februar 2002 und
5. April 2002 sowie auf den von ihm verfassten Antrag vom
5. April 2002.
Weiters verweise der Bw. auf
die Entscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien vom 29. Jänner 2002 und vom 18.
März 2002.
Über den Antrag vom
5. April 2002 auf Entscheidung über die Berufung vom
9. Februar 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei noch
nicht entschieden worden.
In diesem Stadium stelle der
Bw. daher gestützt auf § 236 Abs. 1 BAO den Antrag
auf gänzliche Abschreibung der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeit und
bringe dazu vor, dass deren Einhebung nach der Lage des Falles aus folgenden
Gründen unbillig wäre:
Im Anlassfall stelle der Bw.
die Tatsache in den Vordergrund, dass er die hier zur Debatte stehende
Veraltungsgerichtshofbeschwerde vom 26. Juni 2000 für
Flüchtlinge aus dem Kosovo und zwar für eine Mutter und deren drei
Kinder eingebracht habe.
Der Bw. erinnere sich noch sehr
gut an die Besprechung der Bescheide der Republik Österreich,
Unabhängiger Bundesasylsenat, je vom 25. Mai 2000, die ihm am
30. Mai 2000 zugestellt worden seien. Nach dem Inhalt dieser Bescheide
wäre die Mutter mit ihren drei kleinen Kindern abgeschoben worden. Frau
S.H. sei in Weinkrämpfe verfallen und habe den Bw. mit erhobenen
Händen beschworen, doch etwas zu unternehmen, um die Abschiebung zu
verhindern. Nun habe der Bescheid vom 24. Mai 2000 die
ausdrückliche Rechtsbelehrung enthalten, dass noch die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. In diesem Sinne hätte der Bw. als
pflichtbewusster Anwalt die Familie auch belehren müssen, worauf ihn Frau
S.H. in ihrem Namen und im Namen ihrer drei Kinder ersuchte, diese Beschwerde an
den VwGH einzubringen.
Bei der gegebenen Situation hätte nur ein Mensch mit
einem Stein anstatt eines Herzens im Brustkorb diese Bitte abschlagen
können.
Natürlich hätte Frau
S.H. keinen Schilling in der Tasche gehabt und hätte sohin die
Gebühren für die VwGH-Beschwerde nicht erlegen können, weswegen
der Bw. ihr noch bei der Ausfüllung des Vermögensbekenntnisses
geholfen habe, deutlicher gesagt, der Bw. habe dieses mit der Schreibmaschine
ausgefüllt und unterfertigen lassen.
Gleichzeitig mit der
VwGH-Beschwerde habe der Bw. unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses um
die Bewilligung der Verfahrenshilfe ersucht. Sehr zum Entsetzen des Bw. habe der
VwGH den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und diese
Abweisung kurz damit begründet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aussichtslos sei, womit der VwGH bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen
habe. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2000 lediglich
auf sein Erkenntnis vom 22. März 2000 verwiesen, also auf eine
Entscheidung, die knapp vor Verfassung seiner Beschwerde ergangen sei und
offensichtlich noch gar nicht ausgefertigt und verlautbart gewesen sei. Der Bw.
hätte diese Entscheidung zur Zeit der Verfassung der VwGH-Beschwerde
natürlich nicht kennen können.
Nun sei aber zu sagen, dass der
Bw. schon vorher einige VwGH-Beschwerden in Asylsachen verfasst und damit auch
Erfolg gehabt hätte. Es könne ihm sohin nicht zur Last gelegt werden,
dass seine Meinung nicht mit jener des VwGH übereingestimmt
habe.
Wollte man der Ansicht des
Finanzamtes folgen, so dürfte ein Rechtsanwalt eine vermögenslose und
einkommenslose Partei überhaupt nicht vertreten, weil er damit rechnen
müsste, noch die Gebühren für die VwGH-Beschwerde selbst zahlen
zu müssen.
Werde eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel habe, so
verletze der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
In gleicher Richtung
würden auch die Gerichte vorgehen. Die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg
müsse zwar nicht groß sein, zumindest aber mit einer gewissen, wenn
auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit (LG Wien 28.1.1980,
EF-Slg 36.695). Damit wolle der Bw. zum Ausdruck bringen, dass er nicht
habe annehmen können, dass der VwGH den Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe im Anlassfalle ablehnen könnte, weil er schon in
gleichgelagerten Asylfällen durchaus Erfolg gehabt habe.
Dazu hebe der Bw. hervor, dass
der ablehnende Beschluss des VwGH erst am 30. Juni 2000 ergangen sei,
natürlich nach Versendung der VwGH-Beschwerde. In diesem Moment hätte
der Bw. nichts mehr steuern können, mit der Überreichung der
Beschwerde seien die Gebühren dafür schon fällig
gewesen.
So gesehen sei dem Bw. eine
Pflichtverletzung natürlich nicht anzulasten, er habe nur armen
Flüchtlingen aus dem Kosovo helfen wollen. Für das diesbezügliche
Einschreiten ohne Honorar könne ihm doch keine Gebühr auferlegt
werden.
Mithin sei dem Bw. eine
Pflichtenverletzung natürlich nicht anzulasten, er habe nur den armen
Flüchtlingen aus dem Kosovo helfen und die Abschiebung verhindern wollen.
Natürlich habe der Bw. selbst den Anschein vermeiden wollen, dass er aus
ausländerfeindlichen Gründen nicht geholfen habe. Für seine
Gutmütigkeit könne ihm doch keine Gebühr auferlegt
werden.
Eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete (VwGH 20.2.1997,
95/15/0130; 27.10.1997, 91/17/0098; 19.3.1998, 96/15/0067).
Die Beurteilung, ob eine
Unbilligkeit vorliege, sei keine Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156),
sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995,
95/15/0053; 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050). Seien alle
Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liege die Bewilligung der Nachsicht im
Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung
werde vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen sein.
Es stehe im Anlassfalle wohl
außer Zweifel, dass mit der Entscheidung durch das Finanzamt ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis herbeigeführt worden sei und dies
aus mehreren Gründen:
Auch im Rahmen dieses Ansuchens
verweise der Bw. auf § 34 Asylgesetz und betone, dass diese
Gesetzesstelle Verwaltungsgerichtshofbeschwerden nicht ausnehme, sodass hier
eindeutig die Gebührenfreiheit vorliege. Der § 34 Asylgesetz
sei eben eine lex spezialis und müsse hier ganz eindeutig zur Anwendung
kommen. Auf diese Frage sei das Finanzamt bisher nicht eingegangen.
Weiters habe der Bw. in seinen
bisherigen Rechtsmitteln ins Treffen geführt, dass
§ 12 Abs. 1 GebG hier nicht zur Anwendung komme, weil
in der fraglichen Beschwerde nur ein Antrag gestellt worden sei, nämlich
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dass diesen Antrag vier Personen
gestellt hätten, berechtige nicht, die vierfache Gebühr einzuheben,
weil es eben dabei bleibe, dass nur ein Antrag gestellt worden sei.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG komme es aber nur auf
die Anzahl der Anträge an und nicht auf die Anzahl der Personen, die den
gleichen Antrag stellen würden. Auch dieses Problem müsse im Rahmen
dieses Nachsichtsansuchens berücksichtigt werden.
Auch im Rahmen dieses Gesuches
dürfe der Bw. auf § 235 BAO verweisen, zumal seine Klienten
in völliger Armut leben würden. Sohin sei eine Abschreibung voll und
ganz berechtigt und in diesem Falle erlösche auch der Anspruch. Daraus
ergebe sich, dass auch der Anwalt, der völlig selbstlos gehandelt und
keinen Schilling Honorar bekommen habe, nicht gewissermaßen darum bestraft
werden dürfe, weil die angeblichen Gebührenschuldner völlig
verarmte Flüchtlinge aus dem Kosovo seien. Auch diese Tatsache spreche
dafür, den Anwalt, der völlig selbstlos gehandelt habe, nicht mit
Gebühren zu belasten.
Von größter
Bedeutung sei, dass sich der Gebührenbescheid vom
11. Dezember 2001 auf § 13 Abs. 3 GebG 1957
stütze.
Nun habe der Bw.
selbstverständlich den Handkommentar zum GebG von Dr. Richard Gaier genau
studiert. Vorerst sei zu sagen, dass im § 13 Abs.3 GebG das
Wort Rechtsanwalt überhaupt nicht vorkomme. Aber auch der gen. Kommentar zu
§ 13 Abs. 3 GebG und zwar Seiten 78-81 erwähne mit
keinem Wort den Parteienvertreter Rechtsanwalt. Keine Silbe sei dort zu lesen,
dass der Rechtsanwalt im Falle der Vermögenslosigkeit und überhaupt
völliger Armut seines Klienten für dessen Gebühren
hafte.
Nun sei es auch hier wichtig zu
betonen, dass das Gebührengesetz aus dem Jahre 1957 stamme. Die
Bundesabgabenordnung stamme aber aus dem Jahr 1961. Sollte das
Gebührengesetz aus dem Jahre 1957 eine Haftung des Rechtsanwaltes für
Gebühren des Klienten festgeschrieben haben, was ohnedies nicht der Fall
sei, so sei eine derartige Bestimmung durch die erst im Jahre 1961 erschienene
BAO glattwegs aufgehoben worden. Der Bw. verweise mit Nachdruck auf
§ 9 Abs. 2 BAO. Nach dieser Gesetzesstelle würden
Rechtsanwälte wegen Handlungen in Ausübung ihres Berufes nur dann
haften, wenn diese Handlung eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten
würden. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliege, sei auf
Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu
entscheiden.
Diesen Grundsatz wiederhole
auch Geier in seinem Handkommentar zum GebG, Seite 242, und bringe klar zum
Ausdruck, dass nur eine Verletzung der Berufspflichten eine Haftung
herbeiführen könnte.
Eine solche Verletzung liege
nicht vor und werde vom Finanzamt auch nicht behauptet. Der Bw. habe die in Rede
stehende VwGH-Beschwerde am 26. Juni 2000 eingebracht und sei dann
noch bis zum 31. Juli 2000 in der Anwaltsliste eingetragen gewesen.
Die Finanzbehörde hätte daher mehr als einen Monat Zeit gehabt, um
wider den Bw. eine Anzeige zu erstatten, wäre sie der Meinung gewesen, der
Bw. hätte Berufspflichten verletzt. Eine Anzeige sei nie erstattet worden,
sodass die Haftung nach der klaren Diktion des
§ 9 Abs. 2 BAO für den Bw. wegfalle.
Eindeutig sei auch, dass der
Bw. im Sinne des § 9 Abs. 2 BAO eine Beratung in
Abgabensachen vorgenommen habe. Der Bw. habe eindeutig vor Einbringung der
Beschwerde an den VwGH die gebührenrechtliche Frage einer solchen
Beschwerde besprochen und dabei auf die Gebührenpflicht hingewiesen. Als
dann die Partei auf ihre misslichen finanziellen Verhältnisse hingewiesen
habe, habe der Bw. noch am 24. Juni 2000 ein Vermögensbekenntnis
mit seiner Partei aufgenommen. Der Bw. selbst habe den Fragebogen geschrieben,
sodass er alles in allem seine Klienten in Abgabensachen sehrwohl beraten habe,
sodass es auch klar auf der Hand liege, dass er für die fraglichen
Gebühren nicht hafte.
Werde aber eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel habe, so
verletze der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH vom
20.9.1996, 94/17/0420).
Der Bw. betone nochmals, dass
er habe nicht annehmen können, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im gegebenen Fall ablehnen hätte
können, weil der Bw., wie schon gesagt, schon vorher in gleichgelagerten
Asylfällen durchaus Erfolg gehabt habe.
Es könne mit einem Wort
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass sich bezüglich der
Gebühren der Fiskus an den Rechtsanwalt halten dürfe, wenn die
völlig verarmte Partei die Gebühren nicht bezahlen könne und der
VwGH nach Überreichung der Beschwerde den Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe abweise, weil er vermeine, dass die Rechtsverfolgung
aussichtslos sei.
Der Bw. führe auch hier
ins Treffen, dass die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallshaftung
sei. Voraussetzung sei die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben
im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH vom 1.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liege vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos
gewesen seien oder gewesen wären (VwGH 8.11.1978, 1199/78).
Die Haftung dürfe nur
subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn der Ausfall nicht
nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern
sowie bei dem außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig
feststehe (BAO Kommentar, 2. Auflage, von Dr. Christoph Ritz, Seite
22).
Dem sei anzufügen, dass
gegen die Erstschuldner nicht einmal ein Gebührenbescheid ergangen sei,
schon gar nicht seien Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese eingeleitet
worden. Dies alles sei aber Voraussetzung dafür, dass der angeblich
Haftende überhaupt in Anspruch genommen werden dürfe.
Nach wie vor sei der Bw. der
Ansicht, dass im Anlassfalle auch § 235 BAO zum Tragen komme. Der
Bw. verweise nochmals auf die völlige Armut der Primärhaftenden. Im
Falle der Abschreibung erlösche im Sinne des
§ 235 Abs. 2 BAO der Anspruch. Daraus folge, dass auch
der Anwalt, der völlig selbstlos gehandelt habe und keinen Schilling an
Honorar bekommen habe, nicht gewissermaßen bestraft werden dürfe,
weil die angeblichen Primärschuldner völlig verarmte Flüchtlinge
aus dem Kosovo seien. Unbeschadet des § 9 Abs. 2 BAO
dürfe eine abgeschriebene Gebühr nicht einem Anwalt vorgeschrieben
werden. Unbeschadet seiner übrigen Ausführungen verweise der Bw. auf
die Tatsache, dass die Erlassung von Haftungsbescheiden im Ermessen
liege.
Dazu sei zu sagen, dass das
genannte Finanzamt mit der Erlassung der beiden Bescheide wider den Bw. je vom
11. Dezember 2001 einen Ermessensmissbrauch gesetzt habe, weil diese
beiden und vom Bw. ohnedies angefochtenen Bescheide völlig unbillig seien.
Diese beiden Bescheide könnten ganz einfach nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen und wohl auch nicht den Grundsätzen des Ermessens
und der Billigkeit. Durch sein selbstloses Handeln habe der Bw. bewiesen, dass
er auch armen Flüchtlingen helfen wolle und dies noch zu einem Zeitpunkt,
als im Kosovo noch Kämpfe stattgefunden hätten und die Lage dort mehr
als unsicher gewesen sei. Eine derartige Gutmütigkeit dürfe nicht im
Nachhinein durch die Vorschreibung von hohen Gebühren, immerhin zusammen
S 15.000,00, bestraft werden.
Wie schon ausgeführt,
werde bei der Ermessensausübung vor allem das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein. Diesfalls
führe der Bw. aus, dass er in den Jahren 1958 bis 2000, also durch 42 Jahre
selbständig eine Rechtsanwaltskanzlei geführt habe und zwar in den
Jahren 1973 bis 2000 in G.. Sein steuerliches Verhalten sei tadellos gewesen.
Der Bw. hätte natürlich wie jeder Steuerpflichtige einige
Betriebsprüfungen gehabt. Bei diesen sei seine steuerliche Gebarung nie
beanstandet worden, es sei seine Buchführung immer in bester Ordnung
befunden worden. Natürlich habe der Bw. nie steuerliche Gesetze
übertreten und in den genannten Jahren eine schöne Portion an Steuern
bezahlt. Die Finanzämter H-und-G könnten über das steuerliche
Verhalten des Bw. jederzeit Auskunft geben. Nur der Vollständigkeit halber
führe der Bw. aus, dass sein Verhalten als Anwalt immer tadellos gewesen
sei, er habe nie eine Disziplinarstrafe zugemessen bekommen, er sei mit den
Standesvorschriften nie in Konflikt geraten, natürlich auch nicht mit
sonstigen Gesetzesvorschriften. Dies alles müsse doch Berücksichtigung
finden.
Die Unbilligkeit der Einhebung
einer Abgabe nach Lage des Falles könne nicht nur eine sachliche, sondern
auch eine persönliche sein (VwGH 24.2.1998, 97/13/0237).
Eine persönliche
Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Sie bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Einhebung der
Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstandenen Nachteilen (VwGH
9.12.1992, 91/13/0118).
Der Bw. räume ein, dass er
nicht am Hungertuch leide, aber seitens der steiermärkischen
Rechtsanwaltskammer nur eine monatliche Pension in Höhe von € 1.471,10
beziehe. Bei bescheidener Lebensführung könne der Bw. von dieser
Pension leben, doch solle er immerhin einen Anteil in der
Größenordnung von rund drei Viertel dieser Monatspension,
nämlich € 1.090,09 an den Fiskus zu bezahlen. Bei einer als
gering zu bezeichnenden Pension sei der Einbehalt von rund 3/4 Teilen als
großer Nachteil anzusehen.
Abschließend hebe der Bw.
nochmals hervor, dass das Finanzamt mit den Bescheiden vom
11. Dezember 2001 zu einem Ergebnis gekommen wäre, das der
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt habe. Es könne nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen, dass ein Anwalt, der aus purer Menschenfreundlichkeit
für Flüchtlinge aus dem Kosovo eine Beschwerde an den VwGH einbringe,
dafür auch noch die Gebühren dieser Beschwerde bezahlen sollte. Im
Anlassfall habe die Finanzbehörde zumindest einen Spielraum, der dazu
zwinge, die in Rede stehenden Gebühren zur Gänze abzuschreiben, weil
deren Erhebung nicht der Billigkeit entspreche.
Letztlich verweise der Bw. noch
auf die ältere Judikatur und hebe hervor, dass der Abgabenschuldner einen
Rechtsanspruch darauf habe, dass über sein Ansuchen mit Bescheid
abgesprochen werde (§ 311 BAO).
Da im vorliegenden Fall alle
Voraussetzungen im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO vorlägen,
könne die Behörde in Ausübung des Ermessens entscheiden, ob und
inwieweit sie die Abgabe nachsehen werde (VwGH vom 19.12.1952, Zl. 1749-51). Wie
schon gesagt könne dieses Ermessen im Anlassfall nur so gehandhabt werden,
dass die fraglichen Gebühren zur Gänze nachgesehen würden.
Wenn alle im
§ 236 BAO umschriebenen Voraussetzungen nach Abwicklung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als gegeben erkannt
würden, habe die Behörde zur Ermessensentscheidung zu schreiten.
Hierbei sei auch die Ermessensrichtlinie des § 20 BAO zu
beachten. Sie ermögliche auch auf die Momente der subjektiven Billigkeit
(VwGH vom 21.12.1956, Zl. 1135/55), somit auf das bisherige Verhalten des
Steuerpflichtigen, auf den gezeigten Zahlungswillen, Verschulden bei der
Entstehung der Abgabenschuld usw. Bedacht zu nehmen.
Die obigen Ausführungen
würden zeigen, dass der Bw. lediglich aus purer Gefälligkeit einer
Flüchtlingsfamilie habe helfen wollen und nur durch widrige Umstände
für die fragliche Beschwerde an den VwGH Gebühren entstanden seien.
Der Bw. habe diese in keiner Weise verschuldet und es wäre sohin eine
völlig unbillige Härte, wenn er jetzt als Pensionist und in einem
Alter von fünfundsiebzig Jahren zu einer Zahlung herangezogen
würde.
Das im Sinne der obigen
Judikatur einzuleitende Ermittlungsverfahren werde es klar an den Tag bringen,
dass im Anlassfalle die Ermessungsentscheidung nur so ausfalle könne, dass
ein gesetzlicher Nachlass der hier in Rede stehenden Gebühren beschlossen
werde.
Mit Bescheid vom
8. April 2003 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen
ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass trotz der vorgebrachten Gründen das Finanzamt in der
Einhebung der Gebühr keine Unbilligkeit feststellen hätte
können.
Vielmehr sei die betreffende
Gebührenvorschreibung als Auswirkung der unbestritten geltenden generellen
Normen zu verstehen, welche den Tatbestand einer Unbilligkeit notwendigerweise
ausschließe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass das Verfahren erster
Instanz mangelhaft geblieben sei. Er habe in seinem Antrag vom
10. Juni 2002 Ausführungen im Umfange von 13 Seiten gemacht, die
Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe aus sechs handgeschriebenen
Zeilen, auf die zahlreichen vom Bw. vorgetragenen Argumente im Schriftsatze vom
10.6.2002 werde mit keiner Silbe eingegangen.
Es könne keinem Zweifel
unterliegen, dass die BAO die Ermittlungspflicht vorschreibe
(§§ 144 ff und §§ 161 ff BAO). Im Anlassfalle
sei, wie gesagt, im angefochtenen Bescheid auf die Argumente in keiner Weise
eingegangen worden, was darauf schließen lasse, dass überhaupt kein
Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Dass also das Verfahren
erster Instanz erheblich mangelhaft geblieben sei, könne wohl nicht
bestritten werden.
Überdies sei die
spartanisch kurze Begründung des angefochtenen Bescheides ein juristischer
Unsinn. Die erste Instanz vermeine, dass die betreffende
Gebührenvorschreibung als Auswirkung der unbestritten generellen Norm zu
verstehen wäre, welche den Tatbestand der Unbilligkeit notwendigerweise
ausschließe. Diese Begründung sei ebenso unverständlich wie
verfehlt, weil diese zur Folge hätte, dass in keinem Fall eine Abschreibung
im Sinne des § 236 BAO möglich wäre.
Es heiße doch im
§ 236 Abs. 1 BAO ausdrücklich, dass fällige
Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden könnten. Mit
anderen Worten, nur eine fällige Abgabenschuld könne durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn eben ihre Einhebung unbillig wäre.
Der Meinung der ersten Instanz folgend könnte eine Abgabenschuld niemals
abgeschrieben werden, falls diese Abgabenschuld auf gesetzlicher Grundlage
beruhe. Kein Mensch habe Anlass die Abschreibung zu beantragen, falls die
Vorschreibung nicht dem Gesetze entspreche. Sollte ein solcher Fall eintreten,
so sei zur diesbezüglichen Bekämpfung die Berufung vorgesehen, ein
Antrag im Sinne des § 236 BAO sei aber nur dann notwendig, wenn
eben die Abgabenschuld rechtskräftig festgestellt worden sei. In keinem
anderen Fall werde eine Abschreibung beantragt werden. Sohin sei die Meinung der
ersten Instanz völlig verfehlt, weil diese Entscheidung den
§ 236 BAO ad absurdum führen würde. Gerade weil eine
fällige Abgabenschuld vorliege, stelle der Gebührenpflichtige einen
Antrag im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO, eben ein
Nachsichtsansuchen. Es sei jetzt nur mehr die Frage des Ermessens und der
Unbilligkeit zu prüfen, jedoch habe das Finanzamt in dieser Richtung keine
Zeit verschwendet, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides
ergebe.
Der Gesetzgeber bediene sich der Technik der Ermessensnorm
in der Erkenntnis, dass alle Erscheinungen eines bestimmten Sachbereiches
unmöglich voraussehbar seien, dass die Vielgestaltigkeit des Lebens kaum
erfassbar sei, aber selbst wenn dies gesetzestechnisch und sprachlich
möglich wäre, doch die den einzelnen Gegebenheiten entsprechenden
Rechtsfolgen nur schematisch, nicht aber vollkommen adäquat normiert werden
könnten. Um der Verwaltung die von den Rechtssuchenden geforderte
Anpassungsfähigkeit und Beweglichkeit zu verleihen, räume der
Gesetzgeber auf allen Gebieten der Verwaltung, so auch auf dem Gebiet der
Abgabenverwaltung, den Behörden in bestimmten Fällen Ermessen ein, um
eine sach- und lebensgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Dies sei
verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber habe aber entweder in das
Gesetz, das zur Ermessensübung ermächtige, eine ausdrückliche
Erklärung über den Sinn, in dem das Ermessen ausgeübt werden
dürfe, aufzunehmen oder aber das Gesetz so zu gestalten, dass es auch ohne
eine solche ausdrückliche Erklärung über seinen Sinn eindeutig
Aufschluss gebe. In der Folge wiederholte der Bw. seine bisherigen Vorbringen
des Antrages vom 10. Juni 2002 und führte weiters aus, dass ein
Bescheid eine Begründung zu enthalten habe. Das Fehlen einer
schlüssigen Begründung bedeute Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Gerade
Ermessensentscheidungen müssten sorgfältig begründet werden. Dass
von einer Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rede sein
könne, habe der Bw. bereits betont. Die erste Instanz sei auf keines der
Argumente eingegangen, sondern habe nur sechs Zeilen als Begründung
angeführt, die jedoch absolut unrichtig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig ist.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der
Gesamtschuld entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der
Abgabenanspruch gegen die übrigen Drittschuldner nicht
berührt.
Nach § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im
Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des
Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen
Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich
dieselben wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner (potenziell oder
aktuell) einzustehen hat. Während für die Nachsicht (§ 236 BAO)
das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern
gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO,
wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden
Gesamtschuldners gelegen sind. Es können hier etwa die gleichen
Billigkeitsgründe wie bei einer Nachsicht in Frage kommen, darüber
hinaus aber auch Gründe, die in den Besonderheiten liegen, die zu der die
Gesamtschuld begründenden Gemeinschaft führten, falls diese die
Einhebung der Gesamtschuld beim Antragsteller unbillig erscheinen lassen
(Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2451).
Im Hinblick auf § 289 Abs. 1 BAO
darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur in der Sache entscheiden, die
den Inhalt des Spruches des Bescheides erster Instanz gebildet hat.
Der angefochtene Bescheid hat eine Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO zum Gegenstand. Daher ist im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Nachsicht vorliegen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH
kommt bei einem Gesamtschuldverhältnis eine Nachsicht von Abgaben nur dann
in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern
erfüllt sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2425).
Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall ein
Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Mit den Gebührenbescheiden vom
11. Dezember 2001 wurde die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht
gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG dem Bw. gegenüber geltend
gemacht.
Fragen der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung
sind ausschließlich im Festsetzungsverfahren zu lösen. In einem
Nachsichtsverfahren ist für solche Fragen kein Raum. Daher sind
sämtliche Einwendungen, die sich auf die Richtigkeit der
Gebührenbescheide vom 11. Dezember 2001 beziehen (§ 34
Asylgesetz, liegen ein oder mehrere Anträge vor, fällt der
Rechtsanwalt unter § 13 Abs. 3 GebG, kommt
§ 9 BAO zur Anwendung, etc.) für das Nachsichtsverfahren
unbeachtlich. Das Steuererlassverfahren dient eben nicht dazu, das
Abgabenfestsetzungsverfahren neu aufzurollen.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 16.9.1986,
86/14/0069 liegt im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungslast und
Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden
kann.
Sowohl in der Eingabe vom 10. Juni 2002 und in
der Berufung vom 22. April 2003 vermeint der Bw., dass die Einhebung
der Abgabenschuldigkeiten ihm gegenüber sowohl sachlich als auch
persönlich unbillig sei. Dass eine sachliche Unbilligkeit auch bei den
anderen Gesamtschuldnern vorliegt, hat der Bw. nicht dargetan.
Die erhobene Behauptung des Vorliegens einer sachlichen
Unbilligkeit vermag daher schon deshalb keinen Nachsichtsgrund aufzeigen, weil
die Voraussetzungen des § 236 BAO für alle Gesamtschuldner
vorliegen müssten.
Davon abgesehen wird zu der vom Bw. geltend gemachten
sachlichen Unbilligkeit (informativ) festgestellt:
Sachliche
Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist dann anzunehmen, wenn das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine
vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei so weit zur Gänze oder
zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten
der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos
erscheint.
§ 26 Abs. 3 VwGG:
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung
der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur
Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die
Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den
Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung
der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die
Partei.
§
61 Abs. 1 VwGG: Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung
der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche
Verfahren sinngemäß.
Aus diesen Gesetzesstellen geht hervor,
dass der Geschehensablauf sehrwohl durch den Bw. beeinflussbar war. Hätte
er die VwGH-Beschwerde nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe eingebracht, sondern die Entscheidung über den Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewartet, hätte der Bw. wohl im Hinblick
auf die durch den VwGH ausgesprochene Aussichtslosigkeit keine Beschwerde
eingebracht. Da die Einbringung der VwGH-Beschwerde vor der Entscheidung
über die Bewilligung nicht zwingend (etwa wegen Versäumnis einer
Frist) notwendig war, kann somit im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen
werden, dass ein vom Bw. nicht beeinflussbarer Geschehensablauf die
Gebührenpflicht ausgelöst hat.
Eine sachlich bedingte Unbilligkeit kann daher nicht
erblickt werden.
Daran kann auch das Vorbringen, dass der Bw. in Asylsachen
VwGH-Beschwerden verfasst und damit auch Erfolg gehabt hätte, nichts
ändern, da jede Beschwerde vor dem Höchstgericht ein gewisses Risiko
für den Beschwerdeführer darstellt, sodass die Entscheidung über
die Verfahrenshilfe in jedem Fall abzuwarten gewesen wäre, um das Risiko
unnötiger Kosten hintanzuhalten.
Die Einhebung der Abgaben könnte allerdings
persönlich unbillig sein.
Es bedarf zur Bewilligung einer Nachsicht aus
persönlichen Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des
Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren
können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu
einer anomalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen,
zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Bezüglich der persönlichen Unbilligkeit brachte
der Bw. vor, dass er einer Pension in Höhe von € 1.471,10 beziehe
und es ein großer Nachteil wäre, wenn er von diesem Betrag
€ 1.090,09 an den Fiskus bezahlen müsse.
Im Stundungsansuchen vom 22. April 2003
führte der Bw. aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Pension
in keiner Weise gefährdet sei, zumal er auch über Realvermögen
verfüge.
Bereits daraus ergibt sich, dass die Einziehung nach der
Lage des Falles nicht unzumutbar ist, zumal eine Zahlungserleichterung den
wirtschaftlich begründeten Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen
hätte können (VwGH vom 14.1.1991, 90/15/0060), was jedoch, wie die
weiteren Ausführungen aufzeigen, nicht notwendig war.
Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der
Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (VwGH
18.11.1991, 90/15/0089).
Im gegenständlichen Fall wurden die Abgabenforderungen
durch Überrechnung eines Guthabens des Bw. beim Finanzamt X
getilgt.
Daraus folgt allerdings, dass der vom Bw. aufgezeigte
Nachteil nicht eingetreten ist, zumal zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten
nicht auf die Pension gegriffen werden musste, somit die Lebensführung in
keiner Weise beeinträchtigt wurde. Da die Abstattung der Abgabenschuld mit
keinerlei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
war und die Ausführungen des Bw. nicht geeignet sind, aufzuzeigen, dass
diese (allenfalls) für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden
Gründe durch die im Wege der Verrechnung mit Abgabengutschriften (§
214, § 215 BAO) erfolgte Tilgung der Abgabenschuldigkeit, deren Nachsicht
begehrt wird, nicht beseitigt sind, kann beim Bw. keine persönlich bedingte
Unbilligkeit erkannt werden.
Da, wie bereits ausgeführt, die Abgabenschulden
bereits getilgt sind, kann schon aus diesem Grunde bei den anderen
Gesamtschuldnern nicht davon gesprochen werden, dass infolge des Fehlens
ausreichender Mittel eine persönlich bedingte Unbilligkeit vorläge
(VwGH 8.4.1991, 90/15/0015).
Nachdem der Bw. wie oben angeführt auch nicht dargetan
hat, dass eine sachliche Unbilligkeit bei allen Gesamtschuldnern vorliegt und es
im Hinblick auf § 289 Abs. 1 BAO nicht möglich und auch
auf Grund der bereits entrichteten Abgaben nicht zielführend ist, den
angefochtenen Bescheid in eine Entlassung aus der Gesamtschuld umzudeuten, war
bereits aus diesen Gründen der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Ergänzend wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall
auch eine Entlassung aus der Gesamtschuld aus folgenden Gründen nicht
möglich wäre:
Durch § 237 BAO sollte die Möglichkeit geschaffen
werden, einen Schuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis zu entlassen, also
eine nur diesem gegenüber wirkende Schuldbefreiung auszusprechen, ohne dass
hierdurch der Abgabenanspruch als solcher gegenüber den anderen
Gesamtschuldnern erlischt, um unbilligen Härten, die sich allenfalls durch
ein Gesamtschuldverhältnis ergeben könnten, zu begegnen (vgl. den
Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 456 Blg. NR IX. GP).
In der Lehre (vgl. Reeger - Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung 787 f) wird die Auffassung vertreten, eine Entlassung aus
der Gesamtschuld hinsichtlich bereits vom Antragsteller entrichteter Abgaben sei
im Gegensatz zu § 236 Abs. 2 BAO im Gesetz nicht vorgesehen und somit
selbst dann unzulässig, wenn die gegen diesen Gesamtschuldner geführte
Vollstreckung tatsächlich unbillig gewesen wäre.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen,
dass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die
Möglichkeit fehlt, einen Gesamtschuldner, der in dieser Eigenschaft eine
Abgabe bereits entrichtet hat, gemäß
§ 237 BAO aus der
Gesamtschuld zu entlassen (vgl. das Erkenntnis vom 24.1.1990, 86/13/0130, oder
vom 4.7.1990, 89/15/0013).
Nachdem die gegenständlichen Abgabenforderungen durch
Überrechnung eines Guthabens mit Wirkungstag 6. Mai 2003 getilgt,
somit entrichtet wurden, kommt im Hinblick auf das Gesagte auch eine Entlassung
aus der Gesamtschuld gemäß
§ 237 ohnedies nicht in
Betracht.
Im vorliegenden Fall kann auch keine Löschung der
Abgabenschuldigkeiten in Erwägung gezogen werden, da diese bereits durch
Überrechnung entrichtet wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 26 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
GesamtschuldverhältnisAbgabenfestsetzungsverfahrenentrichtete Abgabenbeeinflussbare WeiseÜberrechnungUnbilligkeit bei Überrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0850-W/04
- Stammnummer
- 10696
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF