Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1821-W/08
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Erbschaftssteuer, trotz Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den VfGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1821-W/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., (Bw.), gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Festsetzung der Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
J.P. (J.P.) verstarb am 25. September 2007. Aufgrund
der am 7. März 2008 von der Bw, als erblicher Schwester, abgegebenen
unbedingten Erbantrittserklärung, wurde dieser die Verlassenschaft nach
J.P. mit Beschluss des Bezirksgerichtes T. vom18. März 2008 zu
¼ eingeantwortet. Es wurde nachstehende Vermögenserklärung
erstellt:
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Aktiva
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1) Guthaben
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RA.,zu Girokonto Nr.00.000
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€ 713,15
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RB., zu Bausparvertrags Nr.000.000
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€ 986,59
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Fa. S.
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€ 2.863,76
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Nicht entrichteter Kaufpreis für PKW der Marke
C.
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€ 500,00
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Summe der Guthaben
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€ 5.063,50
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2) Liegenschaftsbesitz EZ 29 GB A. mit dem Grundstück
554 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) F. laut
Einheitswertbescheid des Finanzamtes T., Einfamilienhaus, per 1.1.1988 im
erhöhten dreifachen Einheitswert von
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€ 16.351,38
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3) Hausrat, Möbel, Kleidung und Wäsche
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Ohne Verkehrswert
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Summe der Aktiva
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€ 21.414,88
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Passiva
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Begräbniskosten: Bestattung, Grab, Gärtnerei,
Kirchenchor, Marktgemeinde AD., Landgasthof SN.
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€ 3.803,50
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Reiner Nachlass
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€ 17.611,38
Laut Schreiben der RV an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. April 2008,wurde der Bw, als
Begünstigte, infolge des Todes des Erblassers ein Betrag in der Höhe
von € 2.799,09 ausbezahlt.
Laut Schreiben AE, an die genannte Behörde vom
22. April 2008 war infolge des Ablebens des Erblassers ein Betrag von
€ 4.406,36 fällig geworden, für welchen die gesetzlichen Erben
aufgrund des vom Versicherungsnehmer (Erblasser) festgesetzten Bezugsrechtes
begünstigt waren.
In der Folge wurde mit Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 25. April 2008 gegenüber der Bw.
die Erbschaftssteuer gemäß
§§§ 8 Abs.1 und Abs.4
ErbStG im Betrage von € 563,47 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage
(steuerpflichtiger Erwerb) für diese Festsetzung wurde wie folgt
ermittelt:
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Erbanfall zu 1/4
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steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
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€ 4.087,84
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Lebensversicherung
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€ 1.101,59
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bezugsberechtigte Versicherung
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€ 2.799,09
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Guthaben bei Banken
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€ 424,93
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Guthaben beim Arbeitgeber
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€ 715,94
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andere bewegliche Gegenstände (PKW)
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€ 125,00
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abzüglich Kosten der Bestattung
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€ 950,87
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abzüglich Kosten der Regelung des Nachlasses
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€ 305,97
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbstG
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€ 440,00
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abzüglich Freibetrages gemäß
§ 15
Abs.1 Z 1 lit.b ErbstG
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€ 125,00
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abzüglich Freibetrages gemäß
§ 15
Abs.1 Z 17 ErbstG
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€ 424,93
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steuerpflichtiger Erwerb
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€ 7.007,62
Dagegen erhob die Bw. nachstehende Berufung:
Mit
dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2007, Geschäftszahl
G54/06 ua, wird das derzeitige Erbschaftssteuergesetz für verfassungswidrig
befunden. § 1 Abs. 1, Z. 1 ErbStG, vom 30.06.1955,
betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 141, wird als
verfassungswidrig aufgehoben.
Unter
anderem wird im Erkenntnis angeführt, dass nicht nur die Bewertung von
Grundbesitz für sich (einschließlich der Abgrenzung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen) nur geregelt werden
müsste, sondern dabei offenbar auch die steuerliche Behandlung des
Grundbesitzes (einschließlich der damit zusammenhängenden Lasten) im
Rahmen der Erbschaftssteuer insgesamt überdacht und mit der
erbschaftssteuerlichen Behandlung anderer Vermögenswerte (im Hinblick auf
die Steuerbarkeit, die Steuerbefreiung, Freibeträge und Steuertarif)
abgestimmt werden müsste, woraus sich - im Hinblick auf die im
Prüfungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 angesprochene Situation - die
Notwendigkeit einer umfassenden Reform ergeben könnte.
Weiters
wird angeführt, da nach dem Ergebnis dieses Verfahrens der Sitz der
Verfassungswidrigkeit im Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1
ErbStG selbst gelegen ist und diese Vorschrift aufgehoben wird, sind die zu
§19 Abs. 2 und 3, sowie § 2 Abs. 2 Z. 4 ErStG
angeführten Gesetzesprüfungsverfahren gegenstandslos geworden und
daher einzustellen.
In
gegenständlicher Berufung wird ebenfalls die Unbilligkeit der Einhebung im
Sinn des § 236 BAO ins Treffen geführt und diese im § 3
BAO definiert, wo unter anderem enthalten ist - Eine sachliche Unbilligkeit
liegt bei der Einhabung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung
des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabenpflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden.
Ich
ersuche um positive Behandlung der Berufung, auch unter dem Gesichtspunkt, dass
nach Ablauf der Reparaturfrist des Gesetzes mit 31.07.2008,
höchstwahrscheinlich das Erbschaftssteuergesetz in jetziger Fassung nicht
mehr vorhanden sein wird.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern am 25. Juni 2008 gemäß
§ 276 Abs.6 BAO,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
(UFS) zur Entscheidung vorgelegt.(§ 276 Abs.6 BAO)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegendem Fall lauten die, im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
wie folgt:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. (BGBl I 2005/161,
AbgÄG 2005, gültig bis zum 1.8.2008).
Gemäß
§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Der Erbanfall erfolgt
durch den Tod des Erblassers und setzt ein Erbrecht, eine abgegebene
Erbantrittserklärung und eine Einantwortung voraus.
Gemäß
§ 7 Abs.1 ErbStG gehören
Geschwister des Erblassers der Steuerklasse III an.
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt bei
Erwerben bis einschließlich 7.300 Euro in der Steuerklasse III 6 v.H. des
Erwerbes.
Gemäß
§ 8 Abs.4 lit.b ErbStG erhöht
sich bei anderen Personen als der Ehegattin, einem Elternteil, einem Kind, einem
Stiefkind, einem Wahlkind oder einem Schwiegerkind des Zuwendenden (Abs.1) die
sich nach Abs.1, 2 oder 3 ergebende Steuer um 3,5 v.H. des Wertes der durch die
Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Gemäß
§ 13 Abs.1 ErbStG ist Steuerschuldner
bei einem Erwerb von Todes wegen der Erwerber.
Laut dem angeführten, höchstgerichtlichem
Erkenntnis trat die damit erfolgte Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs.1 Z
1 ErbStG erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Daher ist von den
zuständigen Verwaltungsbehörden die verfassungswidrige Bestimmung auf
die zuvor verwirklichten Tatbestände, das heißt auf Fälle, bei
denen der Todeszeitpunkt des Erblassers vor dem 1. August 2008 liegt
(§ 12 Abs.1 ErbStG), - mit Ausnahme der im angeführten Erkenntnis
genannten Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art.140 Abs.7 zweiter Satz B-VG die
Anlasswirkung ausgedehnt hat (das sind die beim Verwaltungsgerichtshof zu den
Zahlen 2004/16/0143, 2005/16/0065, 2006/16/0081, 0082 und 2006/16/0209
anhängige Verfahren) - weiterhin anzuwenden.
Im vorliegendem Fall liegt weder eine der genannten
Ausnahmen vor, noch verstarb der Erblasser nach dem 31. Juli 2008.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen
vermag die vorliegende Berufung, unbeschadet dessen, dass zum Stichtag
(Todeszeitpunkt des Erblassers) aufgrund des Inhaltes des aufgezeigten
Erkenntnisses zumindest mit einer Reparatur des ErbStG 1955 zu rechnen war,
keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaftssteuerschuld
unter Anwendung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG aufzuzeigen. Diese erfolgte
seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter
Beachtung der angeführten erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen
gegenüber der Bw, als Erwerberin, zu Recht. Der Vollständigkeit halber
wird bemerkt, dass auch die, der Bemessung der Erbschaftssteuer zugrunde
liegende, Festsetzung des steuerpflichtigen Erwerbes gemäß dem
vorliegenden Vermögensbekenntnis und unter Abzug der gesetzlich zustehenden
Freibeträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu Recht
erfolgte.
Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art.18 B-VG) ist auch
der UFS als Verwaltungsbehörde in diesem Fall sowohl an die als
verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Im der vorliegenden Berufung führt die Bw. auch
folgendes an:
In
gegenständlicher Berufung wird ebenfalls die Unbilligkeit der Einhebung im
Sinn des § 236 BAO ins Treffen geführt und diese im § 3
BAO definiert, wo unter anderem enthalten ist - Eine sachliche Unbilligkeit
liegt bei der Einhabung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung
des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabenpflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden.
Dazu ist festzustellen:
Gemäß
§ 236 Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
§ 3 Z 1 der Verordnung des
Bundesminister für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn
des § 236 BAO liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung der
Abgaben insbesondere vor soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von
Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, wenn im Vertrauen auf die entsprechende Rechtssprechung für die
Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame
Maßnahmen gesetzt wurden.
Diese Bestimmungen betreffen ausdrücklich die
Einhebung und nicht schon die Festsetzung der Abgaben.
So wie die Nachsicht nicht dazu dient Einwendungen
nachzuholen, die in der Berufung gegen die Festsetzung der Abgaben
verabsäumt wurden, so dient das Berufungsverfahren gegen die Festsetzung
der Abgaben nicht dazu, die in einem allfälligen Nachsichtsverfahren zu
treffende Entscheidung vorwegzunehmen.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht
setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Dieser ist nicht bloß ein
Formalerfordernis; es muss ein begründeter Antrag sein. Das Antragsrecht
des Abgabenschuldners ist nur für bereits entrichtete Abgaben befristet, in
diesem Falle ist der Antrag nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Jahres der Entrichtung zulässig.
Im vorliegendem Fall wird, im Falle der Einbringung eines
Nachsichtsansuchens durch die Bw, das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien darüber zuständigkeitshalber (§ 4 AVOG) zu
entscheiden haben.
Der verfahrensgegenständlichen Berufung gegen die
Festsetzung der Erbschaftssteuer war aus den aufgezeigten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ErbschaftssteuerRechtmäßigkeitVerfassungsgerichtshofVerwaltungsgerichtshofAnlassfallLegalitätsprinzipNachsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1821-W/08
- Stammnummer
- 38702
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF