Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0258-G/08
Nachsichtsansuchen, keine persönliche Unbilligkeit, fehlende zumutbare Vorsorge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-G/08vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AR, vertreten durch C&P, vom
14. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
28. April 2008 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 30. November 2007 langte beim Finanzamt ein
Nachsichtsansuchen über den Betrag von 13.761,89 € ein. In der
Begründung führte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin
(Bw.) aus, dass im Jahr 2006 die Betriebsaufgabe der A KG, an der die Bw. zu 60%
beteiligt war, erfolgte. Die Einkünfte 2006 würden einzig aus der
Zuweisung eines Aufgabegewinns sowie des aufgrund des Lagerabverkaufes sehr
hohen laufenden Gewinns resultieren. Aus diesem Grund sei die ESt 2006 in
Höhe von 13.761,89 € festgesetzt worden, aus der auch der
Rückstand am Finanzamtskonto resultiere. Seit der Betriebsaufgabe beziehe
die Bw. nur mehr Pensionseinkünfte in Höhe von ca. netto 1.120,05
€ monatlich. Die bis zur Betriebsaufgabe bestehenden Bankschulden werden
von der Bw. in Raten von 100 € monatlich bis April 2016 abbezahlt. Die zur
Lebenshaltung verfügbaren Mittel würden daher nur ca. 1.020,05
monatlich betragen und lägen damit nur knapp über dem Existenzminimum
von 928,90 €. Eine Abbezahlung in Raten von 190 € würde ohne
Berücksichtigung von Stundungszinsen mehr als 6 Jahre dauern. Die Einhebung
der Abgaben würden zu einer persönlichen Unbilligkeit führen, da
diese mit einer Bedrohung der Existenz der Bw. verbunden wäre.
Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 28. April 2008
abgewiesen. Das Finanzamt führte dazu aus, gem. § 236 BAO könnten
auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre. Diese Unbilligkeit könne entweder sachlich
oder persönlich bedingt sein. Sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Es könnten somit Auswirkungen der
allgemeinen Rechtslage, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise
berühren, nicht zur Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall führen.
Dies scheine im vorliegen Fall jedenfalls gegeben. Persönliche
Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Diese liege aber nur vor, wenn die Einhebung der Abgabe die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährde oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liege somit in der Existenzgefährdung. Diese
sei zwar vorgebracht worden, könne aber auf Grund der Einkommens- und/oder
Vermögensverhältnisse (vorhandenes und unter Umständen
belastungsfähiges Grundvermögen) nicht vorliegen. Da aber eine
allfällige Nachsicht sich im Hinblick auf den von der Bw. bekannt gegebenen
Sachverhalt ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und unter
Umständen zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (bzw.
bereits ausgewirkt habe) könne von einer Existenzgefährdung gerade
durch die Einhebung der gegenständlichen Abgabe, nicht gesprochen
werden.
In der Berufung wurde nach Darstellung des bisherigen
Verfahrensablaufes ergänzend vorgebracht, dass eine Ratenzahlung mit den
maximal pfändbaren Beträgen fast 12 Jahre dauern würde. Die Bw.
müsse daher die nächsten 12 Jahre am Existenzminimum leben. Im
Vergleich dazu sei bei einem Privatkonkurs mit Abschöpfungsverfahren eine
Restschuldbefreiung bereits nach 7 Jahren möglich. Des weiteren werde die
Ansicht vertreten, dass eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe aufgrund der
Vermögenssituation gegeben sei, da ausser dem Eigenheim der Bw. keinerlei
Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gebäude,
Beteiligungen...) vorhanden seien. Das Eigenheim stehe nur zu 50% im Eigentum
der Bw. Eine nur durch Veräußerung des Eigenheimes mögliche
Entrichtung der Abgabe führe dazu, dass auch der Ehegatte der Bw. zur
Veräußerung seines Anteiles am Eigenheim gezwungen wäre. Die
Veräußerung käme unter den o.a. Umständen einer
Vermögensverschleuderung gleich. Die Einhebung bzw. die Abstattung der
Abgabe sei nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
verbunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961) können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Dies gilt entsprechend Abs. 2 leg. cit. auch für
bereits entrichtete Abgaben.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe für viele Ritz, Bundesabgabenordnung²,
Rz 9ff zu § 236, 559f und die dort zitierte Judikatur) setzt Unbilligkeit
der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen
mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Wie dem bereits zitierten Wortlaut des § 236 Abs. 1
BAO zu entnehmen ist, bedarf die Gewährung einer Abgabennachsicht eines
Antrages. Ein derartiger Antrag kann aber nicht bloß als Formalerfordernis
angesehen werden. Vielmehr kann unter einem Antrag im Sinne des § 236 Abs.
1 BAO nur ein begründeter Antrag verstanden werden. Voraussetzung
dafür, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die für eine
Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom Antragsteller
geltend gemacht werden. Die Bw. hat jedoch im gesamten Verfahren keine sachliche
Unbilligkeit behauptet und auch keine Argumente in der Begründung ihres
Antrages oder im übrigen Verfahren vorgebracht, welche sich in diese
Richtung deuten lassen würden, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf
erübrigt.
Vielmehr ist die Argumentationslinie der Bw. auf eine
"persönliche" Unbilligkeit der Abgabenentrichtung ausgerichtet.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(Ritz, aaO. Rz. 10 zu § 236 und die dort zitierte Judikatur).
Die Entscheidung der Frage, ob eine Unbilligkeit im Sinne
des § 236 Abs. 1 BAO vorliegt, unterliegt nicht der Ermessensübung,
sondern legt bloß einen unbestimmten Gesetzesbegriff aus.
Nach ihrer Darstellung besitzt die Bw. außer einer
Liegenschaftshälfte kein Vermögen und hat neben der
Abgabenverbindlichkeit Bankschulden in nicht bekanntgegebener Höhe. Diese
Schulden bei der Bank, welche die Bw. im Antrag auf Nachsichtsgewährung
angeführt hat, werden mit monatlichen Raten bedient. Unterhaltspflichen
bestehen offensichtlich keine.
Im Nachsichtsansuchen wurde behauptet, dass der gesamte
Rückstand auf dem Finanzamtskonto von 13.761,89 € aus der Zuweisung
eines Aufgabegewinnes sowie des auf Grund des Lagerabverkaufes hohen laufenden
Gewinnes resultiere. Diese Angaben sind insoferne unvollständig, als die
Bw. neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb von rd. 31.200 € noch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rd. 16.100 €, somit
insgesamt über 47.000 € im Jahr 2006, bezogen hat.
Auch wenn der Bw.
nach der Betreibsaufgabe eine
Pension von netto 1.120 € verbleibt, so ist in dem Umstand, dass im Jahr
2006 einmalig hohe Einkünfte erzielt wurden und deshalb eine entsprechende
Steuerbelastung entstand, keine persönliche Unbilligkeit zu erkennen, da
die Bw. bei entsprechend zumutbarer Sorgfalt sehr wohl in der Lage gewesen
wäre, Vorsorge zur Abgabenentrichtung zu leisten. Warum ihr dies nicht
möglich gewesen sein soll wurde nicht dargetan. In einem auf eine
Begünstigung abzielenden Verfahren hat der Nachsichtswerber von sich aus
alles offenzulegen, damit die Behörde eine rechtsrichtige Entscheidung
treffen kann. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt dabei völlig in den
Hintergrund, für ein Vorhalteverfahren besteht daher kein Anlass.
Dass für die Entrichtung der fälligen
Abgabenverbindlichkeit neben der eigenen auch die Liegenschaftshälfte des
Ehegatten der Bw. veräußert werden muss und das eine Verschleuderung
von Vermögenswerten darstellt - nicht jede Veräußerung ist eine
Verschleuderung - , wurde nicht näher konkretisiert.
Angemerkt wird, dass eine allfällige Abgabennachsicht
ohnehin nur dem anderen Gläubiger der Bw. nämlich ihrer Bank zu Gute
gekommen wäre und sich ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung
ausgewirkt hätte (z.B. VwGH 21.6.1994, 90/14/0065).
Weiters ist festzuhalten, dass eine persönliche
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO lediglich dann bejaht werden kann, wenn
die Existenzgefährdung bzw. die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade
durch die Einbringung der nachzusehenden Abgabe hervorgerufen wird bzw werden.
Die gegenwärtige wirtschaftliche Schwierigkeit ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates in erster Linie auf die fehlende getroffene
Vosorge für die doch absehbar - die Bw. stand lange Jahre mitten im
Wirtschaftsleben - erhöhte Abgabenvorschreibung zurückzuführen.
Abgesehen davon sind finanzielle Engpässe,
Liquiditätskrisen oder Überschuldung für die Annahme einer
persönlichen Unbilligkeit grundsätzlich auch nicht ausreichend (z.B.
Stoll, BAO-Kommentar, S. 2434ff; VwGH 08.04.1991, 90/15/0015). Da
Abgabenpflichtige gehalten sind, für die Entrichtung der Abgaben alle
vorhandenen Mittel einzusetzen, würde selbst die Notwendigkeit, vorhandene
Vermögenswerte (Fahrnisse, Grundvermögen, etc.) zur Abgabenabstattung
heranzuziehen, oder gegebenenfalls einen zusätzlichen Kredit aufzunehmen,
die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig machen (z.B. VwGH 28.04.2004,
2001/14/0022; VwGH 06.11.1991, 90/13/0282, 0283; VwGH 14.01.1991, 90/15/0060).
Da aus den dargestellten Gründen
berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine
sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten vorliegt und es damit schon an der
Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus
Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das
Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon
aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb
spruchgemäß keine Folge zu geben.
Graz, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-G/08
- Stammnummer
- 35496
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF