Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0583-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Teilnachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-S/02vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A, in L, vertreten durch
Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 5760 Saalfelden,
Lofererstr. 42a, vom 17. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 24. Juli 2001 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 8. November 2000 suchte die Berufungswerberin (Bw) A durch ihre ausgewiesene
Vertreterin um teilweise Nachsicht der anlässlich einer
Gebührenprüfung über die Jahre 1995 - 1999 vorgeschriebenen
Gebühren einschließlich Abgabenerhöhung in Höhe von S
151.484,-- an.
In der
Begründung wurde zur wirtschaftlichen Situation im Wesentlichen
ausgeführt, dass in einem Objekt es einen ständigen Mieterwechsel
gegeben habe, viele Mieter die Mieten schuldig geblieben bzw. nur kurzfristige
Mietverhältnisse bestanden, bzw. Mieter trotz Mietvertrages nicht
eingezogen seien. Besonders negativ habe sich auch ein anderes Objekt in
W entwickelt, wobei die Pächter die Pacht nicht entrichtet hätten, den
Vertrag nicht erfüllt und das Objekt in einem äußerst schlechten
Zustand hinterlassen hätten. Trotzdem komme es zu den
Gebührenbelastungen aus diesen Verträgen, was zu einem
zusätzlichen Verlust geführt habe.
Der Bw seien
dadurch hohe wirtschaftliche Schäden entstanden und habe im Jahr 1998 ein
Bilanzverlust von rd. S 723.000,-- hingenommen werden müssen, insgesamt sei
der Bilanzverlust bis Ende 1998 (gemeint wohl 1999 od. 2000) auf rd. S 2,5 Mio.
angewachsen.
Zu den
rechtlichen Verhältnissen wurde ausgeführt: Für die
Mietverträge seien Musterformulare verwendet worden, die das
Mietverhältnis jeweils auf unbestimmte Dauer festlegten. Tatsächlich
sei in vielen Fällen eine längerfristige Mietdauer schon wegen
begrenzter Aufenthaltsbewilligungen nicht möglich gewesen. Dem
Geschäftsführer seien die gebührenrechtlichen Konsequenzen der
unbestimmten Vertragsdauer nicht bewusst gewesen. Ebensowenig sei der Bw bewusst
gewesen, dass auch einseitig unterschriebene Mietverträge der
Gebührenpflicht unterliegen, was während der Prüfung jedoch
klargestellt wurde.
Zum
Nachsichtsansuchen wurde ausgeführt, dass die Gebührenbelastungen
nahezu ausschließlich Miet - und Pachteinnahmen betroffen habe, die
entweder dem Unternehmen
überhaupt nicht oder in viel geringerem
Ausmaß als den der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Beträgen
zugeflossen sind. Die volle Einhebung wäre daher eine unbillige
Härte, die sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers
ergebe. Es bestehe ein krasses wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und den dadurch entstehenden wirtschaftlichen
Nachteilen. Es werde daher um Nachsicht von zwei Drittel der
vorgeschriebenen Beträge, das sind S 100.989,--
ersucht.
Aus Beilagen
vom 29. Juni 2001 betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw geht
hervor, dass die Bankverbindlichkeiten rd. S 22. Mio. zum 31. Dezember 2000
betragen haben. Aus einer Ergebnisübersicht für die Jahre 1998 bis
2000 ist zu ersehen, dass die Verluste rd. S 2,4 Mio. betragen haben. Aus dem am
3. Juli 2001 vorgelegten Anlageverzeichnis geht hervor, dass die Bw
Eigentümerin von bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen
ist.
Mit Bescheid
vom 24. Juli 2001 wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen um
Teilnachsicht als unbegründet ab. Dazu führte das Finanzamt
aus, dass eine persönliche Unbilligkeit im Sinne einer
Existenzgefährdung aufgrund des Gesamtschuldenstandes von rd. S 22 Mio.
nicht gegeben sei, da eine Gewährung der Nachsicht nichts an der durch die
Überschuldung hervorgerufenen Existenzgefährdung ändern
könne.
Daraufhin erhob
die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 15. September
2001 das Rechtsmittel der Berufung. Zur persönlichen Unbilligkeit
wurde ausgeführt, dass die Bw eine sehr hohe Fremdkapitalbelastung
aufweise, weshalb liquide Mittel zur Abstattung der Abgabenschuld
fehlten. Es werde versucht, die Verbindlichkeiten durch Verwertung der im
Betriebsvermögen vorhandenen Liegenschaften abzudecken. Die
Fremdmittel seien durch das Liegenschaftsvermögen gedeckt. Trotz intensiver
Bemühungen sei es derzeit nicht möglich, die Liegenschaften zu einem
adäquaten Preis zu veräußern.
Eine
Überschuldung liege aufgrund vorhandenen Liegenschaftsvermögens nicht
vor, doch seien die notwendigen flüssigen Mittel nicht vorhanden, weil das
Vermögen eben in Liegenschaften gebunden sei, das nicht so ohne weiteres
und schnell verwertet werden könne.
In dieser
Situation könne ein sofort fälliger Betrag von S 100.000,-- sehr wohl
die Existenz gefährden.
Zur sachlichen
Unbilligkeit wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die
Musterformulare mit unbestimmter Vertragsdauer nur aus Unwissenheit verwendet
wurden. Die tatsächliche Mietdauer sei wesentlich kürzer als die
für die Gebührenbemessung zugrunde gelegte Mietdauer (die vom 3 fachen
Jahreswert ausging) gewesen. Die Einhebung dieser Mietvertragsgebühr
führe zu einem unbeabsichtigten Ergebnis und stelle eine sachliche
Unbilligkeit dar. Da eine Nachsicht gerechtfertigt erscheine werde um
Stattgabe der Berufung ersucht.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 7.
November 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass weder eine sachliche noch eine persönliche
Unbilligkeit gegeben sei. Eine Unbilligkeit in der Einhebung könne auch
deshalb nicht gesehen werden, da das Abgabenkonto bis zum 3. Juli 2001 aufgrund
von Überrechnungen des Finanzamtes Zell am See bzw. durch Zahlungen der Bw
abgedeckt wurde. Dabei sei auch die vermögensrechtliche Gesamtsituation der
Bw zu berücksichtigen.
Daraufhin
stellte die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 8.
Dezember 2001 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO auch bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich einer
Nachsicht zugänglich seien. Die entsprechenden Guthaben auf dem
Abgabenkonto der Bw beim Betriebsfinanzamt seien aus der
Bauträgertätigkeit entstanden. Diese Vorsteuerüberhänge aus
Baurechnungen bestünden nur temporär, weil nach Ablschuss des
Bauvorhabens die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Durch die Umbuchung der
Vorsteuern auf die Gebührenschuld komme es in der Folge zu massiven
Liquiditätsproblemen. Die Umbuchung könne daher keineswegs einen Grund
für die Aberkennung der Nachsicht darstellen.
Die
persönliche Unbilligkeit erfordere nicht die Existenzgefährdung des
Unternehmens, es genüge wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich
sind, z.B. wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von
Vermögenswerten entrichtet werden könnte. Die Abstattung der
Abgabenschuld durch Umbuchung von Vorsteuerguthaben habe - wie oben erwähnt
- die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen nur
hinausgezögert.
Aufgrund des
derzeit schwachen Immobilienmarktes bei Verkäufen von Objekten in eher
schlechter Lage und teilweise schlechtem Zustand, wie dies hier der Fall sei,
sei eine Veräußerung nur mit großen Verlusten möglich,
sodass es zu einer Verschleuderung von Vermögenswerten kommen
müsste.
Es werde daher
die Auffassung vertreten, dass eine persönliche Unbilligkeit vorliege und
um Prüfung ersucht ob nicht eine Nachsicht mögliche und rechtens
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern.
Zur sachlichen
Unbilligkeit ist auszuführen, dass Gebühren dann zur Vorschreibung
gelangen wenn rein formell entsprechende Urkunden (bei Gebühren für
Rechtsgeschäfte), wie im gegenständlichen Fall über
Bestandsverträge, errichtet wurden. Für die Gebührenvorschreibung
kommt es somit auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt, nämlich
ob Mieter tatsächlich eingezogen sind, die Pacht oder Miete wie vereinbart
bezahlt wurde, bzw. ob aus dieser Tätigkeit überhaupt ein Verlust
entstanden ist, nicht an. Dazu ist auch auf § 17 Abs. 5 Gebührengesetz
zu verweisen, wonach die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes, oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Es kommt bei der
Gebührenvorschreibung auch nicht darauf an, ob lediglich irrtümlich
unrichtige Musterformulare (mit unbestimmter Mietdauer) verwendet wurden und
dies aus Unwissenheit geschehen ist. In der Vorschreibung der
gegenständlichen Gebühren ist daher keine vom Gesetz nicht
beabsichtigte Strenge zu sehen. Vielmehr stellt sich die
Gebührenvorschreibung als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, sodass
eine sachliche Unbilligkeit nicht gegeben ist.
Zur
persönlichen Unbilligkeit ist auszuführen, dass diese einerseits in
einer Existenzgefährdung des Unternehmens liegen kann, bzw. auch dann
gegeben ist, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden ist, die außergewöhnlich sind, z.B. wenn die
Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet
werden kann. Richtig ist auch, dass eine Abgabenachsicht auch für bereits
entrichtete Abgaben gewährt werden kann. Eine derartige
Verschleuderung von Vermögen zur Abstattung der gegenständlichen
Abgaben war aber nicht notwendig, sondern konnten die Abgaben durch
Überrechnung von Vorsteuerbeträgen vom betrieblichen Abgabenkonto
abgedeckt werden. Die Behauptung, dass die Entrichtung der Gebührenschuld
nur durch die Verschleuderung von Vermögen (z.B. im Zuge einer
Zwangsversteigerung) möglich wäre, ist daher nicht glaubhaft bzw.
ergibt sich dazu auch aus der Aktenlage (Zwangsversteigerung durch das Finanzamt
oder deren Androhung) kein Hinweis (siehe dazu auch die Ausführungen weiter
unten). Weiters ist eine Unbilligkeit in der Einhebung nur dann
anzunehmen, wenn die Existenzgefährdung bzw. die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten gerade durch die Einbringung der Abgaben hervorgerufen wird. In
Anbetracht der Gesamtschulden der Bw von rd. S 22 Mio. und der in den Jahren
1998 bis 2000 dargestellten Verluste von rd. S 2,5 Mio. ist eine
Existenzgefährdung durch Einbringung von Gebührenschulden in Höhe
von rd. S 100.000,-- (das sind ca. 0,5 % der Gesamtverschuldung bzw. ca. 4% des
Gesamtverlustes) nicht nachvollziehbar.
Die Bw gab in
der Berufung an, dass eine Überschuldung aufgrund des vorhandenen
Liegenschaftsvermögens nicht vorliege. Aufgrund der Bindung des
Vermögens in Liegenschaften geht die Rechtsmittelbehörde davon aus,
dass zwar Liquiditätsprobleme bestanden haben, die jedoch zu keiner
Existenzgefährdung führen. Für vorübergehende
Liquiditätsprobleme stehen in erster Linie die Instrumente der
Bundesabgabenordnung in Form der Stundung bzw. von Ratenzahlungen zu
Verfügung. Dies auch deshalb, da der das Nachsichtansuchen
übersteigende Betrag durch Überrechnung (Vorsteuerguthaben) bzw. durch
Ratenzahlungen abgedeckt wurde. Für die Bw wäre im
gegenständlichen Fall auch die Aufnahme eines Kredites für den
Nachsichtbetrag zumutbar gewesen, sodass auch aus diesem Grund
außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen die eine
Verschleuderung von Vermögen gleichkommt nicht gesehen werden.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung von Abgaben (Gebühren) von S 100.989,-- im Sinne des §
236 BAO nicht vorliegt.
Dieses
Nachsichtsverfahren ist daher bereits in der ersten Phase (der rechtlichen
Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte auf eine
Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
21. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-S/02
- Stammnummer
- 14221
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF