…durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/13/0112). Im Sinne dieser Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu folgenden Überlegungen bezüglich der einzelnen Textziffern des verfahrensgegenständlichen Prüfungsberichtes gekommen. Zu Tz 17 Zur strittigen innergemeinschaftlichen Lieferung erliegt im Arbeitsbogen eine…
…§ 260 Tz 7). Aus dem zweiten Satz des § 323 Abs. 12 BAO ergab sich zwar in den Bereichen bisheriger monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer Nachholung von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Diese Möglichkeit war jedoch bis 31.1.2003 befristet. Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb dieser…
…zu erkennen. Abs. 3 Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlass des Rechtsmittels, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel eingebracht…
…Klienten stellen wir gem. § 276 BAO den Antrag auf Entscheidung über die obige Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit der Bitte um Stattgabe verbleiben wir ....." Am selben Tag (= 3. Februar 2003) ist außer dem Vorlageantrag ein weiterer mit "30. Jänner 2003" datierter und…
…die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. (a) Umsatzsteuer 1998: Es habe sich seiner Kenntnis entzogen, dass er am 19. April 2000 eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) abgegeben habe und somit der Versteuerung…
…Bericht den Anforderungen an die Begründung von Bescheiden nicht entspreche, weise der Prüfer darauf hin: Selbst bei nicht ausreichend begründeten Bescheiden könnten vorliegende Begründungsmängel im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweite Instanz durch Nachholung der Begründung saniert werden, weil die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des erstinstanzlichen…
…vom 28. Jänner 2002 gab der Bw. schließlich eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab. Wenn seitens des Finanzamtes im Zusammenhang mit den Steuerverbindlichkeiten des Zeitraumes Oktober bis Dezember 1998 auf eine Zahlung vom 12. November…
…war. Schließlich hat die Abgabenbehörde I. Instanz, nachdem diese an den Bw. gerichteten Ergänzungsersuchen unbeantwortet geblieben waren, in Erfüllung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht mit dem Finanzamt des Arbeitgebers (i.e. dem Finanzamt F) Kontakt aufgenommen, worauf es auf Grund nunmehr vorgelegter Unterlagen zu einer neuerlichen Korrektur…
…dass die zweite Sekretärin, die in Vertretung der aufgrund einer Erkrankung in der Schwangerschaft der ersten Sekretärin, genau dieses Schriftstück nicht abgefertigt hat, kann wohl nicht als grobes Verschulden qualifiziert werden, insbesondere da durch vorgegebene Abläufe in der Kanzlei genau diese Fälle hintangehalten werden sollen…
…vorgelegt. Bezüglich des Teilkaufpreises von S 2,000.000,-- wurde eine Zahlungsbeleg übermittelt, in dem als Auftraggeber die Fa. W. GmbH aufscheint. " Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…fehlenden Begründung stellen könnte (vgl. dazu § 245 Abs. 2 BAO), war im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass allfällige Begründungsmängel in einem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz grundsätzlich auch durch die Begründung einer Berufungsvorentscheidung und außerdem im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Nachholung…
…abverlangt worden seien. Möglicherweise wären die bemängelten Sachverhaltserhebungen bzw. -feststellungen von größerem Erfolg getragen gewesen, wären sie durch die Abgabenbehörde II. Instanz erfolgt. Die gesetzliche Grundlage hierfür sei in der BAO jedenfalls gegeben und wäre eine solche Vorgehensweise somit gesetzlich gedeckt gewesen. Das Vertragsverhältnis wie…
…Finanzbehörde) auf Grund eines Analogieschlusses zu § 210 Abs. 2 BAO im Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion erfolgen müssen. Das Finanzamt habe daher eine Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrgenommen und sei somit unzuständig gewesen. Darüber hinaus erweise sich die Darstellung, es sei die Belastung des zu eröffnenden…
…1 ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO, § 289 Tz. 5). In Ansehung obigen, als umfangreich zu bezeichnenden Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und waren daher…
…gesetzte Frist nur durch ein zeitgerecht (vor Fristablauf) gestelltes Ansuchen verlängerbar, was bei der im Streitfall bereits abgelaufenen Frist somit nicht möglich gewesen wäre (Hinweis auf VwGH-Erk. v. 13.12.1991, 91/13/0142). Im Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird vom Bw…
…kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung…
…damit den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung: Zu 1.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Musiker: " Fahrtenbuch: Es ist richtig, dass das elektronisch erstellte Fahrtenbuch nachgetragen wurde. Nicht richtig ist, dass die dort eingetragenen Fahrten geschätzt sind…
…durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß § 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache, über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…Es wurden weder die "neu hervorgekommenen Tatsachen" noch das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" benannt und näher ausgeführt. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Verfügung der Wiederaufnahme stützt. Eine fehlende Begründung durch den Verweis…
…eine Anzahlung an die Firma C. GmbH in Höhe von 70.000,-- S inklusive Mehrwertsteuer Berücksichtigung gefunden hätte. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen diese Schlussfolgerungen des Finanzamtes keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar, sondern lediglich Vermutungen. Diese Annahmen hätten durch das Tätigen weiterer Erhebungen…